BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 840/06 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kürzung
des Taschengeldes für Maßregelvollzugspatienten in
Bayern.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
1999 gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug des
Bezirkskrankenhauses Bayreuth. Bis zum 31. Dezember 2004
erhielt er in Anlehnung an § 21 Abs. 3
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) monatlich 86,19 € als
Taschengeld. Eine spezielle gesetzliche Grundlage für die
Gewährung von Taschengeld (Barbetrag) an Untergebrachte im
Maßregelvollzug besteht in Bayern nicht. Der
Taschengeldgewährung lagen ein Beschluss des Bayerischen
Landtages mit folgendem Wortlaut
3
„Mittellosen Patienten, die im sogenannten
Maßregelvollzug in den forensischen Abteilungen der
psychiatrischen Bezirkskrankenhäuser untergebracht sind,
sollen in Angleichung an eine bundesweite Praxis einen
Taschengeldsatz gemäß § 21 Abs. 3 BSHG erhalten.“
(Beschluss des Bayerischen Landtages vom
20. Juli 1994, Drucks 12/16924).
4
sowie ein dazu ergangenes Schreiben des
zuständigen Ministeriums vom 11. April 1995
zugrunde.
5
Mit dem Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl I S. 3022) wurde § 21 Abs. 3 BSHG zum 1.
Januar 2005 durch § 35 SGB XII abgelöst. In den
Einrichtungen, auf die § 35 SGB XII unmittelbar
Anwendung findet, wird in Bayern seitdem auf der Grundlage
dieser Bestimmung ein monatliches Taschengeld in Höhe von
88,66 € ausgezahlt. Mit Rundschreiben vom 15. November
2004 - IV5/8091-1/50/04 - teilte das Bayerische
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen mit, die Ungleichbehandlung, die mit der bisherigen,
auf den Landtagsbeschluss zurückgehenden Praxis der
Taschengeldzahlung im Maßregelvollzug im Verhältnis zu
mittellosen Strafgefangenen verbunden sei, welche gemäß
§ 46 StVollzG ein monatliches Taschengeld von 28,68 €
erhielten, sei aufgrund der aktuellen Haushaltssituation
nicht mehr zu rechtfertigen. Personen, die keine Lockerungen
beziehungsweise nur Lockerungen in Form von Ausgängen auf dem
Klinikgelände erhielten, sei vom nächsten Zahlungszeitpunkt
an ein Taschengeld in Höhe von 50% des bisherigen Betrages,
höchstens also 44,33 €, zu zahlen. Auf diese Weise werde eine
Angleichung an den Taschengeldbezug bei Strafgefangenen
erreicht. Der Mehrbetrag von etwa 15 € monatlich solle den
mittellosen Untergebrachten weiterhin ermöglichen, ihren
persönlichen Bedarf, wie beispielsweise Körperpflegemittel
oder einen Friseurbesuch, sicherzustellen. Für die
Personengruppe ab der Lockerungsstufe „stundenweise
Beurlaubung“ sei demgegenüber eine Absenkung der monatlichen
Taschengeldzahlung nicht angebracht.
6
In einem weiteren Schreiben des
Staatsministeriums an die Bezirkskrankenhäuser vom 18. Januar
2005 - IV5/8091-1/50/04 - wurden Einwände einiger
Maßregelvollzugseinrichtungen gegen die Kürzung des
Taschengeldes dahin beantwortet, dass vor dem Hintergrund der
angespannten Haushaltslage eine teilweise Reduzierung der
monatlichen Taschengeldzahlungen unumgänglich sei. Die
vorgenommene Differenzierung sei gerechtfertigt, weil bei der
Patientengruppe ab Lockerungsstufe „stundenweise
Beurlaubungen“ den erhöhten Bedürfnissen und therapeutischen
Notwendigkeiten habe Rechnung getragen werden müssen.
Unbedingt notwendige Anschaffungen könnten auch von dem
reduzierten Taschengeldbetrag getätigt werden. Soweit
Patienten ein Arbeitstherapieentgelt erhielten, verblieben
ihnen davon zusätzlich zu dem reduzierten Taschengeld 25,56 €
anrechnungsfrei.
