BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 888/01 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des
rechtlichen Gehörs, ist dem Grundsatz der materiellen
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Rechnung
getragen worden, denn es wurde versäumt, die Gehörsrüge im
Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens (vgl. § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu erheben.
3
Außerdem mangelt es der Verfassungsbeschwerde
insoweit an einer substantiierten Begründung, denn der
Beschwerdeführer geht nicht auf die Argumente des
Verwaltungsgerichts ein, mit denen dieses die Einholung
weiterer Stellungnahmen der vom Beschwerdeführer benannten
Ärzte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt hat.
4
Soweit der Beschwerdeführer einen
Gleichheitsverstoß darin erblickt, dass vor den
Sozialgerichten ein anderer Kausalitätsmaßstab gelte als vor
den Verwaltungsgerichten, ist dem entgegenzuhalten, dass
wegen der verfassungsrechtlich verbürgten (vgl. Art. 97 Abs.
1 GG) Unabhängigkeit der Richter die Rechtspflege
konstitutionell uneinheitlich ist und daher in der
abweichenden Auslegung selbst derselben Norm durch
verschiedene Gerichte bis zur Grenze des Willkürverbots kein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt (vgl. BVerfGE 78, 123
; 87, 273 ). Dies gilt erst recht für
die vom Beschwerdeführer benannten Rechtsgrundlagen aus dem
zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Bereich, für die
andere Kausalitätsmaßstäbe gelten können als im
Dienstunfallrecht der Beamten.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.