BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 863/01 -
des Herrn S.,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 20. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO
in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des
Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I
S. 1325) - KostRÄndG - betrug der
Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens
8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2
BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG
galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994
erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6
Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und
der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
27. April 2001 (BGBl I S. 751)
- KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar
2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines
Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 €
getreten. Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden,
denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird,
angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Vor
dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000
DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche
Wert (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994
- 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737);
dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen
Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf
7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts
darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die
allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein
Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte
des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser
Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen
angemessen, wenn keine Besonderheiten vorliegen. So liegt es
hier.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.