BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 818/05 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19.
April 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom
23. Februar 2005 - StVK 2/2005 - und der Bescheid der
Justizvollzugsanstalt Straubing vom 23. Dezember 2004 - I b -
I b1 - 137/1996 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss
des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2005 - 1 Ws 373/05
- ist damit gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin
Ursula Groos.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die
Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes.
2
1. Der in der ehemaligen DDR aufgewachsene
Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in
der bayerischen Justizvollzugsanstalt Straubing. Der
Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes nach
§ 57 a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, wird im Dezember
2009 erreicht sein.
3
Seinen letzten Wohnsitz vor der Inhaftierung
hatte der Beschwerdeführer in München. Angehörige in Bayern
hat er jedoch nicht. Seine Eltern und sein Bruder leben in
Brandenburg, seine Schwester und seine Neffen und Nichten in
Sachsen. Seit 2002 ist der Beschwerdeführer verlobt. Seine
Verlobte wohnt in Sachsen-Anhalt. Bis Ende 2003 kam es
jährlich zu ein bis zwei Besuchsüberstellungen gemäß
§ 8 Abs. 2 StVollzG in die Justizvollzugsanstalten
Leipzig, Dessau und Cottbus. Nachdem der Beschwerdeführer bei
der letzten Besuchsüberstellung im Jahr 2003 von einem seiner
Besucher unzulässigerweise Bargeld angenommen hatte, wurden
ihm zunächst keine Besuchsüberstellungen mehr genehmigt. Erst
im Juni 2005 wurde die nächste Besuchszusammenführung
bewilligt. Nach Angaben der Vollzugsanstalt ist beabsichtigt,
künftig in halbjährlichen Abständen Besuchszusammenführungen
zuzulassen.
4
2. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004
beantragte der Beschwerdeführer, ihn abweichend vom
Vollstreckungsplan in eine Vollzugsanstalt des Landes
Sachsen, vorzugsweise in die Justizvollzugsanstalt Torgau, zu
verlegen. Der Beschwerdeführer sei in der ehemaligen DDR
geboren und habe dort bis 1990 gelebt. Sämtliche
Bezugspersonen, mit denen er regelmäßigen Kontakt pflege -
seine Verlobte, seine Eltern, der Bruder, die Schwester und
die Neffen und Nichten - lebten in den neuen Ländern. In
Bayern habe er keinerlei soziale Kontakte. Nach seiner
Haftentlassung, mit der er im Dezember 2009 rechne, wolle er
seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seiner Verlobten in der
Nähe seiner Schwester in Sachsen suchen. Seine
Familienangehörigen hätten den Wunsch, ihm bei seiner
Wiedereingliederung behilflich zu sein. Teils aus
finanziellen oder beruflichen und teils aus
gesundheitlichen Gründen sei es ihnen aber nicht möglich, ihn
in der Justizvollzugsanstalt Straubing zu besuchen. In
Ermangelung sozialer Kontakte könne er in Bayern nicht in
selbständigen Lockerungen erprobt werden. Zudem wolle er sich
frühzeitig um einen Arbeitsplatz in Sachsen als gelernter
CNC-Programmierer bemühen, was ihm von Straubing aus nicht
möglich sei.
5
Auf Anforderung von Nachweisen seitens der
Justizvollzugsanstalt reichte der Beschwerdeführer Schreiben
von Angehörigen nach. Seine Verlobte erklärte unter Verweis
auf Atteste, die der Anstalt bereits vorlägen, dass ihr
lange Reisen ärztlich untersagt seien. Im Falle einer
Verlegung könne sie den Beschwerdeführer regelmäßig besuchen
und ihm auf verschiedene Weisen helfen, unter anderem ihn im
Falle einer Urlaubsgewährung bei sich aufnehmen. Die
Schwester verwies auf den Anfahrtsweg von 450 Kilometern zur
Justizvollzugsanstalt Straubing, der sie an Besuchen hindere,
zumal sie, wie durch eine beigefügte Bescheinigung des
Arbeitgebers belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit im
Gesundheitswesen auch im Rufbereitschaftsdienst arbeite. Im
Falle einer Verlegung könne sie ihren Bruder regelmäßiger
besuchen und ihn, unter anderem im Rahmen von Lockerungen,
beispielsweise durch Unterstützung bei Behördengängen, bei
der Arbeitssuche und überhaupt mit Rat und Tat zur Seite
stehen. Die Nichte erklärte unter Vorlage einer Kopie des
Personal- und des Studentenausweises, dass sie als Studentin
die mit der weiten Anfahrt verbundenen hohen Kosten für
Besuche bei ihrem Onkel nicht tragen könne; eine Fahrt von
ihrem Studienort Dresden nach Straubing und zurück koste
118 Euro. Im Falle einer Verlegung nach Leipzig oder Torgau
könne sie den Beschwerdeführer öfter besuchen, was ihr
wichtig sei, und besser für ihn da sein.
