BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 855/06 -
der Frau O...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20.
September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die
eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den
Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte
erhalten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen
zu gewähren.
2
1. Beamten wird gemäß § 39 Abs. 1
Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neben ihrem
Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet
sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den
Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1
Satz 2 BBesG. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheiratete Beamte, außerdem
verwitwete (Nr. 2) und geschiedene Beamte
beziehungsweise solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt ist, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind (Nr. 3). Andere Beamte erhalten nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag
der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur
vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr
Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und das Einkommen dieser Person
eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
3
2. Im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(LPartG) vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) war in
Art. 3 § 10 Nr. 1 eine Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes durch einen neuen § 1
Abs. 1a BBesG vorgesehen, wonach Bestimmungen dieses
Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise das Bestehen
einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner
beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein sollten. Diese
Vorschrift wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
zusammen mit anderen, der Zustimmung des Bundesrats
bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des
Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2
§ 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG)
aufgenommen (BRDrucks 739/00). Das
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz fand nicht die
Zustimmung des Bundesrats (BTDrucks 14/4875).
4
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S.
3396) wurden weitere Angleichungen zwischen Ehe und
Lebenspartnerschaft in verschiedenen Rechtsbereichen
vorgenommen, jedoch nicht im Beamtenbesoldungsrecht.
5
Die Beschwerdeführerin war bis zum 31. Juli
2004 Beamtin im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Am 5.
November 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft
begründet. Ihre Klage auf Zahlung des Familienzuschlags der
Stufe 1 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil
vom 13. Januar 2003 ab. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 13.
Oktober 2004 zurück. Die Revision der Beschwerdeführerin wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2006
zurück. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG gewähre der
Beschwerdeführerin weder in direkter noch in analoger
Anwendung einen Anspruch auf den Familienzuschlag der
Stufe 1. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine
Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Eine analoge
Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspreche
bereits dem Wesen des Besoldungsrechts. Es sei auch keine
planwidrige Lücke im Regelungssystem des
Bundesbesoldungsgesetzes entstanden. Der Ablauf des
Gesetzgebungsverfahrens zum Lebenspartnerschaftsgesetz zeige
vielmehr, dass der Gesetzgeber die Frage nach der
besoldungsrechtlichen Relevanz dieses neu geschaffenen
Familienstandes erkannt, aber bewusst von der Schaffung einer
Anspruchsberechtigung abgesehen habe. Deswegen ließen sich
auch die Überlegungen nicht übertragen, mit denen das
Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. April 2004
(BAGE 110, 277) die analoge Anwendung der tarifvertraglichen
Regelung über die Gewährung eines Verheiratetenzuschlags für
verheiratete Angestellte auf solche Angestellte, die eine
Lebenspartnerschaft eingegangen seien, bejaht habe. Der
Ausschluss der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Beamten aus dem Kreis der nach § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten verletze nicht
Art. 3 Abs. 1 GG. Der Unterschied zwischen dem
Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand
„eingetragene Lebenspartnerschaft“ rechtfertige
unterschiedliche Rechtsfolgen. Der besondere
verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nach Art. 6
Abs. 1 GG stelle bereits den Unterschied dar, der die
Verschiedenbehandlung rechtfertige. Es sei nicht
erforderlich, dass die Begünstigung des Verheirateten auch
durch seine Situation im Übrigen, beispielsweise durch eine
im Vergleich zu Ledigen höhere Unterhaltspflicht,
gerechtfertigt sei. Auch das durch Art. 33 Abs. 5
GG gewährleistete Alimentationsprinzip sei nicht verletzt.
Die Alimentationspflicht des Dienstherrn als hergebrachter
Grundsatz des Berufsbeamtentums erstrecke sich auf den
Ehegatten und die Kinder des Beamten, nicht auf den Partner
anderer Lebensgemeinschaften. Die Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 stehe der Anwendung von § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht entgegen. Die Richtlinie
lasse nach Nr. 22 der Begründungserwägungen
einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand
und davon abhängige Leistungen unberührt. Diese
Begründungserwägung sei mitentscheidend für die Auslegung.
