BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 876/06 -
des Herrn L..,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 28. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom
24. März 2006 – J Qs 7/06 – und der Beschluss des
Amtsgerichts München vom 17. Februar 2006 – 1022 Gs
405/05 jug. - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche
Genehmigung.
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1. Der Beschwerdeführer war an einem Montag im
Juni 2005 an einer Messerstecherei in seiner Wohnung in
München beteiligt. Er verließ die Wohnung und hielt sich in
einem Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses auf, als
herbeigerufene Polizeibeamte gegen 17.30 Uhr eintrafen.
Der Beschwerdeführer wies teils weit klaffende
Schnittverletzungen an einem Ohr, an der Schläfe und an
mehreren Fingern auf. Die Polizeibeamten verdächtigten den
Beschwerdeführer der gefährlichen Körperverletzung und
durchsuchten seine Wohnung. Dabei setzten sie einen
Drogenspürhund ein.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte, die
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Art und Weise der
Durchsuchung festzustellen.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss bestätigte
das Amtsgericht die Durchsuchung und deren Art und Weise.
Dazu führt es aus, der Beschwerdeführer selbst habe mit den
Polizeibeamten seine Wohnung zur Erstsichtung aufgesucht.
Seine Hinzuziehung bei der späteren Durchsuchung sei indes
nicht möglich gewesen, weil er unter Schock gestanden habe
und ärztlich behandelt worden sei. § 160 Abs. 1 StPO sei
zudem eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine
Rechtsfolgen nach sich ziehe. Die Durchsuchung sei zum
Auffinden der Tatwaffe gerechtfertigt gewesen. Gefahr im
Verzug habe vorgelegen, weil um 18.00 Uhr ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss nicht mehr zu erwirken gewesen sei.
Die Art und Weise der Durchsuchung begegne keinen
durchgreifenden Bedenken. Der Einsatz des Drogenspürhundes
sei zwar nicht veranlasst gewesen, sei aber ohne Folgen
geblieben.
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4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers
verwarf das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss. Die
Entscheidung des Amtsgerichts entspreche im Ergebnis und auch
in der Begründung der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu
beanstanden.
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Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde
erhoben. Sowohl die Durchsuchung als auch ihre Art und Weise
verletzten das Grundrecht aus Art. 13 GG. Er habe den
Polizeibeamten weder sein Einverständnis zum Betreten seiner
Wohnung erklärt, noch sei er dabei zugegen gewesen, sondern
habe sich, unter Schock stehend, im Krankenwagen aufgehalten.
Die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug
hätten nicht vorgelegen. Es hätte versucht werden müssen,
einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt zu
erreichen. Die Wohnung sei ohne Zusammenhang mit dem
Tatvorwurf durchsucht worden. Die Suche nach Drogen mit Hilfe
eines Hundes habe keine Grundlage.
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1. Der Freistaat Bayern hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 457 Js 313191/05 der Staatsanwaltschaft München I
vorgelegen.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise
(§ 93c BVerfGG) offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
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Die nicht durch einen richterlichen Beschluss
angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers
durch Polizeibeamte an einem Montag im Juni 2005 gegen
18.00 Uhr verletzte den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen das Grundrecht, indem sie
die Durchsuchung für rechtmäßig erklären.
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1. Der Eingriff in die Unverletzlichkeit der
Wohnung bedarf der vorherigen richterlichen Genehmigung. Nur
bei Gefahr im Verzug darf die richterliche Genehmigung durch
die Anordnung eines Staatsanwalts oder eines
Ermittlungsbeamten ersetzt werden (Art. 13 Abs. 2
GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO).
12
Das Amtsgericht hat Gefahr im Verzug
angenommen, weil um 18.00 Uhr ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss nicht mehr zu erwirken gewesen sei.
Das ist von Verfassungs wegen zu beanstanden. Es kann nicht
hingenommen werden, dass in einer Stadt der Größe Münchens am
frühen Abend gegen 18.00 Uhr eine Wohnung allein auf
Grund der Anordnung von Polizeibeamten ohne Gefahr im Verzug
und ohne den Versuch, einen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, durchsucht wird.
13
Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch
die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation haben im
Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass auch in der Masse
der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene
Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleibt. Die
Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine
Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen
Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen.
Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem
abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche
Entscheidung sei in einer Großstadt gewöhnlicherweise am
späten Nachmittag oder frühen Abend nicht zu erlangen. Dem
korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der
Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch
durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern
(vgl. BVerfGE 103, 142 ). Bei Tage (vgl.
§ 104 Abs. 3 StPO) muss die Regelzuständigkeit des
Ermittlungsrichters uneingeschränkt gewährleistet sein.
Deshalb verpflichtet der Richtervorbehalt aus Art. 13
Abs. 2 GG die Länder insoweit dazu, sowohl innerhalb als
auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die
Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters bei Tage Sorge zu
tragen. Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen
Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner
richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl.
BVerfGK 2, 176 ; vgl. für den richterlichen
Haftdienst: BVerfGE 105, 239 ). Soweit es
erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der
nichtrichterliche Dienst für den Richter erreichbar ist und
gegebenenfalls zur Verfügung steht.
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2. Gründe, die die Polizeibeamten selbst bei
- unterstelltem - Bestehen eines richterlichen
Eildienstes zum sofortigen Durchsuchen der Wohnung des
Beschwerdeführers berechtigt hätten, sind weder ersichtlich
noch von den Gerichten ansatzweise geprüft worden.
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Die Art und Weise der Durchsuchung, nämlich
der Einsatz eines Drogenspürhundes, verletzte den
Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die Ermittlungsbehörden
haben auch eine erlaubte Durchsuchung auf das erforderliche
Maß zu begrenzen, um die Integrität der Wohnung nicht mehr
als nötig zu beeinträchtigen. Es ist kein sachlicher Grund
dafür erkennbar, zur Suche nach der Tatwaffe einer
Messerstecherei einen Drogenspürhund einzusetzen.
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Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.