BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 86/11 -
der Frau Dr. H ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Minderung der ihr ausgezahlten Beihilfe um eine sogenannte
Eigenbeteiligung.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin im
Ruhestand und Empfängerin von Versorgungsbezügen. Der für sie
maßgebliche Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Die
Beschwerdeführerin unterhält mehrere private
Krankenversicherungen. Dieser Umstand zieht es nach sich,
dass sie erheblich mehr als 30 % ihrer krankheitsbedingten,
beihilfefähigen Aufwendungen durch ihre private
Krankenversicherungen ersetzt bekommt. Art. 96 Abs. 2
Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli
2008 (GVBl S. 500) in der Fassung des
Dienstrechtneuregelungsgesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S.
410) bestimmt, dass Beihilfen nur gewährt werden dürfen,
soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben
Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
überschreiten. Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ordnet an,
dass die festgesetzte Beihilfe um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg
bei bestimmten medizinischen Leistungen und um 3,00 Euro je
verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt zu
mindern ist. In Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG führt das
Gesetz die Fälle auf, in denen eine Eigenbeteiligung
unterbleibt. So ist eine Eigenbeteiligung unter anderem
insoweit nicht vorgesehen, als sie für den
Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähige Dritte
zusammen eine sogenannte Belastungsgrenze überschreitet, die
sich nach den Jahresdienst- beziehungsweise
Jahresversorgungsbezügen bemisst. Die Vorschrift ist im
Wesentlichen identisch mit ihrer Vorgängerregelung in
Art. 86a BayBG a.F., die durch Gesetz vom 8. Dezember
2006 (GVBl S. 987) in das Bayerische Beamtengesetz in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl
S. 702) eingefügt worden war.
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Die Beschwerdeführerin stellte in den Jahren
2007 und 2008 mehrere Anträge auf Beihilfe wegen
verschiedener dem Grunde nach beihilfefähiger Aufwendungen.
Die Höhe der zu gewährenden Beihilfe ermittelte das Landesamt
für Finanzen, indem es im ersten Schritt die der Höhe nach
beihilfefähigen Aufwendungen mit dem Bemessungssatz von 70 %
multiplizierte. Sodann addierte es die Kostenerstattungen
durch die privaten Krankenversicherungen der
Beschwerdeführerin. Von diesem Betrag zog es die dem Grunde
nach beihilfefähigen Aufwendungen ab. Schließlich wurde
dieser Differenzbetrag von dem im ersten Schritt ermittelten
Betrag abgezogen. Zuletzt erfolgte eine Minderung um die
Eigenbeteiligungen. Diese Berechnungsweise zieht es nach
sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Leistungen
ihrer privaten Krankenversicherung und der Beihilfekasse
keinesfalls mehr als den vollen Betrag ihrer beihilfefähigen
Aufwendungen ersetzt bekommt und dass sie die
Eigenbeteiligung stets selbst trifft.
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Gegen die Beihilfebescheide erhob die
Beschwerdeführerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage zum Verwaltungsgericht. Sie vertrat die Auffassung,
dass sie die Eigenbeteiligung wegen ihrer mehr als lediglich
komplementären privaten Krankenversicherungen nicht treffen
dürfe. Die Eigenbeteiligung sei nicht erst im letzten Schritt
in Ansatz zu bringen, vielmehr mindere sie bereits die in die
Beihilfeberechnung einzustellende Höhe der beihilfefähigen
Aufwendungen. Die Differenz zwischen der vom Landesamt für
Finanzen und der von der Beschwerdeführerin für zutreffend
erachteten Berechnungsweise belaufe sich stets auf die Höhe
der Eigenbeteiligungen.
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Die Klage der Beschwerdeführerin blieb ohne
Erfolg, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der
Verwaltungsgerichtshof ab. Wortlaut und Systematik der
Art. 96 Abs. 3 BayBG und seiner Vorgängerregelung
zeigten, dass die Eigenbeteiligung im letzten
Berechnungsschritt von der Beihilfe abzuziehen sei. Der weite
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des
Beihilferechts lasse die Festlegung einer solchen
Berechnungsweise zu, um Beihilfeaufwendungen steuernd zu
begrenzen. Die Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung
werde durch die Eigenbeteiligung nicht beeinträchtigt, denn
die Belastungsgrenze verhindere eine unverhältnismäßige
finanzielle Belastung.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die
Beschwerdeführerin die ergangenen Verwaltungsakte und
gerichtlichen Entscheidungen an und verfolgt ihr Anliegen
weiter. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
Sie sieht in den Eigenbeteiligungen eine verdeckte
Bearbeitungsgebühr und vertritt die Auffassung,
Alimentations- und Fürsorgeleistungen des Dienstherrn dürften
nicht an die Entrichtung einer solchen Gebühr geknüpft
werden. Jedenfalls aber müsse es ihr möglich sein, die
Aufwendungen für die Eigenbeteiligung durch ihre private
Krankenversicherung auszugleichen. Dass dies nach der
gerichtlich gebilligten Berechnungsweise des Dienstherrn
nicht möglich sei, verletze zudem ihre allgemeine
Handlungsfreiheit und die verfassungsrechtliche Garantie
ihres Eigentums.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin
eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs.
