BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 866/05 -
des Herrn L...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bestätigung einer strafprozessualen Beschlagnahme. Der
Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde
gegen die Verwertung von durch eine rechtmäßig durchgeführte
Telefonüberwachung erlangten Erkenntnissen, weil sie Taten
betreffen, die nicht zu den Katalogtaten des
§ 100 a StPO gehören.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
3
Es kann offen bleiben, ob und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gegenstände
antragsbefugt ist, die nicht ihm selbst zuzuordnen sind.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte aufgezeigt.
4
Die Auslegung und Anwendung von
Strafprozessrecht sind Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der zu
treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder
spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18,
85 <92f.>; 34, 369 ). Die in der
angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach die
Zufallserkenntnisse aus einer rechtmäßig durchgeführten
Maßnahme gemäß § 100 a StPO Grundlage weiterer
Ermittlungen in einem anderen gegen den Beschwerdeführer
geführten Verfahren wegen einer Nichtkatalogtat sein dürfen,
ist weder willkürlich noch wird hierdurch Verfassungsrecht
verletzt. Die angegriffene Entscheidung entspricht einer in
Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung
(vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
§ 100 a, Rn. 93; Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl., § 100 a, Rn. 19 m.w.N.; BGHSt
27, 355 ). Danach dürfen rechtmäßig gewonnene
Zufallserkenntnisse, die nicht Katalogtaten betreffen, zwar
nicht zu Beweiszwecken verwertet werden; sie können aber
Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer
Beweismittel sein (vgl. auch BGH NStZ 1998, S. 426
). Diese Rechtsprechung berücksichtigt einerseits
den Schutz des Grundrechts aus Art. 10 GG, indem
weitergehende Ermittlungen nur in den Fällen für zulässig
gehalten werden, in denen die Maßnahme nach
Art. 100 a StPO rechtmäßig war; andererseits wird
dem Interesse an einer wirksamen Strafrechtspflege hierdurch
Rechnung getragen. Ein Präventionseffekt zur Verhinderung von
fehlerhaftem behördlichen Vorgehen für die Zukunft kann in
diesen Fällen ohnehin nicht erreicht werden, weil die
Anordnung der Telefonüberwachung an sich nicht zu beanstanden
ist (vgl. Maiwald, JuS 1978, S. 379
).
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.