BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 8/08 -
des Herrn Z...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter in
einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Die
Tat aus dem Jahr 2003 hatte zunächst zu einem
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt, da das Opfer
den Täter nicht identifizieren konnte. Zwei Jahre später gab
eine anonym bleibende Frau erst telefonisch und dann
schriftlich gegenüber der Polizei an, bei dem Täter handele
es sich um den Beschwerdeführer. Dies führte zur Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer, der
sich schriftlich gegen den Tatvorwurf verteidigte. Das
Ermittlungsverfahren wurde schließlich am 9. November 2005
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Am 18. April 2007 beantragte ein
Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Bruders des
Beschwerdeführers Akteneinsicht. Er erklärte dazu, dass sein
Mandant einen derzeit in der Berufungsinstanz anhängigen
Zivilrechtsstreit um Pflichtteilsansprüche führe, in dem der
Beschwerdeführer als Zeuge ausgesagt habe. Da Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Zeugen bestünden,
diene die Akteneinsicht zur Ermittlung weiterer
Gesichtspunkte. Daraus ergebe sich das berechtigte Interesse
seines Mandanten.
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Die Staatsanwaltschaft bot daraufhin
ausweislich eines Formulars in der Akte dem Rechtsanwalt am
30. April 2007 Akteneinsicht an. Eine Verfügung eines
Staatsanwalts über die Gewährung der Akteneinsicht findet
sich in der Akte nicht. Nach Gewährung der Akteneinsicht
wandte sich der Rechtsanwalt an den zuständigen Staatsanwalt
und sprach ihn unter Nennung des Aktenzeichens auf das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer an. Er
fragte, ob das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen würde,
wenn die anonyme Hinweisgeberin namhaft gemacht würde. Der
Staatsanwalt bejahte dies. Der Rechtsanwalt benannte sodann
mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die Ehefrau des Bruders des
Beschwerdeführers als die bisher anonyme Hinweisgeberin. Dies
führte zu ihrer Vernehmung als Zeugin, zur der sie von
demselben Rechtsanwalt, der auch ihren Ehemann vertrat,
begleitet wurde.
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3. Der Beschwerdeführer erlangte durch die
Akteneinsichtnahme seines Verteidigers Kenntnis davon, dass
dem Rechtsanwalt seines Bruders Akteneinsicht gewährt worden
war. Er beantragte deswegen mit Schriftsatz vom 11. Oktober
2007, durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, dass die
Gewährung von Akteneinsicht rechtswidrig gewesen sei. Er
rügte unter anderem, vor Gewährung der Akteneinsicht nicht
angehört worden zu sein. Zudem ergebe sich aus dem Gesuch
kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Die
Akteneinsicht habe lediglich dazu dienen sollen, die Ehefrau
seines Bruders als Belastungszeugin aufzubauen. Der
Beschwerdeführer habe dagegen, zumal nach Einstellung des
Verfahrens, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die sich
aus der Ermittlungsakte ergebenden Umstände nicht
leichtfertig Dritten bekannt gemacht würden.
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Der für das Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer zuständige Staatsanwalt erklärte in einem
Vermerk zu diesem Antrag, es sei nicht feststellbar, wer die
Erteilung der Akteneinsicht genehmigt habe. In der Akte fehle
eine entsprechende Verfügung, und im Aktenkontrollsystem sei
eine Dezernentenvorlage in dem fraglichen Zeitraum nicht
vermerkt.
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4. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag mit
Beschluss vom 26. November 2007 zurück. Zur Begründung führte
das Gericht aus, es bestünden bereits Bedenken, ob der
Beschwerdeführer ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe.
Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf
informationelle Selbstbestimmung sei nur minimal, da die
Strafakte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht nur sehr wenige ihn
betreffende Daten enthalten habe. Dies könne aber
dahinstehen, da die Gewährung der Akteneinsicht im Ergebnis
rechtmäßig gewesen sei. Daher komme es letztlich auch nicht
darauf an, dass eine diesbezügliche Verfügung nicht
dokumentiert sei. Die Interessen des Bruders des
Beschwerdeführers an der Akteneinsicht seien zwar völlig
belanglos und scheinheilig gewesen, doch führe dies nicht zur
Rechtswidrigkeit der gewährten Akteneinsicht. Die Gewährung
der Akteneinsicht sei eine im Rahmen des staatsanwaltlichen
Ermessens liegende taktische Ermittlungsmaßnahme gewesen. Für
die Staatsanwaltschaft sei erkennbar gewesen, dass die
anonyme Anzeige gegen den Beschwerdeführer von
Familienmitgliedern herrührte, doch zur Aufklärung des
Tatverdachts sei sie auf die freiwillige Kooperation des
Anzeigenden angewiesen gewesen. Die als nahe liegend
anzunehmende Erwartung der Staatsanwaltschaft, dass sich der
Bruder des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau als Urheber
der Anzeige zu erkennen geben würde, habe sich schließlich
auch erfüllt, so dass die Akteneinsicht als taktisches Mittel
der Sachaufklärung vollen Erfolg gehabt habe. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle sich die Frage nach der
Eignung dieses Mittels zum taktischen Zweck daher nicht mehr.
Die Eignung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
die Zeugin möglicherweise Kenntnis vom Akteninhalt gewonnen
habe. Die tatbezogenen Umstände fielen ohnehin kaum in ihre
Aussagekompetenz, außerdem könnten ihre Angaben durch weitere
Ermittlungsmaßnahmen abgeklärt werden. Aufgrund der gewährten
Akteneinsicht hätten sich deshalb so wertvolle
Ermittlungsansätze ergeben, dass die minimalen Interessen des
Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner
personenbezogenen Daten bei der gebotenen Güterabwägung nicht
nennenswert ins Gewicht fielen.
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5. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer
erhobene Gegenvorstellung hin entschied das Landgericht mit
Beschluss vom 17. Dezember 2007, die Gegenvorstellung gebe
keine Veranlassung, den Beschluss der Kammer abzuändern.
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6. Gegen den Beschwerdeführer wurde später
Anklage erhoben. Das Verfahren wurde schließlich gemäß
§ 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Gewährung der Akteneinsicht ohne vorherige
Anhörung des Beschwerdeführers verletze seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Ein berechtigtes Informationsinteresse an
der Akteneinsicht habe hier nicht vorgelegen, doch die
Staatsanwaltschaft habe die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Akteneinsicht ersichtlich nicht geprüft.
Das Landgericht habe die Gewährung von Akteneinsicht als
rechtmäßig angesehen, obwohl es selbst die im
Akteneinsichtsgesuch geltend gemachten Interessen für
belanglos gehalten habe. Damit hätten sich die
Staatsanwaltschaft und das Landgericht bewusst über die
Systematik der Interessenabwägung und der abgestuften
Informationsgewährung in § 475 StPO und § 477 Abs.
3 StPO hinweggesetzt, die der verfassungsrechtlichen Relevanz
einer Akteneinsichtsgewährung an Dritte als Eingriff in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung
trügen. Das Landgericht habe mit seinen hypothetischen
Überlegungen zu den Gründen für die Gewährung der
Akteneinsicht ein staatsanwaltschaftliches Recht postuliert,
Akteneinsicht an private Dritte zur taktischen Verfolgung von
Ermittlungszwecken zu gewähren. Dadurch habe es sich von
Systematik, Zweck und Wortlaut der §§ 475 ff. StPO
so weit entfernt, dass die Entscheidungen gegen den
rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzesbindung von
Verwaltung und Justiz verstießen.
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2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden
Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die
angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassung vereinbar
sind, ist das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Recht gewährleistet die
Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung
seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367
). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter
gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich
(vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
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2. Die Erteilung von Auskünften aus
Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht stellt
einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene
Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September
2002 - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR
67/06 -, NJW 2007, S. 1052). Die schutzwürdigen Interessen
dieser Personen können der Gewährung von Akteneinsicht daher
entgegenstehen oder es erforderlich machen, den Zugang zu den
Daten angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR
67/06 -, NJW 2007, S. 1052). Wird durch die Gewährung der
Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind
diese in der Regel anzuhören (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 - 2 BvR
465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 242 m.w.N.; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06
-, NJW 2007, S. 1052).