Das gelte auch dann, wenn die Begründungserwägung nicht in
den Text der Richtlinie aufgenommen worden sei. Auch nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die
Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen
Lebenspartnern bei der Gewährung von Vergütungsbestandteilen,
die gezahlt würden, weil der Beschäftigte in einer
Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebe, keine
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen
Orientierung. Ein Anspruch auf den Familienzuschlag der
Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG
komme zwar grundsätzlich in Betracht, da die
Beschwerdeführerin seit März 2001 die Kosten der gemeinsamen
Wohnung alleine trage. § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG versage diesen Anspruch jedoch, wenn für
den Unterhalt der in die Wohnung aufgenommenen Person Mittel
zur Verfügung stünden, die das Sechsfache des Betrags des
Familienzuschlags der Stufe 1 überstiegen. Eine
tatrichterliche Feststellung, ob und welche Eigenmittel der
Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin zur Verfügung stünden,
sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin es ablehne, zu
diesem Punkt Angaben zu machen.
6
Das Revisionsurteil wurde den
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 22. März
2006 zugestellt.
7
Mit der hiergegen am 20. April 2006 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
8
1. Sie ist der Auffassung, es verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, der Beschwerdeführerin im
Gegensatz zu verheirateten Beamten die Zahlung des
Familienzuschlags der Stufe 1 zu verweigern. Dies sei
eine – zumindest mittelbare – Ungleichbehandlung der
Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung. An die
Ungleichbehandlung aufgrund eines personenbezogenen, für die
Beschwerdeführerin nicht veränderbaren Merkmals seien erhöhte
Rechtfertigungsanforderungen zu stellen. Diese
Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen um
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften handele, die durch
einen staatlichen Begründungsakt geschlossen würden und mit
gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten der Partner
einhergingen. Die Ungleichbehandlung könne nicht durch den
Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG ohne zusätzliche
sachliche Rechtfertigung begründet werden. Es gebe keinen
sachlichen Grund dafür, die Ehe bei der Gewährung des
Familienzuschlags der Stufe 1, der aufgrund der
typischerweise mit der Ehe verbundenen Unterhaltslasten
gewährt werde, gegenüber der eingetragenen
Lebenspartnerschaft zu privilegieren, da die
Unterhaltspflichten in beiden Fällen dieselben seien. Der
Familienzuschlag der Stufe 1 werde unabhängig davon
gewährt, ob aus der Ehe auch Kinder hervorgegangen seien.
Dadurch würden kinderlose Ehen grundlos privilegiert.
Außerdem sei auch Lebenspartnern inzwischen die
Stiefkindadoption möglich, so dass in einer
Lebenspartnerschaft wie in einer Ehe auch Kinder aufwachsen
könnten.
9
2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt,
da das Bundesverwaltungsgericht seine Pflicht zur Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß
Art. 234 Abs. 3 EGV nicht erfüllt habe. Die
Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November
2000 (ABl. L 303/16 vom 2. Dezember 2000) verbiete
Diskriminierungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen
aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Nachdem die Frist zur
Umsetzung dieser Richtlinie abgelaufen sei, ohne dass der
deutsche Gesetzgeber hier zunächst tätig geworden sei, sei
die Richtlinie seit dem 2. Dezember 2003 unmittelbar
anwendbar. Die Beschränkung des Familienzuschlags nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf Verheiratete unter
Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnerschaften sei eine
unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
im Bereich des Arbeitsentgelts gemäß Art. 3 Abs. 1
c in Verbindung mit Art. 1, Art. 2
Abs. 2 a der Richtlinie. Daher hätte der
Familienzuschlag als Teil des Arbeitsentgelts auch den
Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft gewährt werden
müssen. Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
könne nicht durch die Begründungserwägung Nr. 22 der
Richtlinie gerechtfertigt werden, da diese im Richtlinientext
keinen Niederschlag gefunden habe. Da es keine Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage gebe, ob auch
solche Begründungserwägungen den Anwendungsbereich der
Richtlinie einschränken könnten, hätten die
letztinstanzlichen Gerichte, die mit dieser Begründung die
Nichtanwendung der Richtlinie rechtfertigten, diese Frage dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen
müssen.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245 ). Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dem
steht der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
12
Der subsidiäre Charakter der
Verfassungsbeschwerde fordert, dass der Beschwerdeführer über
das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus
alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um
eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu
erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl.
