BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 866/06 -
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 11. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 14. März 2006 - 1 Ws 150/05 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe
zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes nach § 116 Abs. 1
StVollzG.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine
lebenslange Freiheitsstrafe. Die auf 25 Jahre festgesetzte
Mindestverbüßungsdauer wird am 2. November 2014 erreicht
sein. Seit 1991 ist er verheiratet; seit 1996 führt er, mit
finanzieller Unterstützung seiner Ehefrau, eine
Gesprächstherapie bei dem als Konsiliararzt in der Anstalt
tätigen Facharzt für Psychiatrie Dr. R. durch, um die
persönlichkeitsbedingten Ursachen seiner Straftaten
aufzuarbeiten.
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2. In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom
9. Mai 2001 wurden dem Beschwerdeführer zwei Ausführungen
jährlich bewilligt, die im Folgenden beanstandungsfrei
durchgeführt wurden. Im Rahmen der Vollzugsplankonferenz vom
14. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung von Ausführungen gemäß der Fortschreibung von 2001,
die Gewährung von Begleitausgängen zur Vorbereitung auf die
Offene Abteilung sowie die Anerkennung der Behandlung durch
Dr. R. als Alternative zur Sozialtherapie. Sollte bei einer
Begutachtung die Indikation für die Sozialtherapie durch den
Gutachter festgestellt werden, werde er sich dieser
Empfehlung beugen. Er strebe einen möglichst langen
Aufenthalt in der Offenen Abteilung an, um die Meisterschule
absolvieren zu können.
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3. Die Fortschreibung des Vollzugsplans vom
25. Oktober 2004 hielt fest, dass dem Beschwerdeführer
„Ausführungen zu bzw. in Begleitung seiner engsten
Bezugspersonen“ im Sinne der Fortschreibung von 2001 weiter
gewährt würden. Ob dabei die Höchstzahl von zwei Ausführungen
jährlich erreicht werden könne, werde davon abhängen, ob es
gelinge, durch Einsparungen an anderer Stelle die dafür
erforderlichen Ressourcen zu schaffen. Ausführungen über die
Zeitdauer einer normalen Dienstschicht (acht Stunden) hinaus
würden nicht befürwortet. Unter der Überschrift „Betreffend
Behandlungsmaßnahmen“ wird ausgeführt: Aufgrund der
verbleibenden Haftzeit sei eine konkrete Prüfung der
Indikation für die Sozialtherapie bisher nicht erfolgt.
Gleichwohl sprächen für eine solche Indikation die begangenen
schwersten Straftaten und die Tatsache, dass eine
Aufarbeitung dieser Taten und eine Auseinandersetzung mit
Persönlichkeitsdefiziten bisher nicht erkennbar sei;
erkennbar sei lediglich, dass der Beschwerdeführer mit allen
Mitteln ausschließlich um seinen eigenen Vorteil bemüht sei.
An der Option einer Sozialtherapie werde weiterhin
festgehalten. Die Indikation werde zu gegebener Zeit auch
gutachterlich zu prüfen sein; denkbar sei eine Begutachtung
im Jahre 2009. Über weitere Lockerungen sei vor dieser
Begutachtung nicht zu entscheiden.
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4. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung
begehrte der Beschwerdeführer daraufhin die Anerkennung der
Behandlung durch Dr. R. als Alternative zur Sozialtherapie;
er habe einen Anspruch auf fehlerfreie und rechtzeitige
Ermessensausübung auch hinsichtlich der Prüfung der
Indikation der Sozialtherapie. Ferner beantragte er die
Verpflichtung zur Gewährung von Begleitausgängen. In der
Vollzugsplankonferenz habe er ausdrücklich mitgeteilt, dass
er Begleitausgänge mit seiner Ehefrau, seinen Eltern oder Dr.
R. wünsche. Letzterer habe seine Bereitschaft hierzu der
Anstalt gegenüber schriftlich mitgeteilt. Es fehle an einer
hinreichend substantiierten Begründung der Flucht- oder
Missbrauchsgefahr durch die Justizvollzugsanstalt; auf eine
kriminalprognostische Begutachtung komme es nur für
vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nach § 57a,
§ 57b StGB an. Schließlich wandte der Beschwerdeführer
sich gegen die zeitliche Einschränkung der zwei jährlichen
Ausführungen.
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5. Das Landgericht gab durch Beschluss vom 3.
