BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 821/04 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Vollziehung des Einberufungsbescheids vom 5. Februar
2004 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer wendet
sich gegen den Einberufungsbescheid und die im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom
5. Februar 2004 zum Grundwehrdienst ab 1. April
2004 einberufen. Einen Widerspruch des Beschwerdeführers
lehnte die Wehrverwaltung ab. Der Beschwerdeführer beantragte
beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner
Klage gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. Die
Einberufung verstoße gegen den Grundsatz der
Wehrgerechtigkeit, weil ihr die seit 1. Juli 2003
geltende Einberufungsrichtlinie des Bundesministeriums der
Verteidigung zugrunde liege. Diese Richtlinie verstoße gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
GG, weil sie nicht mehr sachlich an der Eignung für den
Wehrdienst ausgerichtet sei. Statistisch würden nur noch
einer von vier wehrpflichtigen Männern zum Wehrdienst
eingezogen. Von einer gleichförmigen und gleichmäßigen
Belastung aller Wehrpflichtigen könne keine Rede mehr
sein.
3
2. Das Verwaltungsgericht lehnte es ab, die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Einberufungsbescheid anzuordnen. Nach summarischer Prüfung
bestünden an der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids
keine ernstlichen Zweifel. Ein Verstoß gegen den Grundsatz
der Wehrgerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1
GG liege nicht vor. Das Einberufungsermessen der
Kreiswehrersatzämter habe sich ausschließlich an der
festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen mit Blick auf den
Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten (§ 21
Abs. 1 WPflG). Es diene allein dem öffentlichen
Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der
Bundeswehr und nicht den privaten Interessen des einzelnen
Wehrpflichtigen. Soweit verfügbare Wehrpflichtige tatsächlich
vom Wehrdienst verschont blieben, handele es sich um eine
reflexartige faktische Begünstigung. Hieraus ergebe sich kein
Abwehrrecht des einberufenen Wehrpflichtigen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass der Wehrpflichtige sich nicht auf
Art. 3 Abs. 1 GG berufen könne, da es einen Anspruch auf
Gleichheit im Unrecht nicht gebe; er habe keinen Anspruch auf
eine fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 92, 153
m.w.N.).
4
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 20 Abs. 3 GG und beantragt, im Wege der
einstweiligen Anordnung die Vollziehung des
Einberufungsbescheids bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
5
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache sei unzumutbar,
weil er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hätte, bis das
Verwaltungsgericht über die Klage entscheiden würde. Die
Verfassungsbeschwerde sei zudem von allgemeiner Bedeutung.
Sie werfe die Frage nach der Wechselwirkung zwischen dem
Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" und dem Willkürverbot
auf, wenn der Kreis der einzuberufenden Männer durch die
Einberufungsrichtlinien immer weiter eingeschränkt werde.
6
Das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung
des öffentlichen Vollzugs- mit dem privaten
Aussetzungsinteresse keine hinreichende Abwägung vorgenommen
und dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Der vorläufigen
Rechtsschutz versagende Beschluss wirke für den
Beschwerdeführer faktisch wie eine Endentscheidung in der
Hauptsache, da es wegen der voraussichtlichen Dauer des
Hauptsacheverfahrens sicher sei, dass die
Hauptsacheentscheidung erst nach Erledigung des
Verwaltungsakts erfolgen werde. Das Verwaltungsgericht hätte
daher besondere Sorgfalt hinsichtlich der summarischen
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anwenden
müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei
die Klage gegen die Einberufung nicht offensichtlich oder
überwiegend wahrscheinlich aussichtslos. Das
Verwaltungsgericht Köln habe in einer Eilentscheidung und in
der entsprechenden Hauptsache einen Einberufungsbescheid für
rechtswidrig erachtet, der aufgrund der
Einberufungsrichtlinien erlassen worden sei. Auch das
Verwaltungsgericht Leipzig sei der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt.
