BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 847/09 -
des Herrn B ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 8. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 2 StGB.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Ibbenbüren vom 23. Mai
2005 wegen gewerbsmäßigem Computerbetruges in drei Fällen,
Betruges in sechs Fällen, gewerbsmäßigem Betruges in 23
Fällen, davon in fünf Fällen wegen Versuchs, wegen Diebstahls
oder Unterschlagung, wegen Unterschlagung und wegen
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
3
2. Mit Schreiben der Bewährungshelferin des
Beschwerdeführers vom 15. September 2006 wurde das für
die Bewährungsaufsicht zuständige Amtsgericht darüber in
Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines
Raubüberfalls am 6. April 2006 ein Strafverfahren geführt
werde. Auf Anfrage des Amtsgerichts vom 16. April 2007
beantragte die Staatsanwaltschaft, vor einer Entscheidung
über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafe den
Ausgang des Verfahrens abzuwarten. So kam es mit Ablauf der
Bewährungszeit am 22. Mai 2007 weder zu einer Entscheidung
über den Erlass der Strafe noch zu einer Entscheidung über
die Verlängerung der Bewährungszeit.
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3. Die am 20. Oktober 2006 gegen den
Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen schweren Raubes
führte am 12. Februar 2008 zu einer Verurteilung des
Beschwerdeführers zu zwei Jahren und acht Monaten
Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum schweren Raub, wobei vier
Monate als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer
als vollstreckt gelten sollten. Dieses Urteil wurde durch
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2008
rechtskräftig.
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4. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde
eine Entscheidung über den möglichen Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das offene
Strafverfahren nach dem Ablauf der Bewährungszeit zunächst
weiter zurückgestellt. Ein nach Kenntnis von der
erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am 29.
Februar 2008 gestellter Antrag, nunmehr die Strafaussetzung
zur Bewährung zu widerrufen, wurde auf Anregung des
Amtsgerichtes am 15. April 2008 wieder zurückgenommen. Am 16.
September 2008 schließlich stellte die Staatsanwaltschaft
fest, dass die Akten des den Ausgangspunkt für einen
möglichen Widerruf bildenden Verfahrens sich noch immer zur
Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers beim
Bundesgerichtshof befänden. Eine unmittelbare Nachfrage beim
Bundesgerichtshof über den Stand des Verfahrens erfolgte
offenbar nicht. Mit einem am 19. September 2008 beim
Amtsgericht eingegangenen Antrag regte die Staatsanwaltschaft
an, die zur Bewährung ausgesetzte Strafe zu erlassen, wenn
nicht jetzt über den Widerruf entschieden würde. Ein weiteres
Zuwarten erschien ihr nicht sachgerecht. Ohne zuvor eigene
Erkundigungen über den Stand des laufenden
Revisionsverfahrens einzuholen, erließ das Amtsgericht
daraufhin mit Beschluss vom 22. September 2008 die durch
Urteil vom 23. Mai 2005 verhängte Freiheitsstrafe gemäß
§ 56g Abs. 1 StGB. Zugleich mit dem Beschluss teilte das
Amtsgericht mit, dass der Straferlass gemäß § 56g
Abs. 2 StGB widerrufen werden könne, wenn der
Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt werde.
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5. Nach Kenntnis von der rechtskräftigen
Verurteilung des Beschwerdeführers beantragte die
Staatsanwaltschaft im November 2008, den Straferlass zu
widerrufen. Dem trat der Verteidiger des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 mit dem Hinweis entgegen,
für einen solchen Widerruf fehle es an den gesetzlichen
Erfordernissen. Mehr als ein Jahr nach Ablauf der
Bewährungsfrist komme ein solcher Widerruf nicht mehr in
Betracht. Gleichwohl widerrief das Amtsgericht mit Beschluss
vom 5. Januar 2009 den rechtskräftig gewährten Straferlass
nach § 56g Abs. 2 StGB. Die zeitliche Grenze des
§ 56g Abs. 2 StGB in Bezug auf den Ablauf der
Bewährungszeit sei nicht verletzt. Es sei nicht auf den
ursprünglichen Ablauf am 22. Mai 2007 abzustellen, da die
Entscheidung über den Straferlass mehrfach mit Rücksicht auf
das laufende Strafverfahren zurückgestellt worden sei.
Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt des Beschlusses über den
Straferlass, da die Bewährungszeit durch die Zurückstellung
der Entscheidung über den Straferlass bis zum 22. September
2008 angedauert habe.
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6. Auf die umfänglich begründete sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers hin äußerte das Landgericht
gegenüber der Staatsanwaltschaft Bedenken, ob die in
§ 56g Abs. 2 StGB normierte Jahresfrist gewahrt sei,
weil eine Verlängerung der grundsätzlich am 22. Mai 2007
endenden Bewährung der Akte nicht zu entnehmen sei. Die
Staatsanwaltschaft beantragte, die sofortige Beschwerde als
unbegründet zu verwerfen. Um nicht unverhältnismäßig lange
auf den Ausgang des Verfahrens, das zum Widerruf hätte führen
müssen, zu warten, sei der Erlass und kurz darauf der
Widerruf erfolgt. Daraufhin hielt das Landgericht an dem
Widerruf unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung fest. Die in § 56g Abs. 2
Satz 2 StGB gesetzten zeitlichen Schranken für den Widerruf
des Straferlasses seien gewahrt. Das Amtsgericht habe die
Entscheidung über den Straferlass wegen des laufenden
Strafverfahrens zurückgestellt (vgl. dazu auch OLG Hamm, NStZ
1998, S. 478), wodurch sich die Bewährungszeit bis zum
Straferlass verlängert habe. Der Zurückstellungszeitraum sei
im Hinblick auf die Schwere der neuen Straftat auch
verhältnismäßig. Einen Vertrauensschutz könne der Verurteilte
nicht in Anspruch nehmen. Dem Amtsgericht sei - anders als
offenbar dem Verurteilten - trotz entsprechender Nachfrage
unmittelbar vor dem Erlass die offenbar wenige Tage vorher
erfolgte Verwerfung der Revision nicht bekannt gewesen. In
der Rechtsmittelbelehrung beziehungsweise der
Begleitverfügung zu dem Erlassbeschluss sei der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Widerrufs
ausdrücklich hingewiesen worden.
8
7. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin
Gehörsrüge gemäß § 33a StPO. Das Landgericht habe den
wesentlichen Kern seines Beschwerdevorbringens zu der
amtsgerichtlichen Annahme, die Bewährungszeit habe über den
22. Mai 2007 hinaus bis zum 22. September 2008 angedauert,
nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Es habe lediglich
die pauschale und gesetzeswidrige Ausgangshypothese der
angefochtenen Entscheidung wiederholt, ohne die vorgetragenen
Einwendungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und zu
würdigen. Das Landgericht wies den Antrag als unbegründet
zurück. Die Kammer habe sich bei der Beratung über die
Beschwerde mit dem umfänglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers eingehend auseinander gesetzt und zu
wesentlichen Punkten in der Entscheidung Stellung genommen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich,
erst recht nicht eine entscheidungserhebliche.
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1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines
Freiheitsgrundrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
sowie Verstöße gegen das Willkürverbot, das Verbot
strafbegründender Analogie und den aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz. Sein
Freiheitsgrundrecht sei verletzt, weil das Amtsgericht die in
§ 56g Abs. 2 StGB für den Widerruf des Straferlasses
vorgesehenen Voraussetzungen nicht beachtet habe. Der
Widerruf sei zeitlich begrenzt und nur innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der Bewährungszeit möglich; diese Jahresfrist sei
am 5. Januar 2009 längst abgelaufen gewesen. Die Jahresfrist
habe mit Ablauf der Bewährungszeit am 22. Mai 2007 begonnen
und sei auch nicht unmittelbar mit Ablauf der Bewährungszeit
oder zu einem späteren Zeitpunkt verlängert worden.
Insbesondere liege in der Entscheidung des Gerichts, mit der
Entscheidung über den Straferlass bis zum Ausgang des
anhängigen Strafverfahrens zuzuwarten, keine
quasiautomatische Verlängerung der Bewährungszeit. § 56g
Abs. 2 StGB sei darüber hinaus auch deshalb nicht beachtet,
weil diese Norm dem Gericht lediglich die Möglichkeit
einräume, auf ein nach dem Straferlass eintretendes Ereignis,
nämlich die Rechtskraft einer anderweitigen Verurteilung, zu
reagieren, nicht aber - wie hier - der nachträglichen
Korrektur eines Straferlasses ohne neue Tatsachen diene.