BVerfGE 81, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist nur
zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine
Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich
nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht,
die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen
Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247
; 51, 130 ; 59, 63 ).
Die von der Beschwerdeführerin gerügte Grundrechtsverletzung
durch die Verweigerung des Familienzuschlags nach § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG, der allen verheirateten Beamten
unabhängig vom Einkommen ihres Ehegatten gewährt wird, hätte
nicht dadurch verhindert werden können, dass man die
Beschwerdeführerin auf einen möglicherweise gegebenen
Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1
Nr. 4 BBesG verweist. Dieser Anspruch hat andere, im
Wesentlichen höhere Voraussetzungen als der Familienzuschlag
nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Er setzt voraus,
dass der Beamte einer in seine Wohnung aufgenommenen Person
Unterhalt gewährt und das Einkommen dieser Person bestimmte
Grenzen nicht überschreitet; es ist daher auch erforderlich,
das Einkommen im Antrag offen zu legen. Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde aber
geltend, dass die Verweigerung des Familienzuschlags nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, der nicht von diesen
zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung sei. Eine solche Grundrechtsverletzung
wäre – wenn die Ansicht der Beschwerdeführerin zuträfe –
nicht zu beseitigen, indem man die Beschwerdeführerin im
Gegensatz zu verheirateten Beamten auf eine andere
Anspruchsgrundlage verweist.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin
nicht in den in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten. Die Entscheidungen verletzen weder Art. 3
Abs. 1 GG (1.) noch Art. 33 Abs. 5 GG (2.)
oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (3.).
14
1. Die Erstreckung des Familienzuschlags nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf
Verheiratete im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung der
Beschwerdeführerin.
15
a) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die
behauptete ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ehe und
Lebenspartnerschaft ist der allgemeine Gleichheitssatz, nicht
dagegen sind es die speziellen Gleichheitssätze des
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Die
Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten und solchen
Beamten, die eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben,
knüpft nicht an eines der dort genannten Merkmale an. Es
handelt sich insbesondere nicht um eine Ungleichbehandlung
wegen des Geschlechts. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
bindet die Gewährung des Familienzuschlags an die Ehe als
Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Damit erfüllt die
Vorschrift den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG,
wonach neben der Familie nur die Ehe unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung steht. Wenn die Verfassung
eine bestimmte Form des Zusammenlebens unter besonderen
Schutz stellt, diskriminiert sie damit nicht andere Lebens-
und Gemeinschaftsformen, die nicht in jeder Hinsicht an
besonderen Schutz- oder Fördermaßnahmen teilhaben. Das
Merkmal „Geschlecht“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG bezieht sich zudem auf Ungleichbehandlungen von Frauen und
Männern. Es ist keine Ungleichbehandlung wegen des
Geschlechts, wenn ein Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom
Geschlecht einer Person, sondern von der
Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig
macht (vgl. BVerfGE 105, 313 ).
16
Auch im Übrigen ist Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG nicht berührt. Unabhängig davon, dass die
Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
tatbestandlich jedenfalls nicht unmittelbar am Merkmal der
sexuellen Orientierung anknüpft, gehört diese auch nicht zu
den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten
Unterscheidungsmerkmalen. Eine erweiternde Auslegung des
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, da sein
Wortlaut abschließend ist und der Vorschlag, ihn im Wege der
Verfassungsänderung um das Merkmal der sexuellen Orientierung
zu erweitern, abgelehnt wurde (vgl. Bericht der Gemeinsamen
Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000, S. 54).
17
b) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar. Prüfungsmaßstab ist insofern
Art. 3 Abs. 1 GG, wobei die in Art. 6
Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den
Schutz der Ehe mit zu beachten ist (BVerfGE 67, 186
; vgl. auch für die Familie BVerfGE 82, 60
).
