BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 869/10 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Der Beschwerdeführer hat schon den
Rechtsweg nicht erschöpft.
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Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist im vorliegenden Fall
nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur
Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118
StVollzG) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss
bislang nicht stattgefunden hat.
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Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3
StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift
der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit
gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2693/07 -
juris). Dies kann nicht nur durch Gewährung von Ausgang oder
durch Ausführung zur Geschäftsstelle, sondern auch innerhalb
der Justizvollzugsanstalt geschehen, wenn der Urkundsbeamte
sich zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde dorthin begibt.
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Wird einem Gefangenen seitens der
Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt,
eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich
hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG
wenden.
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Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine
beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen, nicht dadurch vorenthalten, dass
die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum
aufnahmebereiten Urkundsbeamten zu ermöglichen, sondern
dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt,
so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der
Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes
(RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der
Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz
fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch
§ 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen
Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass
hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß
die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft
anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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Findet die Protokollierung ohne Verschulden
des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist
versäumt wird, so kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m.
§ 45 StPO).
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Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den
Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor
er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben
kann.
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2. Danach kann offenbleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung
unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer, der im
fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende
Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur
Berücksichtigung der Familienbeziehungen bei
Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36
), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift
nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen
Beschluss für grundrechtswidrig hält.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.