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Das Willkürverbot sei verletzt, weil die
Gerichte die zeitliche Grenze des § 56g Abs. 2 StGB
offensichtlich verkannt hätten. Sie seien von einer
quasiautomatischen Verlängerung der Bewährungszeit
ausgegangen und hätten sich damit den eindeutigen Vorgaben
und Grenzen der § 56g Abs. 2, § 56f Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StGB, § 453 StPO widersetzt. Anhaltspunkte für
diese Ansicht fänden sich im Gesetz nicht.
11
Das Verbot einer Analogie in
verfahrensrechtlichen Vorschriften sei verletzt, weil die
Auslegung des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB durch die
Gerichte weder im Wortlaut, in der Systematik noch in dem
Zweck der Vorschrift eine Stütze finde; der Widerruf des
Straferlasses als strafbarkeitsbegründende Norm aber müsste
Art. 103 Abs. 2 GG Stand halten. Im Hinblick auf das
durch den rechtskräftigen Beschluss geschützte Vertrauen des
Beschwerdeführers auf das Ausbleiben der Strafverbüßung sei
auch der durch das Rechtsstaatsprinzip gebotene
Vertrauensschutz verletzt.
12
Schließlich sei auch Art. 103 Abs. 1 GG
durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht
beachtet worden. Die apodiktische Begründung der Kammer könne
nicht die von Verfassungs wegen gebotene Auseinandersetzung
mit dem substantiierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift
ersetzen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der
Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
14
3. Bewährungs- und Vollstreckungsheft des
Beschwerdeführers haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genannten Grundrechte
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Kammer ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
berufen, weil die zulässige Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet ist und die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt sind.
16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Maßgeblich für
den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist ist hier nicht die
Zustellung oder Bekanntgabe des landgerichtlichen Beschlusses
vom 6. Februar 2009, sondern die auf die Anhörungsrüge
ergangene weitere Entscheidung des Landgerichts vom 12. März
2009. Es kann - hinsichtlich der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde - dahinstehen, ob der gerügte Verstoß
von Art. 103 Abs. 1 GG tatsächlich gegeben ist.
Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
landgerichtliche Entscheidung, die auf seine umfangreichen
und ins Einzelne gehenden Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift nicht eingegangen ist, von der
Möglichkeit eines Gehörsverstoßes und damit auch von der
Notwendigkeit ausgehen, vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde einen Antrag nach § 33a StPO zu
stellen.
17
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet.
18
a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips
kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit
abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt
bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht
für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -,
NStZ 1995, S. 437). Dieser Gedanke muss in gleicher Weise für
denjenigen gelten, dessen Freiheitsstrafe nicht nur zur
Bewährung ausgesetzt, sondern sogar - weitergehend - bereits
erlassen ist. Auch er kann sich in einem Rechtsstaat sicher
sein, dass es grundsätzlich bei einer rechtskräftig
angeordneten Rechtsposition bleibt, diese ihm jedenfalls
nicht unvorhersehbar wieder entzogen werden kann. § 56g
Abs. 2 StGB, der den Widerruf des Straferlasses regelt, ist
Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, die zwar eine
Durchbrechung der Rechtskraft zu Ungunsten des Verurteilten
und damit den Entzug einer eingeräumten Rechtsposition
erlaubt, dies aber nicht in jedem Fall zulässt, sondern an
bestimmte enge Voraussetzungen knüpft. Die Norm stellt damit
als Ausnahmevorschrift, die die Möglichkeit des
Erlasswiderrufs auf schwerwiegende Fälle beschränkt, in denen
die Vollstreckung der bereits erlassenen Strafe unbedingt
erforderlich ist (vgl. Hubrach, in: Leipziger Kommentar zum
StGB, 12. Aufl., § 56g, Rn. 15), und sie zudem
zeitlichen Beschränkungen unterwirft, einen Ausgleich
zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
widerstreitenden Grundsätzen der Gerechtigkeit im Einzelfall
einerseits und der Rechtssicherheit andererseits her. Eine
Entscheidung, die in Verkennung der sachlichen und förmlichen
Voraussetzungen des § 56g Abs. 2 StGB einen Widerruf des
Straferlasses erlaubt, läuft damit von vornherein Gefahr, mit
dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz zu
kollidieren.