Juni 2005 dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der
zeitlichen Einschränkung der Ausführungen auf acht Stunden
statt. Den Antrag bezüglich der Anerkennung der
Sozialtherapie verwarf es als unzulässig, da die Anerkennung
oder Nichtanerkennung einer Alternative zur Sozialtherapie
keine anfechtbare Maßnahme sei. Im Übrigen - hinsichtlich der
Gewährung von Begleitausgängen - sei der Antrag unbegründet.
Der Gefangene habe insoweit lediglich ein Recht auf
fehlerfreien Ermessensgebrauch. Ermessensfehler seien
angesichts der verbleibenden Mindestverbüßungszeit von neun
Jahren nicht ersichtlich. Es sei nicht zu beanstanden, dass
vor einer Begutachtung im Jahre 2009 weitergehende
Lockerungen nicht vorgesehen seien.
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6. Gegen den Beschluss des Landgerichts,
soweit abschlägig, erhob der Beschwerdeführer
Rechtsbeschwerde. Die Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten, weil das Landgericht sowohl
hinsichtlich der Überprüfbarkeit eines Vollzugsplanes als
auch hinsichtlich der Nichtgewährung weiterer Lockerungen von
näher bezeichneter obergerichtlicher, teilweise auch
verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei.
Darüber hinaus sei die Entscheidung des Landgerichts aus
Gründen der Fortbildung des Rechts einer Überprüfung unter
anderem im Hinblick auf die in der Literatur vertretene
Auffassung zu unterziehen, ob bei vorliegender Zustimmung des
Gefangenen Voraussetzung zur Gewährung von Begleitausgängen
nur noch das Fehlen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr sei.
Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Das Landgericht habe
seinen Antrag in Bezug auf Begleitausgänge nicht als
unzulässig ablehnen dürfen. Zwar bestehe kein Anspruch auf
Aufnahme einer bestimmten Maßnahme in den Vollzugsplan,
sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien
Ermessensgebrauch. Er befinde sich aber seit 1988 in Haft und
habe seit dem Jahr 2000 insgesamt acht Ausführungen völlig
beanstandungsfrei absolviert. Dass eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr bestehe, habe die Justizvollzugsanstalt
nicht vorgetragen. Das Landgericht habe seine eigenen
Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Anstalt
gesetzt, indem es Ermessensfehler mit der Erwägung verneint
habe, bis zur vollständigen Vollstreckung der
Mindestverbüßungsdauer stünden noch neun Jahre Strafvollzug
an. Die Anstalt habe Erwägungen zur verbleibenden Strafzeit
an keiner Stelle angestellt; zur ermessensfehlerfreien
Begründung einer ablehnenden Entscheidung wären solche
Erwägungen im Übrigen ungeeignet gewesen. Das Landgericht
hätte zur Sachverhaltsaufklärung ein
Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Ablehnung von
Lockerungen durch Anstalt und Gericht sei nicht auf einer
gesicherten Grundlage erfolgt. Dr. R. habe seine Eignung zu
Begleitausgängen bejaht.
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7. Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss vom 14. März 2006, dem
Beschwerdeführer zugegangen am 27. März 2006, die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Es sei nicht geboten, die
Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1
StVollzG). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen
seien bereits obergerichtlich geklärt. Soweit die Anstalt und
das Landgericht in ihren Entscheidungen hiervon abgewichen
seien, sei von einer Beachtung bei der zukünftigen
Aufstellung von Vollzugsplänen auszugehen, so dass durch die
angefochtene Einzelfallentscheidung die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung nicht gefährdet sei. Die im Vollzugsplan
enthaltene Festlegung, für eine Prüfung der Indikation der
Sozialtherapie bestehe bislang kein Anlass, enthalte eine die
Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung und könne
daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (Verweis
auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 2 Ws 3/04 -,
Die Justiz 2004, S. 495 f.). Das Landgericht habe den
Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sozialtherapie
deshalb nicht als unzulässig behandeln dürfen. Allerdings
habe der Gefangene keinen Anspruch auf Aufnahme einer
bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan, sondern
lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Die
Anstalt sei aber verpflichtet, sich mit diesen Fragen
auseinanderzusetzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen -
zumindest in groben Zügen - in den Vollzugsplan
aufzunehmen.
