BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 855/02 -
des Herrn G ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
eingelegt.
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Der Fristlauf begann mit der Bekanntgabe des
Beschlusses vom 8. Februar 2002 an den Beschwerdeführer
beziehungsweise seinen Verteidiger, die spätestens am 15.
Februar 2002 erfolgte, und endete spätestens mit Ablauf des
15. März 2002, mithin vor Eingang der Beschwerdeschrift
am 30. Mai 2002.
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a) Durch die vom Beschwerdeführer am 15.
Februar 2002 gegen den landgerichtlichen Beschluss
erhobene Gegenvorstellung wurde die Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrochen. Die
Verwerfung der Beschwerde war unanfechtbar (vgl. § 310
Abs. 2 StPO). Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Landgerichts vom
28. Februar 2002 die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen. Im Gegensatz
zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der
formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich
nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG (vgl. nur Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom
28. September 1999
- 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000,
S. 273). Das Bundesverfassungsgericht hat eine
Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend
anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von
Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt
wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77
; 69, 233 ; 73, 322
), also dort, wo es gilt, grobes
prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im
Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen. Die
Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zielte jedoch
ausweislich ihrer Begründung weder darauf ab, einen
Gehörsverstoß des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (gemäß
§ 33 a StPO) zu korrigieren, noch einen
sonstigen schweren Verfahrensfehler des Landgerichts bei
Erlass der Beschwerdeentscheidung zu rügen. Vielmehr diente
sie ausschließlich dem Zweck, Erwägungen nachzuschieben, die
die Rechtsauffassung des Landgerichts in der Sache
beeinflussen sollten. Mit dieser Zielsetzung war sie nicht
geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.
September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000,
S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -;
Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom
4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
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b) Die "außerordentliche Beschwerde" vom 7.
März 2002 und die daraufhin ergangene Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 waren aus denselben
Gründen nicht geeignet, die Frist zu unterbrechen.
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2. Die Voraussetzungen für die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2
BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden
Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete
Fristversäumnis schließen lassen. Der Vortrag des
Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, zulässige
Rechtsbehelfe wahrzunehmen, deutet auf einen Rechtsirrtum,
der nur in Ausnahmefällen zu einer Wiedereinsetzung führen
kann. Einem Rechtsanwalt ist jedenfalls bei zweifelhafter
Rechtslage zuzumuten, vorsorglich so zu handeln, wie es bei
einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur
Wahrung der Belange notwendig ist (vgl. Zöller,
Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 233 Rn. 23, S. 685
m.w.N.). Warum es dem Beschwerdeführer oder seinem
Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, zur Fristwahrung
unmittelbar nach Zugang der landgerichtlichen
Beschwerdeentscheidung Verfassungsbeschwerde zu erheben, wird
nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.