Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai
2009
2 BvR 890/06
Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der
Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 890/06 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 12. Mai 2009 beschlossen:
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen § 1 des Brandenburgischen
Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem
Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land
Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl I S. 158 - im
Folgenden: Zustimmungsgesetz) in Verbindung mit Art. 6
und Art. 8 Abs. 1, Art. 2, Art. 3,
Art. 5, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1,
Art. 12, Art. 15 und Art. 16 Abs. 1
dieses Vertrages.
2
1. a) Nach der deutschen Wiedervereinigung
entstanden mit dem Zuzug osteuropäischer Juden als so
genannte Kontingentflüchtlinge in Brandenburg mehrere
jüdische Gemeinden, zuerst im Jahr 1991 die Jüdische Gemeinde
Potsdam, die sich zunächst als „Jüdische Kultusgemeinde Land
Brandenburg e.V.“ und ab Ende 1991 als „Jüdische Gemeinde
Land Brandenburg e.V.“ konstituierte. Sie erhielt am 26.
November 1993 die Bescheinigung des Ministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg,
dass sie die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts innehabe. In Koordination mit dieser Körperschaft als
Dachorganisation bildeten sich in den Folgejahren insgesamt
sieben Mitgliedsgemeinden in Brandenburg, die in einem
Verband zusammenarbeiten (Jüdische Gemeinde Landkreis Barnim,
Jüdische Gemeinde Brandenburg/Havel, Jüdische Gemeinde
Cottbus, Jüdische Gemeinde Frankfurt/Oder e.V., Jüdische
Gemeinde Königs Wusterhausen e.V., Jüdische Gemeinde
Oranienburg, Jüdische Gemeinde Stadt Potsdam). Den Namen
„Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg“ änderte der
Dachverband im Jahr 2006 und führt seit dem die Bezeichnung
„Landesverband der Jüdischen Gemeinden - Land Brandenburg“
(im Folgenden: Landesverband).
3
Der Landesverband hatte nach eigenen Angaben
im Jahr 2000 751 Mitglieder, im Jahr 2001 944 Mitglieder, im
Jahr 2002 996 Mitglieder, im Jahr 2003 1097 Mitglieder, im
Jahr 2004 1217 Mitglieder, im Jahr 2005 1264 Mitglieder, im
Jahr 2006 1370 Mitglieder, im Jahr 2007 1374 Mitglieder und
im Jahr 2008 1390 Mitglieder. Es handele sich dabei um
Personen, die Juden im Sinne der Halacha, des jüdischen
Religionsgesetzes, seien. Neben den halachischen Juden
betreue der Landesverband etwa 4860 jüdische Zuwanderer, die
nicht die Mitgliedschaftsvoraussetzungen im Sinne des
jüdischen Religionsgesetzes erfüllten.
4
Der Landesverband ist Mitglied im Zentralrat
der Juden in Deutschland.
5
b) Seit 1991 fördert das Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg die
jüdischen Gemeinden, nach seiner Gründung über den
Landesverband, aus Haushaltsmitteln. So wurden zum Zwecke der
Wiederherstellung jüdischen Lebens in Brandenburg im Jahr
1991 erstmals Zuwendungen in Höhe von 80.000 DM, in den
Folgejahren bis 2000 jeweils jährlich Förderbeträge zwischen
300.000 und 400.000 DM ausgereicht.
6
Trotz der kontinuierlichen Förderung
entstanden dem Landesverband bis Ende des Jahres 2000
Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend DM, die offenbar
durch das Fehlverhalten einiger Funktionsträger verursacht
wurden (Landtag Brandenburg, Plenarprotokoll 4/10, 2. März
2005, S. 556). Die finanziell desolate Situation des
Landesverbandes hatte zunächst zur Folge, dass in den
nachfolgenden Jahren keine Zahlungen mehr an ihn selbst
erfolgten. Es wurden jedoch in unterschiedlicher Höhe
Leistungen an dem Landesverband zugehörige Ortsgemeinden und
an Dritte erbracht, die damit Projekte zugunsten des
Landesverbandes ausführten, so im Jahr 2001 83.000 DM, im
Jahr 2002 500 Euro, im Jahr 2003 22.280 Euro, im Jahr 2004
153.003,20 Euro.
7
2. a) Der Beschwerdeführer zu 1., der
eingetragene Verein Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde
Brandenburg, gründete sich am 10. Januar 1999 in Potsdam und
wurde am 23. März 1999 in das Vereinsregister eingetragen.
Nach seiner Satzung versteht er sich als Nachfolger und
Vertreter jüdisch-orthodoxer Tradition und Kultur im Land
Brandenburg. Gesetzestreue jüdische Gemeinden hätten sich
bereits 1922 im so genannten Halberstädter Bund und dem
Preußischen Landesverband Gesetzestreuer, also orthodoxer
Synagogengemeinden organisiert. In dieser Tradition sei es
nach § 4 der Satzung Zweck des Beschwerdeführers zu 1.,
im Land Brandenburg das jüdische Leben nach orthodoxer
jüdischer Tradition aufzubauen und die Gemeindemitglieder
religiös, kulturell und sozial nach Maßgabe der orthodoxen
jüdischen Überlieferung und im Rahmen des geltenden Rechts zu
betreuen. Im Oktober 2000 zählte der Beschwerdeführer zu 1.
nach eigenen Angaben ungefähr 60, im Jahr 2001 92, im Jahr
2002 121, im Jahr 2003 145 und im Jahr 2004 265 Mitglieder.
Im Jahr 2008 wurde die Mitgliederzahl weiterhin mit 265
angegeben; der Beschwerdeführer zu 1. betreue im Land
Brandenburg einschließlich seiner Mitglieder etwa 700
jüdische Zuwanderer.
8
Ein Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf
Bestätigung des Status als Körperschaft des öffentlichen
Rechts wurde mit Bescheid vom 15. Juli 2004 vom Ministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
abgelehnt. Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 14. Juli
2008 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die auf die
Feststellung, dass er eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts sei, gerichtete Klage des Beschwerdeführers zu 1. ab.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei rechtlich nicht identisch mit
einer vor dem 3. Oktober 1990 bzw. vor 1945 in
Brandenburg existierenden jüdischen Gemeinde, die den
Körperschaftsstatus besessen habe.
9
Der Beschwerdeführer zu 1. gehört weder dem
Landesverband noch dem Zentralrat der Juden in Deutschland
an, er ist vielmehr Mitglied im Bund Gesetzestreuer Jüdischer
Gemeinden in Deutschland. Zwischen dem Beschwerdeführer zu 1.
und den im Landesverband zusammengeschlossenen Gemeinden
bestehen erhebliche Glaubensdifferenzen; sie erkennen sich
wechselseitig nicht als jüdische Gemeinden an.
10
Der Beschwerdeführer zu 2. ist Mitglied des
Beschwerdeführers zu 1.
11
b) Der Beschwerdeführer zu 1. stellte
erstmalig für das Haushaltsjahr 2000 einen Antrag auf
finanzielle Förderung durch das Land Brandenburg in Höhe von
752.714 DM, der zunächst erfolglos blieb.
12
Auf die am 20. Oktober 2000 erhobene, sowohl
gegen die Bewilligung von Fördermitteln zugunsten des
Landesverbandes als auch auf die Bewilligung eigener
Fördermittel gerichtete Klage des Beschwerdeführers zu 1. hin
hob das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 27. Juni
2003 (Az. 12 K 4144/00, ) den Zuwendungsbescheid
zugunsten des Landesverbands auf, wies die auf die
Bereitstellung eigener Fördermittel gerichtete
Verpflichtungsklage jedoch ab. Mit Urteil vom 10. Mai 2005 (-
1 A 744/03 -, LKV 2006, S. 39) gab das Oberverwaltungsgericht
für das Land Brandenburg im Berufungsverfahren auch der
Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers zu 1. auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Förderantrag
statt.
13
Nach Rechtskraft des Berufungsurteils
bewilligte das zuständige Ministerium dem Beschwerdeführer zu
1. mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 für das Haushaltsjahr
2000 Fördermittel in Höhe von 15.000 Euro. Soweit damit
zugleich weitergehende Förderanträge abgelehnt wurden, erhob
der Beschwerdeführer zu 1. gegen den Bewilligungsbescheid mit
Schriftsätzen vom 14. Oktober und 6. November 2005 erneut
Klage, die mit - nicht rechtskräftigem - Urteil des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2008 abgewiesen
wurde.
14
Für die Folgejahre von 2001 bis 2004 wurden
Anträge des Beschwerdeführers zu 1. auf staatliche Förderung
vom Kultusministerium zunächst entweder abgelehnt oder nicht
beschieden. Infolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts
vom 10. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer zu 1. mit
Bescheid vom 5. September 2006 für die Haushaltsjahre
2001 bis 2004 ein Förderbetrag von insgesamt 85.330,62 Euro
zugewendet. Soweit durch den Bescheid die darüber hinaus
gestellten Anträge abgelehnt wurden, erhob der
Beschwerdeführer zu 1. Klage, die mit - nicht
rechtskräftigem - Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
14. Juli 2008 abgewiesen wurde.
15
1. Um einerseits die Beziehungen zwischen dem
Land Brandenburg und dem Landesverband auf eine solidere
Grundlage zu stellen und um andererseits dem Landesverband zu
einer finanziellen Konsolidierung zu verhelfen, war das Land
Brandenburg bereits im Jahr 1998 in Verhandlungen zum
Abschluss eines Vertrages mit dem Landesverband eingetreten.
