BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 86/03 -
der Frau B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. September 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslegung des Merkmals "Einsehbarkeit des Ladengeschäfts" in
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des bis zum 31. März 2003 gültigen
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Auslegung
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GjS durch die angefochtenen
Entscheidungen, wonach es auf die Einsehbarkeit des
Ladengeschäfts, nicht hingegen auf die Einsehbarkeit der
indizierten Schriften selbst ankomme, verstoße gegen das
Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, ist
unbegründet.
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1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat
nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Vorschrift
verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass der Einzelne die
Möglichkeit hat, das durch die Strafnorm ausgesprochene
Verbot eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und die
staatliche Sanktion im Fall der Übertretung vorherzusehen.
Für die Rechtsprechung folgt daraus ein Verbot analoger
Strafbegründung. Ausgeschlossen ist danach jede
Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ; 92, 1
). Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher
Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, ist dabei
in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und
verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend:
Der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 75, 329
; 85, 69, ; 87, 363
; 92, 1 ).
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2. Die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3
GjS, wonach es auf die Einsehbarkeit des Ladengeschäfts
ankomme, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus
Art. 103 Abs. 2 GG.
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Wie die Beschwerdeführerin einräumt, ist die
Auslegung, es komme auf die Einsehbarkeit des Ladengeschäfts
an (so auch OLG Hamburg, NJW 1992, S. 1184 f.; Scholz,
Jugendschutz, 2. Aufl., 1992, § 3 GjS, Anm. 5; ebenso
zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 184 Abs. 1
Nr. 3a StGB Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 184, Rn.
14; Laufhütte, in: LK, StGB, 11. Aufl., § 184, Rn.
32; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 184,
Rn. 5; Greger, NStZ 1986, S. 8 ; a.A.
Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl.,
§ 184, Rn. 25 b; Horn/Wolters, in: SK, StGB, § 184,
Rn. 18, 29), vom möglichen Wortsinn der Vorschrift gedeckt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS stellt ausdrücklich auf die
Einsehbarkeit des Ladengeschäfts ab und nicht darauf, ob auch
indizierte Schriften einsehbar sind.
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Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes und verfehlt nicht dessen
kriminalpolitischen Zweck. Mit der Einführung der § 184
Abs. 1 Nr. 3a StGB, §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 3
GjS durch das Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in
der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl I S. 425)
bezweckte der Gesetzgeber, dem dringenden Bedürfnis nach
einer Verbesserung des Jugendschutzes Rechnung zu tragen, das
sich angesichts des expandierenden Marktes für Videokassetten
mit jugendgefährdendem Inhalt ergeben hatte. Ziel war eine
effektive Abschirmung von Jugendlichen und Kindern gegen die
- insbesondere aus der neuen Vertriebsform der Vermietung von
Videokassetten - sich verstärkt ergebenden Gefährdungen
(BTDrucks 10/2546, S. 16 f., 23). Danach sah der
ursprüngliche Gesetzesentwurf im pornographischen Bereich ein
vollständiges Verbot jeder Form der Vermietung vor (BTDrucks
10/722, S. 6). Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken
und die bis dahin bestehende Liberalisierung des Umganges von
Erwachsenen mit Pornographika wurde jedoch auf die Einführung
eines generellen Vermietungsverbots verzichtet (BTDrucks
10/2546, S. 23 f.) und die Regelung als ein Kompromiss
zwischen dem Anspruch der Erwachsenen auf Zugang zu
Pornographika einerseits sowie den Belangen des Schutzes der
Jugend gegenüber Pornographika andererseits verabschiedet.
Ausgeschlossen werden sollte nicht nur der unmittelbare
Kontakt von Kindern und Jugendlichen mit pornographischen
bzw. indizierten Videofilmen, sondern es sollte auch
denkbaren Gefährdungen vorgebeugt werden, die sich daraus
ergeben können, dass Kinder und Jugendliche die Abwicklung
der Vermietung von entsprechenden Videofilmen an erwachsene
Kunden wahrnehmen können (BTDrucks 10/2546, S. 25). Danach
sollte den Kindern und Jugendlichen auch der Zugang selbst zu
denjenigen Teilen des Ladengeschäfts, in denen keine
indizierten oder pornographischen Schriften angeboten werden,
nicht ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 10/2546, S. 25). Diese
gesetzgeberische Zielsetzung ist eindeutig; sie lässt die in
den angefochtenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung des
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS zu.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.