BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 897/02 -
des chinesischen Staatsangehörigen
S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt,
denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Überschreitung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens bei der
Anwendung von Art. 16a Abs. 1 GG rügt, zeigt sie nicht
auf, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten
Grundrechtsverletzung beruhen kann (vgl. BVerfGE 35, 324
). Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung,
der Vortrag des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, unter
anderem maßgeblich auf dessen Aussageverhalten in der
mündlichen Verhandlung gestützt. Dem ist die
Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Ihrem Hinweis auf detaillierte Antworten des
Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann das
Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachgehen, weil das
Protokoll der mündlichen Verhandlung der
Verfassungsbeschwerde nicht vollständig beigefügt ist (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999
- 2 BvR 1153/96 - JURIS).
3
Eine Verletzung der asylspezifischen
Aufklärungspflicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR
1999, S. 273 ) ist ebenfalls nicht erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und mit
umfangreichen Quellenangaben dargelegt, dass in China nur
bestimmten Personengruppen Verfolgung droht, zu denen der
Beschwerdeführer nicht gehört.
4
Die Ablehnung der in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisanträge verletzt nicht
Art. 103 Abs. 1 GG, weil sie ihre Stütze im
Prozessrecht findet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1993 -
2 BvR 22/93, InfAuslR 1993, S. 349
m.w.N.). Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus kam
es auf die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten
Tatsachen nicht an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
8. Februar 1983, InfAuslR 1983, S. 185
m.w.N.).
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.