BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 877/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 2. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 23. Februar 2006 - 2 E 792/05.A (4) - verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 16a
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet.
2
1. Die im Jahre 2001 und 2003 in der
Bundesrepublik Deutschland geborenen Beschwerdeführer sind
die Kinder von L.H. und A.N. Die Eltern lebten nach eigenen
Angaben zuletzt im Dorf A. in Aserbaidschan und suchten nach
ihrer Einreise im Jahre 2000 als armenische Volkszugehörige
um politisches Asyl nach. Die gegen die ablehnenden Bescheide
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im
Folgenden: Bundesamt) gerichteten Klagen wies das
Verwaltungsgericht Wiesbaden im Oktober 2002 ab. In dem
Urteil ließ das Verwaltungsgericht die Frage offen, ob sich
die Eltern tatsächlich in Aserbaidschan aufgehalten oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht womöglich in der
Russischen Föderation hatten. Jedenfalls überschreite der als
Fluchtgrund allein angegebene Umstand, sie hätten ihr Haus
infolge einer Privatisierung verloren, nicht die für einen
asylerheblichen Eingriff relevante Schwelle.
3
2. Zu Beginn des Jahres 2005 leitete das
Bundesamt Asylverfahren für die Beschwerdeführer ein. In
diesem Verfahren äußerten sich die Beschwerdeführer nicht.
Die fingierten Asylanträge lehnte das Bundesamt mit Bescheid
vom 1. Juni 2005 unter Versagung von Abschiebungsschutz und
Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan als
offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhoben die
Beschwerdeführer am 14. Juni 2005 Klagen, zunächst unter
Hinweis auf den Akteninhalt des Bundesamtes mit den Anträgen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2005 aufzuheben, sie
als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorlägen, dass
sie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention seien
und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7
AufenthG bestünden. Parallel dazu suchten sie um vorläufigen
Rechtsschutz nach.
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3. a) Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 ordnete
der Richter am Verwaltungsgericht B. als gesetzlicher
Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Abschiebungsandrohung mit der Begründung an, es bestünden
ernstliche Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 14a
Abs. 2 AsylVfG auf die Beschwerdeführer, die lange vor
Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geboren seien,
Anwendung finde. Unter dem 7. Juli 2005 übertrug die Kammer,
nachdem den Beschwerdeführern zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit in der
Hauptsache auf den Einzelrichter. Der Richter am
Verwaltungsgericht B. hörte die Beschwerdeführer zu der
Absicht, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden, und fragte im August 2005 an, ob mit Blick auf
den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Klage
unter Rücknahme des Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens auf
die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes beschränkt
werde. Nachdem die Beschwerdeführer keine derartige
Prozesserklärung abgaben, wies der Einzelrichter darauf hin,
dass in den Klageanträgen möglicherweise eine
stillschweigende (Asyl-) Antragstellung zu sehen sei. Den
hierauf gestellten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe lehnte er ab und änderte gemäß § 80
Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 19. September 2005 den
Eilrechtsbeschluss dahingehend, dass der Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung hieß es, aufgrund der
im Hauptsacheverfahren abgegebenen Erklärung, die
Klageanträge in vollem Umfang aufrecht erhalten zu wollen,
sei nunmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die
Durchführung von Asylverfahren für sich beantragten, womit
die formellen Voraussetzungen für eine Asylantragstellung
nach § 13 AsylVfG erfüllt seien.
5
Die Beschwerdeführer hatten mit Schriftsatz
vom 21. Juli 2005 geltend gemacht, die Fiktion
einer Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG
scheitere möglicherweise auch daran, dass sie staatenlos,
also keine Ausländer im Sinne von § 13 AsylVfG
seien. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass keine
Asylanträge gestellt worden seien; die übrigen Anträge würden
lediglich als Hilfsanträge aufrechterhalten. Hierzu sei
weiterer Beweis zu erheben. Im weiteren Verlauf machten die
Beschwerdeführer geltend, eine teilweise Klagerücknahme sei
unter anderem deshalb nicht zu verantworten, weil im Falle
einer abweichenden Beurteilung des Anwendungsbereichs des
§ 14a Abs. 2 AsylVfG in höherer Instanz die Rücknahme
des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte und
Abschiebungsschutz mit erheblichen Nachteilen verbunden sei.
