BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 864/12 -
der Frau K,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 16. August 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom
31. Januar 2012 - 214 OWi 19/11 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 3.
April 2012 - 214 OWi 19/11 - wird damit gegenstandslos.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich nach
Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die
nach § 108a Abs. 1, § 109a Abs. 2 OWiG versagte
Auferlegung der ihr entstandenen Auslagen zu Lasten der
Staatskasse.
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1. Der Beschwerdeführerin war vorgeworfen
worden, als Führerin eines Pkw am 1. November 2010 um 1:41
Uhr auf der BAB A 5/A 67 das Darmstädter Kreuz mit 131 km/h -
statt der zulässigen 100 km/h - durchfahren zu haben. Auf dem
die Geschwindigkeitsüberschreitung aufnehmenden Foto war eine
junge Frau zu erkennen. Fahrzeughalter des Pkw war der Vater
der Beschwerdeführerin.
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Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2011 von
einem Beamten des Polizeipostens Mühlhausen zu dem Tatvorwurf
angehört. Hierbei teilte sie mit, sich nicht zum Vorwurf
äußern zu wollen. Die Ermittlungen des Polizeibeamten hatten
ergeben, dass als Person auf dem Überwachungsfoto auch die
Schwester der Beschwerdeführerin in Betracht kam. Er fasste
seine Ermittlungen in einem Vermerk vom 31. Januar 2011
zusammen und regte an, die im Melderegister vorhandenen
Lichtbilder beider Schwestern mit den
Originalüberwachungsfotos abzugleichen.
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2. Am 11. Februar 2011 erließ das
Regierungspräsidium Kassel als zuständige Behörde einen
Bußgeldbescheid, mit dem gegen die Beschwerdeführerin wegen
der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von
120 € festgesetzt wurde; nach Rechtskraft sollten drei
Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden.
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3. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 zeigte
der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin deren Vertretung
an und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er wies
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den ihr zur Last
gelegten Geschwindigkeitsverstoß nicht begangen habe; in
einem späteren Schriftsatz berief er sich dazu auf ein
physiognomisches Sachverständigengutachten.
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4. Nach weiteren erfolglos gebliebenen
Ermittlungen zur Fahreridentität stellte die
Staatsanwaltschaft Darmstadt das
Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem angegriffenen Bescheid
vom 22. Juni 2011 nach § 47 Abs. 1 OWiG ein. Die Schuld
der Beschwerdeführerin sei gering. An der Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung bestehe kein öffentliches
Interesse. Es wurde nach § 108a Abs. 1 OWiG, § 467
Abs. 4, § 467a Abs. 1 StPO davon abgesehen, die
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse
aufzuerlegen, da dies nach dem Stand des Verfahrens nicht
gerechtfertigt erscheine.
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5. Diese Entscheidung erhielt der
Bevollmächtigte am 7. Oktober 2011 per Fax zugesandt. Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantragte er wegen der
Auslagenentscheidung eine gerichtliche Entscheidung. Es könne
nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, wenn sie von
den Behörden zu Unrecht beschuldigt werde und ihr zum
Nachweis ihrer Unschuld notwendige Anwaltskosten - die
480,76 € betrugen - entstünden.
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6. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.
Januar 2012, dem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen am
9. Februar 2012, wies das Amtsgericht Darmstadt den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.
In entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 4 StPO könne
die Staatsanwaltschaft davon absehen, die notwendigen
Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Diese
insoweit getroffene Entscheidung erscheine insbesondere im
Hinblick auf die Regelung des § 109a Abs. 2 OWiG nicht
als unangemessen. Hätte die Beschwerdeführerin bei ihrer
ersten Vernehmung, an die sich der Erlass des
Bußgeldbescheides unmittelbar angeschlossen habe, darauf
hingewiesen, dass eine ihr ähnlich sehende Schwester als
Fahrerin in Betracht komme, hätte die Verwaltungsbehörde vor
Erlass des Bußgeldbescheids entsprechende Feststellungen und
Überprüfungen durchführen können. Es wäre dann aller
Voraussicht nach nicht zum Erlass des Bußgeldbescheids gegen
die Beschwerdeführerin gekommen. So habe sich erst nach
dessen Erlass ergeben, dass eine Differenzierung zwischen den
beiden Schwestern nur mit erheblichem kostenintensivem
Aufwand möglich gewesen wäre. Das schlichte Bestreiten der
vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit könne einer qualifizierten
Aussage nicht gleichstehen, wie sie zu einer gerechten
Verteilung des Kostenrisikos nach § 109a Abs. 2 OWiG
gefordert werde.
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7. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin noch
am Tag des Zugangs der Entscheidung eine Gegenvorstellung.