Diese erwiesen sich in der Folge unter anderem wegen der
problematischen finanziellen Lage des Landesverbandes als
außerordentlich schwierig.
16
Währenddessen machte der Beschwerdeführer zu
1. seinen Wunsch nach einer Einbeziehung in den Vertrag und
gleichberechtigter Teilhabe an den Verhandlungen deutlich.
Dem wurde jedoch auf Bitten des Landesverbandes nicht
nachgekommen. Das Ansinnen der Landesregierung, eine Teilhabe
aller jüdischen Religionsgemeinschaften an den aufgrund des
Vertrages zugewendeten Leistungen zu gewährleisten,
akzeptierte der Landesverband nach Angaben des Landes,
nachdem die jährliche Leistungssumme auf 200.000 Euro
aufgestockt worden war.
17
Am 11. Januar 2005 unterzeichneten
Ministerpräsident P. und der Vorsitzende des Vorstandes des
Landesverbandes (damals noch: Jüdische Gemeinde - Land
Brandenburg), Prof. Dr. S., den Vertrag zwischen dem Land
Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg,
der am 18. Mai 2005 in Kraft trat (vgl. die
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg
vom 25. Mai 2005, GVBl I S. 206).
18
2. a) Die in Verbindung mit § 1 des
Zustimmungsgesetzes angegriffenen Regelungen des Vertrages
(1) (Da der Vertrag noch mit der Jüdischen
Gemeinde - Land Brandenburg geschlossen wurde, verwendet er
durchgehend die Bezeichnung „Landesgemeinde“. Aufgrund der
späteren Umbenennung wird im Weiteren jedoch die Bezeichnung
„Landesverband“ verwandt, auch soweit auf die vertraglichen
Vorschriften Bezug genommen wird.)
lauten:
19
Artikel 2
20
Jüdische Feiertage
21
(1) Der staatliche Schutz der jüdischen
Feiertage wird gewährleistet.
22
(2) Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne
des Feiertagsgesetzes sind:
23
1. Rosch Haschana (Neujahrsfest)
24
zwei Tage - am 1. und 2. Tischri, beginnend am
Vortage um 16.00 Uhr,
25
2. Jom Kippur (Versöhnungstag)
26
ein Tag - am 10. Tischri, beginnend am Vortage
um 16.00 Uhr,
27
3. Sukkot (Laubhüttenfest)
28
zwei Tage - am 15. und 16. Tischri, beginnend
am Vortage um 17.00 Uhr,
29
4. Schemini Azereth (Schlussfest)
30
ein Tag - am 22. Tischri, beginnend am Vortage
um 17.00 Uhr,
31
5. Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
32
ein Tag - am 23. Tischri, beginnend am Vortage
um 17.00 Uhr,
33
6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
34
a) zwei Tage - am 15. und 16. Nisan, beginnend
am Vortage um 17.00 Uhr,
35
b) zwei Tage - am 21. und 22. Nisan, beginnend
am Vortage um 17.00 Uhr,
36
7. Schawuoth (Wochenfest)
37
zwei Tage - am 6. und 7. Siwan, beginnend am
Vortage um 17.00 Uhr.
38
(3) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1
bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter
Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
39
Schlussprotokoll:
40
Die Daten werden der
Landesregierung zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.
41
(4) An jüdischen Feiertagen ist den in
Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden
Angehörigen der Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des
Gottesdienstes zu geben, sofern unaufschiebbare oder im
allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben nicht zu
erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten
nicht entgegenstehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die
versäumte Arbeitszeit hinausgehende Nachteile dürfen den
Arbeitnehmern nicht erwachsen.
42
(5) Das Land trifft im Rahmen des geltenden
Rechts Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden
Angehörigen der Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen
Feiertagen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.
43
Artikel 3
44
Seelsorge in besonderen
Einrichtungen
45
(1) In Heimen, Krankenhäusern,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen
Einrichtungen des Landes sind Gottesdienste und Seelsorge
nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen.
46
Schlussprotokoll:
47
(1) Gegenüber den
nichtöffentlichen Trägern der genannten Einrichtungen wird
das Land in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass auch in
diesen Einrichtungen seelsorgerische Besuche und religiöse
Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse
ermöglicht werden sollen.
48
(2) In Justizvollzugsanstalten
wird die Beachtung ritueller Speisevorschriften
ermöglicht.
49
(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher
Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen
seelsorgerliche Besuche und religiöse Handlungen entsprechend
Absatz 1 ermöglicht werden.
50
(…)
51
Artikel 5
52
Kinderbetreuung, Schulen und
Weiterbildung
53
(1) Die Landesgemeinde hat das Recht, Schulen
sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu
errichten und zu betreiben.
54
(2) Die Genehmigung und Anerkennung solcher
Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln
bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen
Regelungen.
55
Schlussprotokoll:
56
Das Land wird die Landesgemeinde
über mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und
Fortführung von Schulen sowie Einrichtungen der
Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.
57
Artikel 6
58
Zuschüsse des Landes
59
(1) Das Land beteiligt sich zum Zweck des
Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen
Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben
der Gemeinde. Es erbringt hierzu einen Betrag von Euro
200.000 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen
treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus
dem Haushalt erbrachten Leistungen. Der Jahreszuschuss wird
mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im
Voraus erbracht.
60
(2) Die Vertragsparteien werden den Betrag nach
Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.
61
(3) Die Landesgemeinde weist die
zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30. Juni
des nachfolgenden Jahres durch Vorlage einer von einem
vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnung nach.
62
Schlussprotokoll:
63
Nicht zweckentsprechend verwendete
Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das
Folgejahr verrechnet.
64
(…)
65
Artikel 8
66
Sonstige Leistungen
67
(1) Die Landesgemeinde verwaltet die nach
Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den
jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes,
auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht
angehören. Die Landesgemeinde ist verpflichtet, sämtliche
Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.
68
(…)
69
(…)
70
Artikel 10
71
Jüdische Friedhöfe
72
(…)
73
(3) Die Landesgemeinde hat das Recht, im Rahmen
der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche
Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen,
bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe
wiederzubelegen.
74
Schlussprotokoll:
75
Das Land wird im Rahmen seiner
Möglichkeiten Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen,
Grundstücke zur Anlegung von Friedhöfen zu finden, wenn der
Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht wieder belegt
werden kann.
76
Artikel 11
77
Vermögensschutz
78
(1) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des
gesetzlichen Ermessens auf die Belange der Landesgemeinde
Rücksicht nehmen. Beabsichtigt die Landesgemeinde im Fall der
Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken, gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihr die Landesbehörden
im Rahmen der geltenden Bestimmungen Unterstützung
gewähren.
79
(…)
80
Artikel 12
81
Gedenkstätten
82
Bei Entscheidungen über die Errichtung,
Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausgestaltung von
in Trägerschaft des Landes stehenden Gedenkstätten, die die
Erinnerung an jüdisches Leben im Land Brandenburg oder an die
Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens in
der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird
das Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.
83
(…)
84
Artikel 15
85
Gebührenbefreiungen
86
(1) Die Landesgemeinde ist von der Zahlung der
auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit,
soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung
kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung
dient.
87
(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die
die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen
und der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der
Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die
Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Landesgemeinde
gebildete juristische Personen des Privatrechts, die
unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung
der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in
Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.
88
Artikel 16
89
Rundfunk
90
(1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde
angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher
Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser
Sendungen zur Verfügung stellen.
91
(…)
92
b) Zu Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des
Vertrages wird in der Begründung Folgendes angeführt:
93
aa) Art. 6
94
„Die Bestimmung hat die Erbringung
finanzieller Leistungen an die Landesgemeinde zum
Gegenstand.
95
Nach Absatz 1 unterstützt das Land die
Betätigung der Landesgemeinde durch einen pauschalen Zuschuss
von 200.000 € jährlich. Zweck der Leistung ist die
Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land
Brandenburg. Obwohl die Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg
keine nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138
WRV geschützten Ansprüche auf Gewährung von Staatsleistungen
wegen vorkonstitutioneller Schädigungen innehat, erscheint es
sachgerecht, ihr für den vorgenannten Zweck einen jährlichen
staatlichen Zuschuss zu gewähren.
96
In Absatz 2 wird festgelegt, dass nach fünf
Jahren eine Überprüfung der Höhe des Zuschusses erfolgt.
Hierdurch soll unabhängig von Artikel 18 Abs. 2 die
Möglichkeit eröffnet werden, Änderungen der finanziellen
Verhältnisse des Landes oder der Landesgemeinde Rechnung zu
tragen.
97
Nach Absatz 3 ist die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel durch Vorlage der Prüfbescheinigung
eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Diese
ermöglicht dem Land die Überzeugungsbildung über die
zweckgerechte Mittelverwendung und die Reaktion auf
Fehlentwicklungen durch Verrechnung zweckwidrig verwendeter
Zuschussbestandteile mit dem Anspruch in den Folgejahren. Die
Bestimmung ist ohne Parallele in den Verträgen mit den
evangelischen Landeskirchen und dem Heiligen Stuhl, da die
dortigen Vertragspartner eine zweckgerechte Verwendung durch
interne Rechnungsprüfung sicherstellen können, im Fall der
evangelischen Landeskirchen beispielsweise durch unabhängige
kirchliche Rechnungshöfe.“
98
bb) Art. 8 Abs. 1
99
„Nach Absatz 1 verpflichtet sich die
Landesgemeinde, den vom Land empfangenen Zuschuss auch zur
Unterstützung aller jüdischen Ortsgemeinden zu verwenden.
