BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 820/11 -
des Herrn M ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 22. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2011 - 3 D 196/10 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Klage auf rückwirkende Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis.
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1. Der 31jährige Beschwerdeführer ist
irakischer Staatsangehöriger. Er reiste 2002 in das
Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl; anschließend
wurde sein Aufenthalt wegen Nichtbesitzes eines gültigen
Passes oder Passersatzes geduldet. Im August 2008 heiratete
er eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm die
Ausländerbehörde im September 2009 eine Aufenthaltserlaubnis
aus familiären Gründen erteilte.
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2. Bereits vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis hatte der Beschwerdeführer deren
Rückbewirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Antragstellung, den 29. August 2008, beantragt. Die
Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag im Oktober 2009 ab. Der
hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg, wobei die
Widerspruchsbehörde entscheidend darauf abstellte, dass der
Beschwerdeführer für eine rückwirkende Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis kein Rechtsschutzbedürfnis habe.
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3. Der Beschwerdeführer erhob Klage, die er im
Wesentlichen damit begründete, dass ein Ausländer nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung eines
Aufenthaltstitels habe, weil es für seine weitere
aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein könne, von
welchem Zeitpunkt an er die Aufenthaltserlaubnis besitze. Im
Falle des Beschwerdeführers hätten im Zeitpunkt der
Antragstellung alle Erteilungsvoraussetzungen vorgelegen;
Verzögerungen, die auf die zur Sachverhaltsklärung
vorgenommene Beteiligung anderer Behörden zurückgingen,
dürften sich nicht zu seinen Lasten auswirken. Hilfsweise
ergebe sich mit Blick auf § 75 VwGO ein
Rechtsschutzbedürfnis zumindest für die Zeit ab dem dritten
Monat nach Antragstellung.
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4. Für die Klage stellte der Beschwerdeführer
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den das
Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Gründe des
Widerspruchsbescheids ablehnte.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Oberverwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom
10. März 2011 zurück: Die Rechtsverfolgung biete keine
hinreichende Erfolgsaussicht, da der Beschwerdeführer nicht
habe darlegen können, dass er schon jetzt ein
Rechtsschutzinteresse für die rückwirkende Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis habe. Zwar könne sich dieses Interesse
daraus ergeben, dass es für die weitere aufenthaltsrechtliche
Stellung erheblich sei, von welchem Zeitpunkt an der
Ausländer einen Aufenthaltstitel besitze. Allerdings müsse
sich die Bedeutung nach der Frage der Besitzdauer so
konkretisiert haben, dass deren Klärung für eine anstehende
Entscheidung über das weitere aufenthaltsrechtliche Schicksal
des Betroffenen maßgeblich sei. Dies wäre etwa dann der Fall,
wenn der Beschwerdeführer nach seiner Auffassung zum jetzigen
Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2
Satz 1 AufenthG erfüllt hätte; nicht ausreichend sei
indes die theoretische Möglichkeit, dass die Besitzdauer
irgendwann einmal Bedeutung erlangen könne. Dem
Beschwerdeführer sei nicht verwehrt, zu einem späteren
Zeitpunkt den Antrag erneut zu stellen, weil die
Bestandskraft des mit der Klage angegriffenen Bescheids nicht
die materielle Frage umfasse, ob und gegebenenfalls ab
welchem Zeitpunkt die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zu
erteilen wäre.
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5. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen
in Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberwaltungsgericht habe die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt.
Das Bundesverwaltungsgericht und andere Oberwaltungsgerichte
hätten das schutzwürdige Interesse eines Ausländers an einer
Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden
Zeitraum nach Antragstellung bejaht, wenn es für die weitere
aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein
könne, von welchem Zeitpunkt an er eine Aufenthaltserlaubnis
besitze; das Rechtsschutzbedürfnis sei dabei weder vom
Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Aufenthaltsverfestigung abhängig gemacht worden noch davon,
ob dem Betroffenen gravierende Nachteile durch die konkrete
Antragsbearbeitung drohten. Das Oberverwaltungsgericht
verlange als einziges Gericht zusätzlich, dass sich die
Bedeutung nach der Frage der Besitzdauer konkretisiert
habe.
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6. Dem Sächsischen Staatministerium der Justiz
und für Europa wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zudem hat die Kammer zur Rechtsfrage, unter welchen
Voraussetzungen ein Ausländer ein schutzwürdiges Interesse an
der rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben
kann, das Bundesverwaltungsgericht angehört.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der angegriffene Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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1. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet
zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr.).
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Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO in Verbindung
mit § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen
Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie
deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum
Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347
). Entsprechendes gilt, wenn das
Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden
Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011
- 1 BvR 1403/09 -, juris Rn. 34
m.w.N.).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Bedeutung der in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit verkannt, indem es die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines
Rechtsschutzbedürfnisses für die vom Beschwerdeführer
begehrte Rechtsverfolgung bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren abschließend verneint hat.
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a) Die Entscheidung in der Hauptsache hängt
von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob der
Beschwerdeführer für die begehrte Erteilung eines
Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden
Zeitraum nach Antragstellung ein schutzwürdiges Interesse
hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beurteilung der
Erfolgsaussicht der Klage ausschließlich in Bezug auf diese
Sachurteilsvoraussetzung vorgenommen.
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b) Diese Rechtsfrage ist weder im Sinne der
vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung
höchstrichterlich geklärt noch lässt sie sich im Hinblick auf
die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder die durch die
bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen
einfach beantworten.
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung
eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung
beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse
hat. Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere dann bejaht, wenn - wie beim Beschwerdeführer -
die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die
weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers
erheblich sein kann; dies gelte unabhängig davon, ob der
Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt
worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
29. September 1998 - 1 C 14/97 -, juris
Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7/08 -,
juris Rn. 13; Urteil vom 26. Oktober 2010
- 1 C 19/09 -, juris Rn. 13; Urteil vom
11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris
Rn. 25). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht
bislang nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für
bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen von Bedeutung sein muss.
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Die Frage, ob die mögliche Erheblichkeit für
die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers in
jedem Fall hinreicht, ein schutzwürdiges Interesse an der
rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu begründen,
oder ob die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses an
zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden kann, lässt sich
auch nicht ohne Weiteres anhand der einschlägigen
gesetzlichen Regelungen beantworten. Dies zeigt bereits der
Umstand, dass die hierzu ergangene obergerichtliche
Rechtsprechung uneinheitlich ist (vgl. Hamburgisches OVG,
Beschluss vom 23. November 2009 - 3 Bf
111/08.Z -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 8. November 2010 - 11 S
1873/10 -, juris Rn. 20).
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c) Indem das Oberverwaltungsgericht die
Rechtsfrage gleichwohl bereits im Prozesskostenhilfeverfahren
zum Nachteil des Beschwerdeführers beantwortet hat, hat es
diesem den chancengleichen Zugang zum gesetzlich vorgesehenen
Weg der Klärung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3,
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verwehrt. Damit hat
das Gericht den Zweck der Prozesskostenhilfe und das mit ihr
verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit deutlich
verfehlt.
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3. Der angegriffene Beschluss beruht auf
diesem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass
das Oberverwaltungsgericht bei Beachtung der Anforderungen an
die Rechtsschutzgleichheit zu einer anderen Entscheidung
gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an das
Oberverwaltungsgericht zurück. Auf das Vorliegen des
weiterhin gerügten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4
GG kommt es nicht an.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung
des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79,
365 ).