Sie wies darauf hin, der Polizei sei bereits vor ihrer
Aussage beim Polizeiposten Mühlhausen der Umstand bekannt
gewesen, dass auch ihre Schwester als mögliche Fahrerin in
Betracht komme. Nicht ihr Unterlassen, sondern die
nachfolgende Untätigkeit der Behörde sei für den Erlass des
Bußgeldbescheids ursächlich geworden. Dies habe das
Amtsgericht übersehen und daher willkürlich entschieden. Im
Übrigen dürfe von ihr nicht verlangt werden, zur Vermeidung
von Kostennachteilen eine nahe Angehörige zu belasten.
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8. Das Amtsgericht Darmstadt wies die
Gegenvorstellung mit Beschluss vom 3. April 2012 zurück. Zwar
weise die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass bei
einer Benennung ihrer Schwester als Fahrerin in der
polizeilichen Vernehmung am 31. Januar 2011 deren Verfolgung
noch möglich gewesen wäre. Allerdings sei bereits am 1.
Februar 2011 in Bezug auf jeden anderen Beschuldigten als die
Beschwerdeführerin Verfolgungsverjährung eingetreten. Daher
hätte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt - noch vor
Erlass des Bußgeldbescheids am 11. Februar 2012 - die
Gelegenheit gehabt, auf ihre Schwester als mögliche Fahrerin
hinzuweisen. Ein solches Verhalten erscheine dem Gericht der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Abwägung nach § 109a
OWiG zumutbar.
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9. Am 2. März 2012 legte der Bevollmächtigte
zur Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
Verfassungsbeschwerde ein. Die Entscheidung über die
Gegenvorstellung ging ihm am 11. April 2012 zu, was er dem
Bundesverfassungsgericht am 14. April 2012 mitteilte.
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Die Beschwerdeführerin rügt Willkür der
Entscheidungen und eine damit einhergehende Verletzung der
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG folgenden Grundrechte.
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Die Staatsanwaltschaft habe nicht wegen
geringer Schuld einstellen dürfen, weil ohne weiteren
größeren Aufwand die Tat nicht nachweisbar gewesen wäre. Es
dränge sich der Schluss auf, dass die Einstellung nur zur
Vermeidung einer Kostenerstattungspflicht der Staatskasse und
somit aufgrund sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen
erfolgt sei.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts vom
31. Januar 2012 sei ebenfalls willkürlich ergangen. Die
Forderung nach einem Hinweis auf die eigene Schwester als
Fahrerin missachte das Auskunftsverweigerungsrecht zugunsten
naher Angehöriger nach § 55 StPO. Zudem setze die
Anwendung von § 109a Abs. 2 OWiG voraus, dass die Kosten
dadurch entstanden seien, dass der Betroffene ein
rechtzeitiges Vorbringen unterlassen habe. Diese Kausalität
fehle, weil die Behörde schon aufgrund des
Ermittlungsvermerks einen ausreichenden Hinweis auf die
Schwester erhalten habe. Der Beschluss lasse ferner nicht
erkennen, dass dem Gericht das ihm zustehende Ermessen
überhaupt bekannt gewesen sei.
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Die Entscheidung über die Gegenvorstellung
verkenne in willkürlicher Weise, dass der geforderte Hinweis
auf die Schwester aller Voraussicht nach keine Folgen gehabt
hätte. Dies ergebe sich daraus, dass der Hinweis bereits aus
dem polizeilichen Vermerk ersichtlich gewesen sei und die
Behörde gleichwohl den Bußgeldbescheid erlassen habe.
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Die Hessische Staatskanzlei führt in ihrer
Stellungnahme aus, dass das Amtsgericht den sich aus der Akte
ergebenden Sachverhalt möglicherweise nicht vollständig
aufgenommen habe. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten
werde, anlässlich der ersten Vernehmung nicht auf ihre
Schwester als mögliche Fahrerin hingewiesen zu haben, hätte
sich eine Auseinandersetzung mit dem Polizeivermerk vom 31.
Januar 2011 aufgedrängt. Diese Unklarheit erschwere die
Nachvollziehbarkeit des Beschlusses in einem Maße, dass sich
ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise nicht
ausschließen lasse.
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Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3
Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht
eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür und
damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch
vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer
Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273
; 89, 1 ; 96, 189
; BVerfGK 16, 294 ).
20
Daran gemessen, verletzt die Entscheidung vom
31. Januar 2012 das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anwendung der Vorschriften der
§ 108a Abs. 1, § 109a Abs. 2 OWiG in Verbindung mit
§ 467a Abs. 1 StPO ist mit der vom Amtsgericht gegebenen
Begründung nicht nachvollziehbar.
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1. Die von der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 105 Abs. 1, § 108a Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 467a Abs. 1 StPO nach Einstellung des Verfahrens zu
treffende Kostenentscheidung fällt grundsätzlich dahingehend
aus, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der
Staatskasse zur Last fallen. Hiervon kann abgesehen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 OWiG
vorliegen (zu dessen Anwendbarkeit: Gürtler, in: Göhler,
OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 18). Das ist der
Fall, wenn der Betroffene das Entstehen der Auslagen durch
die rechtzeitige Mitteilung entlastender Umstände hätte
verhindern können.
