BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 890/16 -
- Bevollmächtigte:
gegen
den Beschluss des Kammergerichts vom 21. April 2016 - (4) 151 AuslA 214/15 (29/16) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 15. März 2017 einstimmig beschlossen:
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1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955). Dabei waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller und der Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit, andererseits aber auch der Umstand, dass eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat, zu berücksichtigen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.