BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 879/03 -
des peruanischen Staatsangehörigen B...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1.
Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat die Zulässigkeit
der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Peru sowie die
Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zum
Gegenstand.
2
1. Der Beschwerdeführer ist peruanischer
Staatsangehöriger. Er hält sich seit März 2001 mit seiner
Ehefrau, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben hat, in Deutschland auf.
3
Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte
am 5. Juli 2002 auf Grund eines Auslieferungsersuchens
peruanischer Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem
Auslieferungsersuchen liegt der Haftbefehl des
6. Strafsondergerichts zur Bekämpfung der Korruption in
Lima in Verbindung mit einer Sachverhaltsdarstellung von
Interpol zu Grunde.
4
Nach der im Auslieferungshaftbefehl des
Oberlandesgerichts München vom 22. Juli 2002 enthaltenen
Sachverhaltsdarstellung wird dem Beschwerdeführer zur Last
gelegt, von Mitte 1995 bis zum Rücktritt des ehemaligen
peruanischen Präsidenten, Alberto Fujimori, im November 2000
Mitglied in einer kriminellen Vereinigung mit dem Namen
"W-veintiuno intertechnique" (W 21) gewesen zu sein.
Diese Vereinigung setzte sich aus den wichtigsten Lieferanten
der peruanischen Streitkräfte zusammen und soll anlässlich
von Beschaffungskäufen für Polizei und Streitkräfte
Bestechungsgelder zum Nachteil der Staatskasse bezogen
haben.
5
Die Tätigkeit dieser Gruppe sei von
peruanischen Staatsbediensteten bis in die Spitze der
Regierung hinein begünstigt worden, insbesondere von dem
ehemaligen Berater des Präsidenten und Chef des
Geheimdienstes, Vladimiro Montesinos Torres, der sich
mittlerweile in peruanischer Haft befindet. Mit dem
Präsidentenberater soll der Beschwerdeführer zwecks Begehung
verschiedener Korruptionsaktivitäten zum Nachteil des
peruanischen Staates zum Zwecke der Selbstbereicherung
zusammengewirkt haben.
6
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach
Anhörung des Beschwerdeführers erließ das Oberlandesgericht
Auslieferungshaftbefehl. Die Fortdauer der Auslieferungshaft
wurde in der Folge mehrmals bestätigt.
7
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
8. Mai 2003 hat das Oberlandesgericht die Auslieferung
für zulässig erklärt und gleichzeitig die Fortdauer der
Auslieferungshaft angeordnet. In den Gründen führt das
Oberlandesgericht im Wesentlichen aus:
8
a) Das Auslieferungsersuchen der peruanischen
Behörden entspreche den Formerfordernissen des § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen – IRG - vom 23. Dezember 1982 (BGBl
I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni
2002 (BGBl I S. 2144). Das dem Verfolgten zur Last
gelegte Verhalten sei nach dem Recht beider Staaten als
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung strafbar
(Art. 317 des Peruanischen Strafgesetzbuchs; § 129
StGB). Im konkreten Fall habe es sich um Beihilfe zur
schweren passiven Bestechung bzw. zur Untreue von
Staatsbediensteten zum Nachteil der peruanischen Staatskasse
gehandelt (Art. 25, Art. 393 des peruanischen
Strafgesetzbuchs; § 322, § 266 und § 27
StGB).
9
b) Die Auslieferungsfähigkeit ergebe sich aus
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 IRG. Der
Auslieferung entgegenstehende Gründe lägen nicht vor. Dem
Beschwerdeführer sei insbesondere keine politische Straftat
oder eine mit einer solchen zusammenhängende Tat zur Last
gelegt worden.
10
c) Die Auslieferung sei auch nicht deshalb
unzulässig, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen
Rechtsordnung im Sinne des § 73 IRG widerspreche. Die
vom peruanischen Gesetzgeber geschaffenen Rechtsvorschriften,
die – dem Beschwerdeführer zufolge – angeblich zum Zwecke
politischer Verfolgung nachträglich erlassen worden seien,
bestünden so oder ähnlich in den meisten Rechtsstaaten,
weshalb sie schon aus diesem Grund kein
Auslieferungshindernis begründen könnten. Nach Mitteilung des
Auswärtigen Amtes und nach einem Bericht von Amnesty
International bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür,
dass bestimmte Vorschriften dieser Art ein rechtsstaatliches
Verfahren verhindern oder erschweren könnten.