7
2. Mit Schreiben vom
11. Oktober 2005 beantragte der Betreuer des
Beschwerdeführers beim Bezirkskrankenhaus Bayreuth, das
Taschengeld für diesen rückwirkend zum 1. Januar 2005
wieder auf den vormaligen Betrag von 88,66 € anzuheben. Die
Kürzung verletze dessen Menschenwürde. Der Beschwerdeführer
nutze das Taschengeld vor allem für den Erwerb von
Kreativmaterial zur sinnvollen Alltagsgestaltung. Mit
Bescheid vom 17. Oktober 2005 lehnte das
Bezirkskrankenhaus den Antrag unter Verweis auf die Vorgaben
des Sozialministeriums, die der Einrichtung keine
Ermessensspielräume beließen, ab.
8
3. Der Beschwerdeführer - hier wie im weiteren
Verfahren vertreten durch seinen Betreuer - beantragte am 27.
Oktober 2005 gemäß § 138 Abs. 3 in Verbindung mit
§§ 109 ff. StVollzG beim Landgericht Bayreuth, das
Bezirkskrankenhaus Bayreuth zu verpflichten, ihm rückwirkend
zum 1. Januar 2005 ein Taschengeld in Höhe von 88,66 € im
Monat zu zahlen. Das Landgericht wies mit dem angegriffenen
Beschluss den Antrag zurück. Die Gewährung und die
Festsetzung der Höhe des Taschengeldes im Maßregelvollzug
seien gesetzlich nicht gesondert geregelt. Ein Anspruch auf
Auszahlung eines angemessenen Taschengeldes ergebe sich aus
der Fürsorgepflicht des Staates und dem Anspruch der
Maßregelvollzugspatienten auf menschenwürdige Unterbringung.
Da jedoch § 35 Abs. 2 SGB XII für
Maßregelvollzugspatienten nur entsprechend anzuwenden sei,
habe das Bayerische Sozialministerium die Höhe des
Taschengeldes für eine bestimmte Patientengruppe reduzieren
können. Auch von einem Betrag von 44,33 € könne ein Patient
kleinere persönliche Anschaffungen tätigen. Den erhöhten
Bedürfnissen von Patienten mit weitergehenden Lockerungen
werde dadurch Rechnung getragen, dass diese von der
Taschengeldkürzung nicht betroffen seien. Aufgrund dieser
Differenzierung könne die Entscheidung des Staatsministeriums
nicht als willkürlich angesehen werden. Es liege auch kein
Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor. In Zeiten
allgemein angespannter Haushaltslage müssten sämtliche
Empfänger staatlicher Leistungen in den verschiedensten
Bereichen mit der Kürzung staatlicher Zuwendungen
rechnen.
9
4. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde
wies das Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen
Beschluss als unbegründet zurück. Der Landesgesetzgeber habe
die Frage der Gewährung und Festsetzung der Höhe des
Taschengeldes im stationären Maßregelvollzug gesetzlich nicht
gesondert geregelt. Zu den zwingend Anspruchsberechtigten
nach § 35 SGB XII zählten die mittellosen
Forensikpatienten nicht, da im SGB XII nur Ansprüche der
Bürger gegen die örtlichen beziehungsweise überörtlichen
Träger der Sozialhilfe geregelt seien. Dazu zählten die
Vollzugseinrichtungen nicht. Aus der Zuständigkeits- und
Kostenerstattungsregelung des § 98 Abs. 4 SGB XII folge
nichts anderes. In Bayern bestehe mangels entsprechender
landesrechtlicher Regelung auch keine zwingende Verpflichtung
zu einer entsprechenden Anwendung von § 35 SGB XII. Die
Tatsache, dass das zuständige Staatsministerium sich im
Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der
Gewährung und Festsetzung der Höhe des Taschengeldes im
Maßregelvollzug prinzipiell an der Regelung des § 35 SGB
XII orientiere, schließe es nicht aus, für eine bestimmte
Patientengruppe die Höhe des Barbetrages zur persönlichen
Verfügung zu reduzieren. Sachliche Gründe für die
vorgenommene Differenzierung ergäben sich bei Betrachtung der
zu berücksichtigenden Aufwendungen. So habe der
Maßregelpatient, dem noch keine Lockerungen mit der
Möglichkeit des Verlassens des Klinikgeländes gewährt worden
seien, beispielsweise keine Kosten für Nahverkehrsmittel und
Kino- oder Theaterbesuche. In der Reduzierung des
Taschengeldsatzes für bestimmte Maßregelvollzugspatienten
liege kein Verstoß gegen die Menschenwürde oder gegen die
staatliche Fürsorgepflicht. Dies folge bereits aus einem
Vergleich mit der Taschengeldgewährung nach § 46
StVollzG an Strafgefangene, die in Bayern im Jahr 2005
monatlich 28,68 € erhalten hätten.