Dies schließt auch diejenigen Ortsgemeinden ein, die der
Landesgemeinde nicht angehören; dies trifft in Brandenburg
derzeit nur auf die in Potsdam ansässige gesetzestreue
jüdische Gemeinde zu. Die Höhe der Unterstützung und die
angemessene Verteilung der Mittel zwischen den Ortsgemeinden
sind der Landesgemeinde überlassen; der Vertrag enthält
hierzu keinerlei Vorgaben.“
100
3. Am 10. Februar 2005 brachte die
Brandenburgische Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land
Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg
(Landtag Brandenburg, Drucks 4/624) in den Landtag ein. Damit
sollte die nach Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Landes
Brandenburg notwendige Zustimmung des Landtages zu dem
Vertrag bewirkt werden.
101
a) Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde
in erster Lesung am 2. März 2005 im Brandenburgischen Landtag
beraten (vgl. Landtag Brandenburg, Plenarprotokoll 4/10, S.
556 ff.). Unter Bezugnahme auf die Überschuldung des
Landesverbandes führte die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur u.a. aus, dass es sich bei dem Vertrag
um ein wichtiges Werk handele, um das jüdische Leben in
Brandenburg zu konsolidieren. Nur durch den Vertrag könne der
Jüdische Landesverband seine noch bestehenden Schulden
tilgen. Alle Schulden bei der öffentlichen Hand seien
niedergeschlagen worden, was einer indirekten Unterstützung
des Landesverbandes in Form von mehreren Hunderttausend Euro
gleichkomme. Gleichwohl erweise sich die Umsetzung der
Sanierungsmaßnahmen als nicht einfach. Der finanzielle
Handlungsspielraum des Landesverbandes sei in den nächsten
Jahren deshalb begrenzt, weil noch ein Teil der Schulden
getilgt werden müsse. Für die Zeit danach bestehe eine
zukunftsfähige Perspektive (vgl. Landtag Brandenburg,
Plenarprotokoll 4/10, S. 556 f.).
102
b) Im Vorfeld einer vom Hauptausschuss
anberaumten Anhörung zum Vertrag nahm die Ministerin für
Wissenschaft, Forschung und Kultur zu verschiedenen Fragen
zum Vertrag Stellung. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers zu 1. handele es sich bei der jüdischen
Gemeinschaft in Deutschland um eine Einheitsgemeinde, die im
Zentralrat der Juden und entsprechenden Landesverbänden
organisiert sei. Daneben bestehende Richtungsverbände, wie
etwa der Bund Gesetzestreuer Juden, seien durchweg sehr
kleine Gruppen, denen neben der Einheitsgemeinde kein
eigenständiges Gewicht zukomme. Bezogen auf die finanzielle
Förderung gebiete im vorliegenden Fall der
Gleichbehandlungsgrundsatz keine schematische
Gleichbehandlung aller Gruppen, sondern lasse Raum für
sachlich begründete Differenzierungen. Durch Art. 8 Abs.
1 des Vertrages werde dafür Sorge getragen, dass auch der
Beschwerdeführer zu 1. an den vertraglich zugewandten Mitteln
beteiligt werde, was dem Gleichbehandlungsanspruch genüge.
Demgegenüber komme der Abschluss eines eigenen Vertrages
nicht in Betracht, ebenso wenig die Gewährung einer Zuwendung
in gleicher Höhe wie zugunsten des Landesverbandes.
103
c) In der öffentlichen Anhörung vor dem
Hauptausschuss des Brandenburgischen Landtages am 7. April
2005 vertraten die Vorstandsmitglieder des Landesverbandes
die Auffassung, eine jüdische Gemeinde setze das
Vorhandensein mindestens zehn gläubiger Juden, eines
jüdischen Friedhofes, eines Rabbiners, einer Thora sowie
einer Synagoge voraus. Die Frage, ob bei dem Beschwerdeführer
zu 1. die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, wurde
unter Hinweis darauf, die „so genannte gesetzestreue
Gemeinde“ sei nicht bekannt, nicht beantwortet. Weiterhin
wurden in der Anhörung verschiedene rechtliche Bedenken
gegenüber dem Vertrag geltend gemacht.
104
d) Der Hauptausschuss des Brandenburgischen
Landtages gab am 11. April 2005 die Empfehlung ab, den
Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen (Landtag
Brandenburg, Drucks 4/967). Besondere Aufmerksamkeit und
intensive Diskussion habe in der abschließenden Beratung
Art. 8 des Vertrages erfahren. Eine ähnliche Regelung
sei auch in den Staatsverträgen der Länder Sachsen,
Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Thüringen
zu finden. Deutlich habe man klargestellt, dass es der
Vertrag nicht in das Belieben des Landesverbandes stelle, ob
jüdische Gemeinden in angemessener Weise in den Genuss der
bereitgestellten Mittel kämen. Der Landesverband müsse all
jene, die sich zum jüdischen Glauben bekennten, finanziell
entsprechend beteiligen. Andernfalls stehe der Klageweg
offen. Es habe im Hauptausschuss Einigkeit darüber bestanden,
dass dem Land nicht zustehe, darüber zu befinden, wer sich
zum jüdischen Glauben bekenne.
105
e) Am 13. April 2005 stimmte der
Brandenburgische Landtag dem Gesetz zum Vertrag in zweiter
Lesung zu.
106
f) Das Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Januar
2005 zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde
- Land Brandenburg wurde daraufhin am 29. April 2005 im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
verkündet (GVBl I S. 158) und trat am 30. April 2005 in
Kraft.
107
4. Über die vom Vertrag vorgesehenen
Leistungen hinaus wandte das Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Brandenburg dem Landesverband
im Jahr 2007 einen Betrag von 35.000 Euro als
Schuldendiensthilfe zu; Gleiches erfolgte im Jahr 2008.
108
5. Der Beschwerdeführer zu 1. beantragte auch
nach Abschluss des Vertrages Fördermittel beim Land, was
dieses in Bezug auf die Jahre 2005 bis 2007 unter Verweis auf
Art. 6 des Vertrages ablehnte; ein Antrag für das Jahr
2008 wurde bisher nicht beschieden. Das Bemühen des
Beschwerdeführers zu 1. hatte auch vor dem Verwaltungsgericht
bisher keinen Erfolg, weil dieses die Verfahren jeweils unter
Hinweis auf die inzwischen erhobene Verfassungsbeschwerde
aussetzte. Eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg.
109
Parallel dazu wandte sich der Beschwerdeführer
zu 1. an den Landesverband und forderte auf der Grundlage des
Vertrages für die Jahre 2005 und 2006 die
Überweisung eines jährlichen Anteils von 100.000 Euro in
monatlichen Raten. Der Landesverband lehnte dies mit der
Begründung ab, dass sich aus dem Vertrag kein Anspruch des
Beschwerdeführers zu 1. ergebe. Es solle jedoch geklärt
werden, ob durch Aufnahme des Beschwerdeführers zu 1. in den
Landesverband der Jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg
eine Förderung gemäß dem Vertrag in Betracht komme. Über eine
entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage wurde noch nicht
entschieden.
110
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte der
Landesverband dem Beschwerdeführer zu 1. mit, dass er ihm für
die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2007 zur
Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag einen Betrag von
30.600 Euro zukommen lassen werde; der Betrag wurde in
unmittelbarer Folge ausgezahlt. Gleichzeitig kündigte der
Landesverband an, dem Beschwerdeführer zu 1. ab dem Jahr 2008
monatlich 1.020 Euro zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem
Vertrag zukommen zu lassen.
111
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 4
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV.
112
a) aa) Die Regelungen der Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 des Vertrages, die eine Zuwendung von
Fördergeldern allein gegenüber dem Landesverband vorsähen,
diesem die Zuständigkeit für die Verteilung der Mittel
übertrügen und es seinem freien Ermessen überließen, in
welchem Umfang der Beschwerdeführer zu 1. an der Förderung
beteiligt werde, verstießen gegen den Grundsatz der Parität
aus Art. 3 GG. Dieser verbiete es dem Staat,
Differenzierungen zwischen den Empfängern öffentlicher
Fördermaßnahmen vorzunehmen, ohne dass sachliche Gründe eine
entsprechende Ungleichbehandlung geböten. Hier sei eine
Ungleichbehandlung nur insoweit zulässig, als sie sich
zwingend etwa aus der unterschiedlichen Mitgliederzahl der
beiden Glaubensgemeinschaften ergebe. Demgegenüber begründe
das Ministerium die unterschiedliche Behandlung bei der
finanziellen Förderung mit einer religionspolitischen
Wertung, nämlich damit, dass der Beschwerdeführer zu 1. nicht
Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland sei und es
sich bei ihm um „eine kleine Splittergruppe“ handele, so dass
nach Auffassung des Kultusministeriums eine gleichzeitige
Förderung zu einer Zersplitterung des Judentums in
Brandenburg und damit zu Ineffektivität der Förderung
jüdischer Religionsgemeinschaften insgesamt führen würde.
113
Vorliegend müsse davon ausgegangen werden,
dass die Förderregelung des Vertrages den Zweck verfolge, das
Judentum in Brandenburg „zusammenzufassen“. Die Verfolgung
dieses Zweckes sei eine von der Verfassung verbotene
Wertentscheidung und werde von dem Beschwerdeführer zu 1. aus
religiöser Überzeugung abgelehnt, weil der Landesverband in
weitem Umfang, etwa durch die Aufnahme zahlreicher
Nichtjuden, gegen das jüdische Gesetz verstoße. Auch verkenne
der Vertrag bis heute die Tatsache, dass es sich beim
Judentum nicht um eine starre Einheitsorganisation, sondern
vielmehr um eine Vielzahl jeweils unabhängiger Gemeinden
handele.
