BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 820/06 -
des Herrn L...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. Mai 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Mannheim vom
10. März 2006 und vom 6. Dezember 2005 – 24 Qs
10/05 -, des Amtsgerichts Mannheim vom 15. September
2005 – 42 Gs 1943/05 – und des Bundesgerichtshofs vom
17. November 2004 – 3 BGs 160/04 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden
aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Mannheim
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land
Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Arrestanordnung in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren.
2
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des
Verdachts der Förderung der Entwicklung von Atomwaffen
ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, an der Entwicklung und
Lieferung von Gasultrazentrifugen an Libyen beteiligt gewesen
zu sein, die dort zur Urananreicherung mit dem Ziel verwendet
werden sollten, eine Atombombe zu bauen.
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2. a) Der Bundesgerichtshof ordnete mit dem
angegriffenen Beschluss vom 17. November 2004 auf einen
am selben Tage gestellten Antrag den dinglichen Arrest in
Höhe von rund 2,6 Mio. € in das Vermögen des
Beschwerdeführers an. Der Bundesgerichtshof legte das dem
Beschwerdeführer angelastete Tatgeschehen dar und führte aus,
"nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes und der
Polizei in Malaysia" habe der Beschwerdeführer eine Vergütung
zumindest in Höhe des Arrestbetrages für die Vermittlung der
Herstellung von Bauteilen und für Schulungsmaßnahmen
erhalten.
4
b) Das Amtsgericht erhöhte mit dem
angegriffenen Beschluss den Arrestbetrag auf rund
28 Mio. €. Der in Malaysia vernommene Zeuge T. habe
schlüssig und nachvollziehbar bekundet, der Beschwerdeführer
habe eine Vergütungsvereinbarung über den Arrestbetrag
geschlossen. Den erzielten Gewinn habe der Beschwerdeführer
in zahlreichen Immobiliengeschäften auf verschiedenen
Kontinenten versteckt.
5
c) Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Er
rügte eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14
Abs. 1 GG und wandte ein, es sei nicht nachvollziehbar,
auf welchen Erkenntnissen der Arrestbetrag beruhe. Über die
Beweisgrundlagen sei der Beschwerdeführer bislang nicht
informiert worden. Nur eine Zeugenaussage sei ihm übersandt
worden. Jener Zeuge habe indes teils unbestimmt, andernteils
offensichtlich unrichtig ausgesagt.
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Auf ein Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers verwies die Staatsanwaltschaft auf
§ 147 Abs. 2 StPO und übersandte das Protokoll
einer weiteren Zeugenvernehmung. Das Landgericht übersandte
drei Aktenordner. Der Beschwerdeführer reichte einen weiteren
Schriftsatz ein, mit dem er seine Beschwerde weiter
begründete und beantragte, ihm die Aussage eines weiteren
Zeugen und ein Schriftstück vorzulegen, auf das einer der
Zeugen sich beziehe.
7
d) Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit
dem ersten der angegriffenen Beschlüsse. Es zitierte unter
anderem aus der Aussage des Zeugen T., der die Höhe der
Vergütung bekundet und ausgesagt habe, das Geld sei an eine
Reihe von Firmen geflossen, die dem Beschwerdeführer und
dessen Zulieferern gehörten. Diese Bekundungen seien
detailgetreu, von Insiderkenntnissen geprägt und gegenüber
den Bekundungen anderer Zeugen widerspruchsfrei.
8
e) Nachdem die Beschwerdeentscheidung ergangen
war, erhielt der Verteidiger nach Erhebung der Anklage die
Ermittlungsakten und den Hinweis, dass Verschluss-Sachen und
Beweismittel im Gerichtsgebäude eingesehen werden könnten.
Eine erste Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung an, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war
(Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR
62/06 -). Der Beschwerdeführer müsse die verweigerte
Akteneinsicht im Verfahren nach § 33 a StPO geltend
machen.
9
f) Diesen Antrag stellte der Beschwerdeführer,
und das Landgericht lehnte mit dem zweiten der angegriffenen
Beschlüsse eine Aufhebung des Arrestes ab. Die Würdigung der
Aussage des Zeugen T. müsse der Hauptverhandlung vorbehalten
bleiben.
10
g) Auf Grund des Arrestes wurden Pfändungen
und eine Sicherungshypothek angeordnet, deren Gesamtwert die
Staatsanwaltschaft mit 1,8 Mio. € veranschlagt.
11
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt.
12
Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Eine
richterliche Überprüfung der Arrestanordnung habe nicht
stattgefunden; das belege bereits die kurze, zwischen
Antragseingang und Entscheidung verstrichene Zeit. Es sei
unzureichend, den angeblichen Zufluss einer Vergütung und
deren Höhe allein auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle oder
Berichte über polizeiliche Vernehmungen im Ausland zu
stützen. An wen etwaige Zahlungen gerichtet worden sein
könnten, ergebe sich nicht einmal aus den Bekundungen der
Zeugen.
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Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil eine vollständige Akteneinsicht verweigert worden sei.