11
d) Bei der Entscheidung sei auch die Lage in
Peru im Hinblick auf Misshandlung und Folter berücksichtigt
worden. Seit der Amtsenthebung von Präsident Fujimori im
November 2000 habe sich die Menschenrechtslage in Peru
deutlich verbessert. Das Strafrecht und Strafvollzugsrecht
werde seit Ende 2002 umfassend auf Verfassungsmäßigkeit und
Rechtsstaatlichkeit überprüft. Gegen rechtswidrige Übergriffe
im peruanischen Strafvollzug werde nach der Rückkehr Perus
zur Demokratie entschiedener vorgegangen als zuvor, und es
gebe Möglichkeiten, diese zu ahnden. Im Jahr 2001 habe der
peruanische Kongress die Rückkehr Perus unter die
Jurisdiktion des interamerikanischen
Menschenrechtsgerichtshofes in San Jose/Costa Rica
beschlossen. Darüber hinaus seien weitere
Menschenrechtsinstitute zum Schutz der Menschenrechte
geschaffen worden. Es lasse sich deshalb nicht feststellen,
dass der Beschwerdeführer gefährdet sei. Begründete
Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger
Behandlung lägen nicht vor. Ferner habe auch der
Rechtsbeistand keine konkreten, speziell den Beschwerdeführer
betreffenden Umstände angeführt, die ihn einer
menschenunwürdigen Behandlung unmittelbar aussetzten. Das für
jedermann in Peru bestehende Restrisiko bestünde zwar auch
für den Beschwerdeführer; in dessen Person habe sich dieses
Risiko aber bislang nicht so verdichtet, dass von einer
konkreten Gefahr gesprochen werden könne.
12
e) Schließlich brauche der Beschwerdeführer
auch keine menschenrechtswidrigen Haftbedingungen zu
fürchten. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes habe die
peruanische Seite mit Verbalnote vom 1. Oktober 2002
bereits zugesichert, dass eine etwa zu verhängende Strafe
nicht aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen
verhängt oder verschärft werde und dass der Verfolgte nach
seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht werde,
die die "Standard Minimum Rules for the Treatment of
Prisoners" der Vereinten Nationen erfülle. Es gebe keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen nicht
eingehalten werden könnten. Insbesondere sei zu
berücksichtigen, dass zur Einhaltung der Zusicherung die
teilweise genannten rechtlich-institutionellen
Rahmenbedingungen auf nationaler und supranationaler Ebene
vorhanden seien. Die Zusicherung bezüglich der
Haftbedingungen stehe auch in Übereinstimmung mit den
Erfahrungen, die die Deutsche Botschaft in Lima vor Ort
gemacht habe. Demnach stünden für Beschuldigte vergleichbarer
Art zwei Vollzugsanstalten zur Verfügung, die - gemessen an
den landesüblichen Standards insbesondere hinsichtlich der
Belegungssituation - für moderate Verhältnisse bekannt
seien.
13
f) Haftfortdauer sei anzuordnen, da sich seit
der letzten Entscheidung des Senats keine Umstände ergeben
hätten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.
14
3. a) Gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer
eine Gegenvorstellung. Mit dieser rügte er, das
Oberlandesgericht habe in dem angegriffenen Beschluss in
fehlerhafter Weise die Tatverdachtsfrage bejaht, die
rechtsstaatlichen Standards und insbesondere die Problematik
der Haftbedingungen in Peru verkannt.
15
b) Mit Beschluss vom 4. Juni 2003 lehnte das
Oberlandesgericht die als Antrag auf erneute Entscheidung
über die Zulässigkeit (§ 33 IRG) interpretierte
Gegenvorstellung ab und ordnete die Fortdauer der
Auslieferungshaft an. Es seien keine Umstände nachträglich
eingetreten oder bekannt geworden, die eine andere
Entscheidung über die Zulässigkeit rechtfertigten. Ergänzend
führte das Gericht aus:
16
Die Feststellungen zum hinreichenden
Tatverdacht und die Bewertung der von den peruanischen
Behörden hierzu vorgelegten Beweismittel würden durch die
Gegenvorstellung nicht entkräftet. Bei dem von den
peruanischen Behörden als "Sondergericht" bezeichneten
Spruchkörper handele es sich nicht um ein Ausnahmegericht im
Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG. Vielmehr
sei es einem Gericht für spezielle Sachgebiete wie
beispielsweise einer Wirtschaftsstrafkammer vergleichbar.