10
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG. Seine Unterbringung sei aufgrund einer
Erkrankung erfolgt, die fehlende Schuldfähigkeit begründe.
Aufgrund dieser Erkrankung sei er nicht mit Strafgefangenen,
sondern mit Personen, die in einer Einrichtung für behinderte
und pflegebedürftige Menschen leben, zu vergleichen. Ihm
stehe daher, wie diesem Personenkreis, ein Barbetrag
entsprechend § 35 Abs. 2 SGB XII zu. Der volle Barbetrag
sei zur Gestaltung eines menschenwürdigen Daseins nötig. Der
entsprechende Bedarf falle auch bei niedrigerer
Lockerungsstufe an. So werde beispielsweise auch während des
begleiteten Ausgangs im Gelände die Cafeteria besucht.
11
2. Für die Bayerische Staatsregierung hat der
Leiter der Bayerischen Staatskanzlei wie folgt Stellung
genommen: Hinsichtlich der Gewährung von Taschengeld an die
Patienten des Maßregelvollzugs existiere im Freistaat Bayern
keine gesetzliche Grundlage. Einen gesetzlich verankerten
Anspruch auf Gewährung von Taschengeld in einer bestimmten
Höhe gebe es demnach nicht. Der Beschwerdeführer habe nicht
dargelegt, inwieweit die teilweise Reduzierung des
Taschengeldes im Maßregelvollzug einen Menschenwürdeverstoß
begründe und wofür er das Taschengeld im Einzelnen verwende.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht
ersichtlich, da eine Vergleichbarkeit der im Maßregelvollzug
untergebrachten, straffällig gewordenen Personen mit Menschen
mit Behinderungen nicht gegeben sei. Strafgefangene im
Justizvollzug bezögen ein Taschengeld von unter 30 € und
damit deutlich weniger als Patienten des Maßregelvollzugs.
Das notwendige Existenzminimum sei auch für diese gewahrt.
Seitens der Einrichtungen des Maßregelvollzugs werde der
notwendige persönliche Bedarf für jeden Patienten - wie unter
anderem Unterkunft, Verpflegung und Heilfürsorge -
unentgeltlich zur Verfügung gestellt; der durchschnittliche
rechnerische Tagessatz eines Patienten in einer bayerischen
Maßregelvollzugseinrichtung liege gegenwärtig bei mehr als
200 €. Etwaige - der Unterbringungssituation angemessene -
über die bereitgestellten Leistungen hinausgehende
Bedürfnisse könnten ohne weiteres durch die gewährten
monatlichen Taschengeldzahlungen abgedeckt werden.
12
Der Landtag Rheinland-Pfalz verweist in seiner
Stellungnahme auf die Regelung des Taschengeldes - dem Grunde
nach - in § 12 des rheinland-pfälzischen
Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG). Auch die Absenkung des
früher entsprechend § 21 Abs. 3 BSHG an
Maßregelvollzugspatienten gezahlten Taschengeldes auf
35 € monatlich sei im Jahr 2003 zunächst durch
Landesgesetz erfolgt. Eine weitgehend entsprechende Regelung
der Taschengeldhöhe treffe nunmehr, auf der Grundlage der
Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 1 MVollzG,
§ 4a Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Maßregelvollzugsgesetzes. Es begegne keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Höhe des in Bayern
für den Beschwerdeführer vorgesehenen Taschengeldbetrages
hinter dem Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII
zurückbleibe. Dieser Barbetrag liege über dem nach
Art. 1 Abs. 1 GG Notwendigen. Auch ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liege
nicht vor.