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Soweit der Vollzugsplan entgegen der
ausdrücklichen Antragstellung des Strafgefangenen zur
Gewährung von Begleitausgängen keine Ausführungen enthalte,
werde die Anstalt zukünftig zu bedenken haben, dass sich die
im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen
über Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 2 StVollzG
zu richten hätten. Um die gerichtliche Kontrolle des dort
vorgesehenen Versagungsgrundes der Flucht- oder
Missbrauchsgefahr zu ermöglichen, bedürfe die diesbezüglich
von der Anstalt zu treffende Prognoseentscheidung einer
hinreichend substantiierten Begründung. Dabei sei auf vom
Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen,
falls Anlass zu deren Nachprüfung und Erörterung bestehe.
Auch bei Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des § 11
Abs. 2 StVollzG sei die Anstalt grundsätzlich nicht
verpflichtet, Lockerungen zu gewähren; vielmehr stehe ihr ein
Ermessensspielraum zu. Insoweit sei aber darauf hinzuweisen,
dass eine fehlerfreie Ermessensabwägung nur vorliegen könne,
wenn die Anstalt zuvor das Vorliegen von Flucht- oder
Missbrauchsgefahr bewertet habe.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet der
Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6
Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Das
Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde als unzulässig
verworfen, obwohl es festgestellt habe, dass das Landgericht
den hinsichtlich der Sozialtherapie gestellten Antrag nicht
als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Da die
Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nicht
nachträglich erkannt und aktenkundig gemacht habe, sei die
Annahme des Oberlandesgerichts, dass Anstalt und Landgericht
bei der zukünftigen Aufstellung von Vollzugsplänen die
obergerichtliche Rechtsprechung beachten werden, nicht
nachvollziehbar. Die Versagung der Begleitausgänge verletze
seinen Resozialisierungsanspruch. Er habe Anspruch auf eine
Ermessensausübung. Auf die zu seinen Gunsten sprechenden
Umstände - vollzugliches Verhalten, Ausführungen, soziale
Bindungen, therapeutische Gespräche - sei nicht eingegangen
worden. Der pauschale Hinweis auf die Restverbüßungsdauer
entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das
Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, da die Entscheidungen des
Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar seien.
11
Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat ausgeführt, die Vollzugsplankonferenz
habe aufgrund der in den Straftaten des Beschwerdeführers
zutage getretenen schweren Persönlichkeitsstörung die
Absolvierung der Sozialtherapie für notwendig erachtet. Die
aktuelle, vom Landgericht Karlsruhe bestätigte
Vollzugsplanfortschreibung vom 27. Juli 2007 sehe weiterhin
zwei Ausführungen pro Jahr vor, lehne weitergehende
Vollzugslockerungen jedoch ab. An der Auffassung, im Hinblick
auf die Sozialtherapie sei eine Begutachtung im Jahr 2009
vorzusehen, werde festgehalten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzt das
Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz
(Art. 19 Abs. 4 GG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende
Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Oktober 2004 inzwischen
durch eine weitere Fortschreibung vom 27. Juli 2007
aktualisiert wurde. Hierdurch ist, jedenfalls nachdem die
jüngste Vollzugsplanfortschreibung ausweislich der
Stellungnahme des Ministeriums keine Änderung zugunsten des
Beschwerdeführers ergeben hat, das Rechtsschutzinteresse für
die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf einer Auslegung
des § 116 Abs. 1 StVollzG, die geeignet ist, den
Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde nicht nur für den
Rechtsstreit, über den konkret zu entscheiden war, sondern
prinzipiell - auch im Hinblick auf praktisch jeden künftigen
vom Beschwerdeführer geführten Rechtsstreit - weitgehend
ineffektiv zu machen (s. im Einzelnen unter 2.). Ein
fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist daher hier schon
unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE
91, 125 ; 96, 27 ) zu bejahen.
Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Klärungsinteresse,
weil es ihm nicht zumutbar ist, gegen die vielfältigen seine
Rechte berührenden Maßnahmen, die der Vollzug der über ihn
verhängten Freiheitsstrafe mit sich bringt, Rechtsschutz in
der Rechtsbeschwerdeinstanz nur unter der Rechtsunsicherheit
und dem unkalkulierbaren Kostenrisiko suchen zu können, denen
er in künftigen Fällen ausgesetzt wäre, wenn die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bestand hätte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG.
