BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 890/00 -
- 2 BvR 235/01 -
der S... GmbH i.L.,
- 2 BvR 890/00 -,
– 2 BvR 235/01 –
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.
Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung ihrer Anträge auf Konvertierung von Guthaben aus
Exporten im Rahmen des Transferrubel-Abrechnungsverkehrs der
ehemaligen DDR mit ihren Handelspartnern.
2
1. a) Der Außenhandel zwischen den Staaten des
am 28. Juni 1991 aufgelösten Rates für gegenseitige
Wirtschaftshilfe (RGW) wurde von den Mitgliedstaaten, zu
denen auch die DDR gehörte, mangels frei konvertierbarer
Währungen und Devisen seit den 1960er Jahren auf Basis des
Transferrubel (XTR) - einer künstlichen
Verrechnungseinheit - durchgeführt. Das
Transferrubel-Abrechnungsverfahren beruhte auf dem Abkommen
der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitigen
Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der
Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl
DDR 1981 II S. 93) sowie den allgemeinen Bedingungen für
die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der
Mitgliedsländer des RGW 1968/1988 (GBl DDR 1989 II
S. 41). Mit diesem System wurde praktisch eine
devisenlose Außenhandelswirtschaft auf Tauschbasis
geschaffen.
3
Die RGW-Mitgliedstaaten legten in bilateralen
Verträgen und jährlich ausgehandelten Protokollen den Umfang
und die Struktur ihrer jeweiligen Im- und Exporte fest, wobei
sich der in transferablen Rubeln gerechnete Wert der
gehandelten Güter annähernd auszugleichen hatte. Auf diese
Weise wurde eine nahezu ausgeglichene Handelsbilanz erreicht.
In Moskau war mit der Internationalen Bank für
wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) eine Clearingstelle
eingerichtet worden, die mit den in den Mitgliedstaaten
gebildeten Außenhandelsbanken den Zahlungsverkehr abwickelte.
In der DDR war dies die Deutsche Außenhandelsbank AG
(DABA).
4
Der Außenhandel wurde in der DDR u.a. mit
Hilfe einer begrenzten Zahl von etwa 50 Außenhandelsbetrieben
(AHB) abgewickelt. Diese Betriebe unterstanden dem
DDR-Ministerium für Außenhandel, waren größtenteils
juristisch selbständig oder firmierten als
Verkaufsorganisation der Kombinate. Die AHB waren beratend
bei der Festsetzung der Planziele für den Außenhandel tätig
und sorgten für die Erfüllung der Planvorgaben, indem sie im
Rahmen ihres Erzeugnis- und Leistungsprogramms
Kommissionsverträge mit den ausländischen Partnern
abschlossen, die Geschäfte abwickelten und den produzierenden
Betrieben den Exporterlös - abzüglich einer
Provision - auskehrten.
5
b) Nach der Einführung der D-Mark in der DDR
zum 1. Juli 1990 auf der Grundlage des Vertrages über
die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 – Staatsvertrag
(BGBl II S. 537) wurde das
Transferrubel-Abrechnungsverfahren noch bis zum 31. März 1991
fortgeführt (vgl. Art. 13 Abs. 2 des
Staatsvertrages).
6
Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung
entstand in der Folge auf Seiten der DDR ein erheblicher
Exportüberschuss, dessen inländischer Gegenwert durch den
bundesdeutschen Fiskus finanziert werden musste. Aus dem
Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie aus
Regierungskrediten und Investitionsbeteiligungen der früheren
DDR entstanden schließlich deutsche Guthaben in der
Gesamthöhe von rd. 11,8 Mrd. XTR. Dieser positive Saldo
bildete sich durch Exportüberschüsse im Wesentlichen erst im
zweiten Halbjahr 1990. Die Transferrubel-Guthaben von
11,8 Mrd. XTR wurden vom Bund mit einem Kurs von rd.
1,20 € (= 2,34 DM) pro Transferrubel umgerechnet und über die
Deutsche Außenhandelsbank/Staatsbank Berlin an die Exporteure
ausgezahlt. Die Finanzierungskosten des bundesdeutschen
Fiskus hierfür betrugen rd. 14,1 Mrd. € (vgl. Monatsbericht
des Bundesministeriums der Finanzen 10/2002, S. 57).
