BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 860/06 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungs gerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen für die Gewährung fachgerichtlichen
Eilrechtsschutzes gegen die Verlegung eines
Strafgefangenen.
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1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 37, 150 ; 93, 1 ; speziell für
den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1,
201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR
917/05, 2 BvR 2174/05 -, JURIS, m.w.N.). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Eine Verletzung
des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG) liegt nicht vor.
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2. Die Annahme des Landgerichts, der Eilantrag
sei bereits deshalb unbegründet, weil er einer "unzulässigen
Vorwegnahme der Hauptsache" gleichkomme, begegnet
allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken. Der
Beschwerdeführer hat primär den sachgerechten Antrag
gestellt, die Vollziehung der gegen seinen Willen erfolgten
Verlegung in die Justizvollzugsanstalt K. auszusetzen
(§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Dem entspricht im
Verfahren der Hauptsache der Antrag auf Aufhebung der
Verlegungsanordnung. Dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem
Hauptsacheantrag als auch mit dem Eilrechtsschutzantrag auch
seine Rückverlegung nach K. begehrt, erklärt sich daraus,
dass die vom Beschwerdeführer angegriffene
Verlegungsanordnung bereits vollzogen ist und er auch einen
Ausspruch über die Beseitigung der Vollzugsfolgen erreichen
will (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Diese Anträge
ändern indes nichts daran, dass er in beiden Verfahren
in erster Linie Rechtsschutz gegen eine belastende Maßnahme
begehrt. Die Aussetzung der Vollziehung
der Verlegungsanordnung stellt aber auch dann keine
Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn zugleich die
(vorläufige) Rückverlegung angeordnet wird. Denn die
Verlegung kann bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
erneut vollzogen werden. Die bloße Tatsache, dass die
vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig
gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem
solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen. Die
vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die
Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, gerade den typischen
und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen
Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. zuletzt
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März
2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 - m.w.N., JURIS).
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3. Der Beschwerdeführer ist jedoch in seinem
grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht
verletzt, da der angegriffene Beschluss auf der
unzutreffenden Annahme, die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes scheide wegen unzulässiger Vorwegnahme der
Hauptsache aus, nicht beruht. Das Landgericht hat seine
Entscheidung auf eine weitere, selbständig tragende
Begründung gestützt, die verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Es hat unter Zugrundelegung des - abgesehen
von der Erwähnung des nicht einschlägigen § 123 VwGO -
zutreffenden Obersatzes aus § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
die darin vorgesehene Interessenabwägung in noch
ausreichender Weise vorgenommen und ist zu dem vertretbaren
Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an
einer Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss.
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a) Gegen die Annahme des Gerichts, die auf
§ 85 StVollzG gestützte Verlegungsentscheidung sei nicht
offensichtlich rechtswidrig, ist von Verfassungs wegen nichts
zu erinnern.
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Nach dem von der Justizvollzugsanstalt
vorgetragenen Sachverhalt, dessen abschließende Aufklärung
nicht Sache des Eilverfahrens ist, wurden bei dem
Beschwerdeführer unter anderem versteckte - teilweise in
Kleidungsstücke eingenähte - Tabletten in erheblicher Anzahl
sichergestellt. Nach bisherigem Erkenntnisstand handelt es
sich um in der Anstalt gehandelte Tabletten mit psychoaktiven
Substanzen, die bei Urinkontrollen anderer Gefangener
nachgewiesen wurden. Weiter wurden in dem vom
Beschwerdeführer genutzten Haftraum nicht genehmigte CDs mit
pornographischem Inhalt sowie Nahrungs- und Genussmittel im
- die Wertsumme der vom Beschwerdeführer getätigten
Anstaltseinkäufe weit übersteigenden - Wert von mehr als 500
Euro gefunden.
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Gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein
anstaltsinternes Handeltreiben mit Psychopharmaka, wie es die
Anstalt durch diese Funde belegt sieht, ein die Sicherheit
und Ordnung der Anstalt gefährdendes Verhalten im Sinne des
§ 85 StVollzG darstellt, sprechen keine
verfassungsrechtlichen Gründe.
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Es erscheint auch denkbar, dass die
Justizvollzugsanstalt K., in die der Beschwerdeführer verlegt
worden ist, den Anforderungen des § 85 StVollzG gemäß zu
seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist. Diese
Eignung wird sich in der Regel daraus ergeben, dass die
Zielanstalt über einen höheren Sicherheitsgrad verfügt (vgl.