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b) Diesem Maßstab werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. § 56g Abs. 2 StGB knüpft
den Widerruf eines Straferlasses - abgesehen vom Vorliegen
einer im Geltungsbereich des Gesetzes in der Bewährungszeit
begangenen vorsätzlichen Straftat von mindestens sechs
Monaten Freiheitsstrafe - an zeitliche Grenzen: Der Widerruf
ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit
und binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach Rechtskraft
der Verurteilung zulässig (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB).
Nach Ablauf dieser Fristen darf sich der Verurteilte darauf
verlassen, dass es nicht mehr zu einem Widerruf des
Straferlasses kommt.
20
Zwar haben die angegriffenen Entscheidungen
vom 5. Januar und 6. Februar 2009 den Widerruf innerhalb des
Sechs-Monats-Zeitraums nach Rechtskraft der Verurteilung am
16. September 2008 angeordnet. Doch ist dies mehr als ein
Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit geschehen. Dies verletzt
den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich
abgesicherten Vertrauensschutz.
21
aa) Die Bewährungszeit war ursprünglich am 22.
Mai 2007 abgelaufen. Sie ist in der Folgezeit weder
ausdrücklich (vgl. § 56a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 56f
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) noch etwa durch die
Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass im
Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer laufende
Strafverfahren verlängert worden. Anhaltspunkte dafür, dass -
wie die Fachgerichte meinen - in der Zurückstellung der
Entscheidung über den Straferlass eine (konkludente)
Verlängerung der Bewährungszeit liegen könnte, finden sich im
Gesetz nicht. Auch gibt es - soweit ersichtlich - weder in
der Rechtsprechung noch in der Literatur Stimmen, die in der
bloßen Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass
eine Verlängerung der Bewährungszeit sehen. Auch die vom
Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1998, S. 478), befasst
sich zwar mit der Zurückstellung einer Entscheidung über den
Straferlass, enthält für eine solche Ansicht aber keinerlei
Anhaltspunkte.
22
Demgegenüber spricht die gesetzliche
Systematik der Regelungen zum Umgang mit
Bewährungsentscheidungen klar gegen eine solche Annahme. Das
Gesetz kennt für nachträgliche Entscheidungen im Zusammenhang
mit der Strafaussetzung zur Bewährung ein förmliches
Verfahren, das mit einem zu begründenden Beschluss endet
(§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon damit wäre es nicht in
Einklang zu bringen, würde man dem bloßen Zuwarten des
Gerichts bis zum Abschluss eines anderen Strafverfahrens die
Wirkung einer Verlängerung der Bewährungszeit, die für den
Verurteilten zu Nachteilen bis hin zum Widerruf wegen
innerhalb dieser Zeit begangenen Straftaten führen kann,
zukommen lassen. Die nachträgliche Verlängerung der
Bewährungszeit, die einen zu begründenden förmlichen
Beschluss erfordert, ist grundsätzlich - abgesehen von den
Fällen, die der Vermeidung eines ansonsten in Betracht zu
ziehenden Widerrufs dienen (§ 56f Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StGB) - nur vor ihrem Ablauf vorgesehen
(§ 56a Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Verurteilte kann sich
sicher sein, dass mit dem förmlich festgeschriebenen Ende der
Bewährungszeit die Bewährung auch tatsächlich endet und
negative Entscheidungen lediglich an Vorkommnisse anknüpfen
können, die im Zeitraum vor dem Ende der Bewährungszeit
liegen. Eine mit dem bloßen Verzicht auf eine Erlass- oder
Widerrufsentscheidung einhergehende Verlängerung der
Bewährungszeit würde dagegen Gerichte in die Lage versetzen,
jegliche, auch nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit
liegende Straftaten zum Anlass eines Widerrufs zu nehmen,
sofern sie nur dem Widerrufsgericht bis zum Erlass der Strafe
bekannt geworden sind. Dies bedeutete im Ergebnis eine vom
Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten, eine
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.