13
Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
Hamburg hat auf einen zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme im
Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf zur Novellierung
des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes (HmbMVollzG)
verwiesen (bürgerschaftliche Drucksache 18/5955 vom
13. März 2007), dessen mittlerweile in Kraft
getretene Taschengeldregelung (§ 35 Abs. 1 HmbMVollzG)
vorsieht, untergebrachten Personen einen angemessenen
Barbetrag nach den Grundsätzen und Maßstäben des SGB XII zu
gewähren.
14
3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert,
dass es sich bei Maßregelvollzugspatienten in aller Regel -
wie auch in seinem konkreten Fall - um behinderte Menschen
handele. Bei straffällig gewordenen behinderten Menschen
bestehe ein besonders hoher Wiedereingliederungsbedarf, der
unter anderem eine angemessene finanzielle Ausstattung zur
eigenen Verfügung erfordere.
15
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist teilweise
unzulässig und, soweit zulässig, unbegründet.
16
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
der ihm gewährte Betrag reiche der Höhe nach zur Deckung
seines Existenzminimums nicht aus, ist bereits zweifelhaft,
ob die Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.
November 2007 - 1 BvR 1840/07 -, juris).
17
Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde
insoweit jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Grundsatz
der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Nach diesem Grundsatz
muss jeder Beschwerdeführer, bevor er Verfassungsbeschwerde
einlegt, die behauptete Grundrechtsverletzung zunächst mit
den verfügbaren anderen Rechtsbehelfen zu beseitigen suchen
(vgl. BVerfGE 51, 386 ; stRspr). Es kann offen
bleiben, inwieweit dieser Grundsatz generell verlangt, dass
ein Beschwerdeführer der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung auch in einem anderen als demjenigen
Rechtsweg entgegentritt, in dem er sie allererst erlitten zu
haben behauptet (vgl. BVerfGE 22, 287 ;
24, 362 ). Dies ist jedenfalls dann
erforderlich, wenn erst nach Ausschöpfung eines weiteren
Rechtsweges feststeht, ob die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung überhaupt vorliegt. Das ist hier der
Fall.
18
Der Beschwerdeführer hat zur Durchsetzung des
von ihm behaupteten grundrechtlichen Anspruchs darauf, dass
ihm ein höherer als der tatsächlich gewährte Geldbetrag zur
freien Verfügung gestellt wird, zwar den gegen das
Bezirkskrankenhaus als Antragsgegner (§ 111 Abs. 1 Nr. 2
StVollzG) eröffneten Rechtsweg nach § 138 Abs. 3 in
Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG erschöpft.
Dagegen hat er den geltend gemachten Anspruch nicht mit einem
Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei der zuständigen Sozialbehörde
und auf dem im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages
offenstehenden Weg der Klage vor den Sozialgerichten
verfolgt. Solange der Beschwerdeführer keinen Versuch gemacht
hat, auf diesem Weg den behaupteten grundrechtlichen Anspruch
auf höhere Leistungen zu realisieren, kann eine
diesbezügliche Verletzung seiner Grundrechte durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht festgestellt werden.
19
Sofern sich unmittelbar aus den Grundrechten
des Beschwerdeführers Ansprüche ergeben sollten, die über das
von den angegriffenen Entscheidungen für ausreichend
Gehaltene hinausgehen, wären diese Ansprüche jedenfalls nicht
bereits dadurch verletzt, dass sie nicht seitens der
Maßregelvollzugsklinik, sondern anderweitig - nach Maßgabe
des Sozialrechts - befriedigt werden. Solange nicht im
hierfür vorgesehenen Verfahren geklärt ist, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer für
seinen behaupteten und anderweitig nicht gedeckten Bedarf
Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen kann, steht daher
nicht fest, dass etwaige grundrechtliche Ansprüche des
Beschwerdeführers durch unzureichende Ausstattung mit
Geldmitteln verletzt sind, und fehlt deshalb für eine
diesbezügliche verfassungsgerichtliche Prüfung die
Grundlage.
