BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 882/23 -
In dem Verfahren
gegen
1. a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2023 - 511 Qs 41/23 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Februar 2023 - (335 Cs) 272 Js 5603/19 (236/19) -,
c) den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. November 2019 - (335 Cs) 272 Js 5603/19 (236/19) -,
2. a) die Terminsladung des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2023 im Verfahren - (272 Cs) 3024 Js 1225/23 (33/23) -,
b) den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Februar 2023 - (272 Cs) 3024 Js 1225/23 (33/23) -,
3. den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2022 - (335 Cs) 272 Js 5987/21 (31/22) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfehat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Juli 2023 einstimmig beschlossen:
1
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter wird als unzulässig verworfen.
2
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
3
b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, da die abgelehnten Richterinnen und Richter zur Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen sind.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Müller Langenfeld Fetzer