6
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte die
Justizvollzugsanstalt den Verlegungsantrag des
Beschwerdeführers ab. Eine Verlegung nach § 8 Abs. 1
StVollzG in eine heimatnahe Vollzugsanstalt sei nur in
Ausnahmefällen zulässig, da anderenfalls die Regelung des
Vollstreckungsplans mit der Zeit völlig unterlaufen würde.
Eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und
familiärer Bindungen komme nur in Betracht, wenn dies als
Behandlungsmaßnahme zur Resozialisierung aufgrund
besonderer Umstände unerlässlich erscheine. Die durch jede
Inhaftierung bedingte räumliche Trennung eines Inhaftierten
von seinen Angehörigen sei eine zwangsläufige und
unvermeidliche Folge einer jeden Strafverbüßung, die von
allen Inhaftierten und ihren Angehörigen gleichermaßen in
Kauf genommen und getragen werden müsse. Würde die räumliche
Trennung generell als Verlegungsgrund anerkannt, wären
ständig darauf gestützte Verlegungen die Folge. Ein
reibungsloser Strafvollzug und eine nachträgliche
Strafvollstreckung wären dann nicht gewährleistet. Die
deshalb zu fordernde Unerlässlichkeit sei vorliegend nicht
erkennbar.
7
3. Gegen diesen Bescheid wandte sich der
Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, den das Landgericht Regensburg mit Beschluss
vom 23. Februar 2005 zurückwies. Grundsätzlich sei eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt zu vollstrecken,
deren Zuständigkeit sich aus dem Vollstreckungsplan ergebe.
Eine Verlegung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG komme vor
allem dann in Betracht, wenn in der aufnehmenden Einrichtung
individuell geeignetere Aus- und Weiterbildungsangebote oder
therapeutische Maßnahmen vorhanden seien. Nach dem
Resozialisierungsgrundsatz und dem
Wiedereingliederungsprinzip sei es zudem zu begrüßen, wenn
einem Gefangenen die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung seiner
familiären Bindungen gegeben werde. § 8 Abs. 1 Nr. 1
StVollzG lasse jedoch einen Wechsel allein aufgrund eines
entsprechenden Wunsches des Inhaftierten nicht zu. Als Grund
für eine Verlegung reiche es nicht aus, dass durch sie der
Kontakt mit Angehörigen erleichtert würde; anderenfalls
müsste aus Gründen der Gleichbehandlung einer solchen
Vielzahl von Verlegungswünschen Rechnung getragen werden,
dass ein geordneter Vollzug gemäß dem Vollstreckungsplan
nicht mehr möglich wäre. Ein Anstaltswechsel
zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen komme nur
dann in Betracht, wenn dies als Behandlungsmaßnahme zur
Resozialisierung unerlässlich erscheine. Dies bedeute, dass
besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen
des Kontakts zu den Angehörigen vorliegen müssten, um
eine Verlegung auch unter Berücksichtigung des
Gleichheitssatzes und der Vollzugsplanung rechtfertigen zu
können. Derartige Umstände seien jedoch hier nicht gegeben.
Kontaktschwierigkeiten aufgrund gesundheitsbedingter
Erschwernisse oder finanzieller Probleme seien gerade keine
besonderen, vom Durchschnittsfall abweichenden Erschwernisse.
Solche Schwierigkeiten könnten durch Überstellungen zu
Besuchszwecken behoben werden.
8
4. Die gegen diese Entscheidung erhobene
Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit
Beschluss vom 18. April 2005 als unzulässig, da die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1
StVollzG nicht gegeben seien. Die Strafvollstreckungskammer
habe die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu den
Voraussetzungen einer Verlegung zutreffend wiedergegeben.
Erschwernisse, die durch Anreise und Aufbringung von
Reisekosten entstehen, müssten allgemein hingenommen werden.
Besonderen Pflichten der Angehörigen, wie dienstlicher
Rufbereitschaft, könne durch Ausweichen auf Urlaubstage
Rechnung getragen werden.