7
c) Um die finanziellen Verwerfungen zu
begrenzen, wurde am 1. Juli 1990 die nunmehr prinzipiell
gewährleistete Außenhandelsfreiheit (vgl. § 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital-
und Zahlungsverkehrs - GAW - vom 28. Juni 1990, GBl
DDR I S. 515) in der DDR eingeschränkt (Verordnung zur
Durchführung des GAW vom 28. Juni 1990, GBl DDR I
S. 600). Die Durchführungsverordnung zum
Außenhandelsgesetz sah vor, dass die Ausfuhr bestimmter
Waren, die im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen
Vereinbarungen stand, der Genehmigung bedurfte. Diese
Genehmigung wurde durch die Anbringung eines Trockensiegels
auf dem Exportvertrag durch das DDR-Außenhandelsministerium
erteilt. Da sich das Transferrubel-Guthaben zu Lasten des
bundesdeutschen Fiskus weiter vergrößerte und es Anzeichen
für einen Missbrauch des Transferrubel-Verfahrens gab, wurde
mit Änderungsverordnung vom 8. August 1990 (GBl DDR I
S. 1143), die am selben Tag in Kraft trat, ein
erweitertes Genehmigungsverfahren eingeführt.
8
d) Die Transferrubel-Guthaben entsprachen
einem realen Gütertransfer in die beteiligten
RGW-Mitgliedstaaten, für den die Bundesrepublik Deutschland
einen Ausgleich beanspruchen konnte. Da es sich bei dem
Transferrubel jedoch nicht um eine konvertierbare Währung
handelte, begann die Bundesregierung im Jahr 1991 mit den
Regierungen der betroffenen RGW-Mitgliedstaaten über die
Bewertung der Transferrubel-Guthaben in eine
D-Mark-Verbindlichkeit sowie eine Rückzahlungsregelung zu
verhandeln. Für die hier zu entscheidenden Verfahren von
Interesse sind die dabei ausgehandelten Abkommen mit Polen
und der Russischen Föderation. Das Regierungsabkommen mit
Polen wurde am 29. Juni 1994 geschlossen und sieht eine
Rückzahlung von 127,8 Mio. € vor. Es ist mittlerweile
abgewickelt. Im Hinblick auf die russischen Verbindlichkeiten
war Ende 1992 zwischen beiden Regierungen ein achtjähriges
Moratorium vereinbart worden, das im Zusammenhang mit einer
Vereinbarung über die Liegenschaften der Westgruppe der
russischen Streitkräfte und deren vorzeitigem Abzug aus
Deutschland stand. Die nach Ablauf des Moratoriums
aufgenommenen Verhandlungen endeten mit dem Abschluss des
Regierungsabkommens am 25. Juni 2002. Das Abkommen sieht vor,
dass Russland bis Februar 2004 insgesamt 500 Mio. € an
Deutschland zu zahlen hatte.
9
e) Das Gesetz zur Regelung der Verjährung von
Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung
von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften vom 23. Juni 1993
(Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni
1993, BGBl I S. 944) führt eine Verjährungsfrist für
Ansprüche auf Konvertierung von Transferrubel-Guthaben ein.
Der Anspruch auf D-Mark-Gegenwerte verjährt zehn Jahre nach
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens
jedoch am 31. Dezember 2020.
10
2. Die Beschwerdeführerin ist ein
Außenhandelsunternehmen, das Anfang 1990 als privates
Unternehmen in der ehemaligen DDR gegründet und am 2. April
1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Es wurde am
29. April 1990 durch das Ministerium für Außenhandel der DDR
als "DDR-Außenhandelsbetrieb" registriert und erhielt sowohl
eine Exportlizenz als auch ein Exportvolumen.
11
a) 2 BvR 890/00
12
Im Juni 1990 schloss die Beschwerdeführerin
mit einem Abnehmer in Polen einen Vertrag über die Lieferung
von Lederschuhen. Das ehemalige Ministerium für
Außenwirtschaft genehmigte die Ausfuhren durch die Siegelung
des Exportauftrags am 11. Juni 1990, der die Lieferung von
insgesamt 82.700 Paar Lederschuhen im Gesamtwert von
2.142.500,-- XTR vorsah. Die Beschwerdeführerin hatte die
Schuhe ihrerseits bei deutschen Unternehmen gekauft. Am 24.
