BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 868/03 -
des kongolesischen Staatsangehörigen L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen
statthafter Beweiserhebung und Beweisverwertung im
Asylverfahren.
2
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo (DRK) und 2001 nach Deutschland
eingereist. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, dass
er beim kongolesischen Geheimdienst ANR gearbeitet habe. Nach
der Flucht eines durch den ANR festgenommenen Agenten sei er
ins Blickfeld der Untersuchungen geraten und verhaftet
worden. Sein Kommandant habe ihm jedoch die Flucht
ermöglicht. Im Falle einer Rückkehr müsse er befürchten,
wegen Verrats mit dem Tode bestraft zu werden. Der
Beschwerdeführer legte seine Geburtsurkunde und einen
Dienstausweis in Kopie vor.
3
Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte mangels nachvollziehbaren
Reiseweges den Asylantrag ab, stellte aber das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der
DRK fest; der Beschwerdeführer habe ein Verfolgungsschicksal
glaubhaft geschildert.
4
Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten Klage mit der Begründung, das
Vorbringen des Beschwerdeführers sei unschlüssig und vage.
Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und regte an, zur
Echtheit des vorgelegten Dienstausweises eine Auskunft des
Auswärtigen Amtes einzuholen.
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In der mündlichen Verhandlung verkündete
das Verwaltungsgericht den Beschluss, Beweis zu erheben
über die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten
Unterlagen durch Einholung einer Auskunft und ggf.
weitere Ermittlungen des Auswärtigen Amtes im
Heimatland des Beschwerdeführers.
Das Auswärtige Amt teilte in seiner Auskunft
mit, dass es sich bei dem vorgelegten Dienstausweis nicht
um ein echtes Dokument handele. Es seien mehrere, im
Einzelnen aufgezählte Fälschungsmerkmale enthalten. Nach
Auskunft des zuständigen Personalsachbearbeiters der
örtlichen ANR-Dienststelle sei der Beschwerdeführer in
dieser Dienststelle niemals beschäftigt gewesen und dort
auch nicht bekannt. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei
authentisch. Die vom Beschwerdeführer angegebene letzte
Wohnanschrift sei falsch. Die Befürchtung des
Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr wegen Desertion
aus dem ANR bestraft zu werden, sei angesichts des
Ermittlungsergebnisses gegenstandslos.
8
Der Beschwerdeführer führte daraufhin
aus, dass die Auskunft unverwertbar und ohne Beweiswert
sei, da sie auf Angaben der Sicherheitskräfte des
Verfolgerstaates beruhe. Die Anfrage des Auswärtigen
Amtes habe darüber hinaus einen neuen
Gefährdungstatbestand geschaffen. Dem Geheimdienst
seien Beweise für die Desertion und den Verrat von
Staatsgeheimnissen geliefert worden. Allein der damit
einhergehende Vorwurf des Landesverrats bringe ihn in
Todesgefahr.
Mit Urteil vom 10. Februar 2003 gab das
Verwaltungsgericht der Klage des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten statt und hob den angefochtenen
Bescheid zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das
Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei.
Aufgrund der eingeholten Auskunft werde davon ausgegangen,
dass der Dienstausweis eine "Totalfälschung" darstelle. Die
Kammer habe keinen Zweifel, dass das Asylvorbringen frei
erfunden sei. Diese Einschätzung gelte auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Das
Auswärtige Amt ermittle vor Ort grundsätzlich durch
erfahrene Vertrauenspersonen, die ihre Identität und den
Grund ihres Auskunftsbegehrens nicht zu erkennen gäben.
Danach werde davon ausgegangen, dass den
Sicherheitsbehörden die näheren Umstände des
Auskunftsersuchens - insbesondere dass sich der
Beschwerdeführer derzeit als Asylbewerber in Deutschland
aufhalte mit der Behauptung, er sei Mitarbeiter des ANR
gewesen - nicht bekannt geworden seien. Den Befürchtungen
des Beschwerdeführers, infolge der Befragungen der
Sicherheitskräfte nunmehr gefährdet zu sein, könne nicht
gefolgt werden. Der Umstand, dass durch Bestechung nahezu
jedes Dokument erhältlich sei, rechtfertige vielmehr die
Annahme, dass die Sicherheitsdienste selbst bei einer
Registrierung des Namens des Beschwerdeführers lediglich
unterstellten, dass dieser einen Asylantrag mit dem durch
Bestechung erlangten Dokument im Ausland zu untermauern
versucht habe. Das gebe ihnen jedoch keine Veranlassung,
den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr politischer
Verfolgung auszusetzen.
11
Mit dem Antrag auf Zulassung der
Berufung wurde geltend gemacht, dass unverwertbare
Auskünfte des Verfolgerstaates zur Grundlage der
Entscheidung gemacht worden seien. Die Würdigung des
Verwaltungsgerichts bedeute insoweit auch eine
unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Anonymität
des Beschwerdeführers sei nicht geschützt, sondern
seine Identität dem Geheimdienst mit allen Angaben zur
Person und sogar mit Foto offenbart worden. Die Angaben
des Geheimdienstes hätten unabhängig davon auch keinen
Beweiswert. Die Sache habe grundsätzliche
Bedeutung.