114
bb) Weiter verstießen die genannten Regelungen
des Vertrages zum einen gegen die kollektive
Religionsfreiheit des Beschwerdeführers zu 1. und gegen sein
durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3
WRV geschütztes Selbstbestimmungsrecht, zum anderen gegen die
individuelle Religionsfreiheit der Mitglieder des
Beschwerdeführers zu 1. sowie derjenigen Juden in
Brandenburg, die nicht oder noch nicht seine Mitglieder
seien. Durch die Exklusivität der Zuwendung aller
Fördermittel an den Landesverband greife das Land Brandenburg
gezielt in den Prozess der Selbstorganisation des Judentums
in Brandenburg ein. Die orthodoxe Richtung des Judentums
werde von Seiten des Staates diskriminiert.
115
cc) Die Delegation der Mittelverteilung an den
Landesverband erweise sich auch im Hinblick auf das in
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene
Rechtsstaatsprinzip als verfassungsrechtlich unzulässig.
Unabhängig davon, ob § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG auf
die Verteilungsentscheidung durch den Landesverband
unmittelbar angewendet werden könne, folge aus dem
Rechtsstaatsprinzip, dass ein materiell Beteiligter, der
selbst ein Eigeninteresse an dem Ausgang eines
Verwaltungsverfahrens habe, nicht mit der Durchführung des
entsprechenden Verwaltungsverfahrens betraut werden
könne.
116
dd) Zu keinem anderen Ergebnis führe auch das
Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
Februar 2002 (BVerwGE 116, 86), dessen Gegenstand die der
brandenburgischen Regelung vergleichbare sachsen-anhaltische
Förderbestimmung bilde. Zwar habe das
Bundesverwaltungsgericht den Fördermodus im Schlussprotokoll
zu Art. 13 Abs. 1 des Vertrages vom 23. März 1994 nicht
beanstandet, dies jedoch nur deshalb, weil die Parteien
dessen Nichtigkeit nicht gerügt hätten. Mithin liege gerade
keine höchstrichterliche Sanktionierung der genannten
Regelung vor.
117
b) Soweit der Vertrag in Art. 2 (Jüdische
Feiertage), Art. 3 (Seelsorge in besonderen
Einrichtungen), Art. 5 (Kinderbetreuung, Schulen und
Weiterbildung), Art. 10 Abs. 3 (Jüdische Friedhöfe),
Art. 11 Abs. 1 (Vermögensschutz), Art. 12
(Gedenkstätten), Art. 15 (Gebührenbefreiung) und
Art. 16 Abs. 1 (Rundfunk) dem Landesverband bestimmte
Rechte einräume, verletze er die Beschwerdeführer in ihrer
Glaubensfreiheit und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung,
überdies den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht auf
Achtung staatlicher Parität und Neutralität. Ausweislich der
Präambel verfolge der Vertrag das Ziel, eine abschließende
Regelung der Rechtsstellung aller Juden in Brandenburg
herbeizuführen. In den Bestimmungen heiße es mehrfach
ausdrücklich, dass die entsprechende Rechtsstellung nur dem
am Vertragsschluss beteiligten Landesverband bzw. dessen
Mitgliedern zukommen solle. Daher müsse dem Vertrag der
Regelungswille entnommen werden, den Beschwerdeführer zu 1.
und dessen Mitglieder von den aufgeführten Vergünstigungen
auszuschließen.
118
2. Zu der Verfassungsbeschwerde wurden die
Bundesregierung, alle Landesregierungen, das
Bundesverwaltungsgericht, der Zentralrat der Juden in
Deutschland, die Union progressiver Juden in Deutschland, der
Bund Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden in Deutschland, die
Evangelische Kirche in Deutschland sowie die Deutsche
Bischofskonferenz angehört.
119
a) Nach Auffassung des Landes Brandenburg ist
die Verfassungsbeschwerde nur teilweise zulässig und im
Übrigen unbegründet.
120
Bezüglich der außerhalb der
Finanzierungsfragen gerügten Regelungen des Vertrages fehle
es an einem ausreichend substantiierten Vortrag des
Beschwerdeführers zu 1. hinsichtlich seiner Betroffenheit.
Der Beschwerdeführer zu 1. werde nicht von den dem
Landesverband zugestandenen Rechten ausgeschlossen.
121
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2. sei insgesamt unzulässig; eine eigene
Grundrechtsverletzung sei weder dargelegt noch erkennbar.
122
Hinsichtlich der Regelungen zur finanziellen
Förderung sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
zu 1. unbegründet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte
den Staat nicht dazu, mit allen Bekenntnisgruppen
staatskirchenrechtliche Verträge abzuschließen; es seien
vielmehr Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche
Verschiedenheiten der einzelnen Gruppen bedingt seien.
123
Dem Beschwerdeführer zu 1. werde durch
Art. 8 des Vertrages ein Anspruch auf angemessene
Beteiligung an den staatlichen Mitteln eingeräumt.
Art. 8 des Vertrages sei insofern keine drittbelastende,
sondern eine drittbegünstigende Regelung. Dem Landesverband
obliege die Verwaltung der gewährten Summe als staatliche
Aufgabe, die ihm zur selbstständigen Erledigung übertragen
worden sei. Verletze der Landesverband seine aus dem Vertrag
folgende Pflicht zur Beteiligung des Beschwerdeführers zu 1.,
so stehe diesem der Rechtsweg offen. Zwar verliere der
Beschwerdeführer zu 1. durch Art. 8 Abs. 1 des Vertrages
einen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Anspruch
gegen das Land auf Teilhabe an den vom Haushaltsgesetzgeber
bereitgestellten Fördermitteln zugunsten jüdischer Gemeinden,
doch erfolge dies aus sachlichen Erwägungen. Insoweit sei es
Sache des Landesgesetzgebers, welche Maßnahmen positiver
Religionspflege er ergreife.
124
Hintergrund der Regelung des Art. 8 des
Vertrages sei die Absicht der Landesregierung gewesen, auch
für den Fall der Entstehung weiterer jüdischer Gemeinden
keinen schwer abschätzbaren Leistungsverpflichtungen
gegenüber diesen Gruppen ausgesetzt zu sein, sondern für
einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen zu sorgen.
Ohne die Regelung hätte damit gerechnet werden müssen, dass
bei Bildung weiterer jüdischer Gemeinden diese unter Berufung
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Förderleistungen hätten
einfordern können, ohne dass dem Land die Möglichkeit einer
Kürzung der vertraglich abgesicherten Leistungen gegenüber
dem Landesverband als Ausgleich offen gestanden hätte.
125
Es ergebe sich keine grundrechtlich relevante
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu 1. dadurch, dass er
seinen Teilhabeanspruch nicht gegenüber dem Staat geltend
machen könne, sondern hierzu mit dem Landesverband in Kontakt
treten müsse. Insoweit sei nicht dargelegt, dass und in
welcher Weise eine solche Fühlungnahme die religiösen Belange
des Beschwerdeführers zu 1. beeinträchtigen könne.
126
Auch liege kein Eingriff in die innerjüdische
Organisationsstruktur vor. Insbesondere werde der
Beschwerdeführer zu 1. nicht zum Beitritt zum Landesverband
genötigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Land in
Art. 8 Abs. 1 des Vertrages zielgerichtet für eine
Teilhabe des Beschwerdeführers zu 1. an den staatlichen
Leistungen Sorge getragen habe.
127
b) Der Zentralrat der Juden in Deutschland hat
wie folgt Stellung genommen:
128
Die Verfassungsbeschwerde werfe die Frage auf,
wer zur jüdischen Religionsgemeinschaft zu zählen sei. Diese
Frage könne nicht vom Staat beantwortet werden, sondern
gehöre zu den eigenen Angelegenheiten der
Religionsgemeinschaften. Entscheidend sei das
Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft.
129
Die Verfassungsbeschwerde sei insgesamt
unzulässig, auch soweit sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen
die Regelung über die Finanzierung wende. Das
Zustimmungsgesetz selbst verletze dessen Rechte nicht
unmittelbar; es bedürfe eines Vollzugsaktes. Auch sei der
Rechtsweg nicht erschöpft, und es fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschwerdeführer zu 1. zunächst
im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes den
behaupteten Anspruch auf Beteiligung an den Staatsleistungen
durchzusetzen versuchen müsse.
130
Der Beschwerdeführer zu 2. sei nicht in
eigenen Rechten verletzt.
131
Darüber hinaus verstoße die angegriffene
Regelung weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 4
GG. Zwischen Religionsgemeinschaften dürfe nach sachgerechten
Kriterien differenziert werden. Bei der Bestimmung des
Begriffs der „auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden
Gemeinden“ des Landes sei entgegen der Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts das religiöse Selbstverständnis des
Landesverbandes maßgeblich. Eine Minderheit könne nicht den
„etablierten“ jüdischen Gemeinden Vorgaben machen, wer von
ihnen in religiöser Hinsicht anzuerkennen und in finanzieller
Hinsicht zu fördern sei. Bei der Auslegung staatlichen Rechts
habe die Beurteilung religiöser Vorfragen ausschließlich nach
Maßgabe des religiösen Selbstverständnisses der jeweils
beteiligten Religionsgemeinschaft zu erfolgen, was sich auch
aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE
70, 138 ergebe. Hier sei das Selbstverständnis des
Landesverbandes maßgeblich, da dieser Vertragspartner des
Landes sei.