20
a) Grundrechte des Beschwerdeführers können
nicht dadurch verletzt sein, dass die angegriffenen
Entscheidungen eine im Verfahren nach § 109 ff.
StVollzG anwendbare Gesetzesbestimmung, die als Grundlage für
die vom Beschwerdeführer begehrte Taschengeldzahlung in
Betracht käme, nicht angewendet oder zu seinen Lasten in
willkürlicher oder sonst grundrechtswidriger Weise fehlerhaft
angewendet hätten. Denn eine gesetzliche Regelung, aufgrund
derer ein im bayerischen Maßregelvollzug Untergebrachter
gegen die Einrichtung, in der er untergebracht ist, oder
deren Träger Anspruch auf den Bezug von Taschengeld hätte,
besteht nicht.
21
Die für Strafgefangene geltende Regelung des
§ 46 StVollzG, die unter näher bestimmten
Voraussetzungen die Gewährung eines angemessenen
Taschengeldes vorsieht, gehört nicht zu den Bestimmungen des
Strafvollzugsgesetzes, die nach § 138 StVollzG auch im
Maßregelvollzug anwendbar sind. Eine spezielle Regelung wie
für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
(§ 133 Abs. 2 StVollzG) hat der Bundesgesetzgeber für
die im Maßregelvollzug Untergebrachten nicht geschaffen. In
einem großen Teil der Länder besteht für die Gewährung eines
Taschengeldes (Barbetrages) an Maßregelvollzugspatienten eine
landesgesetzliche Grundlage. Die Regelungen verweisen
hinsichtlich der Höhe und Bemessung meist entweder auf das
frühere Bundessozialhilfegesetz (vgl. § 46 i.V.m.
§ 28 Abs. 3 BerlPsychKG; § 40 i.V.m. § 30 Abs.
3 BbgPsychKG; § 12 Abs. 4 MVollzG LSA) oder auf das an
dessen Stelle getretene Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
(§ 11 HessMVollzG; § 35 Abs. 1 HmbMVollzG;
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 PsychKG M-V;
§ 11 NdsMVollzG). Rheinland-Pfalz hat einen
Taschengeldanspruch nur dem Grunde nach gesetzlich
festgeschrieben, während die Festsetzung der Höhe dem
Verordnungsgeber überlassen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1
RhPfMVollzG; siehe bereits unter II.2.). In Bayern besteht
dagegen, wie auch in einigen anderen Bundesländern, keinerlei
spezialgesetzliche Grundlage für die Gewährung eines
Barbetrages im Maßregelvollzug.
22
b) Ein Verstoß gegen Grundrechte des
Beschwerdeführers liegt auch nicht schon darin, dass für die
bisherige Gewährung eines Taschengeldes an ihn oder für die
Verringerung des monatlich gewährten Betrages nach Maßgabe
des Rundschreibens des Bayerischen Sozialministeriums vom 15.
November 2004 eine gesetzliche Grundlage, die speziell
Voraussetzungen und Grenzen eines Taschengeldanspruchs für im
Maßregelvollzug Untergebrachte regelt, nicht besteht.
23
Der Staat genügt allerdings seiner Pflicht,
dem Mittellosen die Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger
Existenz erforderlichenfalls durch staatliche Leistungen zu
sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 82, 60 <80,
85>; 110, 412 ; 113, 88
), nicht schon dadurch, dass er
entsprechende Leistungen faktisch bereitstellt. Das
Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG fordert vielmehr, dass insoweit
auch ein Rechtsanspruch eingeräumt wird (vgl. BVerfGE 113, 88
). Landgericht und Oberlandesgericht haben
angenommen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Art. 2 Abs.