Oktober und 31. Dezember 1990 beantragte die
Beschwerdeführerin bei der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft, die Zustimmung
zur Konvertierung von Guthaben in Höhe von 653.119,–- XTR in
D-Mark. Diese Zustimmung war erforderlich, damit das
kontoführende Kreditinstitut eine Auszahlung des Guthabens in
D-Mark vornehmen konnte.
13
Das Bundesamt für Wirtschaft lehnte eine
Zustimmung zur Konvertierung mit Bescheiden vom 6. Juni und
26. Juli 1991 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde
mit Bescheid vom 30. Juni 1992 zurückgewiesen. Die
Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverkehr
habe nur langjährige gewachsene Lieferbeziehungen der
Exportbetriebe schützen sollen. Eine Förderung neuer
Unternehmen und neuer Vertragsverpflichtungen sei nicht
beabsichtigt gewesen. Im konkreten Fall käme die
Konvertierung lediglich der Beschwerdeführerin und nicht den
Produktionsbetrieben zugute, denn die Beziehungen zwischen
der Beschwerdeführerin und den Produktionsbetrieben seien
anders als zu Zeiten der ehemaligen DDR ausgestaltet gewesen.
Danach wären Exportkommissionsverträge abzuschließen gewesen
und die Hersteller hätten einen Anspruch auf Auskehrung des
Exporterlöses abzüglich einer Provision gehabt. Die
Beschwerdeführerin habe hingegen mit den Produktionsbetrieben
Kaufverträge abgeschlossen. Darüber hinaus hätte der Export
von Lederschuhen nicht den traditionellen Lieferbeziehungen
entsprochen. Die ehemalige DDR habe keine
Lieferverpflichtungen für Lederprodukte übernommen, weil der
Rohstoff Leder nicht in ausreichendem Maße vorhanden gewesen
sei. Das Protokoll zum Abkommen über den Warenaustausch
zwischen der DDR und Polen für das Jahr 1989 habe im
Exportbereich keine Lederschuhlieferungen vorgesehen.
Folglich entfalle der Vertrauensschutz.
14
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies
die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Juni 1993
zurück. Die Ablehnung der Konvertierungsanträge sei
rechtmäßig. Die Fortführung des Verrechnungsverkehrs im
Einzelfall durch das Bundesamt sei als Übergangsrecht eigener
Art anzusehen. Sie habe ihre Grundlage in Art. 13
Abs. 2 des Staatsvertrages, einem völkerrechtlichen
Vertrag, der schon nach seinem Wortlaut die Beziehungen der
DDR zu den RGW-Mitgliedstaaten regeln wolle.
15
Die Berufung gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof
mit Urteil vom 19. November 1998 zurück. Die
angefochtenen Bescheide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides seien rechtmäßig. Die
Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Konvertierung.
Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass
die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Anträge
ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.
16
Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom
25. Februar 2000 zurück.
17
b) 2 BvR 235/01
18
Dem zweiten Verfassungsbeschwerde-Verfahren
der Beschwerdeführerin liegt ein dem Verfahren 2 BvR 890/00
ähnlich gelagerter Fall zu Grunde. Die Beschwerdeführerin
trägt vor, sie habe im Juni 1990 mit einem Abnehmer in der
ehemaligen Sowjetunion einen Vertrag über die Lieferung von
Lederschuhen im Gesamtwert von 2.074.414,13 XTR geschlossen.
Der Vertrag sei erfüllt und der genannte Kaufpreis ihrem
Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. Ihre
Konvertierungsanträge seien vom Bundesamt für Wirtschaft mit
Bescheiden vom 6. Juni 1991 abgelehnt worden. Die
dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main habe keinen Erfolg gehabt. Das klageabweisende Urteil
sei am 12. November 1998 ergangen. Die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung sei vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2000
zurückgewiesen worden.
19
3. Mit den rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerden, deren Begründungen weitestgehend
übereinstimmen, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 14, Art. 3 und
Art. 2 Abs. 1 GG.
20
Die Bundesrepublik Deutschland habe die
Anträge auf Konvertierung abgelehnt und nehme das
Transferrubel-Guthaben für sich in Anspruch. Das ergebe sich
aus dem Abschluss eines Abkommens mit Polen über die Zahlung
der polnischen Seite von insgesamt 250 Mio. D-Mark zur
Abgeltung der deutschen Guthaben.