132
Schließlich nehme der Landesverband bei der
Verteilung der Mittel keine staatliche, sondern eine eigene
Aufgabe als Religionsgemeinschaft wahr; bei der Weitergabe
von Mitteln auf der Grundlage des Vertrages komme es auf
dessen Selbstverständnis an. Durch den Abschluss des
Vertrages habe der Landesverband auch nicht insoweit auf sein
Selbstbestimmungsrecht verzichtet.
133
c) Die Union progressiver Juden in Deutschland
trägt vor:
134
Seit Beginn der 90er Jahre des 20.
Jahrhunderts sei es in Deutschland zunehmend zur Gründung
oder Wiedergründung liberaler und strikt orthodoxer jüdischer
Richtungsgemeinden außerhalb des Zentralrats gekommen. Für
den staatlichen Vertragspartner stelle sich nunmehr die
Frage, ob er sich im Hinblick auf die staatliche Neutralität
auf den Vertragsschluss mit jüdischen Organisationen nur
einer innerjüdischen Ausrichtung beschränken könne oder ob
weitere Gemeinden als Vertragspartner in vertragliche
Regelungen einbezogen werden müssten.
135
Eine staatliche Förderung jüdischer Gemeinden
sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die
Förderung allen jüdischen Gemeinden in dem jeweils
betroffenen Land in gleicher Weise zugute komme. Bei der
Frage, welche Eigenschaften ein Zusammenschluss von Juden
aufweisen müsse, um als jüdische Gemeinde zu gelten, die von
Verfassungs wegen an der Förderung zu beteiligen sei, könne
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar
2002 zurückgegriffen werden, nach dem zur jüdischen
Gemeinschaft im Sinne des dort gegenständlichen Vertrages
jede Gemeinde gehöre, die sich selbst als jüdische Gemeinde
verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art des
Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und
Anerkennung gefunden habe (BVerwGE 116, 86
).
136
Das Ziel der Gleichbehandlung aller jüdischen
Gemeinden lasse sich am besten verwirklichen, wenn ein Land
alle existierenden Gemeinden als Vertragspartner in einen
Vertrag einbeziehe oder die Beteiligung von Gemeinden, die
nicht dem Vertragspartner des Landes angehören, im Vertrag
selbst betragsmäßig festschreibe. Auch in diesen Fällen
müssten allerdings Regelungen für die Beteiligung neu
entstehender jüdischer Gemeinden getroffen werden.
137
Im Fall Brandenburgs sei dem Landesverband die
Verteilung der Mittel als staatliche Aufgabe zur
selbstständigen Erledigung übertragen worden. Die Einhaltung
des Gebots der angemessenen Beteiligung sämtlicher auf den
jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes
werde dabei nur durch die Möglichkeit einer gerichtlichen
Kontrolle der Mittelverteilung sanktioniert. Dies genüge
nicht, um den Schutz der Grundrechte der Minderheitsgemeinden
auf Religionsfreiheit und Gleichbehandlung wirksam zu
gewährleisten; vielmehr sei es erforderlich, in den
jeweiligen Staatsverträgen, zumindest aber in der
Staatspraxis darüber hinausgehende konkrete Vorkehrungen in
Form von Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten zu treffen, um
eine angemessene Beteiligung der jüdischen Gemeinden an der
staatlichen Förderung sicherzustellen.
138
Die Übertragung der Aufgabe der Verteilung der
staatlichen Mittel an den Landesverband sei nicht
unproblematisch, da der Landesverband nicht auf die Rolle
eines neutralen Dritten beschränkt sei. Allerdings erfülle
der Landesverband bei der Verteilung der Fördergelder eine
staatliche Aufgabe und unterliege dabei allen
öffentlich-rechtlichen Bindungen.
139
Könne der Staat die Beteiligung einer
jüdischen Gemeinde an den gewährten Mitteln nicht wirksam
durchsetzen, so leite sich aus dem Paritätsprinzip ein
unmittelbarer Anspruch der nicht berücksichtigten jüdischen
Gemeinde auf direkte Förderung gegen das Land ab. Das
Interesse des Landes an der Deckelung der Ausgaben stehe dem
nicht entgegen: Das Land sei frei, durch entsprechende
Klauseln im Vertrag dafür zu sorgen, dass für die Förderung
vom Landesverband nicht berücksichtigter Gemeinden benötigte
Mittel vom Land einbehalten werden könnten.
140
Hinsichtlich der nicht finanziellen Fragen des
Vertrages seien ebenfalls alle jüdischen Gemeinden gleich zu
behandeln; die Individualrechte des Vertrages müssten allen
Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft in gleicher Weise
zugute kommen.
141
d) Der Bund Gesetzestreuer Jüdischer Gemeinden
in Deutschland trägt vor, dass die Landesregierungen und die
Bundesregierung mit ihrer Praxis des Abschlusses von
Staatsverträgen mit dem Zentralrat und den diesem angehörigen
Gruppierungen in den Ländern die Rechte der gesetzestreuen
Juden in Deutschland auf Religionsfreiheit und
Gleichbehandlung nicht gewährleisteten. Die Bildung von
Einheitsgemeinden im Nachkriegsdeutschland entspreche nicht
der heutigen Struktur des Judentums in Deutschland. Der Staat
müsse reformistische und gesetzestreue Juden gleichermaßen
anerkennen; soweit das liberale Judentum in Staatsverträge
einbezogen oder anderweitig gefördert werde, müsse dies auch
für die gesetzestreuen Juden gelten. Die gesetzestreuen Juden
in Brandenburg würden vom Kulturministerium genötigt, sich
der Einheitsgemeinde anzuschließen; dies sei für orthodoxe
Juden aus religiösen Gründen jedoch nicht möglich.
142
e) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine
Äußerung des 7. Revisionssenats übersandt. Dieser weist
darauf hin, dass er sich in seinem Urteil vom 28. Februar
2002 (BVerwGE 116, 86) nicht ausdrücklich mit der Frage
befasst habe, ob Verfassungsgrundsätze es verbieten, die
Verteilung von Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften
einer Religionsgemeinschaft als staatliche Aufgabe zur
selbstständigen Erledigung zu übertragen. Er sieht insoweit
aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn diese
Übertragung als Begünstigung der betreffenden
Religionsgemeinschaft angesehen werde. Das Grundgesetz
verlange keine schematische Gleichbehandlung aller
Religionsgemeinschaften. Zu den zulässigen
Differenzierungskriterien zählten die äußere Größe und
Verbreitung der Religionsgemeinschaft, der Grad ihrer
öffentlichen Wirksamkeit, ihre Kultur- und sozialpolitische
Stellung in der Gesellschaft und ihr Status als Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
143
f) Das Bundesministerium des Innern sowie die
Landesregierungen, die Stellung genommen haben, beschränken
sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der Rechtslage im
eigenen Bereich.
144
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. ist nur hinsichtlich der Anfechtung
von § 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit
Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des Vertrages
zulässig.
145
1. a) Das Gesetz, mit dem der Brandenburgische
Landtag dem Vertrag des Landes Brandenburg mit der Jüdischen
Gemeinde - Land Brandenburg (jetzt: Landesverband der
Jüdischen Gemeinden - Land Brandenburg) zugestimmt hat, ist
tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können
Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag
Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des
Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290
; 40, 141 ; 84, 90
). Für das Zustimmungsgesetz zu dem hier
vorliegenden Vertrag muss Entsprechendes gelten, da durch das
Gesetz ähnlich wie bei völkerrechtlichen Verträgen der Inhalt
des Vertrages in Gesetzesrang erhoben wird (vgl. zu
völkerrechtlichen Verträgen BVerfGE 6, 290 ).
146
b) Der Beschwerdeführer zu 1. hat hinreichend
die Möglichkeit dargelegt, hinsichtlich der Regelungen zur
Finanzierung jüdischer Religionsgemeinschaften in Art. 6
und Art. 8 Abs. 1 des Vertrages unmittelbar und
gegenwärtig in seinen Rechten betroffen zu sein.
147
Eine Religionsgemeinschaft in der Rechtsform
einer juristischen Person des Privatrechts (hier:
eingetragener Verein) kann sich im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die Rechte aus Art. 3
GG und aus Art. 4 GG sowie den staatskirchenrechtlichen
Paritätsgrundsatz berufen. Dabei bestehen auch keine Zweifel
daran, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zu 1. um eine
eigene, insbesondere von dem Landesverband zu unterscheidende
Religionsgemeinschaft handelt.
148
Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die
genannten Rechte des Beschwerdeführers zu 1. von der Regelung
in Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 des Vertrages
unmittelbar berührt werden. Der Vertrag könnte bei einer dem
Wortlaut der Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und
Art. 8 Abs. 2 folgenden Interpretation zwar dahin
verstanden werden, dass er ausschließlich die bislang an den
Landesverband erbrachten staatlichen Finanzzuschüsse neu
regelt und Ansprüche anderer jüdischer
Religionsgemeinschaften unberührt lässt. Eine historische und
eine teleologische Auslegung sowie insbesondere der Wortlaut
des Art. 8 Abs. 1 des Vertrages sprechen jedoch dafür,
dass eine Gesamtregelung der finanziellen Zuschüsse an alle
jüdischen Gemeinden in Brandenburg beabsichtigt war.
Jedenfalls bei dieser Auslegung ist der Beschwerdeführer
zu 1. von der vertraglichen Regelung erfasst.