18
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74,
9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu
behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr). Er
ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der
Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede
stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 83, 89 ; 103, 310
; 107, 218 ). Dies gilt uneingeschränkt
für den Fall, dass die Verfassung nicht selbst eine bestimmte
Gruppe hervorhebt, ihre Ungleichbehandlung erlaubt oder ihre
besondere Förderung gebietet. Wenn die Verfassung selbst eine
Unterscheidung vornimmt, bleibt es zwar Sache des
Gesetzgebers, wie er diese Unterscheidung handhabt, ihm darf
aber nicht schon eine willkürliche Ungleichbehandlung
gleicher Lebenssachverhalte entgegengehalten werden, wenn er
dem verfassungsrechtlichen Unterscheidungsmuster folgt.
Allenfalls hat der Gesetzgeber eine vom Grundgesetz selbst
vorgenommene Unterscheidung mit anderen auf Gleichheit
ausgerichteten Verfassungsgeboten im Sinne praktischer
Konkordanz zum Ausgleich zu bringen, soweit ein Vorrang nicht
festgestellt werden kann. Wenn das Grundgesetz aber etwa wie
mit Art. 12a Abs. 1 GG eine spezielle Pflicht nur
für Männer einführt, scheidet wegen der Spezialität dieser
Vorschrift ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1,
Abs. 2 oder Abs. 3 GG insofern aus, als dass Frauen
von dieser Pflicht nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 48, 127
). In diesem Sinne ist auch Art. 6
Abs. 1 GG ein Differenzierungsgebot, spezieller als der
allgemeine Gleichheitssatz. Allerdings darf die Art und Weise
der Unterscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen
Lebensverhältnisse und die auferlegten Rechtspflichten im
Vergleich beider Gruppen nicht unverhältnismäßig
ausfallen.
19
bb) Hieran gemessen verstößt die Beschränkung
des Familienzuschlags der Stufe 1 in § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf verheiratete Beamte nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
GG.
20
Die Begünstigung verheirateter Beamter
gegenüber Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG beschränkt sich
darauf, dass Verheiratete den Familienzuschlag der
Stufe 1 bereits aufgrund ihres Familienstandes und ohne
Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten erhalten.
Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten
dagegen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie einen
erweiterten Haushalt führen, um ihre Unterhaltspflichten
gegenüber dem Lebenspartner zu erfüllen. Nach der Auslegung
des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG durch
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Januar 2006 -
2 C 43.04 -, das insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht
angegriffen wird, kommt es für die in dieser Vorschrift
genannte Aufnahme in die Wohnung des Beamten nicht darauf an,
in welcher zeitlichen Reihenfolge der Beamte und der
Aufzunehmende in die Wohnung eingezogen sind, sondern nur
darauf, dass der Beamte inzwischen die Kosten der Wohnung
allein trägt. Die Grenze für Eigenmittel der aufgenommenen
Person, ab der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG kein Anspruch auf den Familienzuschlag mehr
besteht, soll dabei sicherstellen, dass der Zuschlag nur
gewährt wird, wenn er erforderlich ist. Während bei
Verheirateten also die typischerweise unterstellten
finanziellen Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gewährung
des Familienzuschlags führen, bedarf es bei der eingetragenen
Lebenspartnerschaft des Nachweises dieser Belastungen im
Einzelfall.
21
Diese Ungleichbehandlung knüpft unmittelbar am
Merkmal des Familienstandes an. § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG unterscheidet zwischen verheirateten Beamten
und solchen Beamten, die entweder ledig sind oder in einer
anderen Lebensgemeinschaft als der Ehe leben. Beamte, die
eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG geschlossen
haben, werden damit anders behandelt als verheiratete Beamte.
