BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 857/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen Baumaßnahmen, die der
Erweiterung der Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder
dienen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Zweifelhaft ist bereits, ob sich die
Verfassungsbeschwerde, wie es Art. 93 Abs. 1 Nr.
4 b GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG voraussetzen,
gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richtet. Nach dem
eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer werden die
Baumaßnahmen, durch die sie ihre Rechte verletzt sehen, nicht
von der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern von einer
"Realisierungs-GmbH" und damit nicht von einem Hoheitsträger
durchgeführt. Das Verhältnis zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und diesem Unternehmen wird aus dem
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar, so dass auch
nicht festgestellt werden kann, ob die beanstandeten
Baumaßnahmen überhaupt der öffentlichen Gewalt zuzurechnen
sind. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, die
"Realisierungs-GmbH" sei ein beliehenes Unternehmen, welches
öffentliche Gewalt ausüben könnte
(Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Januar 2005,
§ 90 Rn. 206). Die Beliehenenstellung der
"Realisierungs-GmbH" lässt sich jedoch aufgrund des
Vorbringens der Beschwerdeführer nicht überprüfen.
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2. Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführer
davon aus, dass die Bauarbeiten, die dem Vollzug eines von
der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen
Planfeststellungsbeschlusses dienen, der Freien und
Hansestadt Hamburg zuzurechnen und damit als Maßnahmen der
öffentlichen Gewalt anzusehen wären, führte dies nicht zur
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da im Hinblick auf
den überwiegenden Teil der von ihnen beanstandeten
Grundrechtsverletzungen die Voraussetzungen des § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten sind.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
vom Beschwerdeführer zu 1. erhoben wurde, unzulässig, weil er
entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den
Rechtsweg nicht erschöpft hat. Weder dem Vorbringen der
Beschwerdeführer noch den von ihnen vorgelegten gerichtlichen
Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer zu 1. die von ihm behaupteten
Rechtsverletzungen gerichtlich oder auch nur gegenüber der
Freien und Hansestadt Hamburg als der zuständigen Behörde
geltend gemacht hätte.
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b) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. haben
ebenfalls nicht dargelegt, dass sie gerade ihr nunmehr mit
der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Begehren und seine
Begründung zuvor zur Prüfung der Fachgerichte gestellt und
damit den Rechtsweg erschöpft hätten. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. liegen auch die
Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
nicht vor, die eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs
ermöglichen würden. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von
allgemeiner Bedeutung, da sie nicht die Klärung
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt
(vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 108, 370 ).
Soweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. eine solche
allgemeine Bedeutung aus der von ihnen angenommenen
Verfassungswidrigkeit verschiedener Vorschriften des
Hamburgischen Werkflugplatz-Enteignungsgesetzes vom 18.
Februar 2004 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 95) herleiten, haben sie schon nicht dargelegt,
weshalb es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit dem
Grundgesetz bei der Entscheidung über ihre - nur gegen
konkrete Baumaßnahmen gerichtete - Verfassungsbeschwerde
überhaupt ankommen könnte.
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c) Die von den Beschwerdeführern zu 2. bis 5.
eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die
den angegriffenen Baumaßnahmen zugrunde liegenden
Planfeststellungsbeschlüsse genügen nicht den Anforderungen
des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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aa) Soweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 5.
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004
erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden
ist, haben sie ohnehin den Rechtsweg nicht erschöpft.
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bb) Keiner abschließenden Klärung bedarf die
Frage der Erschöpfung des Rechtswegs durch die
Beschwerdeführer zu 2. bis 5. im Hinblick auf die von ihnen
gestellten Anträge auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes, über die das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht mit dem erwähnten Beschluss vom 19.
April 2006 letztinstanzlich entschieden hat. Zwar kann auch
die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 77, 381
); die Verfassungsbeschwerde richtet sich
allerdings nicht ausdrücklich gegen diesen Beschluss oder den
seinen Gegenstand bildenden Planfeststellungsbeschluss.
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d) aa) Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. steht
insoweit jedenfalls der in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität
fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern
(BVerfGE 81, 22 ; 104, 65 ). § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt auch in Bezug auf
Eilentscheidungen namentlich, dass der Beschwerdeführer die
behaupteten Grundrechtsverletzungen im Instanzenzug geltend
macht (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2002
- 1 BvR 2305/02 -, NJW 2003, S. 418
). Daran fehlt es hier.
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bb) Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu 2.
bis 5. und den von ihnen vorgelegten Entscheidungen lässt
sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer zu 2. bis 5.
die von ihnen behaupteten Grundrechtsverletzungen in den von
ihnen eingeleiteten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
geltend gemacht hätten. Die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2006 und des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2006, die
auf Anträge der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. und weiterer
Antragsteller im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach
§ 80 Abs. 7 VwGO ergangen sind, befassen sich im
Wesentlichen mit der Zulässigkeit der Anträge. Deren Inhalt
in der Sache lässt sich den genannten Beschlüssen ebenso
wenig entnehmen wie der Verfassungsbeschwerde, der die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze
nicht beigefügt waren.
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cc) Eine Abweichung von diesen Grundsätzen
kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 2. bis
5. auch nicht deswegen in Betracht, weil die Beschreitung des
Rechtswegs unzumutbar wäre. Eine solche Feststellung würde
voraussetzen, dass die Beschwerdeführer zu 2. bis 5.
- was sie jedoch nicht getan haben - im Einzelnen
darlegen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um eine
Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen durch
die Verwaltungsgerichte zu erreichen. Denn nach Lage der
Dinge bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass den
Beschwerdeführern zu 2. bis 5. eine Geltendmachung der
behaupteten Grundrechtsverstöße in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzumutbar oder unmöglich
wäre, zumal ihnen die zugrunde liegenden tatsächlichen
Umstände seit geraumer Zeit bekannt sind. Letzteres gilt
namentlich im Hinblick auf den von ihnen behaupteten Verstoß
des Grundstückserwerbs durch die Freie und Hansestadt Hamburg
gegen Vorschriften des EG-Vertrags.
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3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3
Abs. 1 GG durch den Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2006 rügen, ist ihre
Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Zum einen richtet
sich die Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich gegen
diesen Beschluss; hinzu kommt im Hinblick auf den
Beschwerdeführer zu 1., dass dieser an dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. Zum
anderen fehlt es insoweit an einer hinreichend
substantiierten Begründung, die den Anforderungen der
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. Bei
dem Vorbringen, die an der Entscheidung beteiligte Richterin
sei mit dem Fall nicht vertraut gewesen, handelt es sich um
eine bloße Behauptung, die durch keinerlei tatsächliche
Anhaltspunkte belegt ist.
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4. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.