9
1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
sowie Art. 6 Abs. 1 GG. Ihm drohe der Verlust von
Vertrauenspersonen, die bereits während des Strafvollzugs als
seelische Stütze für ihn wichtig seien und ihn nach der
Entlassung unterstützen wollten. Seine Resozialisierung sei
dadurch gefährdet. Ferner sei der allgemeine Gleichheitssatz
verletzt, weil der Beschwerdeführer schlechter gestellt werde
als andere Gefangene, deren Familien in Bayern lebten und
daher regelmäßig Besuch empfangen könnten. Ihm werde der
grundrechtlich garantierte besondere Schutz des Art. 6
Abs. 1 GG versagt.
10
2. Dem Bayerischen Staatsministerium der
Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es
erachtet die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, soweit
eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt wird, und im
Übrigen als unbegründet. In den angegriffenen Entscheidungen
sei sowohl der wertentscheidenden Grundsatznorm des
Art. 6 Abs. 1 GG als auch dem in Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf
Resozialisierung hinreichend Rechnung getragen worden. Die
Resozialisierungsbemühungen der Justizvollzugsanstalt
Straubing seien bisher sehr erfolgreich gewesen. Der
Beschwerdeführer habe aus der Haft heraus das Verlöbnis mit
seiner Lebensgefährtin geschlossen und das Verhältnis zu
seinen Eltern verbessern können. Seine Befürchtung, der
Kontakt zu seiner Verlobten könne an Entfremdung aufgrund
mangelnder persönlicher Kontakte scheitern, sei kaum
nachvollziehbar.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 BVerfGG. Der angegriffene Bescheid der
Justizvollzugsanstalt und die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG, weil der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Überprüfung
der Entscheidung der Vollzugsanstalt nicht hinreichend
Rechnung getragen wurde.
12
2. Für das Resozialisierungsziel, auf das der
Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45,
187 ; 64, 261 ; 98, 169
), haben die familiären Beziehungen des
Gefangenen wesentliche Bedeutung. Regelmäßig fördern der
Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen
seiner Eingliederung (vgl. BVerfGE 89, 315 ). Über
ihre unmittelbare Bedeutung für den Gefangenen hinaus sind
intakte Familienbeziehungen zudem auch mittelbar von großem
Belang, weil resozialisierungs- und freiheitserhebliche
Entscheidungen von ihnen abhängen können. Das Vorhandensein
eines stabilen sozialen Empfangsraums fließt als positiver
Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen - sei es im
Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von
Vollzugslockerungen oder über die Frage einer Entlassung auf
Bewährung - ein (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November
1997 - 2 BvR 615/97 -, ZfStrVo 1998, S. 180
; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2001 -
Ws 1434, 1435/01 -, StV 2003, S. 682 f.; Nedopil,
Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 241, 244 f., 253).
Umgekehrt kann es als ein Gesichtspunkt, der für eine
ungünstige Prognose spricht, ins Gewicht fallen, wenn
eine Stützung durch Angehörige nicht oder nicht an dem Ort,
an dem sie benötigt würde, verfügbar ist (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, StV 1998, S.
432 ).
13
Den Belastungen und Gefährdungen, die der
Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen
naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des
Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht
aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das
verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse
des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen. Der
Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die
Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des
Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das
Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die
Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und
Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202
; 36, 174 ; 45, 187
; 64, 261 ; 98, 169
; 109, 133 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S.
430 f.).
14
Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG
getroffene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie eine
Verlegung für den Fall ermöglicht, dass durch die Verlegung
die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach
der Entlassung gefördert wird. Die Gefangenen haben danach
bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie
Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des
Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses
Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. OLG Bremen,
Beschluss vom 30. Juni 1983 - Ws 95/83 -, StV 1984, S.
166 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 -
1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22.
Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S.
243 f.).
15
3. Den grundrechtlichen Anforderungen, die
sich hieraus ergeben, werden die angegriffene Entscheidung
des Landgerichts und der zugrundeliegende Bescheid der
Justizvollzugsanstalt nicht gerecht.
16
a) Das Landgericht ist, die Auffassung der
Vollzugsanstalt bestätigend, davon ausgegangen, dass ein
Anstaltswechsel zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen
nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme
oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände
unerlässlich erscheine (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss
vom 11. März 1996 - 1 Vollz (Ws) 4/96 -, bei Matzke,
NStZ 1997, S. 381; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003
- 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom
22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S.