Es müsse möglich sein, in gerichtlichen Verfahren nicht nur
formell, sondern auch inhaltlich vorzutragen, ohne zugleich
stillschweigend einen Asylantrag zu stellen. Im Übrigen sei
es Praxis der Innenbehörden der Republik Aserbaidschan
gewesen, vor Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes
1998 armenische Volkszugehörige aus den Melderegistern zu
tilgen, um sie mit dem Inkrafttreten auszubürgern. Die Frage,
ob sie im Falle ihrer Abschiebung in die Republik
Aserbaidschan politischer Verfolgung unterlägen, bedürfe der
Klärung. Im September 2005 beantragten sie, die Sache wegen
besonderer Schwierigkeit auf die Kammer zurückzuübertragen.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2005 wiederholten und
vertieften die Beschwerdeführer ihr Vorbringen und lehnten
den Richter am Verwaltungsgericht B. wegen Besorgnis der
Befangenheit ab, da dessen unhaltbare rechtliche Konstruktion
erst aufgetaucht sei, als sie sich „sperrig“ gegenüber einer
für den Richter angenehmen, aber für sie gefährlichen
Verfahrensweise gezeigt hätten. Mit dienstlicher Äußerung vom
18. November 2005 erläuterte der abgelehnte Richter seine
Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit
zur Stellungnahme und wiederholten ihren Antrag, die Kammer
möge ohne den Richter B. über die Klage entscheiden.
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b) Im Januar 2006 verfügte der Richter am
Verwaltungsgericht K. die Ladung zum Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 23. Februar 2006. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung stellte die Mutter der
Beschwerdeführer einen schriftsätzlich vorformulierten
Befangenheitsantrag „gegen den Einzelrichter“ mit der
Begründung, es sei vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung
nicht über den offenen Befangenheitsantrag entschieden
worden. Ferner stellte sie näher konkretisierte Beweisanträge
zu den Fragen, ob die Beschwerdeführer Ausländer oder
Staatenlose seien, ob sie in die Republik Aserbaidschan
abgeschoben werden oder selbst in diese einreisen könnten und
wie sich die wirtschaftliche und soziale Lage armenischer
Volkszugehöriger in Aserbaidschan im Allgemeinen und in ihrer
Herkunftsregion im Besonderen darstelle. Ferner solle Beweis
erhoben werden über eine nicht in der Akte der Beklagten
befindliche „amtsinterne Orientierungshilfe“.
7
Der Einzelrichter lehnte den
Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich ab, da er sich
allein auf den früheren Berichterstatter B. beziehe. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückübertragung des
Rechtsstreits auf die Kammer (§ 76 Abs. 3 AsylVfG)
erklärte er für weder dargelegt noch gegeben. Soweit Beweis
erhoben werden solle zur Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführer, sei dies nicht entscheidungserheblich.
Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, ob die
Beschwerdeführer in die Republik Aserbaidschan abgeschoben
werden oder selbst in diese einreisen könnten. Die
„amtsinterne Orientierungshilfe“ werde der Entscheidung nicht
zugrundegelegt und sei dem Gericht auch nicht bekannt. Es sei
auch nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Beweiserhebung
angesichts der vom Gericht zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen und Entscheidungen zu
darüber hinausgehenden Erkenntnissen führen könne.
8
4. Mit angegriffenem Urteil vom 23. Februar
2006, nach Angaben der Beschwerdeführer zugegangen am 25.