Mit Beschluss vom 23. April 2003 lehnte das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Vorwand der
Verfahrensrüge die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts
angreife, sei dies kein taugliches Antragsvorbringen. Eine
unzulässige Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Es
sei erkennbar gewesen, von welchen Annahmen das Gericht
möglicherweise ausgehen werde. Die Würdigung des
Verwaltungsgerichts entspreche zudem der Rechtsprechung des
Senats und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Danach
unterschieden kongolesische Behörden sehr wohl zwischen
Äußerungen, die als Ausdruck ernstlicher Gegnerschaft gegen
das Regime Kabilas aufzufassen seien, und solchen, mit
denen ein Kongolese in Deutschland sein andernfalls weniger
erfolgversprechendes Asylbegehren zu untermauern versuche.
Letzteres werde nicht zum Anlass für politisch motivierte
Verfolgung genommen. Nachdem die Untersuchung des
vorgelegten Dienstausweises aus einer ganzen Reihe von
Gesichtspunkten dessen Unechtheit erwiesen habe, bestehe
keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme,
kongolesische Behörden würden die Kenntnis von den Angaben
des Beschwerdeführers im Asylverfahren zum Anlass
politischer Verfolgung nehmen. Das Zulassungsvorbringen
zeige auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, vielmehr
komme es in den aufgeworfenen Fragen auf die Umstände des
Einzelfalles an.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
14
Die angegriffenen Entscheidungen lassen
eine Verletzung der als verletzt gerügten Bestimmungen
der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen.
15
1. Im Asylverfahren werden im Hinblick auf
die besondere Bedeutung der Entscheidung für die
existenziellen Rechte des Einzelnen an die
Sachverhaltsaufklärung besonders strenge Anforderungen
gestellt. Es gilt das Gebot der vollständigen und
objektiven Sachaufklärung. Dadurch soll eine möglichst
zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der
asylrelevanten Situation im Verfolgerstaat geschaffen und
damit zugleich der Gefahr unterschiedlicher
Verfolgungsprognosen zur gleichen Frage durch
verschiedene Tatsachengerichte soweit wie möglich
entgegengewirkt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 20. März 1990
- 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92
m.w.N.). Die Erstellung der erforderlichen
Verfolgungsprognose erfordert eine sachgerechte, der
jeweiligen Materie angemessene und methodisch
einwandfreie Erarbeitung der tatsächlichen Grundlagen.
Die tatrichterlichen Ermittlungen müssen einen
hinreichenden Grad an Verlässlichkeit aufweisen und dem
Umfang nach zureichend sein (BVerfGE 76, 143
). Die Beweiswürdigung muss nachprüfbar und
nachvollziehbar sein.
16
Vor diesem Hintergrund ist nicht
grundsätzlich etwas dagegen einzuwenden, dass unter
Wahrung schutzwürdiger Belange des Asylbewerbers und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Ermittlungen im
Herkunftsstaat durchgeführt werden. Insbesondere besteht
ein berechtigtes Interesse daran, vom Antragsteller
vorgelegte Unterlagen auf ihre Echtheit überprüfen und
dazu auf nur im Herkunftsland gewinnbare Erkenntnisse
zurückgreifen zu können. Verfassungsrecht gebietet es
nicht, dass eine Beweiserhebung im möglichen
Verfolgerstaat unter allen Umständen unterbleibt (vgl.
auch Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. August
2003 - 1 B 457.02 –, Buchholz 310 § 98
VwGO Nr. 74, und vom 2. August 2000 – 9 B 210.00 –,
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61). Unzulässig sind
allerdings Beweiserhebungen, die, beispielsweise wegen
verfolgungsauslösender oder -verschärfender Wirkungen der
Beweiserhebung aufgrund unzureichender Vorkehrungen zum
Schutz des Betroffenen, unverhältnismäßig in dessen
Grundrechte eingreifen (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
Januar 2005 - 2 BvR 1899/04 -, NVwZ 2005, S. 681
).
17
2. Das Auswärtige Amt führt nach eigener
Aussage Ermittlungen in Asylangelegenheiten in der DRK
grundsätzlich über erfahrene Mitglieder bekannter
Menschenrechtsorganisationen mit Sitz in der DRK sowie
kongolesische Vertrauenspersonen mit juristischer
Ausbildung unter der Leitung der zuständigen Mitarbeiter
der Botschaft Kinshasa durch. Diese geben ihre Identität
sowie den Grund ihres Auskunftsbegehrens nicht zu
erkennen. Staatliche Stellen auf lokaler Basis werden
grundsätzlich nur für Auskünfte allgemeiner Natur zu Rate
gezogen (vgl. hierzu beispielsweise die Auskünfte des
Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hannover vom
7. März 2001 - Gz. 514-516.80/37273 - und an das
Verwaltungsgericht Darmstadt vom 5. April 2000 - Gz.
514-516.80/35895).