Im Gegensatz zu ledigen Beamten ist den Beamten, die eine Ehe
oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind,
gemeinsam, dass sie eine grundsätzlich unauflösbare
Lebensgemeinschaft unter staatlicher Mitwirkung geschlossen
haben, die mit gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner
einhergeht. Eheleute sind gemäß § 1360 Satz 1 BGB
verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten. Lebenspartner trifft gemäß
§ 5 Satz 1 LPartG eine solche Unterhaltspflicht
auch für die Lebenspartnerschaft. § 5 Satz 2 LPartG
erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen
Unterhalts in § 1360 Satz 2, § 1360a,
§ 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Unmittelbares
Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Gruppen ist die
Gleichgeschlechtlichkeit oder Verschiedengeschlechtlichkeit
der Partner dieser Lebensgemeinschaften. Voraussetzung für
das Eingehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft (§ 1
Abs. 1 Satz 1 LPartG) ist die
Geschlechtskombination der Partner, nicht eine bestimmte
sexuelle Orientierung (vgl. BVerfGE 115, 1 ). Eine
heterosexuelle Orientierung ist keine rechtliche
Voraussetzung, um eine Ehe zu schließen, ebenso wenig wie
eine homosexuelle Orientierung Voraussetzung für eine
Lebenspartnerschaft wäre. Mittelbar werden dagegen durch
Leistungen, die mit dem Bestand einer Ehe verknüpft sind und
bei Bestand einer Lebenspartnerschaft nicht gewährt werden,
Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung ungleich
behandelt, da die Ehe typischerweise von Heterosexuellen, die
Lebenspartnerschaft typischerweise von Homosexuellen
eingegangen wird.
22
Bei einer solchen Ungleichbehandlung von
Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber zwar grundsätzlich
einer strengeren Bindung. Die Begünstigung verheirateter
Beamter findet ihre Rechtfertigung jedoch in Art. 6
Abs. 1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als
Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 ;
105, 313 ; 112, 50 ) unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben
dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine
Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als
wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu
schützen und zu fördern (BVerfGE 6, 55 ;
24, 119 ; 31, 58 ; 51, 386 ;
55, 114 ; 62, 323 ; 76, 1 ;
82, 60 ; 87, 1 ; stRspr).
23
Dieser verfassungsrechtliche Förderauftrag
berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich
eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber
anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen (vgl.
BVerfGE 105, 313 ). Die Verfassung selbst bildet
mit Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen
Differenzierungsgrund, der die hier vorliegende
Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten und den Beamten,
die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben,
nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Die
Unterscheidung ist auch im Hinblick auf tatsächliche
Lebensverhältnisse und ihre rechtliche Ausgestaltung nicht
unverhältnismäßig. Denn auch nicht verheiratete Beamte
erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den
Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufnehmen und
für diese unterhaltsverpflichtet sind.
24
2. Die Regelung des § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG verstößt, soweit sie Beamte in eingetragener
Lebenspartnerschaft vom Familienzuschlag der Stufe 1
ausschließt, auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Regelung verletzt insbesondere nicht das
Alimentationsprinzip.
25
a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den
hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen
des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5
GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 29, 1 ;
81, 363 ; 99, 300 ). Es gibt dem
einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht
gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ) und
verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie
amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 21, 329
; 29, 1 ; 44, 249 ; 49, 260
; 81, 363 ; 99, 300
). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur
amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber dafür Sorge
zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten
gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfGE 99, 300
). Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und
die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt
(vgl. BVerfGE 29, 1 ).
26
b) Zwar war die Ehe bis zum Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 die einzige
grundsätzlich unauflösbare, unter staatlicher Mitwirkung
geschlossene und mit gegenseitigen Unterhaltspflichten
verbundene Lebensgemeinschaft, so dass der hergebrachte
Grundsatz der Alimentationspflicht sich bis dahin nur auf
Ehegatten beziehen konnte. Doch auch nach Einführung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Familienstand
erfasst der Begriff der Familie im Sinne des
Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten.
Art. 33 Abs. 5 GG ist im Zusammenhang mit
Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 44, 249
; 81, 363, ). Die Alimentation ist nach
Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 und der aus Art. 6
Abs. 1 GG abzuleitenden Wertentscheidung zu gewähren
(vgl. BVerfGE 49, 260 ; 71, 39 ). Die
Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, den Staat
zum Schutz und zur Förderung der Ehe zu verpflichten, steht
einer Erstreckung des Alimentationsprinzips als Grundsatz im
Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG auf den Lebenspartner
des Beamten entgegen. Selbst wenn dies anders wäre, ergäbe
sich daraus im Übrigen auch keine Verletzung der
Alimentationspflicht. Wenn Beamte nicht nur vorübergehend
eine andere Person in ihre Wohnung aufnehmen und für diese
unterhaltsverpflichtet sind, erhalten sie ungeachtet des
Familienstandes nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG
den Familienzuschlag der Stufe 1.