März 2006, wies das Verwaltungsgericht die im Hauptantrag auf
Aufhebung des Ausgangsbescheides des Bundesamtes sowie auf
Feststellung eines nicht gestellten Asylantrages und im
Hilfsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und
Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG, hilfsweise der Voraussetzungen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7
AufenthG, gerichtete Klage als offensichtlich unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
Die zulässige Klage sei sowohl im Haupt- wie auch im
Hilfsantrag offensichtlich unbegründet. In Bezug auf den
Hauptantrag sei das Gericht der Auffassung, dass § 14a
AsylVfG entsprechend auch auf Fälle angewendet werden könne,
in denen Kinder vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet
eingereist oder hier geboren seien. Dies stelle keine
unzulässige Rückwirkung dar. Es sei vielmehr darauf
abzustellen, dass der Asylantrag erst mit Zugang der Anzeige
nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG und somit erst mit
Wirkung für die Zukunft als gestellt gelte. Im Übrigen sei
der Hauptantrag auch deshalb „offensichtlich unzulässig“,
weil die Beschwerdeführer beantragt hätten, sie als
Asylberechtigte anzuerkennen. Da sie trotz entsprechenden
gerichtlichen Hinweises ausdrücklich an diesem Antrag
festgehalten hätten, könnten sie sich zum gegenwärtigen
Zeitpunkt, wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
dargelegt, nicht mehr darauf berufen, Asylanträge seien zu
keinem Zeitpunkt gestellt worden. Der Hilfsantrag sei
ebenfalls offensichtlich unbegründet. Dabei könne
offenbleiben, ob die Beschwerdeführer individuell vorverfolgt
gewesen seien, ob sie tatsächlich der armenischen Volksgruppe
in Aserbaidschan angehörten und ob diese Bevölkerungsgruppe
dort in der Vergangenheit Gruppenverfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt gewesen sei. Denn die Beschwerdeführer verfügten
jedenfalls über eine inländische Fluchtalternative
in Berg Karabach. Hierzu verwies das Verwaltungsgericht
auf Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in
seinem Urteil vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A -, welche
der Auffassung auch des Schleswig-Holsteinischen, des
Nordrhein-Westfälischen und des Thüringischen
Oberverwaltungsgerichts entsprächen. An dieser Einschätzung
sei auch nach den neueren Erkenntnisquellen festzuhalten. Der
Hessische Verwaltungsgerichtshof sei in einer jüngeren
Entscheidung vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A -
unter Auswertung der Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis
gekommen, dass aserbaidschanische Staatsangehörige
armenischer Volkszugehörigkeit heute bei einer Rückkehr nach
Aserbaidschan am Ort der inländischen Fluchtalternative Berg
Karabach vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen
hinreichend sicher und dort auch keinen anderen
existenziellen Bedrohungen ausgesetzt seien, die so am
Herkunftsort nicht bestünden. Dem schließe das Gericht
sich an. Die Enklave Berg Karabach sei von Deutschland über
Armenien „ohne Probleme“ erreichbar. Die Beschwerdeführer
könnten danach entweder durch Beantragung des
Flüchtlingsstatus in Armenien oder durch Beantragung einer
Einreiseerlaubnis nach Berg Karabach in dessen ständiger
Vertretung in Eriwan ihre Einreise erreichen. Zwar seien die
Lebensbedingungen in Berg Karabach schwierig und die
Beschwerdeführer könnten nicht mit staatlicher Unterstützung
rechnen. Ihre ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern
beherrschten jedoch die armenische Sprache; das sei für eine
Ansiedlung in Berg Karabach ausreichend. Selbst wenn für die
Beschwerdeführer das wirtschaftliche Existenzminimum in
Berg-Karabach nicht gewährleistet sei, rechtfertige dies im
Übrigen nicht die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG. Das fehlende Existenzminimum sei
in diesem Falle deshalb nicht verfolgungsbedingt, weil die
dort herrschende Notlage keine andere sei als die am
Herkunftsort.
9
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG,
Art. 16a GG sowie des Rechtsstaatsprinzips und „aller
sonst nach Auffassung des Gerichts noch in Betracht kommender
Grundrechte“. Die Sache habe besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher und rechtlicher Art aufgewiesen, weshalb
der gesetzliche Richter allein die Kammer und nicht der
Einzelrichter gewesen sei. Schon die Anwendbarkeit von
§ 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005
geborene Kinder sei sehr umstritten. So habe das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anwendbarkeit
der Bestimmung auf „Altfälle“ verneint. Die im Widerspruch
zur Ausgangsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
stehende Auslegung ihrer Klageanträge im Hauptsacheverfahren
als Asylanträge beruhe auf Willkür. Die Erkenntnislage
des Verwaltungsgerichts sei im Übrigen eine besonders
schlechte und veraltete. Schwierig sei vor allem die Frage
der Erreichbarkeit sowohl der Republik Aserbaidschan als auch
der Republik Berg Karabach. Dass Staatsangehörige der
Republik Aserbaidschan aus Deutschland an die Grenze der
Republik Armenien reisen und dort neben der Gewährung von
Asyl die Staatsangehörigkeit Armeniens sowie einen
Nationalpass beantragen sollten, um nach deren Erhalt die
inländische Fluchtalternative zu erreichen, sei unzumutbar.
