BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 85/13 -
des Herrn M
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 30. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 6. Dezember 2012 - 1 Ss 86/12 I 103/12 - und das
Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012 - 25 Ns
44/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten.
2
1. Er ist in einem vor dem Landgericht
Stralsund geführten Berufungsverfahren am 4. Juni 2012 wegen
vorsätzlicher Gewässerverunreinigung durch Unterlassen nach
§ 324 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
3
Der Verurteilung ging eine zu Beginn des
zweiten Verhandlungstages auf Anregung des Verteidigers
getroffene Verständigung nach § 257c StPO voraus. In der
Verhandlung vom 4. Juni 2012 sicherte die Strafkammer dem
Beschwerdeführer für den Fall eines umfassenden konkreten
Geständnisses zu, das Maß einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht zu überschreiten.
Zudem sollte die Strafverfolgung auf den Vorwurf des
§ 324 StGB beschränkt und der Anklagevorwurf einer Tat
nach § 326 StGB eingestellt werden. Der Beschwerdeführer
legte ein der Verständigung entsprechendes Geständnis ab.
Eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO erfolgte
nicht.
4
2. Die gegen das Urteil fristgerecht
eingelegte Revision begründete die Bevollmächtigte mit
Schriftsatz vom 6. August 2012 und machte mit der
Verfahrensrüge insbesondere eine Verletzung der nach
§ 257c Abs. 5 StPO zum Schutz des Angeklagten
vorgesehenen Belehrung geltend. Der Verstoß habe sich auf das
Urteil ausgewirkt, weil der Beschwerdeführer im Falle einer
ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht zur Sache eingelassen
und kein Geständnis abgegeben hätte.
5
3. Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock
beantragte in ihrer Gegenerklärung vom 8. November, die
Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu
verwerfen.
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Zwar sei die nach § 257c Abs. 5 StPO
vorgesehene Belehrung nicht erfolgt. Das Urteil beruhe aber
nicht auf diesem Rechtsfehler. Dies sei nur der Fall, wenn es
möglich erscheine oder nicht auszuschließen sei, dass das
Urteil ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. Die
Entscheidung über das Beruhen hänge insbesondere bei
Verfahrensfehlern von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren
Betrachtung zeige, dass das Urteil bei einer Belehrung nach
§ 257c StPO nicht anders ausgefallen wäre. Der
Beschwerdeführer habe zuvor die Tatvorwürfe bestritten, seine
Aussagebereitschaft sei erst durch die Verständigung geweckt
worden. Das Gericht habe genügend Beweismittel gehabt und
wäre auch ohne Geständnis zu einer Verurteilung gekommen; es
habe für den Beschwerdeführer ein hohes Verurteilungsrisiko
bestanden.
7
4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.
Dezember 2012 verwarf das Oberlandesgericht Rostock die
Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, ohne
auf das Revisionsvorbringen einzugehen. Die Entscheidung ging
dem Verteidiger am 12. Dezember 2012 zu.
8
Mit der am 11. Januar 2013 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren, der Selbstbelastungsfreiheit und des
Schuldprinzips gerügt.
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Die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5
StPO sei eine Konkretisierung des Rechts auf ein faires
Verfahren und solle sicherstellen, dass der Angeklagte
umfassend über seine prozessuale Situation und die Folgen des
Abschlusses einer Verständigung aufgeklärt werde. Das
Oberlandesgericht habe die Bedeutung dieses Grundrechts
verkannt und die Verwerfung der Revision offenbar darauf
gestützt, dass das landgerichtliche Urteil nicht auf dem
Verstoß beruhe.
10
Die Generalstaatsanwaltschaft gehe zu Unrecht
in pauschaler Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer auch
bei erfolgter Belehrung ein Geständnis abgelegt hätte. Das
Recht der Selbstbelastungsfreiheit sei missachtet worden,
weil der nicht belehrte Beschwerdeführer davon ausgegangen
sei, die ausgehandelte Strafobergrenze sei unveränderlich.
Allein im Vertrauen hierauf habe er ein Geständnis abgelegt.
Das Schuldprinzip sei durch die Verständigung verletzt
worden, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht weiter
aufgeklärt worden sei. Eine der tatsächlichen Schuld
angemessene Strafe könne aber nur festgelegt werden, wenn
nicht von der Ermittlung der zugrundeliegenden Tatsachen
abgesehen werde.