27
3. Die angegriffenen Entscheidungen entziehen
die Beschwerdeführerin nicht entgegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter.
28
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu
stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet
ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens
ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 73, 339
; 75, 223 ; 82, 159
). Allerdings stellt nicht jede
Verletzung der sich aus Art. 234 Abs. 3 EGV
ergebenden Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht
beanstandet die Auslegung und Anwendung von
Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr
verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind
(vgl. BVerfGE 82, 159 ). Die Vorlagepflicht nach
Art. 234 EGV wird insbesondere in denjenigen Fällen
offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der –
seiner Auffassung nach bestehenden –
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt
in den Fällen, in denen das letztinstanzliche
Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne
Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine
vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung).
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen
Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159
).
29
b) Gemessen an diesem Maßstab fehlt es
vorliegend an einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
30
aa) Eine grundsätzliche Verkennung der
Vorlagepflicht liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Voraussetzungen der Vorlagepflicht nach Art. 234
Abs. 3 EGV in seiner Entscheidung zwar nicht
ausdrücklich erörtert. Es hat jedoch geprüft, ob die
Beschränkung der Familienzuschlagsgewährung auf verheiratete
Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG gegen
primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht verstößt, und kam
dabei zu dem nach seiner Auslegung eindeutigem Ergebnis, dass
das deutsche Recht insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht. Es ergaben sich für das
Bundesverwaltungsgericht keine Auslegungszweifel, die aus
seiner Sicht Anlass für eine Vorlage hätten sein können.
31
bb) Das Gericht ist auch nicht bewusst von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die
Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen
Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt
werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer
weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil
vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ
2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319). Gegenstand des zitierten
Urteils war eine Vorschrift des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften, die - im entscheidungsrelevanten
Zeitraum - verheirateten Beamten, nicht jedoch Beamten in
eingetragener Lebenspartnerschaft eine Haushaltszulage
gewährte. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die
maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß
gegen Art. 119 EGV a.F. (Art. 141 EGV n.F.)
darstelle, da es für die Gewährung der Hauhaltszulage keine
Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg.
2001, I-4319 ). Die Vorschrift verletze auch
nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen
Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher
Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in
eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der
Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie
ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319
).
32
cc) Die zitierte Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs befasste sich nur mit der Vereinbarkeit des
Beamtenstatuts mit dem primären Gemeinschaftsrecht. Zu der
Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG es verbietet,
Vergütungsbestandteile wie den Familienzuschlag nur
Verheirateten unter Ausschluss von Beschäftigten in
eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren, liegt dagegen
noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen
Beurteilungsspielraum, der angesichts dieser
Unvollständigkeit der Rechtsprechung eröffnet war, nicht in
unvertretbarer Weise überschritten. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung
unausgesprochen davon aus, dass die Voraussetzungen einer
unmittelbaren Anwendung der Richtlinie seit Ablauf der
Umsetzungsfrist vorgelegen hätten. Es ist jedoch der Ansicht,
die Richtlinie 2000/78/EG gebiete es nicht,
Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten
gewährt werden, auch den Beschäftigten zukommen zu lassen,
die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass der
Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete eine
Leistung sei, die allein wegen des Familienstandes gewährt
werde. Die Richtlinie 2000/78/EG lasse aber nach Nr. 22
der Begründungserwägungen einzelstaatliche Rechtsvorschriften
über den Familienstand und davon abhängige Leistungen
unberührt. Diese Begründungserwägung sei wesentlicher
Bestandteil der Richtlinie und damit nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs mitentscheidend für ihre
Auslegung (EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 – Rs. 131/86,
Slg. 1988, 905 ). Dies gelte auch dann, wenn die
Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie
aufgenommen worden sei.
