BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 859/15 -
- 2 BvR 1651/15 -
- 2 BvR 2006/15 -
- 2 BvR 980/16 -
I.
2.
3.
- Bevollmächtigter:
gegen
1. das Unterlassen der Bundesregierung und des Bundestages, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 über ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (ECB/2015/10) und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (Beschluss [EU] 2015/774) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Asset Purchase Programme), geändert durch die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 (Beschluss [EU] 2015/2101), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2015 (Beschluss [EU] 2015/2464), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2016 (Beschluss [EU] 2016/702), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 (Beschluss [EU] 2017/100), Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2018 aufgehoben beziehungsweise nicht durchgeführt werden,
2. das Unterlassen der Deutschen Bundesbank, sich gegen ihre Einbeziehung in das Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank durch eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu wehren,
3. die Anwendbarkeit des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Dezember 2018 – Rs. C-493/17, Weiss e.a. – für den Geltungsbereich des Grundgesetzes
- 2 BvR 859/15 -,
II.
2.
3.
4.
5.
- Bevollmächtigte:
gegen
1. die innerstaatliche Anwendbarkeit und Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 und des Beschlusses (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Asset Purchase Programme) nebst
- dem Beschluss (EU) 2015/2101 der Europäischen Zentralbank vom 3. September / 5. November 2015 (EZB/2015/33) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2015/2464 der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember / 16. Dezember 2015 (EZB/2015/48) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2016/702 der Europäischen Zentralbank vom 10. März / 18. April 2016 (EZB/2016/8) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten, und
- dem Beschluss (EU) 2017/100 der Europäischen Zentralbank vom 8. Dezember 2016 / 11. Januar 2017 (EZB/2017/1) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
2. das Unterlassen der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung auf die Aufhebung der vorstehend unter Ziffer 1 genannten Beschlüsse zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten hinzuwirken und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen aus der fortgesetzten Durchführung dieser Beschlüsse möglichst begrenzt bleiben,
hilfsweise:
das Unterlassen der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, sich in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen und eine positive Entscheidung darüber herbeizuführen, wie im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer 1 genannten Beschlüsse zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten die Kompetenzordnung in der Europäischen Union wiederhergestellt und die Verfassungsidentität gewahrt werden kann
- 2 BvR 1651/15 -,
III.
- Bevollmächtigter:
gegen
das Unterlassen der Bundesregierung, geeignete Schritte dagegen zu unternehmen,
dass die Europäische Zentralbank mit ihrem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Secondary Markets Public Sector Asset Purchase Programme – PSPP),
nämlich mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 über ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (Expanded Asset Purchase Programme – EAPP, jetzt bezeichnet als Asset Purchase Programme – APP), mit dem zum PSPP erlassenen Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) in der Fassung des Beschlusses (EU) 2015/2101 der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/33), des Beschlusses (EU) 2015/2464 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/48), des Beschlusses (EU) 2016/702 der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2016/8), des Beschlusses (EU) 2016/1041 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juni 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/300 (EZB/2016/18) und des Beschlusses (EU) 2017/100 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2017/1),
sowie mit den Ankäufen von Wertpapieren auf der Basis des PSPP
a) ihre währungspolitische Kompetenz überschreitet und in die wirtschaftspolitische Kompetenz der Mitgliedstaaten übergreift,
b) gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung durch die Zentralbanken verstößt und
c) die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland verletzt
- 2 BvR 2006/15 -,
IV.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
- Bevollmächtigter:
zu Ziff. 1 bis 8
gegen
1. das von der Europäischen Zentralbank am 22. Januar 2015 angekündigte Public Sector Purchase Programme (PSPP), mit Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015, in Kraft getreten am 15. Mai 2015, über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) sowie seine am 3. Dezember 2015 und 10. März 2016 beschlossenen und am 21. April 2016 konkretisierten Erweiterungen, nunmehr seine am 12. September 2019 beschlossene Wiederaufnahme ab 1. November 2019 durch Anleihenkäufe in Höhe von 20 Milliarden Euro netto bis zur Änderung des Leitzinses,
2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank am Vollzug des Public Sector Purchase Programme der EZB, insbesondere seiner Erweiterungen durch die EZB-Beschlüsse vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016, 21. April 2016 und 11. Januar 2017, sowie in Gestalt der Wiederaufnahme der Anleihenkäufe in Höhe von netto 20 Milliarden Euro monatlich ab 1. November 2019,
3. die Untätigkeit der Bundesbank, der Bundesregierung und des Bundestags im Hinblick auf das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der EZB, insbesondere seiner Erweiterungen durch die EZB-Beschlüsse vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016 und 21. April 2016 und im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Public Sector Purchase Programme (PSPP) ab 1. November 2019 sowie die anderen zinspolitischen Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2019 und insbesondere die unterlassene Herbeiführung einer Abstimmung durch den Vertreter der Bundesbank im Europäischen Zentralbank-Rat am 12. September 2019 zwecks Beschlussfassung über die Entscheidungsvorlage im Europäischen Zentralbank-Rat am 12. September 2019 sowie schließlich die bisher nicht erkennbare Erklärung der Bundesbank, an einer Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms nicht teilzunehmen
- 2 BvR 980/16 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 27. Mai 2020 beschlossen:
1
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; 131, 230 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvL 10/16 -). Unter besonderer Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren, der Förderung der Verfahren durch die anwaltliche Tätigkeit sowie der Schwierigkeit der Materie entspricht die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes im Hauptsacheverfahren auf jeweils 1.000.000 Euro und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf jeweils 500.000 Euro billigem Ermessen und der ständigen Spruchpraxis des Senats (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. August 2015 - 2 BvR 1390/12 u.a. -; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Mai 2018 - 2 BvR 2728/13 u.a. -).