Jedenfalls sei zu klären, welche Anforderungen hinsichtlich
der Erreichbarkeit zu stellen seien. Der Begriff der
offensichtlichen Unbegründetheit sei vollkommen verkannt
worden. Es stelle sich zusätzlich das Problem der
Befangenheit der beteiligten Richter. Über den
Befangenheitsantrag sei trotz wiederholter Hinweise bis
zuletzt nicht entschieden worden, womit sich auch die Kammer
befangen gezeigt habe. Stattdessen sei in der mündlichen
Verhandlung der von der Kammer offenbar „neu berufene“
Einzelrichter K. erschienen. Dessen Zuständigkeit sei aber
unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, da es offenbar an
einem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit
einem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan gefehlt habe
und der Richter am Verwaltungsgericht B. durch einen - nicht
aufgehobenen - Beschluss der Kammer zum Einzelrichter
bestimmt worden sei. Die Befangenheit des Einzelrichters K.
habe sich überdies auch aus der Verdrehung ihres Antrags in
einen Asylantrag ergeben. Die grundlose Ablehnung aller
Beweisanträge verletzten ebenfalls ihre Grundrechte,
insbesondere das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
10
Das Hessische Ministerium der Justiz sowie das
Bundesamt erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der
sie keinen Gebrauch gemacht haben.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr, weil dies zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist, statt. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
13
Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
infolge der Abweisung der Klage als offensichtlich
unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
unanfechtbar ist, haben die Beschwerdeführer gemäß § 90
Abs. 2 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft. Dem steht nicht
entgegen, dass die Beschwerdeführer wegen des gerügten
Gehörsverstoßes keine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1
Satz 1 VwGO erhoben haben. Dieser Weg ist nicht zu
beschreiten, wenn die Anhörungsrüge offensichtlich
aussichtslos wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 7, 403
). Dies ist hier der Fall. Zwar rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
durch die „grundlose Ablehnung aller Beweisanträge“. Dabei
gehen sie jedoch ausweislich der Pauschalität und ohne
weiteres ins Auge fallenden Unrichtigkeit dieses Vorwurfs von
grundsätzlich falschen Voraussetzungen über den
Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in
Bezug auf Beweisanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom
7. Dezember 2006
- 2 BvR 722/06 -, DVBl 2007, S. 253)
aus. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführern nicht
entgegengehalten werden, sie hätten sich zunächst auf den Weg
der Anhörungsrüge begeben müssen.
14
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
15
Die Abweisung der Klage als offensichtlich
unbegründet verstößt gegen das mit der Verfassungsbeschwerde
sinngemäß als verletzt gerügte Grundrecht der
Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nach
Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1
GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage
als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
(vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit
der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts
vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei
einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter
Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb
das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1
AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht
unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet
abgewiesen worden ist. Denn durch diese Darlegungspflicht
wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt
(BVerfGE 65, 76 ; 71, 276
). Die schlichte Behauptung, die Klage sei
offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom
18. Februar 1993
- 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993,
S. 146 und der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 2. März 1993 - 2 BvR
2075/92 -; NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe
müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung
als offensichtlich unbegründet zugrundeliegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), sowie eine an
diesen orientierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall
enthalten. Dabei darf das Gericht sich nicht mit dem Hinweis
begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse
„eindeutig“ oder „evident“ seien, denn mit der Verwendung von
Ausdrücken, die nichts anderes bedeuten als „offensichtlich“,
wird die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht
begründet, sondern
nur behauptet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli
1990 - 2 BvR 2005/89 -, InfAuslR 1991, S. 89
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
12. Februar 2008 - 2 BVR 1262/07 -, www.bverfg.de).
16
Diese Grundsätze gelten nicht nur für
Verfahren, die auf die Feststellung der Asylberechtigung im
engeren Sinne oder eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001
- 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146
m.w.N.) gerichtet sind, sondern auch für die
Abweisung der Klage auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20.
Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, BeckRS 2007,
20179). Sie gelten daher auch in dem hier gegebenen
Fall, in dem die primär gegen die Fiktion einer
Asylantragstellung und lediglich hilfsweise auf
die Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung von
Abschiebungsschutz gerichteten Klagen ohne Differenzierung
als insgesamt offensichtlich unbegründet abgewiesen
werden.
17
Den dargelegten verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt das verwaltungsgerichtliche Urteil weder
bei der Behandlung des Haupt- noch bei der des Hilfsantrages.