Nur eine Offenlegung wenigstens aller Zeugenvernehmungen
hätte die Prüfung erlaubt, ob die Arrestbeschlüsse im
Akteninhalt eine ausreichende Grundlage finden.
14
Gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sei
verstoßen worden, indem die Beteiligung eines Verteidigers an
den Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen
worden sei. Wenn um Rechtshilfe ersuchte Staaten eine solche
Beteiligung ausgeschlossen hätten, seien die Vernehmungen
unverwertbar.
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1. Die Bundesregierung und das
Justizministerium Baden-Württemberg hatten Gelegenheit zur
Äußerung. Sie haben eine Stellungnahme nicht abgegeben.
16
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 613 Js 17967/05 der Staatsanwaltschaft Mannheim
vorgelegen.
17
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen,
weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
18
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14
Abs. 1 GG.
19
1. a) Der dingliche Arrest und die auf seiner
Grundlage ergehende Pfändung (§§ 111 d, 111 f
StPO) sind als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am
Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu
messen. Sie erlauben zwar nicht die endgültige Entziehung des
Eigentums, beschränken aber die Nutzungs- und
Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise. An ihre
Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind
besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist,
dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem
Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein
Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit
entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in
diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des
Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen.
20
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des
Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je
intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den
vermögensrechtlichen Freiheitsbereich eingreift, desto höher
sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses
Eingriffs. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das
gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen
entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine
besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung
der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der
Anordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004
- 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409
; BVerfGK 5, 217 ).
21
b) Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14
Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung
des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung
des Eigentumsrechts sieht die Strafprozessordnung einen
Richtervorbehalt vor (§ 111 e Abs. 1
Satz 1 StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des
Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus
Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter
und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen
Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre
rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen
und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren
der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird
dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene
richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und
die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner
Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen
dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder
formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen
sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 15, 275
; 84, 34 ; 101, 106 ; 107,
299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004
- 2 BvR 1136/03 -, a.a.O.; BVerfGK 5, 217
).
22
Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der
Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung,
dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt;
vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und
einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung,
damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR
1136/03 -, a.a.O.; BVerfGK 5, 292 ).
23
c) Nicht nur in Bezug auf das Verfahren, auch
inhaltlich stellt das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1
GG Anforderungen an die Beschränkung des Eigentums bei der
Anordnung eines Arrestes.
24
Gegenstand der Sicherungsmaßnahme ist nur der
Vermögensvorteil, der dem Verfall unterliegen könnte, den
also der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr
erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der
Erlös aus einer Straftat unterliegt danach nur dann dem
Verfall, wenn der Täter zumindest zeitweise eine faktische
(Mit-)Verfügungsgewalt innegehabt hat. Der Vermögenszuwachs
muss dem Täter auf irgendeine Weise wirtschaftlich zu Gute
kommen. Das kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden,
wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer
juristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der
Straftat in deren Vermögen fließt. Regelmäßig ist vielmehr
davon auszugehen, dass die juristische Person über eine
eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des
Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist.
25
Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer
Kapitalgesellschaft stellt daher trotz abstrakter
Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres auch zugleich einen
privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen
Personen dar. In solchen Fällen ist vorrangig die Anwendung
des § 73 Abs. 3 StGB zu erwägen. Die Gesellschaft
ist als Verfallsbeteiligte am Verfahren zu beteiligen, oder
es ist ein selbständiges Verfallsverfahren gegen sie zu
führen (§§ 442 Abs. 2 Satz 1, 431, 440 StPO).
Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils auch beim Organ
der durch die Tat begünstigten Gesellschaft oder einer
gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf eine
Verfallsanordnung findet in den Vorschriften des § 73
Abs. 1 und 3 StGB keine Stütze, und eine so begründete
Arrestanordnung kann am Maßstab des Art. 14 Abs. 1
GG keinen Bestand haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, a.a.O.,
S. 410 f.; BVerfGK 5, 217 ).
26
Zur Begründung einer Verfallsanordnung oder
einer Sicherungsmaßnahme gegen den als Organ handelnden Täter
bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt
hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangt
hat, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt
hat. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht
dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung der
besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters
rechtfertigenden Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass
der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel
seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen
Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht
vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende
Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter
weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von
der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der
Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder
Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder
dass sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme
aus dem Gesellschaftsvermögen jedenfalls auswirkt. In solchen
Fällen sind die Verfallsanordnung und die sie sichernden
Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. BVerfGK 5,
217 ).
27
2. Die zur Anordnung des Arrestes gegen den
Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse werden diesen
Anforderungen nicht gerecht.
28
Die beträchtliche Höhe des Arrestbetrages von
rund 28 Mio. € legt die Annahme nahe, dass es sich um
eine an das gesamte Vermögen des Betroffenen heranreichende
oder es sogar übersteigende Summe handeln könnte. Dies gilt
umso eher, da die befassten Gerichte voraussetzen, von dem
gesamten Betrag habe der Beschwerdeführer über die Hälfte zur
Begehung der vorgeworfenen Tat ausgeben müssen. Bestätigt
wird die Vermutung für ein erhebliches Gewicht des Eingriffs
dadurch, dass es der Staatsanwaltschaft bis zur Erhebung der
Anklage lediglich gelungen ist, Vermögenswerte von rund 1,8
Mio. € mit Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Arrestes zu
belegen.