33
Das Bundesverwaltungsgericht überschreitet
damit nicht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in
unvertretbarer Weise. Der Europäische Gerichtshof zieht in
seiner Rechtsprechung immer wieder die Begründungserwägungen
eines Sekundärrechtsakts heran, um Sinn und Zweck der
Richtlinie oder Verordnung zu ermitteln und unter
Berücksichtigung dieses Zwecks die einzelnen Vorschriften der
Richtlinie oder Verordnung auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom
18. Februar 1975 - Rs. 69/74, Slg. 1975, 171
; Urteil vom 13. März 1980 –
Rs. 124/79, Slg. 1980, 813 ;
Urteil vom 10. Dezember 1985 – Rs. 290/84, Slg. 1985, 3909
; Urteil vom
20. September 2001 – Rs. C-184/99, Slg. 2001, I-6193
; zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 2000/78/EG aufgrund der Begründungserwägungen
siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom
15. Februar 2007 zur Rs. C-411/05, Palacios,
Ziff. 51, 65). Es entspricht daher
dieser Methode zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, wenn
das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2000/78/EG unter Berücksichtigung der
Begründungserwägung Nr. 22 bestimmt. Auch der Einwand,
die Entstehungsgeschichte der Begründungserwägung Nr. 22
zeige, dass damit nur eine Regelung hinsichtlich des
Verhältnisses von Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft
getroffen werden sollte (vgl. Stüber, NJW 2006, S. 1774
), vermag dabei nicht zu überzeugen. Es wurde in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die im Vorschlag
der Kommission (KOM (1999) 565 endg.) noch nicht enthaltene
Begründungserwägung zunächst von der Gruppe „Sozialfragen“
des Rates als Begründungserwägung Nr. 11b mit folgendem
Wortlaut in den Entwurf eingeführt worden sei: „Die
vorliegende Richtlinie lässt die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über den Familienstand unberührt und
verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht dazu,
Leistungen, die Ehepartnern gewährt werden, auch in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zu gewähren“
(Dok. 6434/00 SOC 54 JAI 20). Nach dieser Ansicht beinhalte
die letztlich als Begründungserwägung Nr. 22
verabschiedete kürzere Fassung keine Änderung des mit der
Langfassung beabsichtigten Inhalts und zeige, dass nur eine
Unterscheidung zwischen der Ehe und unverbindlichen
Lebensgemeinschaften gemeint gewesen sei. Dieses Verständnis
der Begründungserwägung berücksichtigt jedoch nicht, dass es
nicht erforderlich gewesen wäre, Leistungen, die nur
Ehepartnern und nicht den Partnern „eheähnlicher“ im Sinne
rechtlich unverbindlicher Lebensgemeinschaften gewährt
werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.
Eine Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Partnern einer
nichtehelichen, verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft berührt schon keines der in Art. 1
der Richtlinie genannten Merkmale. Ehepartner und Partner
einer nichtehelichen, gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft unterscheiden sich dagegen im Regelfall
hinsichtlich ihrer in Art. 1 der Richtlinie genannten
sexuellen Ausrichtung, allerdings auch bezüglich der
Rechtsnatur ihrer Bindungen, so dass eine Ungleichbehandlung,
die am Unterscheidungsmerkmal der rechtlichen Bindungen
ansetzt, auch ohne entsprechende einschränkende
Begründungserwägung keine verbotene Diskriminierung im Sinne
der Richtlinie darstellte. Die deutsche Fassung der zunächst
vorgeschlagenen Begründungserwägung Nr. 11b, die
zwischen „Ehepartnern“ und „in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Personen( unterschied, wich zudem von der englischen
und französischen Fassung ab, derzufolge Leistungen, die
„married partners“ beziehungsweise „partenaires mariés“
gewährt werden, nicht auch den „non-married partners“
beziehungsweise „partenaires non mariés“ zu gewähren sind. In
diesen Sprachen wurde das Unterscheidungsmerkmal
verheiratet/nicht verheiratet deutlicher herausgestellt. Der
Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier
Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai
2001 – Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319
). Obwohl die Kommission in ihrem
Richtlinienvorschlag vom 25. November 1999 (KOM (1999) 565
endg.) noch keine entsprechende Begründungserwägung vorsah,
enthielt der Vorschlag in der Erläuterung zu Art. 1 der
Richtlinie bereits den Hinweis: „Hervorzuheben ist auch, dass
der Vorschlag den Status von Eheleuten nicht berührt und
daher auch deren Anspruch auf bestimmte Leistungen nicht
beschneidet“ (a.a.O., S. 8).