Das Gericht hat auf jede Darstellung der die Klageabweisung
als offensichtlich unbegründet bestimmenden Maßstäbe
verzichtet und an keiner Stelle dargelegt, warum sich ihm die
Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet geradezu
aufdrängte. Für eine sorgfältige Darstellung der hierfür
maßgeblichen Erwägungen hätte gerade im vorliegenden Fall
Veranlassung bestanden.
18
a) Soweit es den Hauptantrag betrifft, war die
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 14a Abs. 2 AsylVfG
auf vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder im
Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht nur
in der erstinstanzlichen (verneinend etwa VG Braunschweig,
Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, juris; VG Münster,
Urteil vom 31. Mai 2005 - 3 L 371/05.A -, juris; VG
Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2005 - A 11 K 10676/05 -,
juris), sondern auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung
umstritten (verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.
Februar 2006 - 3 B 35.05 -, AuAS 2006, S. 114) und
höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insofern durfte das
Verwaltungsgericht nicht - in Abkehr von seiner noch im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung -
ohne weiteres von einer eindeutigen Anwendbarkeit der
Bestimmung ausgehen. Auch die Begründung, dass sich die
Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre bekräftigten
Klageanträge nicht mehr „darauf berufen“ könnten, dass keine
Asylanträge gestellt worden seien, war mit Blick auf das
Offensichtlichkeitsurteil erläuterungsbedürftig. Auf eine
gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vermochte sich das
Verwaltungsgericht insoweit gleichfalls nicht zu berufen. Die
von ihm indirekt - durch Verweis auf den vorausgegangenen
Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO - in Bezug genommene
Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil
vom 27. Februar 1985 - 1 UE 50/81 -, NVwZ 1985, S.
498 f.) stellte anhand eines Streitfalls aus dem
Beamtenrecht lediglich in allgemeiner Form fest, dass Anträge
nach § 22 VwVfG auch konkludent gestellt werden können,
wobei für die Auslegung des entsprechenden Verhaltens der
sich aus den Handlungen ergebende objektive Erklärungsinhalt
Hilfe biete. Es bleibt schon unklar, ob das
Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben von einer
konkludenten Asylantragstellung ausging oder - worauf die
Formulierung, die Beschwerdeführer könnten sich auf eine
nicht erfolgte Antragstellung „nicht berufen“, hindeutet -
auf den Gesichtspunkt eines rechtsmissbräuchlichen oder
widersprüchlichen Verhaltens abstellen wollte. In Anbetracht
der frühen Klarstellung im Schriftsatz der anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführer vom 21. Juli 2005 lag nicht die
Annahme einer konkludenten Asylantragstellung, sondern die
gegenteilige Annahme nahe, dass das Asylbegehren von Anfang
an und unverändert lediglich hilfsweise für den Fall geltend
gemacht werden sollte, dass das Gericht entgegen dem
Hauptantrag von einer fingierten Asylantragstellung ausgehen
würde (zur Auslegung von Klageanträgen im Asylverfahren vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE
127, 161) - ein Antragsverhalten, das weder für den Vorwurf
der Widersprüchlichkeit noch gar für den der
Missbräuchlichkeit einen Anhaltspunkt bietet.
19
b) In der Behandlung des hilfsweisen Begehrens
gehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinem
Offensichtlichkeitsurteil gleichfalls nicht über die
wiederholte pauschale Feststellung hinaus, den
Beschwerdeführern stehe ein Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte offensichtlich nicht zu und die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen
offensichtlich ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Dies
genügt schon den oben dargestellten formalen Anforderungen
nicht. Die durch das Verwaltungsgericht zum Beleg seines
Offensichtlichkeitsurteils neben den Entscheidungen des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs herangezogenen
Entscheidungen anderer
Oberverwaltungsgerichte, dass Berg Karabach als inländische
Fluchtalternative in Betracht komme und auch grundsätzlich
über Armenien erreichbar sei, gingen im Übrigen auf die Jahre
2002 bis 2004 zurück. Zu der aufgestellten
Offensichtlichkeitsbehauptung passt es auch nicht, dass das
Verwaltungsgericht die für die Beurteilung des Bestehens
einer inländischen Fluchtalternative nicht unerheblichen
Fragen, ob die „Kläger“ (gemeint: die Eltern der
Beschwerdeführer) tatsächlich individuell verfolgt waren, ob
sie staatenlos waren, der armenischen Volksgruppe in
Aserbaidschan angehörten und ob die armenische
Bevölkerungsgruppe dort in der Vergangenheit
Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, zunächst
offengelassen hatte, um bei der Bewertung der inländischen
Fluchtalternative sodann ohne weiteres zu unterstellen, die
Beschwerdeführer könnten sich als armenische Volkszugehörige
vorübergehend in Armenien aufhalten und ihre Einreise nach
Berg Karabach danach entweder durch Beantragung des
Flüchtlingsstatus in Armenien oder durch Beantragung einer
Einreiseerlaubnis nach Berg Karabach in dessen ständiger
Vertretung in Eriwan erreichen. In gleicher Weise
erläuterungsbedürftig war es auch, dass das
Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums auf einen Vergleich
zwischen den Verhältnissen in Berg Karabach einerseits und
der wirtschaftlichen Lage in Nachitschewan oder anderen
Teilen Aserbaidschans meinte abstellen zu können, obgleich es
den Herkunftsort der Beschwerdeführer für unerheblich
erachtet hatte.