BTDrucks 7/918, S. 77). Nach verbreiteter, jedenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auffassung kann
die Zielanstalt aber auch dann im Sinne von § 85
StVollzG zur sicheren Unterbringung des Gefangenen besser
geeignet sein, wenn sie zwar kein höheres allgemeines
Sicherheitsniveau aufweist, dem Gefangenen aber durch die
Verlegung dorthin seine subkulturellen Beziehungen oder
Kenntnisse von Arbeitsabläufen in der Ausgangsanstalt, von
Sicherheitseinrichtungen oder von Schwachstellen der
Anstaltssicherheit entzogen werden (vgl. Ullenbruch, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, § 85 Rn. 2; Brühl, in:
Feest, AK-StVollzG, § 85 Rn. 2; Lückemann, in:
Arloth/Lückemann, StVollzG, § 85 Rn. 1 m.w.N. auch zur
Gegenauffassung). Eben dies hat die Justizvollzugsanstalt T.
mit der Verlegung des Beschwerdeführers bezweckt.
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Allerdings lässt sich noch nicht abschließend
beurteilen, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in
eine andere Anstalt zur Gefahrenabwehr erforderlich war, ihr
Zweck also nicht auch durch mildere Mittel - wie etwa die
Unterbringung in einer anderen Abteilung derselben Anstalt
oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 3 StVollzG - erreicht
werden konnte. Ob insoweit der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, bedarf nicht zuletzt deshalb
strenger Prüfung anhand hinreichend konkreter Darlegungen
seitens der Justizvollzugsanstalt, weil es zu verhindern
gilt, dass anstelle der vom Gesetz für die Sanktionierung von
Pflichtverstößen zur Verfügung gestellten disziplinarischen
Maßnahmen (§§ 102 ff. StVollzG)
Verlegungsentscheidungen als Sanktionsmittel genutzt werden
(vgl. zur Unzulässigkeit verdeckter Disziplinarmaßnahmen
BVerfGE 66, 199 ; KG, Beschluss
vom 18. Juni 1987 - 5 Ws 160/87 Vollz -, StV 1987,
S. 542 f.).
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Daraus folgt jedoch nicht, dass das
Landgericht im summarischen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit
der Verlegung hätte ausgehen müssen. Die Entscheidung des
Landgerichts, die weitere Aufklärung des Sachverhalts und
abschließende Prüfung auf der Grundlage einer noch
ausstehenden weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ist auch insoweit
vertretbar.
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Im Übrigen hat das Landgericht offenkundige
Ermessensfehler vertretbar verneint.
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b) Die weitere Interessenabwägung, die zu
berücksichtigen hat, dass eine Verlegung grundrechtlich
geschützte Belange des Gefangenen erheblich beeinträchtigen
kann (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR
1651/03 -, EuGRZ 2005, S. 630 ff.), ist ebenfalls
verfassungsrechtlich vertretbar.
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Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen,
dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der
Verlegung in dem angegriffenen Beschluss nicht näher
begründet worden ist. Angesichts des erklärten Zwecks der
Verlegungsanordnung, die dargestellten erheblichen Gefahren
für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abzuwehren, liegt
dieses Interesse aber derart auf der Hand, dass darin kein
verfassungsrechtlich erheblicher Mangel zu sehen ist.
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Die Annahme des Landgerichts, dass das
Aufschubinteresse des Beschwerdeführers die gegenläufigen
öffentlichen Interessen nicht überwiegt, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht unhaltbar. Hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerung von
Besuchen ist das Landgericht vertretbar davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht häufig Besuch seiner
Familienangehörigen erhält, so dass seinem Interesse am
Empfang von Besuchen durch die angebotene, in größeren
zeitlichen Abständen erfolgende Besuchsüberstellung an die
Justizvollzugsanstalt L. vorläufig ausreichend Rechnung
getragen werden kann. Dass das Landgericht bezüglich der
bisherigen Häufigkeit der Besuche den vom Beschwerdeführer
auf entsprechende Befragung spontan gemachten Angaben
größeres Gewicht beigemessen hat als den durch seinen
Prozessbevollmächtigten nachgeschobenen Erklärungen über eine
beabsichtigte Erhöhung der Besuchshäufigkeit, ist nicht zu
beanstanden. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass ein
Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner in
der Justizvollzugsanstalt T. begonnenen Ausbildung dem
sofortigen Vollzug der Verlegung nicht entgegensteht, weil
die dortige Ausbildung bereits seit Dezember 2005 wegen
finanzieller Schwierigkeiten des Bildungsträgers ausgesetzt
ist.
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Umstände, die im fachgerichtlichen Verfahren
nicht geltend gemacht wurden, sind nicht geeignet, der
Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.