1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip ein verfassungsrechtlich fundierter
Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Barbetrags zusteht.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob damit dem
Verfassungsgebot, Menschen einen Anspruch auf staatliche
Hilfe zur Sicherung ihres Existenzminimums einzuräumen, im
Grundsatz Genüge getan ist oder ob aus den genannten
Verfassungsbestimmungen und dem Verfassungsgebot, wonach die
wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechte durch
parlamentarisches Gesetz zu treffen sind (vgl. BVerfGE 34,
165 ; 47, 46 ; 95, 267
; stRspr; für den Anwendungsbereich des
Resozialisierungsgrundsatzes BVerfGE 116, 69 ), ein
grundrechtlicher Anspruch des Bedürftigen darauf folgt, dass
über die ihm zur Sicherung seines Existenzminimums
zustehenden Leistungen durch - womöglich die
verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisierende -
einfachgesetzliche Regelung entschieden wird. Denn der
Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen grundrechtlichen
Anspruch darauf, dass Leistungen zur Deckung seines
Existenzminimums gerade von der Einrichtung oder von dem
Träger der Einrichtung des Maßregelvollzuges, in der er sich
befindet, auf einer insoweit speziellen gesetzlichen
Grundlage erbracht werden. Vielmehr wäre einem
grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass
Leistungen zur Sicherung seines Existenzminimums ihm durch
gesetzgeberische Entscheidung gesichert werden, auch dann
ausreichend Rechnung getragen, wenn er für etwaigen
anderweitig nicht gedeckten Bedarf einfachgesetzlich
vorgesehene Leistungen eines anderen Trägers beanspruchen
könnte. Grundrechte des Beschwerdeführers sind daher, soweit
es um den Vorbehalt gesetzlicher Regelung der Leistungen zur
Sicherung seines Existenzminimums geht, jedenfalls insoweit
nicht verletzt, als ihm solche Leistungen auf der Grundlage
des Sozialgesetzbuches zustehen.
24
Die maßgeblichen einfachgesetzlichen
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sind vorrangig von den
zuständigen Behörden und Fachgerichten auszulegen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 97, 12 ; 106, 28
). Es ist zumindest nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer insoweit ergänzende
Ansprüche zustehen. Ihm ist es daher zumutbar, zunächst einen
Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde zu stellen und,
soweit er sich durch die Behandlung eines solchen Antrags in
seinen Rechten verletzt sieht, den Rechtsweg vor den
Sozialgerichten auszuschöpfen.
25
aa) Dass grundsätzlich für Personen, die sich
im Vollzug einer strafgerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung befinden, neben der Versorgung durch die
jeweilige Einrichtung noch sozialhilferechtliche
Leistungsansprüche in Betracht kommen können, entspricht
gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 37, 87 ff.; 51,
281 ; BVerwG, Urteil vom
12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 -, juris; OLG Celle,
Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 Ws 440/05, 441/05 -,
juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom
13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 -, juris, sowie vom
21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 -, juris; für das
Taschengeld bei Untersuchungsgefangenen: OVG Lüneburg, Urteil
vom 13. Mai 1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241
; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
7. März 2006 - L 7 AS 423/05 ER -, juris;
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER -, juris;
aus der Literatur allgemein Luthe, in : Hauck/Noftz, SGB XII,
§ 2 Rn. 56; speziell für ein nach dem SGB XII zu
gewährendes Taschengeld Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII,
Stand: August 2007, § 98 Rn. 91).
26
bb) Seit dem 1. August 2006 ist durch die
Einfügung der sogenannten „Nichterwerbsfiktion“ für
Inhaftierte in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II klargestellt,
dass keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
erhält, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung aufhält, sofern nicht die -
im Falle des Beschwerdeführers nicht einschlägigen -
Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II vorliegen.
Soweit für den Zeitraum vor dieser Gesetzesänderung nach der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung für inhaftierte und gemäß
den Kriterien des § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige
Personen Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. SGB II in
Betracht kamen (vgl. mit unterschiedlichen Auffassungen zur
Anwendbarkeit des Einrichtungsbegriffs des § 7 Abs. 4
a.F. SGB II, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER -,
juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2006 -
L 7 AS 423/05 ER -, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 -, juris; BayLSG,
Beschluss vom 27. Oktober 2005 - L 11 B 596/05 AS ER -,
juris; Groth, info also 2006, S. 243 ff.), dürften,
soweit nach dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbar, die
Voraussetzungen hierfür in der Person des Beschwerdeführers
nicht erfüllt gewesen sein.