21
Art. 14 GG sei verletzt, weil die
Beschwerdeführerin Eigentümerin des Transferrubel-Guthabens
gewesen sei, das einem Wert von etwa 1,5 Mio. D-Mark
entspreche. Durch die Fortführung des Verrechnungsverkehrs ab
dem 1. Juli 1990 sei die Bundesrepublik Deutschland praktisch
Eigentümerin der Transferrubel-Guthaben geworden, die die
ostdeutschen Betriebe durch entsprechende Geschäfte mit
Partnern in den RGW-Mitgliedstaaten erwirtschaftet hätten.
Mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Polen, in dem die Rückzahlung des Saldos an die
Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden sei, habe
erstere ihre Transferrubel-Guthaben in Anspruch genommen. In
diesem Verhalten liege eine Enteignung.
22
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil
sie mit ihren Konvertierungsanträgen nicht berücksichtigt
worden sei. Da sie die Voraussetzungen für eine Konvertierung
erfüllt habe, hätten ihre Anträge auch genehmigt werden
müssen. Eine weitere Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG liege darin, dass Konvertierungsanträge von westdeutschen
und schweizerischen Unternehmen genehmigt worden seien, die
über keine gewachsenen Beziehungen zu RGW-Mitgliedstaaten
verfügt hätten.
23
Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG
liege in der Genehmigung anderer Konvertierungsanträge durch
die Bundesrepublik Deutschland, weil durch die gleichzeitige
Ablehnung ihres eigenen Antrags in die Wettbewerbsfreiheit
eingegriffen worden sei.
24
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 235/01 ist unzulässig; die
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 890/00 ist zulässig, aber
unbegründet.
25
1. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren
2 BvR 235/01 ist unzulässig.
26
Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden
Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dazu sind die
angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihrem
wesentlichen Inhalte nach mitzuteilen. Nur auf diese Weise
kann beurteilt werden, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang
stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266
).
27
Die Beschwerdeführerin hat ihrem
Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz jedoch keine weiteren
Unterlagen, insbesondere nicht die angegriffenen
Entscheidungen beigefügt und diese auch nicht ihrem
wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, sodass eine
verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist.
28
2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren
2 BvR 890/00 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
29
a) In dem Abschluss des Regierungsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über die Abwicklung des deutschen
Transferrubel-Guthabens liegt kein Eingriff in das durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der
Beschwerdeführerin.
30
aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet
das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es
zu verwalten und darüber zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350
; 105, 17 ). In der Eigentumsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das
Grundgesetz die privat verfügbare ökonomische Grundlage
individueller Freiheit. Der Eigentumsgarantie kommt im
Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des
Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu
sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung
seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 ;
53, 257 ; 97, 350 ).
31
Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur
körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte
Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem
Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf
Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen
persönlicher Freiheit dienen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 40,
65 ; 45, 142 ; 69, 272
; 70, 278 , zusammenfassend BVerfGE 97,
350 ).
32
bb) Nach Art. I Abs. 3 des
Transferrubel-Abkommens zwischen den RGW-Mitgliedstaaten, das
die völkerrechtliche Grundlage für diese Form der
Außenhandelsorganisation bildete, konnte jeder Mitgliedstaat
über die Transferrubel auf seinem Konto bei der IBWZ frei
verfügen. Darüber hinaus verpflichtete sich jeder
Mitgliedstaat nach Art. I Abs. 4 des
Transferrubel-Abkommens, beim Abschluss der jeweiligen
Handelsprotokolle den Ausgleich der Zahlungseingänge und
-ausgänge bezogen auf das Kalenderjahr zu gewährleisten.
33
Durch den Abschluss des Regierungsabkommens
haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik
Polen geeinigt, ihre aus dem
Transferrubel-Abrechnungsverfahren stammenden Salden im
Vergleichswege auszugleichen. Obwohl zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses der RGW bereits aufgelöst und das Abkommen
damit gegenstandslos geworden war, haben beide Staaten
insoweit ihre in Art. I Abs. 4 des
Transferrubel-Abkommens enthaltene Pflicht im
Verhandlungswege erfüllt. Es handelt sich hierbei um ein
Rechtsgeschäft zwischen Staaten auf völkerrechtlicher Ebene.