16
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92,
365 ; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im
Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
). Hieraus ergeben sich
verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den
Gesetzgeber als auch für die gerichtliche Auslegung der
prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die
Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer
Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit
entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148
; 87, 48 ; 107, 395 ; 108,
341 ). Dieser Grundsatz verbietet es, den
Rechtssuchenden mit einem unübersehbaren „Annahmerisiko“ und
dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148
). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ihrerseits ein
von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel
nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung
auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27
; 117, 244 ; stRspr).
17
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das
Gericht hat die Rechtsbeschwerde mit einer Begründung als
unzulässig verworfen, die, sofern das Rechtsmittel nicht in
ihrer Folge überhaupt leerläuft, jedenfalls die
Voraussetzungen des Zugangs zu einer Sachentscheidung
gänzlich unvorhersehbar macht.
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Gegen die gerichtliche Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 116 Abs. 1
StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist,
die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zu der
Frage, ob die letztere Voraussetzung vorlag, hat das
Oberlandesgericht festgestellt, dass das Landgericht den
Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sozialtherapie
rechtsfehlerhaft in Abweichung von vorausgegangener
Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 -
3 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.) als unzulässig
zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Entscheidung über die
vom Beschwerdeführer beantragten Begleitausgänge hat es
klargestellt, dass insoweit eine fehlerfreie
Ermessensabwägung nur vorliegen kann, wenn die Anstalt zuvor
das Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewertet
hat. Damit war, da die Anstalt eine entsprechende
Feststellung unstreitig nicht getroffen hatte, der Sache nach
zugleich festgestellt, dass die landgerichtliche
Entscheidung, die hinsichtlich der Begleitausgänge einen
vollzugsplanerischen Ermessensfehler verneint hatte, auch
insoweit rechtsfehlerhaft war. Die Annahme, die Nachprüfung
sei dennoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht geboten, hat das Oberlandesgericht, ohne sich auf
weitere Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer
Nachprüfung zu beziehen, ausschließlich mit der Erwartung
begründet, es sei von künftiger Beachtung der einschlägigen
obergerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, so dass nur eine
der Nachprüfung nicht bedürftige Einzelfallentscheidung
vorliege. Diese Begründung ist unter den Umständen des
vorliegenden Falles nicht nachvollziehbar; sie handhabt die
gesetzlichen Zulässigkeitsgründe in einer Weise, die jede
Vorhersehbarkeit zunichte macht.
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Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in
denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung
ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von
der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende
Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der
Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der
Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil
also keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Schleswig,
Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07 -, NStZ-RR
2007, S. 326, und vom 10. Januar 2006 - 2 Vollz Ws 453/05 -,
ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle, Beschlüsse vom 30. Mai 1990
- 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992, Nr. 2, S. 5, und vom 14.
Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -, StV 1999, S. 554 f.). Die
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere
dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer
ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig
gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu
der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet
hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der
Entscheidung noch nicht wissen konnte
(vgl. Kamann/Volckart, in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5.
Aufl. 2006, § 116 Rn. 7; s. außerdem für die
Möglichkeit, dass der Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb
nicht zugänglich ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung
betrifft, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005,
§ 116 Rn. 2).
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Das Oberlandesgericht hat jedoch irgendwelche
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederholung der
festgestellten Rechtsfehler nicht zu besorgen sei, nicht
benannt. Seine Erwartung, das Landgericht werde die
obergerichtliche Rechtsprechung künftig beachten, hat
ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, die
Strafvollstreckungskammer werde sich durch die Erwägungen,
mit denen das Oberlandesgericht seine die Rechtsbeschwerde
als unzulässig verwerfende Entscheidung begründet hat,
belehren lassen und künftige Entscheidungen nach Maßgabe
dieser Gründe treffen. Dies muss einen Rechtsschutzsuchenden
überraschen, der Rechtsbeschwerde gerade deshalb erhoben
hatte, weil die Strafvollstreckungskammer sich, wie auch das
Oberlandesgericht selbst feststellt, schon durch dessen
vorausgegangene Rechtsprechung nicht hatte leiten lassen. Das
Vorgehen des Oberlandesgerichts macht die Voraussetzungen des
Zugangs zur Rechtsbeschwerdeinstanz aber auch unabhängig von
diesem besonderen Überraschungsmoment für den
Rechtsschutzsuchenden in einer mit dem Grundsatz der
Rechtsmittelklarheit nicht mehr vereinbaren Weise
unberechenbar. Könnte bei im Übrigen erfüllten
Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit
obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der
Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen
festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für
den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen
Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner
Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte.
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3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Grundrechtsverstoß. Er ist daher gemäß
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.