243 f.).
17
Versteht man dies in der durch die
Formulierung nahegelegten Weise als Umschreibung der
einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen, so ist bereits mit
diesem Ansatz der fachgerichtliche Entscheidungsspielraum
(vgl. BVerfGE 80, 48 ) überschritten; denn nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG kommt
die Verlegung eines Gefangenen rechtlich nicht erst dann in
Betracht, wenn sie zur Behandlung oder aus
Resozialisierungsgründen unerlässlich ist, sondern bereits
dann, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine
Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird
(vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 8 Rz.
4; Rotthaus/Freise in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl.,
§ 8 Rz. 11; AK-StVollzG-Feest/Joester, 4. Aufl.,
§ 8 Rz. 7).
18
Aber auch wenn die vom Landgericht gewählte
Formulierung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das
Gericht das Erfordernis der Unerlässlichkeit nicht als
zwingende rechtliche Voraussetzung der Verlegung
qualifiziert, sondern es als eine von der Anstalt gewählte
Leitlinie für die Ermessensausübung aufgefasst und die darauf
beruhende Ermessenausübung als rechtmäßig bestätigt hat,
entspricht sein Vorgehen nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Hat der Gesetzgeber, wie in § 8
Abs. 1 Nr. 1 StVollzG geschehen, grundrechtlichen
Belangen durch eine Bestimmung Rechnung getragen, die unter
bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen
Ermessensspielraum einräumt, so ist schon fraglich, ob es
sich um eine grundrechtskonforme Ausfüllung des eingeräumten
Ermessenspielraums handeln kann, wenn die Behörden ihrer
Ermessensausübung eine Leitlinie zugrundelegen, die
gleichbedeutend ist mit einer regelförmigen Verschärfung der
gesetzlichen Voraussetzungen. Auch wenn dies zulässig und die
Verwendung und gerichtliche Bestätigung des Kriteriums der
Unerlässlichkeit daher als solche nicht zu beanstanden sein
sollte, können Behörden und Gerichte sich damit jedenfalls
nicht der Verpflichtung entziehen, die grundrechtlichen
Belange des Betroffen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles angemessen zu würdigen.
19
b) Dies ist hier nicht geschehen. Der Bescheid
der Justizvollzugsanstalt setzt sich mit den Gründen, die der
Beschwerdeführer für die Notwendigkeit seiner Verlegung unter
dem Gesichtspunkt der Resozialisierung vorgetragen hat, nicht
im Einzelnen auseinander.
20
So findet das Vorbringen des Beschwerdeführers
in Bezug auf die erwünschten Besuche der Eltern, seine
beruflichen Pläne, die Bedeutung der Verlegung für künftige
Lockerungsentscheidungen, das Fehlen jeglicher Kontakte in
Westdeutschland und die Absicht, nach der Entlassung seinen
Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner Verlobten in der Nähe
seiner Schwester in Sachsen zu suchen, in dem Bescheid nicht
einmal Erwähnung. Andere vom Beschwerdeführer angeführte
Gesichtspunkte wie die gesundheitlich bedingt eingeschränkte
Reisefähigkeit der Verlobten und die berufsbedingt
eingeschränkten Reisemöglichkeiten der Schwester zu Besuchen
in seiner gegenwärtigen Anstalt werden im Bescheid ohne
nähere Würdigung angesprochen. Gestützt ist der Bescheid
allein auf die allgemeine Erwägung, die räumliche Trennung
von den Angehörigen müsse, sofern eine Verlegung nicht
aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine, als
zwangsläufige Folge jeder Strafverbüßung hingenommen werden,
weil anderenfalls die Regelung der Vollstreckungsplanung mit
der Zeit unterlaufen würde und ein reibungsloser Strafvollzug
sowie eine nachträgliche Strafvollstreckung dann nicht mehr
möglich wären. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den
konkreten Fall beschränkt sich auf die nicht näher begründete
Feststellung, eine Unerlässlichkeit sei nicht erkennbar. An
der gebotenen fallbezogenen, das Resozialisierungsinteresse
des Beschwerdeführers angemessen gewichtenden Gesamtwürdigung
fehlt es.