Darüber hinaus sei die Einrichtung von Sondergerichten nicht
per se mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wie die
Einrichtung von internationalen Strafgerichtshöfen, die die
volle Unterstützung Deutschlands genössen, zeige. Dass die in
Peru zur Untersuchung der Regierungskriminalität unter dem
ehemaligen Präsidenten Fujimori eingerichteten Sondergerichte
rechtsstaatswidrig seien, werde im Übrigen von dem
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auch nicht
vorgetragen. Der Grundsatz nulla poena sine lege gelte nicht
für prozessuale Normen, um die es in dem vorliegenden Fall
gehe. Der Vortrag des Beschwerdeführers, ihm drohe bei
Auslieferung Folter in Peru, sei auch deshalb zu
hinterfragen, weil er dies nicht im Asylverfahren, das für
diese Sachverhalte besonders einschlägig sei, vorgebracht
habe. Schließlich sei die Haftfortdauer anzuordnen gewesen,
weil diese in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen
Straftaten und der Höhe der zu erwartenden Strafe nach wie
vor nicht unverhältnismäßig sei.
17
4. Der amtierende Präsident der Republik Peru,
Alejandro Toledo, rief am 28. Mai 2003 den
Ausnahmezustand aus. Der Ausnahmezustand wurde nach 29 Tagen
grundsätzlich wieder aufgehoben und hat – soweit ersichtlich
- nur noch in drei der insgesamt 25 Regionen Perus
Bestand.
18
Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 6 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
19
1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass
die Voraussetzungen für eine Auslieferung gemäß § 3
Abs. 1 und § 10 Abs. 1 IRG nicht vorlägen und
dass ein Auslieferungsverbot gemäß § 6 IRG gegeben sei.
Jede Verletzung der im IRG enthaltenen gesetzlichen
Anforderungen für die Zulässigkeit einer Auslieferung stelle
gleichzeitig eine Verletzung des Grundrechts gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Das folge daraus,
dass die Anordnung der Auslieferungshaft ebenso wie die der
Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in die
persönliche Freiheit darstelle, der dem Gesetzesvorbehalt
unterliege und auf Grund überwiegender Belange des
Gemeinwohls zwingend geboten sein müsse.
20
2. Ferner würde seine Auslieferung gegen
Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Seine Ehefrau habe
inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da sie
gleichfalls eine politische Verfolgung in Peru befürchte,
könne sie im Falle einer Auslieferung nicht mit ihm nach Peru
zurückkehren. Die geplante Auslieferung habe zur Folge, dass
eine seit Jahren bestehende Ehe auseinander gerissen werde,
bei der ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger sei.
21
3. Auch werde er im Falle einer Auslieferung
vor ein Sondergericht gestellt. Das Grundrecht auf den
gesetzlichen Richter gelte auch dann, wenn die Auslieferung
einer Person an ein ausländisches Ausnahmegericht in Rede
stehe, da in diesem Fall von vornherein eine Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren zu besorgen sei. Das
peruanische "Strafsondergericht", an das er ausgeliefert
werden solle, sei mit den deutschen verfassungsrechtlichen
Maßstäben unvereinbar.
22
4. Wegen der in Peru weit verbreiteten Folter
und Misshandlung von Personen im öffentlichen Gewahrsam
verletze eine Auslieferung ihn in seiner Menschenwürde. Die
Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die bestehende
Folterpraxis in Peru nicht zur Unzulässigkeit der
Auslieferung führe, weil eine Wende zum Besseren dort
unverkennbar sei, führe dazu, dass er sehenden Auges in ein
Rechtssystem ausgeliefert werde, in dem Folter und
Misshandlung noch immer an der Tagesordnung seien. Des
Weiteren würden für ihn keine Maßstäbe für die Unterbringung
angewandt, die deutsche Inhaftierte für sich geltend machen
könnten, obwohl er mit einer deutschen Ehefrau verheiratet
sei.