23
Auch erfordert es der Zweck einer (im Gesetz
nicht vorgesehenen) Zurückstellung nicht, ihr die Wirkung
einer automatischen Verlängerung der Bewährungszeit
beizulegen. Bis zum Erlass der Strafe bleibt der Widerruf der
Strafaussetzung wegen einer in der ursprünglichen
Bewährungszeit begangenen Straftat möglich. Das
Widerrufsgericht ist ungeachtet der Verpflichtung, nach
Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden,
nicht gehindert, die Entscheidung über den Straferlass auch
noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus
zurückzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 2
Ws 167/98 -, NStZ 1998, S. 478). Eine Grenze ergibt sich hier
nur bei einer ungebührlichen Verzögerung im Verfahren zur
Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat
beziehungsweise im Widerrufsverfahren, sofern der Verurteilte
darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten im Rahmen der
Bewährungsaufsicht keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen
würde (vgl. Hubrach, a.a.O., § 56f, Rn. 50). Der
Straferlass muss deshalb grundsätzlich erst erfolgen, sobald
das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Widerrufsgründe
fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92
-, NStZ 1993, S. 235).
24
bb) Die Missachtung der zeitlichen
Beschränkung des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB hat auch
zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten
Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers geführt. Er konnte
sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Widerruf des
ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragten
Straferlasses nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen
erfolgt.
25
Der von den Gerichten eingenommene Standpunkt,
die Zurückstellung der Entscheidung bis zum Straferlass habe
zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt, war für ihn im
Zeitpunkt der Entscheidung gänzlich unvorhersehbar, weil
dieser offenbar mit den gesetzlichen Vorgaben des Rechts zum
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
(§§ 56 ff. StGB) nicht in Einklang steht. Hinzu
kommt, dass der Zurückstellung weder in der Rechtsprechung
noch in der Literatur jemals eine solche Wirkung beigelegt
worden ist.
26
Auch aus dem Schreiben des Amtsgerichts, das
dieses der Entscheidung über den Straferlass beigefügt hat,
konnte der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass er
womöglich mit dem Widerruf des Straferlasses gerade wegen des
in der Vergangenheit gegen ihn geführten Verfahrens rechnen
musste. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Schreiben, das
entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf die Möglichkeit eines
Widerrufs hinweist, überhaupt den rechtsstaatlichen
Vertrauensschutz des Beschwerdeführers, der sich
grundsätzlich auf die Beachtung der gesetzlichen
Voraussetzungen bezieht, außer Kraft setzen könnte. Denn das
Schreiben war schon nach seinem Inhalt nicht geeignet, das
Vertrauen des Beschwerdeführers in den Bestand des
Straferlasses mit Blick auf das gegen ihn in der
Vergangenheit geführte Strafverfahren zu gefährden. Es
beschränkt sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf die
gesetzlichen Vorschriften des § 56g Abs. 2 StGB und
enthält im Übrigen eine unvollständige Wiedergabe der für den
Widerruf notwendigen Voraussetzungen. Objektive Anhaltspunkte
dafür, dass das Amtsgericht hiermit konkret darauf habe
hinweisen wollen, womöglich komme der Widerruf wegen des
Strafverfahrens in Betracht, das in der Vergangenheit Anlass
für die Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass
gewesen war, finden sich in dem Schreiben nicht. Dem
Beschwerdeführer hätte sich ein solches Verständnis des
amtsgerichtlichen Schreibens auch nicht aufdrängen müssen,
nachdem das gegen ihn anhängige Verfahren, wie er wusste,
zuvor rechtskräftig abgeschlossen war, und er – nachdem in
der Vergangenheit eine Entscheidung allein wegen dieses noch
offenen Verfahrens zurückgestellt war - nicht davon
auszugehen hatte, dass das Amtsgericht den Ausgang dieses
Verfahrens nicht abgewartet hatte. Es gab für ihn auch keine
Anzeichen dafür, dass Staatsanwaltschaft und Amtsgericht ohne
Kenntnis der seine Revision verwerfenden Entscheidung des
Bundesgerichtshofs entschieden haben könnten.
27
cc) Der festgestellte Grundrechtsverstoß führt
zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
28
3. Im Hinblick auf den festgestellten
Grundrechtsverstoß bedarf es der Prüfung weiterer möglicher
Grundrechtsverletzungen nicht.
29
4. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.