BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 865/15 -
- Bevollmächtigte:
1.
unmittelbar gegen
den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 29. August 2014 - VfGBbg 67/13 -,
2.
mittelbar gegen
§ 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz – BbgFAG) vom 20. Juni 2004 (GVBl I/04
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
3
1. Die Beschwerdeführerin ist nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Sie kann hier die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn. 2 ff.).
4
2. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewähren würde (vgl. BVerfGE 147, 185 ), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG versagt worden, da die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des Landesverfassungsgerichts.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.