7
Die Einberufung des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der Einberufungsrichtlinie des
Bundesministers der Verteidigung verletze den allgemeinen
Gleichheitssatz. Die bestehenden Kriterien würden nicht mehr
nur die gesundheitliche Fähigkeit zur Ableistung des
Wehrdienstes oder besondere persönliche Kriterien
heranziehen, sondern auch zahlreiche Kriterien aufstellen,
die mit sachgerechten Erwägungen keinen Zusammenhang mehr
hätten.
8
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zum
einen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist.
Außerdem hat der Beschwerdeführer vor dem
Bundesverfassungsgericht beantragt, die Vollziehung des
Einberufungsbescheids der Wehrverwaltung, Kreiswehrersatzamt
Chemnitz vom 5. Februar 2004 bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur
Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet, weil eine
spezifische auf das Eilrechtsschutzverfahren bezogene
Grundrechtsverletzung nicht vorliegt (1.).
10
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer
vor dem Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der
Vollziehung des Einberufungsbescheids vom 5. Februar
2004 begehrt, ist abzulehnen, weil die Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers
ausfällt (2.).
11
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5
VwGO ist unbegründet.
12
a) Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes
enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die
sich nicht mit derjenigen durch die spätere
Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263
). Es ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 69, 315
m.w.N.).
13
Der Rechtsweg im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren ist abgeschlossen; die Beschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist durch § 34
Satz 1 WPflG ausgeschlossen.
14
b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht außer Vollzug zu
setzen, weil bei summarischer Betrachtung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Klage offensichtlich
unbegründet sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
15
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
96, 27 ; stRspr). Der in dieser Vorschrift
verbürgte Anspruch auf eine umfassende und wirksame
gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen hat
gerade in Eilverfahren erhebliche Bedeutung. Insofern kommt
dem gerichtlichen Rechtsschutz namentlich hier die Aufgabe
zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren
abschließender gerichtlichen Überprüfung entstehen können,
soweit als möglich auszuschließen und der Schaffung solcher
vollendeter Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr
rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich im Nachhinein
als rechtswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 93, 1 ;
stRspr).
16
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht schlechthin.
Überwiegende öffentliche Belange können es vielmehr
rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl.
BVerfGE 65, 1 m.w.N.). Vorläufigem
Rechtsschutz kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch
die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme
eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl.
BVerfGE 51, 268 ). Aus diesem Grund hat das
Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der
öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem
privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub
bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl.
BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ).
17
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der angefochtene Beschluss gerecht. Es ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich auf der
Grundlage einer ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 153) geprüft hat.
Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger
Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht in Widerspruch. Die summarische Prüfung des geltend
gemachten Anspruchs kann zwar nicht ohne weiteres die
Feststellung ersetzen, ob das Individualinteresse Vorrang vor
dem Gemeinwohlinteresse genießt. Insbesondere wenn Gründe
vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung geboten erscheinen lassen, um den
Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer
Nachteile zu vermeiden, kann eine umfassende Abwägung der
öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen
angezeigt sein (vgl. BVerfGE 51, 268 <280, 286>).
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat
selbst eingeräumt, dass ihm keine gesetzliche
Wehrdienstausnahme zur Seite steht. Die Gefahr eines
Arbeitsplatzverlustes hat das Verwaltungsgericht gewürdigt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Gründe
vorgetragen, die eine besondere Belastung nahe legen, die
über die üblichen, mit dem Wehrdienst allgemein verbundenen
Nachteile hinausgehen.
18
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer vor dem
Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der Vollziehung des
Einberufungsbescheids vom 5. Februar 2004 begehrt, ist
abzulehnen. Nach seinem Sicherungszweck bezieht sich dieser
Antrag auf eine (nach Erschöpfung des Rechtswegs) in der
Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde und hat sich
deshalb durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
gegen die verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes nicht erledigt.
19
Mit der Einberufung des Beschwerdeführers zum
Wehrdienst ist ein Streitfall im Sinne des § 32 BVerfGG
entstanden, der einer Regelung durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung zugänglich ist.
20
a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen
werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 91, 70 ; 92, 126
; 93, 181 ;
stRspr).
