BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 591/06 -
- 2 BvR 1689/09 -
- 2 BvR 2698/09 -
- 2 BvR 2715/09 -
- 2 BvR 148/10 -
- 2 BvR 816/10 -
- 2 BvR 591/06 -,
- 2 BvR 1689/09 -,
III. des Herrn K...
- 2 BvR 2698/09 -,
- 2 BvR 2715/09 -,
- 2 BvR 148/10 -,
- 2 BvR 816/10 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten
glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand
auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer
steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die
Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die
Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer
Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im
Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der
Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf
konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen
selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Abs. 3 Satz 1 WRV).
2
Die Annahmevoraussetzungen für die zur
gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden
liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
3
Die für die Entscheidung im Wesentlichen
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206;
19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August
2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002,
S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung
der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend
beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht
hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich
ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden
Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des
kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung
bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 ). Wenn
angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des
Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser
Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen
wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden
(vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005
- I R 76/04 -, BStBl II 2006, S. 274
m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen
Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.