Diese Rechtsbeziehung unterscheidet sich von dem
Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Beschwerdeführerin.
34
Der konkrete Ablauf des Transferrubel-Handels
bis zum 31. März 1991 hat gezeigt, dass der
bundesdeutsche Fiskus im Verhältnis zu den deutschen
Unternehmen, die an diesem Verfahren teilnahmen, in weit
höherem Maße D-Mark Beträge ausgekehrt hat, als ihnen
Warenimporte aus den RGW-Mitgliedstaaten gegenüberstanden.
Aus einer zivilrechtlichen Perspektive könnte man davon
sprechen, dass der bundesdeutsche Fiskus den deutschen
Außenhandelsunternehmen ein bedingtes Schuldversprechen
gegeben hat, unter bestimmten Voraussetzungen die von ihnen
erwirtschafteten Transferrubel-Guthaben in D-Mark an sie
auszukehren. Diese Schuldversprechen wurden abgegeben, obwohl
die deutsche Handelsbilanz im Verhältnis zu den einzelnen
RGW-Handelspartnern einen teilweise erheblichen Überschuss
auswies und damit eine der Grundlagen des
Transferrubel-Abrechnungsverfahrens - die Parität von
Einfuhren und Ausfuhren - nicht mehr bestand.
35
Der Bund könnte weiterhin die Zustimmung zur
Konvertierung des Transferrubel-Guthabens der
Beschwerdeführerin erteilen und damit eine Auszahlung des
umgerechneten D-Mark- bzw. Euro-Betrages bewirken. Dass der
Bund unabhängig von dem völkerrechtlichen Status seines
jeweiligen Transferrubel-Guthabens weiterhin von einer
prinzipiellen Leistungspflicht zur Konvertierung ausgeht,
zeigt auch die 1993 erlassene Verjährungsregelung, wonach
Berechtigte spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihren
Anspruch auf Auskehrung in konvertierter Währung geltend
machen müssen.
36
Die Zustimmung wurde jedoch verweigert, weil
die Voraussetzungen für eine Konvertierung nicht erfüllt
sind. Die Beschwerdeführerin ist durch den Abschluss des
Regierungsabkommens folglich nicht enteignet worden, da sich
ihre Forderung nicht gegen die Republik Polen, sondern gegen
die Bundesrepublik Deutschland richtet.
37
Schließlich kann auch der Hinweis auf die
zunächst nur in geringem Maße eingeschränkte
Außenhandelsfreiheit von DDR-Unternehmen zu keinem anderen
Ergebnis führen. Das GAW enthielt mit § 1 Abs. 2
eine Klausel, wonach die Regelungen in anderen Gesetzen und
Rechtsvorschriften sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen
vom GAW unberührt bleiben. Zu diesen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen gehörten das Transferrubel-Abkommen und die
Lieferbedingungen, die spezifische Tatbestandsvoraussetzungen
für einen erstattungsfähigen Exportvertrag enthielten.
38
b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist
nicht verletzt.
39
Art. 3 Abs. 1 GG ist u.a. verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
; 107, 205 , stRspr).
Er ist nicht nur verletzt, wenn der Gesetzgeber Gleiches ohne
hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern
auch, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher
Vorschriften zu einer derartigen dem Gesetzgeber verwehrten
Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 84, 197 )
oder wenn die Verwaltungen bei Ausübung ihres Ermessens den
Gleichheitsgrundsatz nicht beachten (vgl. BVerfGE 18, 353
). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein
macht eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung noch nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die
Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; stRspr).
40
Gemessen an diesem Maßstab sind die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Im vorliegenden Fall bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die
Verwaltung willkürlich aus dem Kreis der
Außenhandelsunternehmen herausgegriffen worden ist oder dass
ihr willkürlich die Konvertierung ihrer
Transferrubel-Guthaben versagt wurde. Auch die Überprüfung
der behördlichen Ermessensentscheidung durch die
Verwaltungsgerichte stößt auf keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
41
c) Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt,
weil das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im
Hinblick auf die spezielleren Grundrechtsbestimmungen nicht
anwendbar ist.
42
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.