149
Der unmittelbaren Betroffenheit des
Beschwerdeführers zu 1. steht auch nicht entgegen, dass die
geltend gemachte Rechtsverletzung sich erst in einem Akt der
Rechtsanwendung, nämlich der Entscheidung des Landesverbandes
über die Beteiligung des Beschwerdeführers zu 1. an den
Fördermitteln, aktualisiert. Regelungsgegenstand des
Vertrages ist jedenfalls auch der Ausschluss des
Beschwerdeführers zu 1. von direkten Ansprüchen gegenüber dem
Land. Davon ist der Beschwerdeführer zu 1. unmittelbar
betroffen.
150
2. a) Die Verfassungsbeschwerde genügt dem
Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen
Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise
Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen
kann (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 71, 305
; 74, 69 ; 97, 157
). Damit soll unter anderem erreicht werden, dass
das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen
trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht zur Anrufung der
Fachgerichte aber ausnahmsweise verneint, wenn sie dem
Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich
sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154
; 79, 1 ; 102, 197 ). Die
Sinn- und Aussichtslosigkeit kann auch darin bestehen, dass
der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von
vornherein feststeht, weil die Norm der Verwaltung keinen
Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE
102, 197 ).
151
b) Vorliegend war es dem Beschwerdeführer zu
1. nicht zuzumuten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
den Abschluss der anhängigen verwaltungsgerichtlichen
Verfahren abzuwarten.
152
aa) Mit seinem auf den Vertrag gestützten
Vorgehen gegen den Landesverband bezogen auf die
Haushaltsjahre 2005 und 2006 konnte der Beschwerdeführer zu
1. sein primäres Rechtsschutzziel nicht erreichen. Der
Streitgegenstand dieser Klagen ist beschränkt auf die
Zuwendung eines bestimmten Betrages durch den Landesverband
für das jeweilige Haushaltsjahr. Um einen unmittelbaren
Anspruch auf Förderung gegen das Land Brandenburg zu
erlangen, ist der Landesverband schon nicht der richtige
Beklagte.
153
bb) Im Rahmen der bezüglich der Jahre 2005 bis
2007 gegen das Land erhobenen Leistungsklagen stellt sich
zwar die entscheidende Frage nach einer eigenen Verpflichtung
des Landes zur Ausreichung von Mitteln und damit nach der
Verfassungsmäßigkeit des Vertrages. Unabhängig von der
Aussetzung der Verfahren durch das Verwaltungsgericht ist dem
Beschwerdeführer zu 1. der Abschluss dieser Verfahren jedoch
nicht zumutbar, weil unter Geltung des Vertrages ihr
Misserfolg von vornherein feststeht. In Bezug auf den
Hauptangriffspunkt des Beschwerdeführers zu 1., nämlich
die Zuweisung sämtlicher vom Staat zur Verfügung gestellten
Fördermittel an den Landesverband und die Übertragung der
Aufgabe der Mittelverteilung auf diesen, belässt der Vertrag
dem Normanwender keinen Spielraum.
154
Das Durchlaufen des Rechtswegs ist zwar in der
Regel auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen
Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen
lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend
gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener
Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 72, 39
; 79, 1 ). Obwohl in derartigen
Fällen die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den
Beschwerdeführer günstigenfalls dazu führen kann, dass die
ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs.
1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine
solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das
Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der
Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage
entscheiden muss (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 79, 1
; 86, 382 ; 97, 157
). Der vorliegende Fall wirft jedoch allein
spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das
Bundesverfassungsgericht beantworten kann, ohne dass von
einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte
Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären. Jedenfalls unter
diesen Bedingungen ist die vorherige Ausschöpfung des
Rechtswegs dem Beschwerdeführer zu 1. auch im Hinblick auf
einen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht effektiven
Rechtsschutz nicht zumutbar (vgl. auch BVerfGE 102, 197
).
155
3. Das Rechtsschutzbedürfnis des
Beschwerdeführers zu 1. ist auch nicht dadurch entfallen,
dass der Landesverband ihn seit Januar 2008 - sowohl
rückwirkend für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 als auch
für die Zukunft - mit einem monatlichen Betrag von 1.020 Euro
an den staatlichen Leistungen beteiligt. Unabhängig von der
Frage, ob die Höhe dieser Leistungen den Anforderungen an
eine paritätische Beteiligung genügt, wird dem
Rechtsschutzbegehren, einen Förderanspruch unmittelbar gegen
den Staat zu erhalten, damit nicht Rechnung getragen.
156
4. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3
BVerfGG ist gewahrt.
157
5. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer zu 1. weitere Vorschriften
des Vertrages angreift. Insoweit ist ein Sachverhalt, der die
Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten erkennen ließe
(vgl. BVerfGE 17, 252 ; 52, 303
), nicht aufgezeigt.
158
a) Die Regelung zur Freistellung von
Auszubildenden und Arbeitnehmern von der Arbeit an jüdischen
Feiertagen in Art. 2 Abs. 4 des Vertrages ist zwar auf
die Angehörigen des Landesverbandes beschränkt. Der
Beschwerdeführer zu 1. kann sich jedoch auf eine
entsprechende Regelung im Feiertagsgesetz des Landes
Brandenburg (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs.
4 FTG) berufen, die seinen Mitgliedern die gleichen Rechte
gewährt. Die Beschränkung des Wortlautes dieser Vorschrift
auf anerkannte Religionsgemeinschaften ist insoweit ohne
Bedeutung, weil das deutsche Staatskirchenrecht über die
Verleihung des Körperschaftsstatus hinaus ein Institut der
Anerkennung von Religionsgemeinschaften nicht kennt.
159
Die entsprechende Regelung zu Schülern, die
dem Landesverband angehören, in Art. 2 Abs. 5 des
Vertrages gewährt dem Landesverband keine einklagbare
Rechtsposition, so dass eine unmittelbare Betroffenheit des
Beschwerdeführers zu 1. in eigenen Rechten ausscheidet.
160
b) Durch die Regelungen zur Anstaltsseelsorge
in Art. 3 des Vertrages einschließlich des
Schlussprotokolls wird der Beschwerdeführer zu 1. nicht
schlechter gestellt als der Landesverband. Zugunsten des
Beschwerdeführers zu 1. ergeben sich gegenüber öffentlichen
Trägern entsprechender Einrichtungen die gleichen Rechte aus
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV
sowie aus Art. 38 Satz 1 der Verfassung des Landes
Brandenburg (Vf Bbg). Bezüglich der Beachtung von
Speisevorschriften von Religionsgemeinschaften in
Justizvollzugsanstalten gilt § 21 Satz 3 StVollzG. Der
in Abs. 1 des Schlussprotokolls zu Art. 3 Abs. 1
des Vertrages enthaltene Hinweis des Landes auf die
Ermöglichung der Anstaltsseelsorge gegenüber
nichtöffentlichen Trägern von Einrichtungen findet zwar keine
Entsprechung in anderen Rechtsvorschriften; mangels
rechtlicher Verbindlichkeit der Regelung fehlt es insoweit
jedoch an einer unmittelbaren Betroffenheit des
Beschwerdeführers zu 1. in eigenen Rechten.
161
c) Das in Art. 5 des Vertrages
garantierte Recht des Landesverbandes, Schulen sowie
Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu
errichten und zu betreiben, folgt für den Beschwerdeführer zu
1. als juristische Person des Privatrechts in gleichem Umfang
aus § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land
Brandenburg (BbgSchulG), § 14 Abs. 1 des
Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) und
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der
Weiterbildung im Land Brandenburg (BbgWBG). Insofern liegt
keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu 1. vor.
162
d) Das in Art. 10 Abs. 3 des Vertrages
verankerte Recht des Landesverbandes, Friedhöfe zu betreiben,
ist auch nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz
(§ 28 Abs. 1 BbgBestG) auf Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, beschränkt.
Durch den Vertrag wird die bereits bestehende Rechtslage
lediglich wiederholt; die Gewährung weitergehender
Rechtspositionen ist mit dem Vertrag nicht verbunden. Der
Beschwerdeführer zu 1. kann sich daher nicht auf eine
Benachteiligung gerade durch die angegriffene Bestimmung
berufen.
163
e) Die Regelung zum Vermögensschutz in
Art. 11 des Vertrages begründet keine über das allgemein
geltende Recht hinausgehenden Rechte des Landesverbandes.
Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 1. scheidet
daher aus.
164
f) Soweit der Beschwerdeführer zu 1. die
Regelung zur Beteiligung des Landesverbandes an der
Errichtung und Veränderung von Gedenkstätten nach
Art. 12 des Vertrages angreift, fehlt es an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit der nahe liegenden
Erwägung, dass im Hinblick auf die Praktikabilität derartiger
Verfahren eine Beteiligung mehrerer jüdischer
Religionsgemeinschaften nicht verlangt werden kann.
165
g) Die Gebührenbefreiung zugunsten des
Landesverbandes nach Art. 15 des Vertrages entspricht
dem geltenden Recht, nämlich § 8 Abs. 1 Nr. 5 des
Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) und
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Justizkostengesetzes für das Land
Brandenburg (JKGBbg), nach denen Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts von der
Zahlung der genannten Gebühren befreit sind. Der
Beschwerdeführer zu 1. als eingetragener Verein profitiert
von dieser Regelung nicht. Wie bei Art. 10 Abs. 3 des
Vertrages begründet die bloße Wiederholung der Rechtslage
jedoch keine rügefähige Benachteiligung des Beschwerdeführers
zu 1., und die Bestimmungen des Landesgebühren- und
-kostenrechts sind nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde.
166
h) Die Hinwirkungspflicht des Landes
hinsichtlich der Zurverfügungstellung angemessener
Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach
Art. 16 Abs. 1 des Vertrages geht über das in § 8
Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer
gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
(RBB-Staatsvertrag) sowie in § 11 Abs. 3
ZDF-Staatsvertrag Enthaltene nicht hinaus. Auch insoweit
gilt, dass eine Wiederholung der Rechtslage keine rügefähige
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers zu 1. mit sich
bringt.
