BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 865/11 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 20. Juni 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
3. Dezember 2010 - 055 StVK 486/10 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. März 2011 - 1 Vollz
(Ws) 53/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde des im
Maßregelvollzug untergebrachten Beschwerdeführers betrifft
die Versagung von Vollzugslockerungen.
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1. Der wegen sexuellen Kindesmissbrauchs seit
1999 gemäß § 63 StGB untergebrachte Beschwerdeführer
beantragte bei der Klinik die Gewährung nicht näher
bezeichneter Lockerungen, da er dem Leben in Freiheit nicht
völlig entfremdet werden dürfe und angesichts der Dauer
seiner Unterbringung sein Anspruch auf Lockerungen in den
Vordergrund trete.
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Die Klinik lehnte den Antrag ab. Der
Beschwerdeführer habe zu Beginn seiner Unterbringung wenige
Gespräche mit dem therapeutischen Personal geführt und darin
zu verstehen gegeben, dass er sich im Maßregelvollzug nicht
richtig untergebracht fühle. Sobald seiner Argumentation
nicht gefolgt worden sei, habe er die Gespräche abgebrochen.
Mit Ausnahme einer Begutachtung habe er an gutachterlichen
Untersuchungen nicht teilgenommen. Seit 2004 bestehe kein
therapeutischer Kontakt mehr. Er schlafe tagsüber, sei nachts
aktiv und weiche Gesprächen mit dem therapeutischen Personal
aus. Zum pflegerischen Personal halte er den organisatorisch
notwendigen Kontakt aufrecht und habe in den vergangenen
Jahren sporadisch einige Gespräche mit diesem geführt.
Aufgrund dieses Verhaltens lasse sich die Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers nicht einschätzen. Weil er aufgrund seiner
Weigerung nicht behandelt worden sei, könne nur von einem
Fortbestehen seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden.
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2. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
Nordrhein-Westfalen zurück. Angesichts des Vollzugsverhaltens
des Beschwerdeführers fehle es an einem Therapiebündnis. Die
Klinik könne aufgrund der Verweigerungshaltung des
Beschwerdeführers nur von seiner Gefährlichkeit ausgehen. Die
Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen hänge unter
anderem von einem Therapieerfolg ab, an dem es bislang fehle.
Die Verweigerung von Lockerungen sei auch angemessen,
überwiege doch der Schutz der Allgemeinheit das Interesse des
Beschwerdeführers an Lockerungen. Der Beschwerdeführer könne
das Behandlungsangebot der Klinik in Anspruch nehmen, um sich
im Wege einer Therapie zu bewähren und bei Erfolg
entsprechende Lockerungen zu erhalten.
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3. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG), gerichtet
auf Gewährung von Lockerungen unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheids. Ein begleiteter Ausgang mit zwei
Bediensteten, „hilfsweise sogar mit justizüblicher
Fesselung“, sei vertretbar. Die Klinik habe angesichts seiner
inzwischen über elf Jahre andauernden Unterbringung durchaus
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einschätzen können.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der als gefährlich
eingestufte Beschwerdeführer auf einer Therapiestation und
nicht auf der Krisen- oder Zugangsstation untergebracht sein
könne. Ohne Lockerungen, auf die der Beschwerdeführer
angesichts der Dauer seiner Unterbringung einen Anspruch
habe, werde er dem Leben in Freiheit völlig entfremdet. Die
Vollzugseinrichtung dürfe sich nicht auf pauschale Wertungen
oder den Hinweis auf eine Uneinschätzbarkeit des
Untergebrachten beschränken.
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Das Landgericht wies den Antrag zurück. Da
sich der Beschwerdeführer, bei dem eine sonstige spezifische
Persönlichkeitsstörung, eine Neigung zur Pädophilie und eine
Störung durch Cannabinoide festgestellt worden seien, seit
2004 jeglicher Therapie entziehe, keinen Kontakt zum
therapeutischen Personal halte, tagsüber schlafe und nur
nachts aktiv sei, seien therapeutische Gespräche mit ihm seit
sechs Jahren nicht mehr möglich. Zum pflegerischen Personal
halte er nur einen organisatorisch notwendigen Kontakt.
Vereinzelte Gespräche stellten sich als Monolog des
Beschwerdeführers dar. Mangels Behandlung fehle es aktuell an
erkennbaren Therapieerfolgen, weswegen sich eine verringerte
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen lasse.
Lockerungen ließen sich nicht als weiteres Mittel zur
Erzielung von Behandlungserfolgen einsetzen, da sie unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
vom Erreichen erster Erfolge im Behandlungsverlauf abhingen.
Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über
weitere Erkenntnismöglichkeiten verfüge, welche seine weitere
Gefährlichkeit ausschlössen. Die Lockerungsversagung sei
verhältnismäßig, da aufgrund der bislang unbehandelten
Erkrankung des Beschwerdeführers auch weiterhin die Begehung
von Straftaten im Sinne des Anlassdeliktes zu befürchten sei.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich seit
über zehn Jahren im Maßregelvollzug befinde. Denn die Dauer
der Unterbringung allein könne ohne therapeutischen
Fortschritt keine positive Entscheidung über die Lockerung
begründen. Es sei zwar Ziel der Unterbringung, den
Betroffenen zu resozialisieren; dies erfolge jedoch nicht
durch „kalte“ Erprobung im Wege der Gewährung von
Lockerungen, sondern durch therapeutische Vorbereitung,
Begleitung und Nachsorge. Soweit Untergebrachte keine
Lockerungen erhalten könnten, hätten sie im Fall wichtiger
Gründe einen Anspruch auf Ausführung durch die
Vollzugsbehörde. Entsprechende Gründe habe der
Beschwerdeführer aber nicht vorgetragen. Zudem sei insoweit
das Vorschaltverfahren nicht durchgeführt worden.
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4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
Rechtsbeschwerde mit der Sach- und der Verfahrensrüge. Das
Landgericht mache sich unter Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz die Ausführungen in der
Stellungnahme der Klinik und im Widerspruchsbescheid zu
eigen. Die vom Landgericht aufgeführten
Persönlichkeitsstörungen lägen beim Beschwerdeführer nicht
vor. Er gehe dem therapeutischen Personal auch nicht aus dem
Weg. Die Behauptung, der Beschwerdeführer führe mit dem
Personal nur sporadische und monologartige Gespräche, sei
unzutreffend. Die Ablehnung von Lockerungen beruhe auf einer
Verkennung des Resozialisierungsgebots. Das Landgericht habe
nicht beachtet, dass die Gewährung von Lockerungen unabhängig
davon geboten sein könne, ob der Untergebrachte
Therapieangebote annimmt. Der Gutachter im
Erkenntnisverfahren habe keine zu behandelnde Störung oder
Erkrankung des Beschwerdeführers festgestellt, sondern dass
die kriminelle Energie des Beschwerdeführers eher abnehme,
weswegen eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach
§ 63 StGB unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer
sei nicht therapieresistent, sondern verweigere eine
Therapie, weil er sicher wisse, dass er an keiner im
Maßregelvollzug zu behandelnden Erkrankung oder Störung
leide. Einem therapeutischen Konzept, das ihn befähigte, in
Freiheit nicht erneut rückfällig zu werden, verweigere er
sich nicht. Hierzu seien vielmehr die beantragten
Vollzugslockerungen erforderlich.
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Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde mit
Tenorbegründung und ergänzte, dass die Klinikleitung, soweit
der Beschwerdeführer künftig nicht näher spezifizierte
Lockerungen beantrage, auf eine Konkretisierung der
Lockerungswünsche hinzuwirken haben dürfte, damit die gemäß
§ 18 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen
Maßregelvollzugsgesetzes (im Folgenden: MRVG NRW)
erforderliche Prüfung erfolgen könne.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs.
2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 19 Abs. 2 GG und wiederholt sinngemäß die im
fachgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Beanstandungen.
Ergänzend trägt er unter anderem vor, dass er aufgrund einer
massiven körperlichen Behinderung selbst ohne Handfesselung
außerstande sei, zu fliehen. Im Übrigen trage er keinen
dahingehenden Wunsch in sich. Er sei bei mehreren ärztlichen
Ausführungen - gemeint wohl: Ausführungen zu Arztterminen -
an „unzähligen Personen (hier auch Kindern)“ vorbeigeführt
worden, ohne dass dies die Sicherheit der Allgemeinheit
gefährdet habe. Er könne nicht einmal das Grab seiner Mutter
besuchen. Die Rechtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts zulässig gewesen, um die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat dahingehend Stellung genommen, dass
eine Gewährung von Vollzugslockerungen nicht möglich sei,
weil es an jeglichem therapeutischen Kontakt zum
Beschwerdeführer fehle und eine Risikoabschätzung im Hinblick
auf den Schutz der Allgemeinheit daher nicht möglich sei.
Wichtige Gründe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 5 MRVG NRW
seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der mit einer
Begleitung des Beschwerdeführers verbundene Sicherungsgrad
rechtfertige nicht, bei der erforderlichen Abwägung der
Rechte des Beschwerdeführers und der Rechte potentiell
gefährdeter Personen von einem Überwiegen der Belange des
Beschwerdeführers auszugehen.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter II. 1. und
2.). Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in
einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn
offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
13
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat,
den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten
ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.; stRspr).
Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen
erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit
zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 98, 169 ; 109,
133 ). Der Gesetzgeber hat dementsprechend
im Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen
Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept
zugrundegelegt (BVerfGE 117, 71 ). Der
Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die
Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 92).
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Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es
geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit
zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; 98, 169 ; 109,
133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW
1998, S. 1133 ; Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011,
S. 488 , und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10
-, juris). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen
Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem
zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche
Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine
konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK
9, 231 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011,
S. 488 , und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR
368/10 -, juris). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen
nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern - gerade bei
Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht
erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010
- 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 , und
vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Bei
langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete
Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und
weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von
Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September
2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der damit
verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August
2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 , und vom
29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris).
15
Für den Vollzug von Maßregeln, der nicht
anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf das
verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen
Wiedereingliederung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerfGE 98,
169 ; 109, 133 ; 128, 326
), kann insoweit nichts anderes gelten.
Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 Satz 3 MRVG NRW vor,
dass Vollzugslockerungen grundsätzlich der Erreichung des
Behandlungszwecks dienen; zu diesem gehört nach § 1 Abs.
1 Satz 1 MRVG NRW die Eingliederung des Untergebrachten in
die Gemeinschaft.
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b) Den daraus sich ergebenden Anforderungen an
die gerichtliche Überprüfung der vollzugsbehördlichen
Entscheidung wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts
nicht gerecht, soweit er die Versagung von Lockerungen
uneingeschränkt, und damit auch hinsichtlich bloßer
Ausführungen, als rechtmäßig bestätigt. Der Beschluss des
Landgerichts verhält sich mit keinem Wort zu der Frage,
weshalb die Lockerungsvoraussetzungen auch bei Ausführungen
trotz der damit verbundenen und verbindbaren
Sicherungsvorkehrungen nicht gegeben sein sollen.
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Die bei einer Ausführung nach § 18 Abs. 2
Nr. 1 Var. 1 MRVG NRW vorgesehene Begleitung des
Untergebrachten (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks
12/3728, S. 39) dient gerade dem Zweck, einer von ihm
ausgehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken,
die bei fehlender Begleitung entstünde. Die allgemeine -
nicht nach Lockerungsformen differenzierende - Feststellung
einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr ist daher für sich
genommen grundsätzlich ungeeignet, zu begründen, dass die
angenommene Gefahr auch im Fall der Ausführung besteht (vgl.
zu einer beantragten Ausführung unter Fesselung Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2
BvR 1539/09 -, juris). Zwar kann im Einzelfall - etwa wenn
auf eine bereits zuvor erfolgte Entziehung des betreffenden
Untergebrachten aus bestehender Bewachung verwiesen wird -
ohne nähere Ausführungen auf der Hand liegen, dass die
geltend gemachte Gefahr mit vertretbarem Bewachungsaufwand
nicht auszuräumen ist. Die Annahme einer aus solchen Gründen
bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr mag dann ohne
weiteres auch auf den Fall der Ausführung in Begleitung von
Bediensteten zu beziehen und geeignet sein, die Versagung von
Lockerungen auch insoweit zu rechtfertigen. Ein derartiger
Fall unwidersprechlicher, auf nähere Begründung nicht
angewiesener Evidenz, dass die angenommene Flucht- und
Missbrauchsgefahr auch durch die bei Ausführungen vorgesehene
Bewachung nicht auszuschließen sein werde, lag hier jedoch
nicht vor. Die von der Klinik für die Versagung jeglicher
Lockerungen allein angeführten allgemeinen Gründe drängten
eine entsprechende Schlussfolgerung nicht ansatzweise
auf.
18
2. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
19
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 122, 248 ; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden,
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder
unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer
durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244
; 122, 248 ; stRspr).
20
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des
Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG
unvereinbar.
21
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem
Strafsenat, von einer Begründung der
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die
Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erachtet. Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE
50, 287 ; 71, 122 ; 81, 97
), im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht wurde,
liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses des
Oberlandesgerichts, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG
genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer
Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung - nicht vorliege, Entscheidungsgründe, die das
Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung
unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht,
dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung
entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären.
Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits
dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25.
Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR
378/05 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, und vom
29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 und 2 BvR 368/10 -, jeweils
juris). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen
Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung
einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 -
1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris) hier der Fall.
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3. Da die angegriffenen Entscheidungen auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß beruhen, sind sie nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen.
23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.