23
5. Schließlich verletze ihn die seit dem
5. Juli 2002 andauernde Auslieferungshaft in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Für die
Beurteilung der Dauer der Auslieferungshaft und ihre
Vollstreckung könne es nicht allein auf das Gewicht des
Tatvorwurfes ankommen. Es seien keine besonderen Gründe
erkennbar, die die lange Dauer der Auslieferungshaft
rechtfertigen könnten. Es seien lediglich die Akten des
Asylverfahrens beigezogen, besondere
Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden.
24
6. Durch den am 28. Mai 2003 durch den
peruanischen Präsidenten wegen "bürgerkriegsähnlicher Unruhe"
verhängten Ausnahmezustand seien schließlich eine Reihe von
"verfassungsmäßigen Grundrechten beschränkt oder aufgehoben"
worden.
25
Das Bundesministerium der Justiz und das
Bayerische Staatsministerium der Justiz haben gemäß
§ 94, § 77 BVerfGG eine Stellungnahme abgegeben.
Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
27
1. a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde nach
dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende
Grundsatz verlangt neben der formalen Erschöpfung des
Rechtsweges, dass der Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen
Möglichkeiten genutzt hat, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl.
BVerfGE 95, 163 ; stRspr). Daran fehlt es, wenn er
es im Verfahren vor dem Oberlandesgericht unterlassen hat,
einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt vorzutragen.
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Gesichtspunkt des
Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG vorzutragen
und die behauptete Gefahr einer politischen Verfolgung seiner
Ehefrau für den Fall ihrer Rückkehr nach Peru hinreichend
substantiiert darzulegen.
28
Darüber hinaus schützt Art. 6 Abs. 1
GG nicht davor, dass ein Ausländer als Folge der Verletzung
von Strafnormen außerhalb des Bundesgebietes zur
Verantwortung gezogen wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März
1994 – 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1998 – 2 BvR
1947/98 -, veröffentlicht in JURIS). Hinter dieser
Rechtsprechung steht eine Abwägung des Anspruchs auf Ehe- und
Familienleben mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse
bei den schweren Straftaten, die allein Gegenstand eines
Auslieferungsverfahrens sind, und für deren Durchsetzung die
Bundesrepublik Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen
Staaten angewiesen ist. Gerade aus diesem Grund unterstützt
Deutschland das Strafverfolgungsinteresse anderer Staaten, um
seinerseits in einem entsprechenden Fall Unterstützung zu
erhalten. Die internationale Offenheit des vom Grundgesetz
verfassten Staates sowie sein Interesse an der Durchsetzung
des eigenen Strafanspruchs im Ausland überwiegen angesichts
der typischerweise schwerwiegenden "auslieferungsfähigen"
Straftaten – im vorliegenden Fall geht es um die
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung – regelmäßig
die Schutzwirkung des Art. 6 GG.
29
b) Soweit der Beschwerdeführer sich auf die
inzwischen weitestgehend wieder aufgehobene Verhängung des
Ausnahmezustandes in Peru knapp einen Monat nach der
angegriffenen Zulässigkeitsentscheidung des
Oberlandesgerichts und eine hiermit verbundene Einschränkung
der Grundrechte beruft, steht einer Berücksichtigung
ebenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Denn auf
diesen Umstand beruft sich der Beschwerdeführer erstmals im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren, ohne ihn zuvor im Rahmen
eines Antrags nach § 33 IRG geltend gemacht zu
haben.
30
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
unbegründet.
31
a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass
eine Auslieferung des Beschwerdeführers nicht deshalb
ausgeschlossen sei, weil dieser sich vor einem
"Sondergericht" verantworten müsse, unterliegt keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand des
Beschwerdeführers, diese Auffassung sei mit Art. 101
Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, weil sie sich darüber
hinwegsetze, dass das peruanische Gericht "nach den Maßstäben
des deutschen Verfassungsrechts" verfassungswidrig wäre, geht
fehl.
32
Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist
nicht unmittelbar am Maßstab des Art. 101 Abs. 1
Satz 1 GG, sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie dem
völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und den
unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland genügt (vgl. BVerfGE 59, 280
; 63, 332 ).
33
Die angegriffene Entscheidung wird den nach
Art. 25 GG zu beachtenden Grundsätzen elementarer
Verfahrensgerechtigkeit des allgemeinen Völkerrechts gerecht.