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a) § 109a Abs. 2 StPO ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, weil diese Bestimmung die
Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen nicht unzulässig
einengt, sondern nur das Kostenrisiko in einer zumutbaren
Weise verlagert, um einer von der Verteidigung angestrebten
kostenträchtigen Ausweitung des Verfahrens zu Lasten der
Staatskasse zu begegnen. Von Verfassungs wegen ist es nicht
geboten, auch solche Auslagen des Betroffenen der Staatskasse
aufzuerlegen, die bei sachgerechter Verteidigung nicht
entstanden wären (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1333/87 -,
juris, Rn. 12; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012,
§ 109a Rn. 8; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG,
3. Aufl. 2006, § 109a Rn. 9).
23
b) Entlastende Umstände im Sinne von
§ 109a StPO sind solche, die den gegen den Betroffenen
erhobenen Vorwurf ausräumen, in der Sphäre des Betroffenen
liegen, der Verfolgungsbehörde unbekannt geblieben und ihr
nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. Gürtler, in:
Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a Rn. 10; Schmehl,
in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a
Rn. 10; AG Bad Oldesloe, Beschluss vom 25. August 2008 - 3
OWi 193/08, juris, Rn. 7; AG Besigheim, Beschluss vom 4.
Dezember 2006 - 6 OWi 364/06, juris, Rn. 4; AG Aschaffenburg,
zfs 2002, S. 248; AG Leverkusen, zfs 1997, S. 308
).
24
c) Die zu treffende Auslagenentscheidung steht
im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Bei der Ermessensausübung
ist der Normzweck der Regelung des § 109a OWiG zu
beachten. Sie will Missbräuchen vorbeugen und ist deshalb nur
in Fällen heranzuziehen, in denen nicht rechtzeitiges
Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Es
kommt deshalb darauf an, ob sich für das Verhalten des
Betroffenen ein vernünftiger und billigenswerter Grund
anführen lässt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn.
13; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 109a
Rn. 12; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl.
2006, § 109a Rn. 12 ff.).
25
Als ein solcher Grund ist der Schutz eines
nahen Angehörigen vor der Verfolgung anerkannt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November
1989 - 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss
vom 27. Januar 1995 - 1 Ws 2/95 -, Anwaltsgebühren spezial
1995, S. 41 ; Landgericht Zweibrücken, Beschluss
vom 10. Mai 2007 - Qs 51/07 -, juris, Rn. 4; AG Lüdinghausen,
Beschluss vom 10. November 2006 - 10 OWi 107/06, juris, Rn.
4; AG Oberhausen, Beschluss vom 31. März 2011 - 23 OWi 3/11
(b), juris, Rn. 8; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012,
§ 109a Rn. 13; Schmehl, in: Karlsruher Kommentar, OWiG,
3. Aufl. 2006, § 109a Rn. 13). Keine Einigkeit herrscht
in der Frage, ob die Unzumutbarkeit von Angaben, die einen
nahen Angehörigen belasten, entfällt, soweit hinsichtlich des
Angehörigen Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl.
bejahend, OLG Köln, a.a.O.; AG Oberhausen, a.a.O.; a.A. LG
Zweibrücken, a.a.O.).
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d) Unabhängig von der Frage, inwieweit eine
bestimmte Auslegung des § 109a Abs. 2 OWiG hinsichtlich
der Zumutbarkeit einer Belastung Angehöriger durch
Verfassungsrecht vorgegeben ist, handelte es sich bei der
möglichen Fahrereigenschaft der Schwester jedenfalls schon
deshalb offensichtlich nicht um einen Umstand, dessen
Verschweigen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anwendung
des § 109a Abs. 2 StPO zur Last gelegt werden
konnte, weil das Unterbleiben entsprechender Angaben der
Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren nicht wesentlich
war (vgl. nur Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012,
§ 109a Rn. 10). Dass beide Töchter des
Fahrzeughalters als verantwortliche Fahrzeugführerinnen in
Betracht kamen, war bereits dem Vermerk des zuständigen
Polizeibeamten vom 31. Januar 2011 zu entnehmen, in dem
ausdrücklich ein Abgleich der beim Melderegister vorhandenen
Lichtbilder mit dem Foto der Überwachungskamera angeregt
wurde. Die Verfolgungsbehörde konnte daher allein aufgrund
der ergänzenden Ermittlungen des zuständigen Polizeibeamten
die Erkenntnis gewinnen, dass möglicherweise die Schwester
der Beschwerdeführerin die vorgeworfene
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Dies hat das
Amtsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise unberücksichtigt
gelassen.
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2. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
daher die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch das
Amtsgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss des
Amtsgerichts vom 21. Januar 2012 ist aufzuheben und die Sache
ist zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.