BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 889/01 -
des Herrn W ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)am 2. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Auslegung und
verfassungsrechtliche Würdigung des § 53 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - insbesondere
seines Absatzes 8 - in der Fassung des am
1. Januar 1999 in Kraft getretenen
Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998
(BGBl I S. 1666), soweit er in den angegriffenen
Entscheidungen auf kraft Gesetzes vor Vollendung des
65. Lebensjahres in den Ruhestand tretende Beamte
angewendet worden ist, lässt keinen Verstoß gegen
verfassungskräftig verbürgte Rechte des Beschwerdeführers
erkennen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.