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3. Daran gemessen verletzen die Gewährung der
Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und die diese
Maßnahme bestätigenden Entscheidungen des Landgerichts den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
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a) Die Voraussetzungen, unter denen im
Strafverfahren einer Privatperson Auskünfte aus
Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden
darf, sind in den §§ 475 ff. StPO geregelt. Diese
Vorschriften bilden die erforderliche gesetzliche Grundlage
für den mit der Akteneinsicht verbundenen Eingriff in das
Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung.
Ist das Verfahren eingestellt worden - wie es vorliegend zum
Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung der Fall war - dürfen
Auskünfte aus den Akten oder Akteneinsicht gemäß § 477
Abs. 3 StPO nur gewährt werden, wenn ein rechtliches
Interesse an der Kenntnis dargelegt und glaubhaft gemacht
worden ist. Die Auskunftserteilung oder Gewährung von
Akteneinsicht ist jedoch zu versagen, wenn der hiervon
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung
hat.
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b) Die Entscheidungen des Landgerichts, welche
die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung feststellen,
verkennen dagegen Bedeutung und Reichweite des Rechts des
Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Das
Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die
Akte des gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Ermittlungsverfahrens persönliche Daten von ihm enthält und
deshalb mit der Gewährung auch ein Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verbunden ist. Dem Beschluss
des Landgerichts liegt jedoch die unter keinem Aspekt mehr
vertretbare Auffassung zugrunde, dass Akteneinsicht an
Privatpersonen auch dann gewährt werden dürfe, wenn die
Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in
§§ 475, 477 StPO nicht vorliegen. Das Landgericht ist
bei seiner Entscheidung selbst davon ausgegangen, dass der
Antragsteller in diesem Fall kein berechtigtes Interesse an
der Akteneinsicht hatte. Dies wäre nach § 477 Abs. 3
StPO jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung
von Akteneinsicht gewesen.
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c) Die Akteneinsichtsgewährung als Eingriff in
die Rechte des Beschwerdeführers kann dagegen nicht, wie das
Landgericht annahm, aus ermittlungstaktischen Gründen
gerechtfertigt werden.
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Die Staatsanwaltschaft kann zwar auf der
Grundlage des § 161 Abs. 1 StPO in freier Gestaltung des
Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur
Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1995
- 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45). § 161 Abs. 1 StPO
stellt als Ermittlungsgeneralklausel die
Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die
nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden
sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung
bedürfen. Für die Gewährung von Akteneinsicht an
Privatpersonen enthalten die §§ 475 ff. StPO aber
spezielle Vorschriften, die sowohl dem Schutz der Rechte des
Beschuldigten als auch der Sicherung der Zwecke des
Strafverfahrens (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO) dienen.
Diese besonderen gesetzlichen Voraussetzungen können nicht
unter Berufung auf das allgemeine staatsanwaltschaftliche
Ermessen bei der Auswahl der Ermittlungsmaßnahmen unterlaufen
werden.
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Darüber hinaus findet die Annahme des
Landgerichts, die Staatsanwaltschaft habe aus
ermittlungstaktischen Gründen Akteneinsicht gewährt, in dem
dokumentierten Verfahrensablauf schon keine tatsächliche
Grundlage. Ob überhaupt ein Staatsanwalt die entsprechende
Anordnung getroffen hat, ist nicht feststellbar. Tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die
Akteneinsicht gewährt hätte, um ein Ermittlungsziel zu
erreichen, finden sich in der Akte nicht. Ein Vermerk über
die getroffene Anordnung und die hierfür ausschlaggebenden
Gründe fehlt. Auch in ihrer Stellungnahme zum Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung beruft sich
die Staatsanwaltschaft nicht auf solche Erwägungen. Fehlen
aber jegliche tatsächliche Hinweise auf eine von
Ermittlungszwecken geprägte staatsanwaltschaftliche
Ermessenentscheidung, stellt die gerichtliche Annahme einer
solchen Entscheidung eine bloße Vermutung dar, die einen
entsprechenden Grundrechtseingriff nicht im Nachhinein zu
rechtfertigen vermag.
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4. Da die Entscheidungen schon wegen des
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG aufzuheben sind, bedarf es keiner
weiteren Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in weiteren
von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist.
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5. Die Entscheidungen sind gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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6. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten
(§ 34a Abs. 2 BverfGG).