21
Das Landgericht hat die von der Anstalt
zugrundegelegte Anforderung, die Verlegung müsse als
Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung unerlässlich
sein, dahingehend präzisiert, dass ausnahmsweise im konkreten
Einzelfall besondere, vom Durchschnittsfall abweichende
Erschwerungen des Kontakts zu den Angehörigen vorliegen
müssten, um eine Verlegung auch unter Berücksichtigung des
Gleichheitssatzes und der Vollstreckungsplanung rechtfertigen
zu können. Die diesem Maßstab zugrundeliegende Erwägung, dass
die Entscheidung über eine beantragte Verlegung nicht nach
Grundsätzen getroffen werden darf, die mit den Erfordernissen
eines geordneten Strafvollzuges nicht vereinbar wären, ist
verfassungsrechtlich tragfähig (vgl. in anderem Zusammenhang
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02
-, NJW 2003, S. 2447 ).
22
Zur rechtlich vorgesehenen Ordnung des
Strafvollzuges gehört allerdings nicht nur, dass die
gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsplanung (§ 152
StVollzG) die ihr zugedachte planerische Funktion erfüllen
kann, sondern auch, dass sowohl in der Vollstreckungsplanung
selbst (§ 26 Abs. 1 StVollstrO i.V.m. § 8
Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) als auch bei davon abweichenden
Verlegungsentscheidungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1
StVollzG) auf den Gesichtspunkt der Förderung des Kontakts zu
Angehörigen die verfassungsrechtlich gebotene Rücksicht
genommen wird. Unter der Voraussetzung, dass die
durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt
sind, die diesen Anforderungen entspricht, sollten
Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den
Angehörigen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers bestehen,
gerade nicht den Durchschnittsfall bilden. Die Feststellung
des Landgerichts, besondere, vom Durchschnittsfall
abweichende Erschwernisse lägen im Fall des Beschwerdeführers
nicht vor, ist auf diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar.
23
Zur Begründung dieser Feststellung hat das
Gericht überdies lediglich ausgeführt, dass
Kontaktschwierigkeiten aufgrund gesundheitlicher
Erschwernisse oder finanzieller Probleme gerade keine
besonderen, vom Durchschnittsfall abweichenden Erschwernisse
seien; zudem könnten diese Schwierigkeiten durch
Überstellungen zu Besuchszwecken behoben werden. Die
Erwägung, dass finanziell oder gesundheitlich bedingte
Kontaktschwierigkeiten keine überdurchschnittlichen, sondern
typische Erschwernisse seien, ist offensichtlich unhaltbar.
Sie ersetzt die gebotene Würdigung der konkreten Umstände
durch eine Pauschalbetrachtung, die bei konsequenter
Anwendung darauf hinausläuft, dass Gefangene auf eine ihrer
Resozialisierung förderliche Verlegung in die Nähe ihrer
Angehörigen prinzipiell keine Aussicht haben, wenn die
Gründe, aus denen der resozialisierungsfördernde Kontakt
nicht anders als durch Verlegung ausreichend ermöglicht
werden kann, finanzieller oder gesundheitlicher Art sind. Es
liegt auf der Hand, dass eine solche Handhabung nicht nur mit
dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse
unvereinbar wäre, sondern auch mit dem Anspruch des
Gefangenen, nicht aufgrund der finanziellen oder
gesundheitlichen Verhältnisse seiner Familienangehörigen
benachteiligt zu werden gegenüber insoweit besser gestellten
Gefangenen.
24
Der weitere Gesichtspunkt, dass Kontakte auch
durch Besuchsüberstellungen ermöglicht werden können, konnte
im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der anstaltlichen
Ermessensausübung schon deshalb keine Rolle spielen, weil die
Vollzugsanstalt selbst sich im Rahmen ihrer
Ermessensentscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen
hat. Wenn eine Verlegung unter Hinweis auf die Möglichkeit
von Besuchsüberstellungen abgelehnt oder als rechtmäßig
bestätigt werden soll, wäre im Übrigen auch zu prüfen, ob
Besuchsüberstellungen als Dauerlösung zur Aufrechterhaltung
eines dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen
entsprechenden Kontakts überhaupt geeignet sind
(vgl. dazu Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl.,
§ 8 Rz. 4; Rotthaus/Freise in Schwind/Böhm/Jehle,
StVollzG, 4. Aufl., § 8 Rz. 11). Dies setzt unter
anderem voraus, dass geklärt wird, wie oft solche
Überstellungen stattfinden können.
25
4. Ob durch die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG offenbleiben.
26
5. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit
gegenstandslos.
27
6. Der Freistaat Bayern hat gemäß § 34
Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin Groos.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.