167
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2. ist in vollem Umfang unzulässig. Von
den finanziellen Regelungen der Art. 6 und Art. 8
des Vertrages ist er als Mitglied des Beschwerdeführers zu
1., auf das sich dessen finanzielle Situation nur mittelbar
auswirkt, nicht unmittelbar betroffen. Auch hinsichtlich der
weiteren mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen
Vertragsbestimmungen mangelt es an einer eigenen
Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 2. Von Art. 2 des
Vertrages kann er schon deshalb nicht berührt sein, weil es
an einem Vortrag hinsichtlich seiner Eigenschaft als
Arbeitnehmer, Auszubildendem oder Schüler fehlt. Die übrigen
angegriffenen Regelungen betreffen jeweils nur die
Religionsgemeinschaft als solche, nicht aber deren
Mitglieder.
168
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. ist teilweise begründet. § 1 des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land
Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem
Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land
Brandenburg ist mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG in
Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
169
Bei der Beurteilung einer
Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht nicht
darauf beschränkt zu prüfen, ob die in Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG
aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
verletzt sind. Die angegriffene Norm kann vielmehr unter
jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden
(stRspr; vgl. BVerfGE 99, 100 ; 102, 370
). Der verfassungsrechtliche Maßstab ergibt sich
aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 20
Abs. 3 GG.
170
a) Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach
Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet sowohl die innere
Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, als auch die
äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen
und zu verbreiten (vgl.
BVerfGE 32, 98 ). Art. 4 Abs. 2 GG
gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Aus den
beiden ersten Absätzen des Art. 4 GG zusammen wird auch
die religiöse Vereinigungsfreiheit abgeleitet, die die
Freiheit umfasst, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer
Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren
(vgl. BVerfGE 83, 341 ). Verschiedene Strömungen
einer Religion haben dabei das Recht, sich unabhängig
voneinander zu organisieren.
171
b) Von hoher Bedeutung für die Freiheit der
Religionsausübung ist die materielle Ausstattung einer
Religionsgesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat auf
die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung
der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV hingewiesen (vgl.
BVerfGE 66, 1 ; 99, 100 ).
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2
WRV hat dabei die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1
und Abs. 2 GG und durch Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der
Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu
gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 100 ).
172
c) Aus Art. 4 GG lassen sich keine
Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (vgl.
Robbers, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts,
Bd. 1, 2. Aufl. 1994, S. 867 ; Kokott, in:
Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 4 Rn. 70). Als
grundrechtliche Verbürgung der Pflicht des Staates zu
weltanschaulich-religiöser Neutralität entfaltet Art. 4
GG aber bezogen auf die finanzielle Förderung von
Religionsgesellschaften auch eine leistungsrechtliche
Komponente, in dem er die Teilhabe an etwaigen staatlichen
Leistungen verbürgt (vgl. Robbers, a.a.O.; Morlok, in:
Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 150).
173
Aus dem Grundsatz der religiösen und
weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer
Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1
WRV ableiten lässt, folgt, dass der Staat auf eine am
Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat
(vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236
; 93, 1 ). Wo er mit
Religionsgesellschaften zusammenarbeitet oder sie fördert,
darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten
Religionsgesellschaften oder zu einer Privilegierung
bestimmter Bekenntnisse führen (vgl. BVerfGE 30, 415
; 93, 1 ; 108, 282 ).
Insoweit kann er auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art
verpflichtet sein (vgl. Morlok, a.a.O.).
174
d) Im Rahmen der finanziellen Förderung von
Religionsgesellschaften durch den Staat spielen auch das
Trennungsprinzip des Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung
mit Art. 140 GG sowie das Gebot religiöser und
weltanschaulicher Neutralität des Staates eine wesentliche
Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher in
Entscheidungen zur Kirchensteuer, zum Körperschaftsstatus und
zum Kopftuch im Schulunterricht den Bedeutungsgehalt des
Art. 137 Abs. 1 WRV dahin ausgelegt, dass er die
Einführung staatskirchlicher Rechtsformen verwehre (vgl.
BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 108, 282
).
175
2. Gibt der Staat die Vergabe von ihm
bereitgestellter Mittel an Religionsgesellschaften aus der
Hand, so hat er darüber hinaus die Anforderungen des
Rechtsstaatsprinzips zu beachten. An dieser Stelle kann
unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine
derartige Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf
nichtstaatliche Stellen grundsätzlich in Betracht kommt. Denn
hier ist die Besonderheit zu würdigen, dass diese Aufgabe auf
eine von mehreren Religionsgesellschaften übertragen wird,
die einen Teil der Fördergelder selbst beanspruchen kann.
176
Dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Rechtsstaatsprinzip ist zu entnehmen, dass Entscheidungen
eines Aufgabenträgers in eigener Sache nur in begrenztem
Umfang zulässig sind. Die in Art. 20 Abs. 3 GG
niedergelegte Bindung des Gesetzgebers sowie die Bindung der
Verwaltung an Gesetz und Recht bezwecken den Ausschluss von
Staatswillkür. Damit ist das Gebot der Lauterkeit und
Unparteilichkeit der Amtsträger eng verbunden (vgl.
Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl.
2005, Art. 20 Rn. 305, 307), das in § 20 VwVfG
seine einfach-rechtliche Ausprägung findet. Ein generelles
Gebot der Unparteilichkeit nicht nur des handelnden
Amtsträgers, sondern des Verwaltungsträgers und der ihn
vertretenden Behörde ist von der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings bisher nicht angenommen worden; die
Rechtsprechung ist in verschiedenen Entscheidungen vor allem
zum Planfeststellungsrecht davon ausgegangen, dass die
mangelnde Neutralität der handelnden Stelle durch
gerichtlichen Rechtsschutz und die Aufsicht übergeordneter
Stellen kompensiert werden könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom
9. April 1987 - 4 B 73/87 -, NVwZ 1987, S. 886
; Beschluss vom 24. August 1987
- 4 B 129/87 -, DVBl 1987, S. 1267 ; Urteil vom
27. Juli 1990 - 4 C 26/87 -, NVwZ 1991, S. 781 ;
siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. März 1998 - 4 B 25/98 -,
NVwZ 1998, S. 737; OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A
7238/95 -, NWVBl 1999, S. 141 ). Inwieweit dieser
Ansatz für andere Fallgruppen, in denen Eigeninteressen der
mit der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe betrauten
Institution die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
beeinträchtigen können, herangezogen werden kann, bedarf
keiner grundsätzlichen Klärung.
177
Jedenfalls in dem von Art. 4 GG geprägten
Bereich finanzieller Förderung von Religionsgesellschaften
durch den Staat können die rechtsstaatlichen Anforderungen an
die Neutralität der mittelverwaltenden Stelle je nach
Ausgestaltung der Regelung, mit der die Aufgabe der
Mittelvergabe auf eine Religionsgesellschaft übertragen wird,
anders zu fassen sein. Der Staat ist in diesem grundrechtlich
sensiblen und vom Prinzip staatlicher Neutralität geprägten
Bereich verpflichtet, die Entstehung einer strukturellen
Gefährdungslage hinsichtlich der Gehalte des Art. 4 GG
zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf nicht eine
Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute
Religionsgesellschaft als selbst anspruchsberechtigter
Grundrechtsträger regelmäßig über einen Gegenstand zu
entscheiden hat, in Bezug auf den eine andere, möglicherweise
konkurrierende Religionsgesellschaft die gleiche
grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine
derartige Interessenkollision, die gleichzeitig auf Seiten
derjenigen Religionsgesellschaft, die auf die Weiterleitung
durch die damit betraute Religionsgesellschaft angewiesen
ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt, steht der
Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 GG
entgegen und ist mit den Anforderungen an eine
rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar.
178
Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 des
Vertrages wird den sich aus Art. 4 GG und Art. 20
Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht.
179
Nach Art. 8 Abs. 1 des Vertrages
verwaltet der Landesverband die vom Land erhaltenen
finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen
Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn
sie jetzt oder in Zukunft dem Landesverband nicht angehören.
Der Landesverband ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden
angemessen finanziell zu beteiligen.
180
1. Nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem
Sinn und Zweck ist diese Regelung so zu verstehen, dass damit
eine abschließende Regelung der Förderung jüdischer Gemeinden
in Brandenburg getroffen und darüber hinausgehende Ansprüche
aller jüdischen Gemeinden gegen das Land ausgeschlossen
werden sollten (ebenso für Art. 13 des - früheren -
Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der jüdischen
Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt BVerwGE 116, 86
). Damit war beabsichtigt, das Land von
der Verantwortung für eine gerechte Verteilung der Mittel zu
entlasten und die Fördermittel für jüdische Gemeinden im Land
Brandenburg auf den vertraglich vereinbarten Betrag zu
begrenzen.