Nach den willkürfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts
handelt es sich bei dem zuständigen peruanischen Gericht um
einen unabhängigen Spruchkörper, der kraft Gesetzes errichtet
ist und im Rahmen rechtlich festgelegter Zuständigkeiten nach
einem rechtlich geordneten Verfahren durch Richter, deren
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechts wegen
gewährleistet ist, Rechtsprechungsfunktionen nach Maßgabe von
Rechtsnormen wahrnimmt. Hiernach erscheint gewährleistet,
dass sich der Beschwerdeführer vor einer Einrichtung wird
verantworten müssen, die den Voraussetzungen genügt, welche
nach allgemeiner Auffassung der Staaten erfüllt sein müssen,
damit von einem Gericht in materiellem Sinne gesprochen
werden kann (vgl. auch Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1985 – 2 BvR
489/85 -, veröffentlicht in JURIS).
34
b) aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, ihm drohe als strafverdächtiger Person in Peru Folter
und Misshandlung, rügt er im Kern die aus seiner Sicht
falsche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse durch das
Oberlandesgericht. Der Beschwerdeführer vermag nicht
darzulegen, dass die Rechtsanwendung durch das
Oberlandesgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht.
35
Das Oberlandesgericht München stellt in seinem
Beschluss vom 8. Mai 2003 bezüglich der vom Beschwerdeführer
behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei
einer Auslieferung ausdrücklich darauf ab, dass begründete
Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen
Behandlung vorliegen müssen. Das Oberlandesgericht hat zur
Vorbereitung seiner Entscheidung Informationen über die
Menschenrechtslage in Peru eingeholt. Sowohl der Bericht von
Amnesty International als auch die beiden Lageberichte des
Auswärtigen Amtes stützen die Ansicht, dass die Situation in
Peru der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegensteht.
Dem hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles
entgegengesetzt.
36
bb) Nichts anderes kann für die Behauptung
menschenunwürdiger Haftbedingungen gelten. Der
Beschwerdeführer rügt auch insoweit im Kern die aus seiner
Sicht unzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit den
tatsächlichen Verhältnissen im peruanischen Strafvollzug. Das
Oberlandesgericht hat zu Recht auf die Zusicherung der
peruanischen Behörden abgestellt, wonach eine etwa zu
verhängende Strafe nicht aus politischen, militärischen oder
religiösen Gründen verhängt oder verschärft wird und der
Beschwerdeführer nach der Überstellung in einer Haftanstalt
untergebracht wird, die dem Minimalstandard der Vereinten
Nationen für die Behandlung von Gefangenen entspricht. Dabei
stützt sich das Oberlandesgericht maßgeblich auf die vom
Auswärtigen Amt eingeholten Informationen über die konkrete
Situation in einzelnen peruanischen Justizvollzugsanstalten.
Die Erfahrungsberichte des deutschen Botschaftspersonals in
Lima tragen die Einschätzung des Gerichts, dass dem
Beschwerdeführer in keiner der beiden in Frage kommenden
Haftanstalten eine menschenunwürdige Haft droht.
37
Dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers
Besonderheiten vorliegen, die eine menschenunwürdige
Behandlung in der Haft besorgen lassen, hat er nicht
dargelegt. Die Eigenschaft als Freund des ehemaligen
Präsidenten Fujimori und Beteiligter an einem
Korruptionskartell führt zu keiner anderen Bewertung, denn es
ist nicht bekannt, dass wegen Regierungskriminalität
beschuldigte Personen in Peru gerade aus diesem Grund
schlechter behandelt werden als andere einer Straftat
Beschuldigte.
38
Aus der Tatsache, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers mittlerweile die deutsche
Staatsangehörigkeit erhalten hat, folgt nicht, dass der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Unterbringung in
einer nach deutschen Vollstreckungsstandards geführten
Justizvollzugsanstalt hat.
39
c) Im Hinblick auf die behauptete
Nichteinhaltung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des IRG
rügt der Beschwerdeführer im Kern die aus seiner Sicht
falsche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse durch das
Oberlandesgericht. Die Anwendung und Würdigung einfachen
Rechts ist jedoch in erster Linie Sache der Fachgerichte
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 62, 189
; 85, 248 ; 95, 96
; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht
überprüft im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG – dessen Verletzung der Beschwerdeführer zwar
nicht ausdrücklich, aber wohl der Sache nach rügt - nur, ob
die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar
sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung
beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen
(vgl. BVerfGE 80, 48 ; stRspr). Dafür ist hier
nichts ersichtlich.
40
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.