18
Die konkret erteilte Auskunft zeigt
allerdings, dass unter Preisgabe der Identität des
Beschwerdeführers unmittelbar beim kongolesischen
Geheimdienst, d. h. bei derjenigen Behörde, von der der
Beschwerdeführer verfolgt zu werden geltend machte,
nachgefragt wurde. Das Auswärtige Amt teilt mit, dass
nach Auskunft des zuständigen Personalsachbearbeiters der
örtlichen ANR-Dienststelle der Beschwerdeführer in dieser
Dienststelle niemals beschäftigt gewesen und dort auch
nicht bekannt sei. Das Auskunftsbegehren war insoweit
unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers
zugeschnitten; es wurde offensichtlich gezielt unter
Namensnennung nach ihm gefragt. Ein solches Vorgehen
begegnet erheblichen Bedenken; denn es bringt den
Flüchtling unmittelbar in das Blickfeld der möglichen
Verfolgungsbehörden.
19
Die Frage, ob eine Beweiserhebung, die
unter Einschaltung der potentiellen Verfolgerbehörden
erfolgt, geeignet ist, die Gefahr der politischen
Verfolgung zu verschärfen oder gar zu begründen, kann
aber nicht unabhängig von der konkreten Fallgestaltung
beantwortet werden.
10
3. Eine möglicherweise
entscheidungserhebliche Verfassungsverletzung im
konkreten Fall zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht
auf.
21
Ohne Verfassungsverstoß legen sowohl
Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht ihrer
Entscheidung maßgeblich und selbständig tragend die
bezüglich der Fälschungsmerkmale des Dienstausweises
erteilte Auskunft zugrunde. Auch die
Verfassungsbeschwerde geht davon aus, dass die
Entscheidung auf den dort genannten Fälschungsmerkmalen
beruht. Insoweit begegnet die Sachverhaltswürdigung
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit
getroffenen formalen Feststellungen sind allgemeiner
Natur und nicht auf die Person des Beschwerdeführers
zugeschnitten. Sie sind selbständig gegenüber den
Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers bei der
örtlichen Dienststelle. Es ist nicht ersichtlich, dass
die Fälschungsmerkmale ihrerseits aufgrund fragwürdiger
Ermittlungsmethoden unter Preisgabe der Identität des
Beschwerdeführers festgestellt worden wären.
Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende allgemeine
Ermittlungen zur Frage der Echtheit von Dokumenten in der
DRK in der Vergangenheit verfolgungsrelevant oder
vergleichbare Auskünfte sachlich nicht zutreffend waren,
bestehen nicht.
22
In der Sache hat der Beschwerdeführer das
demnach verwertbare Beweisergebnis, dass zahlreiche
formelle Fälschungsmerkmale vorliegen, nicht in Frage
gestellt und auch keine anderweitigen
Erkenntnismöglichkeiten aufgezeigt. Es obliegt aber
grundsätzlich dem Asylbewerber, seine Gründe für eine
politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen
(vgl. hierzu m.w.N. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss
vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, InfAuslR 2002,
S. 149; vgl. zu den Mitwirkungsobliegenheiten des
Asylbewerbers auch § 15 AsylVfG und
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des
Vorprüfungsausschusses vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR
1063/84 -, NVwZ 1987, S. 487).
23
Die Würdigung in den angegriffenen
Entscheidungen, dass trotz der konkreten
Ermittlungsmethoden keine verfolgungserhebliche Gefahr
vorliege, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Ist der Beschwerdeführer nicht
Geheimdienstmitarbeiter, droht ihm auch nicht der Vorwurf
der Desertion oder des Landesverrats, auf den er die
geltend gemachte Verfolgungsfurcht stützt. Dass ihm
unabhängig von diesem Vorwurf Verfolgung allein aufgrund
des Umstandes drohte, dass beim Geheimdienst nach seiner
Zugehörigkeit zu diesem Dienst gefragt wurde, behauptet
der Beschwerdeführer selbst nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mit der Verfassungsbeschwerde wird
geltend gemacht, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen gerecht werde, die an hinreichend
verlässliche Ermittlungen zum Tatbestand der
politischen Verfolgung zu stellen seien. Das Urteil
beruhe darauf, dass der vorgelegte Mitgliedsausweis
eine Fälschung sein solle, und überschreite die Grenze
zur Willkür. Die maßgeblich herangezogene Auskunft
beruhe auf der direkten Befragung von Angehörigen des
kongolesischen Geheimdienstes. Es liege in der Natur
der Sache, dass eine solche Befragung unzulässig sei,
da hierdurch neue Gefährdungstatbestände geschaffen
würden. Keinesfalls hätten solche Auskünfte Beweiskraft
für verfolgungsbegründende Umstände; ansonsten werde
das Asylverfahren ad absurdum geführt. Die
Argumentation des Oberverwaltungsgerichts gehe an der
Sache vorbei. Zugrundezulegen sei das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsschicksal,
wonach er als desertierter Angehöriger des
Geheimdienstes existenziell gefährdet sei.