21
b) Eine nach Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den
Einberufungsbescheid wäre nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde wirft die in der Rechtsprechung
noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige
Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
für die Wehrpflicht vereinbar ist und ob die seit dem
1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien des
Bundesministeriums der Verteidigung gegen das Gebot der
Wehrgerechtigkeit verstoßen. In diesem Zusammenhang kann auch
die Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch
gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen
Männer zur Bundeswehr einberufen wird.
22
c) Bei offenem Ausgang eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung gemäß
§ 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen
ab, die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten
würden.
23
aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
hätte die Verfassungsbeschwerde jedoch später Erfolg, müsste
der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableisten. Die
Heranziehung zum Grundwehrdienst greift erheblich in die
persönliche Lebensführung, insbesondere in die berufliche
Entwicklung des Wehrpflichtigen ein. Es würde insofern ein
irreversibler Zustand eintreten, der durch den Erfolg in der
Hauptsache nicht korrigiert werden könnte. Das
Bundesverfassungsgericht bliebe auf die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit beschränkt.
24
Bei der Gewichtung der mit dem Grundwehrdienst
verbundenen Nachteile ist aber auch zu berücksichtigen, dass
der Wehrpflichtige nicht nur in seinem grundrechtlichen
Abwehrrecht betroffen ist, sondern er zugleich in einem
verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht. Aus der
verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen
Wehrpflicht folgt, dass ein Bundesgesetz, welches diese
Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang
einführt, der Verfassung nicht nur nicht widerspricht (vgl.
BVerfGE 12, 45 ), sondern eine in ihr enthaltene
Grundentscheidung aktualisiert. Das Grundgesetz erachtet es
als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen
Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise
verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse
zurück. Der Eingriff ist durch Art. 12a Abs. 1 GG
speziell verfassungsrechtlich legitimiert. Die Nachteile des
Wehrdienstleistenden haben daher vor der Verfassung nicht das
gleiche Gewicht wie vergleichbare Belastungen außerhalb
dieses Pflichtenverhältnisses.
25
bb) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte
die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, bliebe
der Beschwerdeführer zunächst von der Ableistung des
Grundwehrdienstes verschont. Der Nachteil für die
Wehrfähigkeit Deutschlands wäre bei einer isolierten, auf den
Beschwerdeführer beschränkten Betrachtung gering.
26
Eine solche Betrachtung würde aber der
Bedeutung der Wehrpflicht nicht gerecht. Über den Einzelfall
hinaus hat die Abwägung des Bundesverfassungsgerichts darauf
Bedacht zu nehmen, dass der Verfassungsgeber sich für eine
funktionsfähige militärische Landesverteidigung entschieden
und in diesem Zusammenhang den Gesetzgeber in Art. 12a
Abs. 1 GG ermächtigt hat, die allgemeine Wehrpflicht
einzuführen. Mit den nachträglich in das Grundgesetz
eingefügten wehrverfassungsrechtlichen Bestimmungen der
Art. 12a, 73 Nr. 1, 87a und 115b GG hat der
Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung
für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen.
Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben
verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfGE 48, 127
).
27
Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht sind
auf eine stetige und gleichmäßige Heranziehung der tauglichen
Wehrpflichtigen angewiesen. Würde man im Hinblick auf die
behauptete gleichheitswidrige Einberufungspraxis es jedem
Wehrpflichtigen freistellen, ob er den Grundwehrdienst
antritt, wäre die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit
Deutschlands in hohem Maße gefährdet. Es hinge von der
Entscheidung jedes einzelnen Wehrpflichtigen,
gesellschaftlichen Strömungen und unwägbaren Stimmungen ab,
ob die Bundeswehr ihren nach wie vor bestehenden
Personalbedarf decken könnte.
28
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen
kann auf der Seite des Staates nicht allein die Bedeutung des
Antragstellers für die Bundeswehr in den Blick nehmen. Die
Gefahr einer Erosion der Wehrpflicht auf noch ungeklärter
verfassungsrechtlicher Grundlage und der
verfassungsrechtliche Rang der Einrichtung und
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr lassen das
Individualinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem
staatlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.