BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 872/13 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im
sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei
Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats,
wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden
soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt.
Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der
einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung
mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren
Sitzungssaal übertragen zu lassen.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den
gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung
unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3
GOBVerfG).
3
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung
einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden
Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er
darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme
in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und
gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 ;
99, 84 ; 123, 267 ). Diesen
Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde
nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf
Art. 20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne
eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie
machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der
Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren
ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und
machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine
Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG
ist weder dargetan noch ersichtlich.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.