34
In der Literatur wurde bereits zur Zeit der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach die
Auffassung vertreten, die Richtlinie erlaube die Beschränkung
des Familienzuschlags auf Verheiratete (Thüsing, NZA 2001, S.
1061 ; Högenauer, Die
europäischen Richtlinien gegen Diskriminierung im
Arbeitsrecht, 2002, S. 108; Mohr, Schutz vor
Diskriminierungen im Europäischen Arbeitsrecht, 2004, S.
199; Lingscheid, Antidiskriminierung im
Arbeitsrecht, 2004, S. 268; Bergwitz, ZTR
2004, S. 512 ). Der Anwendungsbereich der
Richtlinie (Art. 3 Abs. 1) sei unter
Berücksichtigung der Begründungserwägung Nr. 22 so
auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten bleibe, ob und
inwieweit andere Lebensformen der Ehe rechtlich
gleichgestellt werden (Högenauer a.a.O.). Nach einer anderen
rechtlichen Konstruktion wäre die Beschränkung des
Familienzuschlags auf Verheiratete zwar eine mittelbare
Diskriminierung im Sinne der Richtlinie, die aber durch das
sachliche Ziel der Unterstützung von Familien und solchen
Partnerschaften, die Familien werden können, im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 b, i der Richtlinie gerechtfertigt
sei, was durch die Begründungserwägung Nr. 22 belegt
werde (Thüsing, a.a.O., Lingscheid, a.a.O.). Nach diesem
Verständnis bedeutet eine Berücksichtigung der
Begründungserwägung Nr. 22 bei der Auslegung der
Richtlinie, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen
hat, keine Beschränkung der Richtlinie entgegen ihrem
Wortlaut. Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof
haben sich später der Auslegung der Richtlinie durch das
Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BAG, Urteil vom 26.
Oktober 2006 – 6 AZR 307/06 – JURIS; BGH, Urteil vom 14.
Februar 2007 – IV ZR 267/04 - JURIS).
35
dd) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass
Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG nicht deswegen
verletzt ist, weil die Gegenauffassung der Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache eindeutig
vorzuziehen wäre. Zwar wurde in der Literatur zur Zeit der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch die
Gegenauffassung vertreten, die Richtlinie verbiete es, den
Familienzuschlag nur Verheirateten unter Ausschluss von
eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren (Powietzka,
BB 2002, S. 146 ; Stüber, NJW
2003, S. 2721 ; in dieselbe
Richtung – ohne sich ausdrücklich zum Familienzuschlag nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zu äußern - auch
I. Schmidt, in: Kothe u.a. (Hrsg.), Festschrift für
Hellmut Wissmann, 2005, S. 80 ). Es lässt sich
allerdings nicht feststellen, dass diese Gegenauffassung der
vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Auslegung eindeutig
vorzuziehen wäre. Die Begründungserwägung Nr. 22 wird
hier zum einen so verstanden, dass sie im Zusammenhang mit
der Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie (Leistungen jeder Art seitens der staatlichen
Systeme) und nicht mit dem Arbeitsentgelt stehe (so Schmidt,
a.a.O.). Dies ist eine mögliche Auslegung, die jedoch nicht
mit einer Begründung verbunden ist, die sie als der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig
vorzugswürdig erscheinen ließe. Nach einer anderen Auffassung
kommt der Begründungserwägung Nr. 22 keine rechtliche
Bedeutung zu, da eine Ausnahmebestimmung im Richtlinientext
selbst erforderlich gewesen sei, um den Familienzuschlag vom
Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
beim Arbeitsentgelt auszunehmen (Stüber, a.a.O.). Dieser
Ansicht steht allerdings EuGH-Rechtsprechung entgegen, die
bei der Auslegung einer Richtlinienvorschrift auch
Einschränkungen berücksichtigt, die in den
Begründungserwägungen, nicht aber im Wortlaut der
Richtlinienvorschrift enthalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom
20. September 2001 – Rs. C-184/99, Slg. 2001, I-6193
).
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.