27
cc) Als Rechtsgrundlage für die Gewährung
eines - gegebenenfalls zusätzlichen - Barbetrages zur
persönlichen Verfügung an den Beschwerdeführer kamen und
kommen jedoch Regelungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
in Betracht.
28
Nach § 35 Abs. 2 SGB XII haben die in
stationären Einrichtungen Untergebrachten Anspruch auf einen
angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Ob
Einrichtungen des Maßregelvollzuges zu den Einrichtungen im
hier maßgeblichen Sinne (§ 13 Abs. 2 SGB XII) gehören,
ist allerdings zweifelhaft. Die in Rechtsprechung und
Literatur herrschende Auffassung bezieht - teilweise mit
Argumenten, die auf Maßregelvollzugskliniken übertragbar sind
- den Begriff der Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII
nicht auf Justizvollzugsanstalten (vgl. LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2006 - L 7 AS
1128/06 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
7. März 2006 - L 7 AS 423/05 ER -, juris;
Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 13 Rn. 7;
Krahmer, in: LPK SGB XII, § 13 Rn. 3 f.; Fichtner,
in: Fichtner/ Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl.
2005, § 13 SGB XII, Rn. 29) oder sieht ganz allgemein
Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehungen als von diesem Begriff nicht erfasst an
(vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 30;
a.A. - noch zum alten Recht - Schoch, Handbuch Barbetrag im
Sozialhilferecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 27).
29
Sollten Maßregelvollzugseinrichtungen nicht
unter den Einrichtungsbegriff des § 35 SGB XII fallen,
könnte jedoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht kommen (vgl. zum
Anspruch eines Untersuchungsgefangenen auf einen Barbetrag
zur persönlichen Verfügung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 10. Oktober 2006 - L 19 B 54/06 AS -, juris, sowie auf
der Grundlage der Vorläuferbestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes Niedersächsisches OVG, Urteil vom
13. Mai 1992 - 4 L 149/90 -, FEVS 43, 241
).
30
Schließlich steht auch nicht fest, dass der
Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII; vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 1988
- 8 B 742/88 -, NStZ 1988, 384 f.;
VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2002 - Au 9 E
02.754 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom
13. Dezember 2001 - 6 A 14/01 -, juris; ebenso
bereits, FEVS 38, 473 ff.) ergänzende
sozialhilferechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers
ausschließt, nachdem der Beschwerdeführer vergeblich versucht
hat, den geltend gemachten Anspruch gegenüber der
Maßregelvollzugseinrichtung durchzusetzen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 -, juris;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - L
19 B 54/06 AS -, juris; SG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni
2006 - S 55 SO 173/06 ER -, juris).
31
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, ist sie
unbegründet. Dass bei ihm eine Behinderung im Sinne des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorliegt, war bereits im
fachgerichtlichen Verfahren nicht dargetan.
32
Auch wenn es sich bei der nicht näher
spezifizierten Erkrankung, die nach seinem
Verfassungsbeschwerdevorbringen dazu geführt hat, dass er in
dem seiner Unterbringung zugrundeliegenden Urteil als nicht
schuldfähig behandelt wurde, um eine Behinderung im Sinne des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 96, 288
) handeln sollte, würde hieraus im Übrigen nicht
ohne weiteres folgen, dass er hinsichtlich des Anspruchs auf
einen für persönliche Bedürfnisse verfügbaren Geldbetrag
genauso zu behandeln ist wie Menschen, die in Behinderten-
und Pflegeeinrichtungen leben. Derartige Einrichtungen
unterscheiden sich vom Maßregelvollzug bereits in Hinsichten,
die für die Bedarfsbemessung von Belang sein können; denn die
Rechte der Bewohner sind nicht wie im Maßregelvollzug
beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass
er - wegen der Behinderung, auf die seine Unterbringung im
Maßregelvollzug letztlich zurückgehe - auch hinsichtlich des
Taschengeldes jedenfalls nicht wie ein Strafgefangener
behandelt werden dürfe, geht seine Rüge schon am Sachverhalt
vorbei. Der ihm gewährte Taschengeldbetrag liegt erheblich
über dem, der Strafgefangenen im bayerischen Justizvollzug
gewährt wird.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.