29
Zur Anordnung eines Arrestes dieses Gewichts
genügen die ergangenen Beschlüsse nicht. Schon die Annahme,
der Beschwerdeführer habe einen Betrag in der genannten Höhe
erhalten, ist unzureichend dargelegt. Es ist von Verfassungs
wegen nicht hinnehmbar, diese Annahme auf die Aussage eines
einzigen Zeugen zu stützen, offensichtliche Zweifel gegenüber
der Glaubhaftigkeit dieser Aussage aber nicht zu erörtern.
Die angegriffenen Beschlüsse nennen nur eine einzige
Erkenntnisquelle zu der fraglichen Zahlung und der Höhe des
Betrages, nämlich die Aussage des Zeugen T. Dieser Zeuge, der
vor der Polizei in Malaysia ausgesagt habe, soll aber die
Zahlung nicht angeordnet, durchgeführt oder entgegengenommen
haben. Als Quelle seines Wissens nenne er, so das Landgericht
in der Beschwerdeentscheidung, eine von dem Beschwerdeführer
erstellte und dem Zeugen zur Kenntnis gelangte
Kostenberechnung, die Kosten der Tatbegehung und
veranschlagten Gewinn auf insgesamt 55 Mio. DM summiert
habe. Es bleibt also bereits offen, ob diese von dem
Beschwerdeführer möglicherweise aufgestellten Berechnungen
eine Entsprechung in tatsächlich geleisteten Zahlungen
gefunden haben. Auf diese Problematik geht aber keines der
befassten Gerichte ein.
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Formelhaft wird die Aussage des Zeugen T. als
schlüssig und nachvollziehbar bewertet (Beschluss des
Amtsgerichts, Bl. 2) und mitgeteilt, am Wahrheitsgehalt
bestünden keine Zweifel (Beschluss des Landgerichts,
Bl. 3), obwohl der Zeuge zugleich als ein Mittelsmann im
Netzwerk der Tatverdächtigen beschrieben wird, als Vermittler
und Beschaffer (Beschluss des Bundesgerichtshofes,
Bl. 3). Das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG lässt es als unverzichtbar
erscheinen, dass die anordnenden Gerichte durch eingehende
Darlegungen in den Beschlussgründen deutlich werden lassen,
dass sie sich mit den Einwänden befasst haben, der Zeuge
könnte als selbst Tatverstrickter, der mit empfindlicher
Strafe zu rechnen hat, der Neigung nachgehen, seinen eigenen
Beitrag dadurch zu entwerten zu suchen, dass er die
Beteiligung anderer gewichtig erscheinen lässt, etwa auch
durch die Schilderung einer unzutreffend hohen Vergütung, die
die Rolle des Empfängers bedeutender aussehen lassen kann,
als es der Wirklichkeit entspricht.
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Gleichfalls allein auf die mit
offensichtlichen, aber unerörtert gebliebenen Zweifeln
belasteten Aussage des Zeugen T. stützen die befassten
Gerichte die Angabe, die gezahlte Vergütung, der der
Arrestbetrag entspricht, sei an eine Reihe von Firmen
geflossen, die dem Beschwerdeführer oder seinen Zulieferern
gehörten (Beschluss des Landgerichts, Bl. 2). Es ist
nach den dargestellten Sorgfaltsmaßstäben unzureichend, auf
eine Begründung zu verzichten, weshalb an Unternehmen
gezahlte Beträge dem Beschwerdeführer wirtschaftlich so
zugerechnet werden könnten, dass sich gegen ihn, nicht aber
gegen die Unternehmen, eine Verfallsanordnung richten könnte.
Die angegriffenen Beschlüsse lassen die Art der Beteiligung
des Beschwerdeführers an den Unternehmen offen und ebenso
seine Möglichkeiten, auf das dort vereinnahmte Geld
zuzugreifen.
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Schließlich genügt es den
Sorgfaltsanforderungen bei einer Anordnung eines Arrestes in
dieser Höhe nicht, wenn sich die Gerichte hier allein auf
eine schriftliche Zeugenaussage stützen und gleichzeitig
darauf verzichten, sich die Finanzermittlungsakten in diesem
Verfahren von der Staatsanwaltschaft vorlegen zu lassen,
zumal die Staatsanwaltschaft gemäß § 199 Abs. 2
Satz 2 StPO ohnehin verpflichtet ist, diese mit der
Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen.
33
3. Da die angegriffenen Beschlüsse
Art. 14 Abs. 1 GG verletzen, kommt es auf die
weiteren von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht mehr
an.
34
Die angegriffenen Entscheidungen sind
aufzuheben und die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das noch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.