1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im
Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer
den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG genügenden Weise dar, dass durch die Minderung der
auszuzahlenden Beihilfe um die Eigenbeteiligung eine
verfassungsrechtlich als Eigentum geschützte Rechtsposition
beeinträchtigt ist. Ein teilweiser Entzug ihrer Forderung
gegen ihre privaten Krankenversicherer, auf den die
Beschwerdeführerin insoweit verweist, findet nicht statt.
Hinsichtlich der Beihilfeminderung als solcher geht
Art. 33 Abs. 5 GG als speziellere Grundgesetzbestimmung
dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 ).
Entsprechendes gilt mit Blick auf die gerügte Verletzung des
Art. 2 Abs. 1 GG.
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2. Die angegriffenen Verwaltungsakte und
gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin
nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33
Abs. 5 GG.
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a) Die Gewährung von krankheitsbedingten
Unterstützungsleistungen findet ihre Grundlage in der durch
Art. 33 Abs. 5 GG statuierten Fürsorgepflicht des
Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225
). In einer bestimmten einfachrechtlichen
Ausgestaltung, etwa in ihrer gegenwärtigen Gestalt, gehört
die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und
Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare
Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder
gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu
gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223
; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK
13, 278 ). Der Dienstherr muss allerdings
Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene
Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer
finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder
Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über
eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über
Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise
Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung
überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner
Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten
ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen,
dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet
bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge
nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe
- da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung
konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen
Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung
der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher
Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht
(BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ;
vgl. auch BVerfGE 83, 89 ).
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b) Die angegriffenen Rechtsakte genügen diesem
Maßstab. Beihilfegesetzgeber und Dienstherr sind
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, gesetzliche
Regelungen so zu gestalten beziehungsweise die bestehenden
Regelungen so auszulegen, dass der Beamte seine nicht von der
Beihilfe abgedeckten Aufwendungen vollständig versichern
kann. Durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung
werden die mit einer Krankheit verbundenen finanziellen
Risiken besser beherrschbar und das Risiko einer ruinösen
finanziellen Belastung wird weitestgehend ausgeschlossen. Vor
diesem Hintergrund wäre es dem Gesetzgeber verwehrt, es dem
Beamten durch die Ausgestaltung der beihilferechtlichen
Regelungen unmöglich zu machen, die mit einer Krankheit
verbundenen, individuell unkalkulierbaren finanziellen
Risiken zu versichern. Die Eigenbeteiligungen nach
Art. 96 Abs. 3 BayBG begründen dagegen für den Beamten
kein unkalkulierbares finanzielles Risiko im Fall der
Krankheit. Die Eigenbeteiligungen sind durch die
Belastungsgrenze nach Art. 96 Abs. 3 Satz 7 und 8 BayBG
der Höhe nach begrenzt. Dass bei der Entrichtung von
Eigenbeteiligungen in Höhe der Belastungsgrenze eine
amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist,
behauptet die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht; hierfür
ist auch nichts ersichtlich. Zugleich ließ sich der
Beihilfegesetzgeber bei der Einführung der Eigenbeteiligungen
von sachlichen Gründen leiten, die einer Versicherbarkeit
dieser Beiträge gerade entgegenstehen. Die Eigenbeteiligungen
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dieselbe Funktion
erfüllen wie die Eigenbehalte (etwa die „Praxisgebühr“) im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die kaum
modifizierte Übertragung dieses Regelungskomplexes auf den
Bereich der Beihilfe hatte den Festsetzungsaufwand stark
verkompliziert und sich damit als unzweckmäßig erwiesen. Die
beihilferechtlichen Regelungen zur Eigenbeteiligung sollen
die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in gleicher
Weise steuern, aber einfacher zu vollziehen sein (vgl.
Bayerischer Landtag, LTDrucks 15/6302, S. 7).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.