Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 847/95 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
des A...
- gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 1995 - 2 K 4355/94.A -hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Gunter Christ.