181
a) Der Vertrag regelt nicht nur die bislang an
den Landesverband erbrachten staatlichen Finanzzuschüsse neu,
sondern erfasst die Förderung jüdischer Gemeinden in
Brandenburg insgesamt. Durch die Regelung des Art. 8
Abs. 1 des Vertrages, nach dem der Landesverband die nach
Art. 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf
den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des
Landes verwaltet, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft dem
Landesverband nicht angehören, sowie sämtliche Gemeinden
angemessen finanziell zu beteiligen hat, wird der
Beschwerdeführer zu 1. auf einen Anspruch gegen den
Landesverband verwiesen. Auch in der Begründung des
Vertrages, die den Beschwerdeführer zu 1. als
Zahlungsempfänger ausdrücklich anspricht (vgl. Landtag
Brandenburg, Drucks 4/624, zu Art. 8), und in der
parlamentarischen Beratung des Entwurfs des
Zustimmungsgesetzes wurde davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer zu 1. sich mit seinen Forderungen allein an
den Landesverband zu halten habe (vgl. Beschlussempfehlung
und Bericht des Hauptausschusses, Landtag Brandenburg, Drucks
4/967; Redebeitrag der Ministerin für Wissenschaft, Forschung
und Kultur, Frau Prof. Dr. Wanka, Landtag Brandenburg,
Plenarprotokoll 4/12, S. 671). Unmittelbare Ansprüche des
Beschwerdeführers zu 1. gegen das Land Brandenburg sollten
durch den Vertrag erkennbar ausgeschlossen werden.
182
b) Auch für den Fall einer Verletzung der
vertraglichen Pflichten durch den Landesverband sollte die
Vergabe zusätzlicher Landesmittel ausgeschlossen werden.
183
In diesem Sinne ist der Vertrag bereits in den
parlamentarischen Beratungen zum Zustimmungsgesetz verstanden
worden. So wurde befürchtet, dass der Beschwerdeführer zu 1.
mangels Mitgliedschaft im Landesverband von diesem keine
Unterstützung erhalten werde (in diesem Sinne etwa die
Wortbeiträge der Abgeordneten Vietze , Klein
und Schuldt bei der zweiten Lesung
des Gesetzentwurfs am 13. April 2005, Landtag Brandenburg,
Plenarprotokoll 4/12, S. 667, 668, 669). Dabei wurde
impliziert, dass vom Land Brandenburg auch dann keine
Unterstützung zu erwarten sei, wenn der Landesverband seinen
Verpflichtungen nicht nachkommen würde.
184
Dem entsprach auch die nach Abschluss des
Vertrages geübte Staatspraxis. In den Jahren 2005 bis 2007,
in denen die Beteiligung des Beschwerdeführers zu 1. an den
bereitgestellten Mitteln vom Landesverband in
offensichtlicher Verletzung der vertraglichen Pflichten
vollständig verweigert wurde, lehnte das Land seine
Verantwortlichkeit unter Verweis auf die vertragliche
Regelung stets ab.
185
2. Die Zuweisung von im Haushalt ausgewiesenen
staatlichen Fördermitteln an jüdische Religionsgesellschaften
im Land Brandenburg durch den Landesverband ist nicht deshalb
verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich dabei um die
Wahrnehmung einer eigenen Angelegenheit des Landesverbandes
handelte.
186
Die Vergabe vom Land bereitgestellter Mittel
verliert durch die Übertragung auf den Landesverband nicht
ihren Charakter als hoheitliche Aufgabe und wird nicht
dadurch zur eigenen Angelegenheit und zum Gegenstand des
Selbstbestimmungsrechts des Landesverbandes, dass die Mittel
diesem zunächst vollständig zufließen (vgl. auch BVerwGE 116,
86 ). Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137
Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG betrifft
nur den eigenen internen Bereich einer Religionsgesellschaft,
nicht jedoch die rechtliche Einwirkung auf den internen
Bereich anderer Religionsgesellschaften (vgl. Maurer, JZ
2002, S. 1104 ).
187
3. Die Betrauung des Landesverbandes mit der
Vergabe der Landesmittel an die übrigen jüdischen
Religionsgesellschaften in Brandenburg durch Art. 8
Abs. 1 des Vertrages schafft Strukturen, die sich im
Hinblick auf das Ziel einer gleichmäßigen Verwirklichung der
Religionsfreiheit gefährdend auswirken können (vgl.
auch
BVerfGE 111, 333 ) und ist unvereinbar mit dem
Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität.
188
a) Das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1.
aus Art. 4 Abs. 1 GG ist verletzt, weil die Beauftragung
des Landesverbandes mit der Weitervergabe der vom Land
bereitgestellten Mittel an andere jüdische
Religionsgesellschaften in Brandenburg den Landesverband in
einem sensiblen grundrechtlich geschützten Bereich in eine
Situation institutioneller Befangenheit versetzt. Nach der
vertraglichen Regelung werden die Gelder zunächst vollständig
an den Landesverband ausgereicht, der verpflichtet ist, einen
von ihm zu bestimmenden Anteil an alle jüdischen Gemeinden
des Landes weiterzugeben. Der Landesverband steht dem Land
dabei selbst als Grundrechtsträger gegenüber: Auch er hat das
Recht, gemäß den sich aus Art. 4 GG ergebenden
leistungs- und teilhaberechtlichen Anforderungen an der
staatlicherseits bereitgestellten finanziellen Unterstützung
beteiligt zu werden. Wegen der Zweckbestimmung in Art. 8
Abs. 1 des Vertrages, nach der ein Teil der Gelder zur
Weitergabe an andere bestimmt ist, kann sich diese
grundrechtliche Berechtigung zwar nicht auf den gesamten vom
Land zur Verfügung gestellten Betrag beziehen. Durch die
Beauftragung mit der Mittelvergabe in der durch den Vertrag
vorgesehenen Form, die die Entscheidung über die Höhe des
weiterzureichenden Betrages vollständig in die Hände des
Landesverbandes legt, wird dieser aber verpflichtet, die
Grenzen seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken. Da es
sich bei der Mittelvergabe um eine staatliche Aufgabe
handelt, ist er dabei gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. an
dieselben grundrechtlichen Vorgaben gebunden, auf die er sich
gegenüber dem Land Brandenburg berufen kann. Die Übertragung
der Mittelvergabe bringt damit den Landesverband als zugleich
Grundrechtsberechtigten und -verpflichteten in einen
Interessenkonflikt.
189
Der Landesverband hat ein starkes
Eigeninteresse an den Geldern, das durch seine hohe
Verschuldung gesteigert wird und umso stärker werden kann, je
stärker er sich in einem Konkurrenzverhältnis zu dem
Beschwerdeführer zu 1. sieht. Dass hier ein
Konkurrenzverhältnis besteht, ist jedenfalls in der Anhörung
vor dem Hauptausschuss des Landtages deutlich geworden, in
der die Vertreter des Landesverbandes die Frage nach der
Bereitschaft zur Unterstützung des Beschwerdeführers zu 1.
mit dem Hinweis beantworteten, die „so genannte gesetzestreue
Gemeinde“ sei nicht bekannt.
190
b) Mit den Geboten staatlicher Neutralität bei
der Förderung von Religionsgesellschaften sowie einer
rechtsstaatlichen Verwaltungsorganisation ist ferner
unvereinbar, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch die
Übertragung der Mittelvergabe an den Landesverband in ein
Verhältnis der Abhängigkeit zu diesem gebracht wird. Der
Beschwerdeführer zu 1. ist nach der angegriffenen Regelung
darauf angewiesen, dass der Landesverband seinen
Verpflichtungen nachkommt, während dieser - zumindest
tatsächlich - über die zugewiesenen staatlichen Mittel
verfügen kann. Jedenfalls vor dem Hintergrund des bestehenden
Konkurrenzverhältnisses ist diese Ausgestaltung der
Mittelvergabe, die den Beschwerdeführer zu 1. absehbar zur
Inanspruchnahme von Rechtsschutz nötigt, nicht hinnehmbar.
Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zu 1. zwischen 2005
und 2007 überhaupt nicht an den Landesmitteln beteiligt;
wirksamer Rechtsschutz für den Beschwerdeführer zu 1. war
nicht gegeben.
191
4. Der festgestellte Grundrechtsverstoß
betrifft nur die Beauftragung des Landesverbandes mit der
Verwaltung der vom Land bereitgestellten Mittel und der
Beteiligung aller jüdischen Gemeinden daran in Art. 8
Abs. 1 des Vertrages. Gegen die Zuwendung finanzieller Mittel
zur Förderung und zum Aufbau jüdischen Gemeindelebens
entsprechend Art. 6 des Vertrages bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
192
1. § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
11. Januar 2005 zwischen dem Land Brandenburg und der
Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg vom 26. April 2005 ist,
soweit er sich auf Art. 8 Abs. 1 des Vertrages bezieht,
mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und wird gemäß § 95
Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig erklärt. Es besteht
weder Notwendigkeit noch Anlass, die Nichtigerklärung über
die Beauftragung des Landesverbandes mit der Verwaltung der
vom Land bereitgestellten Mittel hinaus auf andere
Bestimmungen zu erstrecken. Insbesondere nötigt dazu nicht
der Umstand, dass das Zustimmungsgesetz sich auf den Vertrag
vom 11. Januar 2005 als Ganzes bezieht.
193
In Anbetracht der zahlreichen darin
getroffenen Regelungen zu unterschiedlichen Materien kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien und
der Gesetzgeber den Bestand des gesamten Vertragswerks von
der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die
allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten
finanziellen Mittel regelt, nicht aber die Grundlage der
Entscheidung zur Förderung jüdischen Gemeindelebens durch das
Land Brandenburg bildet.
194
2. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 bis zu
einer Neuregelung hat das Land Brandenburg im Hinblick auf
seine aus dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität
folgende Verpflichtung zur gleichmäßigen Förderung
vergleichbarer Religionsgesellschaften dem Beschwerdeführer
zu 1. unter Anrechnung der vom Landesverband bereits
zugewendeten Beträge eine finanzielle Förderung zukommen zu
lassen, die gemessen an der dem Landesverband zugewandten
Summe Paritätsgesichtspunkten entspricht.