20
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in
einem Urteil vom 20. Februar 2006 - 9 B 04.30117 - (juris)
die Umstände des dortigen Falles eingehend geprüft und ist zu
dem Ergebnis gekommen, dass die mit erheblichen Mühen und
zeitlicher Verzögerung verbundene Rückkehr nach Berg Karabach
nicht zumutbar sei, weil sich die Rückkehrer zunächst um die
armenische Staatsangehörigkeit bemühen oder in Armenien einen
Asylantrag stellen müssten. Auch wenn dieses nur wenige Tage
vor der angegriffenen Entscheidung ergangene Urteil dem
Verwaltungsgericht noch nicht verfügbar gewesen sein dürfte,
verdeutlicht es den bereits zum damaligen Zeitpunkt
bestehenden Klärungs- und Begründungsbedarf. Mit Beschluss
vom 15. Juni 2006 - 1 B 122/05 - (juris) hat das
Bundesverwaltungsgericht erstmals die Revision zur Klärung
der Frage zugelassen, welche Anforderungen an eine
inländische Fluchtalternative (konkret: Erreichbarkeit des
Gebiets von Berg Karabach für aus Aserbaidschan stammende
armenische Volkszugehörige) zu stellen seien.
21
3. Den Beschwerdeführern entsteht ohne die
Nichtannahme auch ein besonders schwerer Nachteil.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Anwendungsbereich
des
§ 14a Abs. 2 AsylVfG für vor dem 1. Januar 2005 in
Deutschland geborene Kinder nunmehr im Sinne der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geklärt ist (vgl.
BVerwGE 127, 161), ist nicht deutlich abzusehen, dass auch
die Entscheidung über den Hilfsantrag im Falle einer
Aufhebung und Zurückverweisung wiederum zum Nachteil der
Beschwerdeführer ausfiele. Die Anwendung des einfachen Rechts
ist in erster Linie Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18,
85 ). Mit Beschluss vom 22. März 2007
- 1 B 97.06 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr.
32) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es
nicht zumutbar ist, wenn ein Asylsuchender auf ein Gebiet
verwiesen wird, das der Ausländer erst nach Erwerb einer
fremden Staatsangehörigkeit oder des Flüchtlingsstatus in
einem Drittstaat erreichen kann. Bei seiner erneuten
Entscheidung und Beurteilung der inländischen
Fluchtalternative hat das Verwaltungsgericht zudem § 60
Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der Fassung des Art. 1
Nr. 48 Buchst. a) cc) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
27. August 2007 (BGBl I S. 1969 ) und damit auch
Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 (ABl L 304 vom 30. September 2004) zu beachten und sich
mit der Frage zu befassen, ob eine inländische
Fluchtalternative nach neuer Rechtslage weiterhin dann
angenommen werden kann, wenn im Herkunftsland zwar ein
verfolgungsfreies Gebiet besteht, der Schutzsuchende dort
jedoch sonstigen existenziellen Gefahren ausgesetzt ist, die
ihm am bisherigen Aufenthaltsort in gleicher Weise drohen
(verneinend bereits Bayerischer VGH, Urteil vom 31. August
2007 - 11 B 02.31724 -, juris, Rn. 130; zum Ganzen nunmehr
BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008
- 10 C 10.07, 10 C 11.07, 10 C 12.07 -).
22
4. Aufgrund der festgestellten
Grundrechtsverletzung wird das angegriffene Urteil aufgehoben
und die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Auf die weiteren
erhobenen Rügen kommt es nicht an.
23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.