11
1. Das Justizministerium
Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
12
2. Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beanstandungen der
Verletzungen des fairen Verfahrens und der
Selbstbelastungsfreiheit für begründet.
13
Ein Angeklagter sehe sich durch die Aussicht,
mit der Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer
Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den
Verfahrensausgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und
Verlockungssituation ausgesetzt. Mit der in § 257c Abs.
5 StPO vorgesehenen Belehrung habe der Gesetzgeber in weitem
Umfang die Entscheidungsautonomie des Angeklagten ermöglichen
und schützen sowie die Fairness des Verständigungsverfahrens
sichern wollen.
14
Die Belehrungspflicht sei nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10
u.a. - keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale
rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen
Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit. Bei einem
Verstoß gegen die Belehrungspflicht sei im Rahmen der
revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen,
dass Geständnis und Urteil auf dem Unterlassen beruhen.
15
Der Beschluss des Oberlandesgerichts trage
dieser grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht nicht
ausreichend Rechnung. Der Strafsenat habe erkennbar
angenommen, die Ratio der Belehrung beschränke sich auf die
konkrete Lösungsbefugnis des Gerichts nach § 257c Abs. 4
Satz 1 und Satz 2 StPO. Er habe ferner mit eher allgemein
gehaltenen Erwägungen zum hypothetischen Aussageverhalten des
Beschwerdeführers angenommen, es sei nicht ersichtlich, dass
sich die unterbliebene Belehrung auf das Verhalten des
Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.
16
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
17
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
18
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 6. Dezember 2012 und das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 4. Juni 2012 verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und
verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Im Anschluss an die
durch die Strafkammer unterbliebene Belehrung des
Beschwerdeführers über die Voraussetzungen und Folgen des
Wegfalls der Bindung an eine Verständigung (§ 257c Abs.
5 StPO) hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung, ob
das landgerichtliche Urteil auf diesem Gesetzesverstoß
beruht, die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht nach
§ 257c Abs. 5 StPO für die Grundsätze der
Verfahrensfairness und der Selbstbelastungsfreiheit
verkannt.
19
1. Mit dem Ziel, dem Angeklagten überhaupt
eine autonome Entscheidung über das für ihn mit einer
Mitwirkung an einer Verständigung verbundene Risiko zu
ermöglichen, sieht § 257c Abs. 5 StPO vor, dass der
Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und
Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht
gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der
Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern
und - wie sein Hinweis auf das Ziel der Ermöglichung einer
autonomen Einschätzung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 15) bestätigt -
zugleich die Autonomie des Angeklagten im weiten Umfang
schützen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März
2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; zitiert
nach juris, Rn. 99).
20
Eine Verständigung ist folglich regelmäßig nur
dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren,
wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur
eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden
ist. Die Belehrungspflicht verliert nicht deshalb an
Bedeutung oder wird gar obsolet, weil eine Lösung des
Gerichts von der Verständigung nach § 257c Abs. 4 Satz 3
StPO das infolge der Verständigung abgegebene Geständnis
unverwertbar macht. Denn die Belehrung hat sicherzustellen,
dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung,
deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die
Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert
ist (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks
16/12310, S. 15). Nur so ist gewährleistet, dass er autonom
darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die
Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder eine
Verständigung eingeht.
21
Zwar muss der Angeklagte unabhängig von der
Möglichkeit einer Verständigung selbständig darüber befinden,
ob und gegebenenfalls wie er sich zur Sache einlässt. Mit der
Aussicht auf eine Verständigung wird jedoch eine
verfahrensrechtliche Situation geschaffen, in der es dem
Angeklagten in die Hand gegeben wird, durch sein Verhalten
spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu
nehmen. So kann er anders als in einer nach der herkömmlichen
Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung mit einem
Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage
einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang
des Verfahrens erreichen. Damit ist aus der Perspektive des
Angeklagten das Festhalten an der Freiheit von
Selbstbelastung nur noch um den Preis der Aufgabe der
Gelegenheit zu einer das Gericht bindenden Verständigung und
damit einer (vermeintlich) sicheren Strafobergrenze zu
erlangen. Die erwartete Bindung bildet dementsprechend Anlass
und Grundlage der Entscheidung des Angeklagten über sein
prozessuales Mitwirken; damit entsteht eine wesentlich
stärkere Anreiz- und Verführungssituation als es - mangels
Erwartung einer festen Strafobergrenze - etwa in der
Situation von § 136 Abs. 1 oder § 243 Abs. 5 Satz 1
StPO der Fall ist. Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass
die Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen - die er ebenfalls kennen muss - entfällt.
Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der
Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die
in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist
aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine
zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des
fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit.
22
Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung
nach dieser Vorschrift verletzt den Angeklagten grundsätzlich
in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner
Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt die unter Verstoß gegen die
Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen
und fließt das auf der Verständigung basierende Geständnis in
das Urteil ein, beruht dieses auf der mit dem Verstoß
einhergehenden Grundrechtsverletzung, es sei denn eine
Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann
ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte dieses auch bei
ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom
Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden
(vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013 - 2
BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; zitiert nach
juris, Rn. 125 ff.).
23
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
an eine Verständigung im Strafverfahren werden die
angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie verkennen die
besondere Funktion des § 257c Abs. 5 StPO.
24
Nachdem der landgerichtlichen Verurteilung
eine Verständigung vorausgegangen war, die ohne die nach
§ 257c Abs. 5 StPO erforderliche Belehrung erfolgte, hat
das Oberlandesgericht anlässlich der revisionsrechtlichen
Prüfung, ob das Urteil des Landgerichts auf dem
Gesetzesverstoß beruht, der Bedeutung der Belehrungspflicht
nach § 257c Abs. 5 StPO für die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des fairen Verfahrens und der
Selbstbelastungsfreiheit nicht Rechnung getragen. Es ist
nicht auszuschließen, dass es bei Anwendung der richtigen
Maßstäbe zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
25
a) Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss
vom 6. Dezember 2012 nicht mit einer eigenen Begründung
versehen. Es hat sich allerdings erkennbar die
Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts vom 8. November
2012 zu Eigen gemacht. In Fällen, in denen der
Bundesgerichtshof dem Verwerfungsantrag des
Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der
Begründung folgt, entspricht es der allgemeinen Übung der
Strafsenate, der Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO die
eigene Rechtsauffassung anzufügen; unterbleibt dies, kann
davon ausgegangen werden, dass der Rechtsauffassung des
Generalbundesanwalts beigetreten werden soll (vgl. BVerfGK 5,
269 ). Einer Übertragung dieser
Spruchpraxis auf Revisionsentscheidungen des
Oberlandesgerichts stehen Gründe nicht entgegen.
26
b) Nach den dargestellten
verfassungsrechtlichen Maßstäben ist regelmäßig von einem
Beruhen des Urteils auf der mit dem Verstoß einhergehenden
Grundrechtsverletzung auszugehen und nur ausnahmsweise eine
Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis
auszuschließen. Das Oberlandesgericht hätte hierzu konkrete
Feststellungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen
ist.
27
Im Anschluss an eine allgemeine
Auseinandersetzung mit der Belehrung nach § 257c StPO
erfolgen die fallbezogenen Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft, die sich das Oberlandesgericht zu
eigen gemacht hat, zur Frage der Abgabe eines Geständnisses
auch bei ordnungsgemäßer Belehrung in einem nur vier Sätze
umfassenden Absatz. Diese basieren auf pauschal gehaltenen,
nicht näher belegten Vermutungen und nicht - wie
verfassungsrechtlich geboten - auf konkreten Feststellungen:
Die Aussagebereitschaft des Beschwerdeführers sei erst durch
die Verständigung geweckt worden. Ferner hätten dem Gericht
genügend Beweismittel vorgelegen, die auch ohne ein
Geständnis zu einer Verurteilung geführt hätten. Das
Oberlandesgericht hätte stattdessen eingehend prüfen müssen,
ob belastbare Indizien für die Annahme vorgelegen haben, dass
der Beschwerdeführer auch nach Belehrung ein Geständnis
abgelegt hätte.
28
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und der
Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die angefochtenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts
festzustellen. Es kann daher offenbleiben, ob auch ein
Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG folgende Schuldprinzip vorliegt.
29
2. Für die Feststellung einer
Grundrechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht ist
allein die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen
Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts maßgeblich; es kommt nicht darauf
an, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar
ist oder nicht (vgl. BVerfGE 128, 326 ). Es ist
folglich unerheblich, dass Land- und Oberlandesgericht im
Zeitpunkt ihrer Entscheidungen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 noch nicht
berücksichtigen konnten, weil dieses noch gar nicht ergangen
war. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock ist daher
nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
30
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.