BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 811/09 -
des Herrn B ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Januar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer, ein Oberregierungsrat
(Besoldungsgruppe A 14 der BBesO) beim
Bundesnachrichtendienst, machte erst- und letztinstanzlich
vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1
Nr. 4 VwGO) vergeblich einen Schadensersatzanspruch
wegen einer im Jahr 2003 nicht erfolgten Beförderung zum
Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 der BBesO)
geltend. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung seines
Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Rechts- und
Verfahrensfehler bei der Bewerberauswahl müssten im Rahmen
eines nachträglichen Schadensersatzanspruchs zu einer
Absenkung der Anforderungen an die haftungsbegründende
Kausalität führen.
2
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
3
Der Schadensersatzanspruch als
Sekundärrechtsschutz eines nicht berücksichtigten
Beförderungsbewerbers wird nach der fachgerichtlichen
Rechtsprechung unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis
hergeleitet. Er sanktioniert die Nichterfüllung der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur Bestenauslese durch den
Dienstherrn und hat folgende tatbestandliche Voraussetzungen:
(1) Verletzung der Pflicht zur Bestenauslese
(Art. 33 Abs. 2 GG), (2) Verschulden des
Dienstherrn/fehlendes Mitverschulden des Anspruchsinhabers
und (3) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
unterbliebener Beförderung. Der Kausalitätsnachweis kann
- so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVerwGE 124, 99 m.w.N.; s. auch
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl.
2005, Rn. 69 f. m.w.N.) - nur gelingen, wenn
sich im Nachhinein sagen lässt, dass sich die zuständige
Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung voraussichtlich
gerade für diesen Bewerber entschieden hätte oder rechtlich
zwingend hätte entscheiden müssen.
4
1. Bei der Prüfung der als verfassungswidrig
gerügten Anwendung und Auslegung der
- einfachrechtlichen - Tatbestandsvoraussetzungen
des sekundären Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener
Beförderung gilt zu beachten, dass dem
Bundesverfassungsgericht keine umfassende Kontrolle der
fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts obliegt. Nach den Grundsätzen der beschränkten
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 96>; 85, 248 ) sind die Auslegung und
Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von
Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287
; 106, 28 ).
5
2. Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes
verstößt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der
Abweisung des - sekundären - Schadensersatzanspruchs nicht
gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG
abgeleiteten und prozessual über Art. 19 Abs. 4 GG
abgesicherten Bewerberverfahrensanspruch.
6
a) In der Konkurrentenklage verleiht der
beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz aus Art. 33
Abs. 2 GG dem Beamten das Recht, eine dienstrechtliche
Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu
lassen, ob der Dienstherr ermessens- und
beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat
(vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerfGK 1, 292
). Der Gegenstand eines solchen
Rechtsstreits ist damit regelmäßig nicht ein Anspruch auf
Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende
Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird
dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG
durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn
verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte im
Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine
Bewerbung bereits dann beanspruchen kann, wenn seine
Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen
sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (stRspr,
vgl. BVerfGK 9, 1 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2007
- 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, S.
69 f.).
7
Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht
entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung im hier
streitigen Fall für den Sekundäranspruch davon aus, dass die
schuldhafte Verletzung des Anspruchs eines Beamten auf
leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines
Beförderungsamtes einen Schadensersatzanspruch nur dann
auslöst, wenn der Rechtsverstoß adäquat kausal für die
Nichtbeförderung war. Dies ist nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann der Fall, wenn der
Beamte bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich
ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss -so das
Bundesverwaltungsgericht - festgestellt werden, welcher
hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des
Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen
Verlaufs getreten wäre (BVerwGE 124, 99
).
8
b) Diese grundsätzliche Differenzierung der
Maßstäbe zur Kausalität (bloße Möglichkeit im Rahmen des
Primärrechtsschutzes und Wahrscheinlichkeit im Rahmen des
Sekundärrechtsschutzes) hält den verfassungsrechtlichen
Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG stand. Mit
Blick auf die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität
grundsätzlich irreversible Beförderungsentscheidung ist der
verschuldensunabhängige Primäranspruch bereits im Vorfeld
dieser Entscheidung darauf gerichtet, solche
Bewerbungsverfahren anzuhalten, in denen Verfahrensverstöße
vorgefallen sind und in denen sich in der Person des
jeweiligen Klägers eine mögliche Entscheidungsalternative
eröffnet. Der Primärrechtsschutz in Gestalt des
Konkurrentenstreits ermöglicht vor diesem Hintergrund eine
frühzeitige Schadensbegrenzung beziehungsweise
Risikominimierung auf einer gegebenenfalls noch unsicheren
Entscheidungsgrundlage. Er zielt - außer in den eher
seltenen Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null -
regelmäßig nicht unmittelbar darauf ab, dem unterlegenen
Bewerber die streitige Beförderung zu verschaffen.
9
Auf der anderen Seite ist der nachträgliche,
verschuldensabhängige und aus dem Rechtskreis des
Dienstverhältnisses (vgl. BVerwGE 124, 99
- dogmatisch bislang eher zurückhaltend
konturiert - „prinzipiell dem Haftungsrecht“ zuzuordnen
(so BVerwGE 112, 308 ), woraus er auch seine
Anspruchsvoraussetzungen bezieht (Pflichtverstoß,
Verschulden, Kausalität). Er verfolgt - vergleichbar mit
einer positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht - die
Kompensation eines rechtswidrig und schuldhaft durch den
Dienstherrn verursachten Schadens. Der grundrechtlich
abgesicherte Bewerberverfahrensanspruch verlangt nicht, dass,
abweichend von sonst geltenden haftungsrechtlichen
Grundsätzen, ein Schadensersatzanspruch im Falle seiner
Verletzung unabhängig von adäquater Kausalität der Verletzung
für den Schaden eingeräumt wird.
10
c) Dementsprechend gebietet Art. 33
Abs. 2 GG nicht, aufgrund der vom
Bundesverwaltungsgericht im Beförderungsverfahren
festgestellten Verstöße gegen den Bewerberverfahrensanspruch,
die Anforderungen an die Feststellung der Kausalität im
anschließenden Schadensersatzverfahren von der
„Wahrscheinlichkeit seiner Beförderung“ auf die bloße
„Möglichkeit seiner Beförderung“ abzusenken.
11
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich
insbesondere auf eine Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts verweist (BVerfGK 11, 398),
wird dort kein tragender Rechtssatz aufgestellt, wonach
Verstöße des Dienstherrn im Bewerbungs- beziehungsweise
Beförderungsverfahren im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes
automatisch zu einer Sanktionierung führen müssten. Denn die
Kammerentscheidung betrifft ausschließlich den
Primärrechtsschutz und enthält gerade keine Hinweise auf
Konsequenzen für den Sekundärrechtsschutz.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.