BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 88/03 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16.
April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene
Differenzierung der als Sonderausgaben
berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstößt.
2
Im Ausgangsverfahren machte der
Beschwerdeführer Aufwendungen für den Schulbesuch seines -
volljährigen - Sohnes auf der Timmermeister-Schule -
Lehranstalt für Physiotherapie - in den Jahren 1997 und 1998
als Sonderausgaben gemäß des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne
Erfolg geltend. Die Schule - das ist unstreitig - erfüllt
keine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, denn sie
ist weder eine nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich
genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule noch
eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende
Ergänzungsschule.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, er werde durch die angegriffenen
Entscheidungen insbesondere in seinem Recht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt. Das Entgelt für den Schulbesuch seines
Sohnes sei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich anzuerkennen.
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Die Ungleichbehandlung zwischen der
Abziehbarkeit von Schulgeld für die in der Vorschrift
genannten Schultypen im Gegensatz zum Schulgeld für die von
seinem Sohn besuchte Schule sei nicht gerechtfertigt. Es
bestehe kein Unterschied in der Leistungsfähigkeit der
verschiedenen - durch Schulgeld in gleicher Weise belasteten
- Eltern. Der Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die
Förderung von Privatschulen, die in das öffentliche
Schulwesen in gewissem Maß einbezogen seien und bestimmte
staatliche Anforderungen erfüllen müssten, so dass diese
Schulen typischerweise besonders förderungsbedürftig und
förderungswürdig seien, rechtfertige die Ungleichbehandlung
nicht. Die Schulen für Physiotherapie seien ebenso wie
landesrechtlich genehmigte, erlaubte oder anerkannte
Privatschulen schon aufgrund des nach Bundesrecht (§ 9
MPhG) erforderlichen staatlichen Anerkenntnisses in das
öffentliche Schulwesen integriert. Da es sich bei § 10
EStG um eine bundesgesetzliche Regelung handele, könne die
Regelung auch nicht etwa damit gerechtfertigt werden, dass
das Privatschulwesen gem. Art. 30, 70 GG ausschließlich
in Länderkompetenz geregelt sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
fristgemäß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
aber unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht
gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des
Familienexistenzminimums (zusammenfassend BVerfGE 99, 246
m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
Vielmehr hat der Gesetzgeber diesem Gebot in den Streitjahren
prinzipiell durch den Familienleistungsausgleich
(Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., 62 ff.
EStG) und die Ausbildungsfreibeträge (§ 33a Abs. 2 EStG
a.F.) Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, darüber hinaus
die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber
ihren Kindern in voller Höhe zu berücksichtigen. Es kommt
insofern entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch
nicht darauf an, ob der Besuch der kostenpflichtigen Schule
auf einer Entscheidung der Eltern oder des Kindes beruht.
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2. Die Benachteiligung des Beschwerdeführers
durch den Ausschluss der von ihm geleisteten
Schulgeldzahlungen vom Sonderausgabenabzug nach § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die mittelbar angegriffene Regelung ist als Lenkungsnorm
zugunsten (bestimmter) Privatschulen sachlich
gerechtfertigt.
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Die Ausrichtung des Einkommensteuerrechts an
der Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen
hindert auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht daran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele
zu verfolgen (BVerfGE 105, 73 ). Neben einer
entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung ist dabei ein
Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des
Vergünstigungstatbestandes erforderlich (BVerfGE 105, 73
m.w.N.). Der Grund für die einkommensteuerliche
Vergünstigung muss von solcher Art und von solchem Gewicht
sein, dass er die Durchbrechung der allgemeinen
einkommensteuerrechtlichen Belastungsprinzipien
rechtfertigt.
9
Gemessen hieran ist ein Gleichheitsverstoß
nicht gegeben. Der Zweck der Förderung von Privatschulen
folgt der allgemeinen Wertung des Art. 7 Abs. 4 GG, nach
dem das Recht zur Errichtung von privaten Schulen
gewährleistet wird.
10
Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene
Differenzierung bei der Bestimmung des Kreises der zu
fördernden Schulen ist sachlich begründet. Insbesondere stand
es im Ermessen des Bundesgesetzgebers, zur Abgrenzung an
durch Landesrecht auszufüllende schulrechtliche Begriffe und
Kriterien anzuknüpfen.
11
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 7 Abs. 4 GG
zugunsten der Ersatzschulen, zu denen die
Timmermeister-Schule unstreitig nicht zählt, eine
Förderpflicht (BVerfGE 90, 107 m.w.N.).
Eine Sonderbehandlung dieser Schulen, die zu ihrer
Genehmigung Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG erfüllen
müssen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
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Auch soweit der Gesetzgeber nur das Recht,
aber nicht die Pflicht zur Förderung bestimmter Schulen hat,
durfte für die Frage des einkommensteuerlichen
Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
zwischen den verschiedenen Typen privater Schulen durch
Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder
unterscheiden. Wie der Bundesfinanzhof zu Recht annimmt,
berücksichtigt der Bundesgesetzgeber damit, dass nach dem
Grundgesetz die Länder die ausschließliche Zuständigkeit zur
Regelung des Privatschulwesens haben (vgl. Art. 30,
70 ff. GG), und überlässt es den Landesgesetzgebern, die
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen oder
nicht. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers
(BTDrucks 11/8346, S. 21; ebenso BFHE 183, 445
). Durch die Anknüpfung des
Einkommensteuergesetzes an eine landesrechtliche Anerkennung
wird zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer
(Privat-)Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch
Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die
Förderungsbedürftigkeit und -würdigkeit der Schulen näher zu
regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen
als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-,
Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, in
dem gegebenenfalls - nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Regelung - Mindestanforderungen z.B. an die Lehrziele, die
Einrichtungen der Schule und die Ausbildung ihrer Lehrkräfte
überprüft werden, ist jedenfalls nicht sachfremd.
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Schon aus Praktikabilitätsgründen ist es nicht
zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die
Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung
einerseits eine eigenständige steuerrechtliche
Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und
andererseits die Notwendigkeit eigener Feststellungen der
Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur
Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden
möchte.
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Schließlich müssen die betroffenen
Steuerpflichtigen - hier der Beschwerdeführer - die sachliche
Rechtfertigung bei der Differenzierung zwischen den
geförderten und den nicht geförderten Schultypen gegen sich
gelten lassen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber nicht
vor, in welcher Weise er den grundrechtlichen Anspruch der
privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt,
sondern es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein
(vgl. BVerfGE 75, 40 ; vgl. auch BFHE 183,
436 ). Hier hat sich der Gesetzgeber mit
dem Sonderausgabenabzug für die (indirekte) Förderung der
betreffenden Privatschulen entschieden, also anstatt direkter
Beihilfen eine steuerliche Verbilligung des Schulgeldes
gewählt. Der Zweck der Begünstigung bestimmter Privatschulen
rechtfertigt aber grundsätzlich auch die - nur als Reflex
auftretenden - Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden
Steuerpflichtigen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.