BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 899/07 -
der Frau R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts Roske aus München wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung nach § 522
Abs. 2 ZPO und rügt unter anderem die Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht
schon unzulässig ist, ist sie unbegründet, denn die
Entscheidung des Landgerichts Mainz über die Zurückweisung
der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht
auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
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a) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden.
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Durch die Entscheidung für das Verfahren nach
§ 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das Gericht die
Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln.
Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO
nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das
Gericht die Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge
zurück, dass diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3
ZPO unanfechtbar ist, also nicht, wie grundsätzlich bei einer
Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision
(§§ 542 f. ZPO) oder durch
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26
Nr. 8 EGZPO), angefochten werden kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August
2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281). Dies
begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2002 - 2 BvR
1108/02 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 26. April 2005 - 1 BvR
1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ).
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zugang
zur Revisionsinstanz objektiv willkürlich ausgeschlossen wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -,
a.a.O., S. 1931 zu Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
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b) Ein solcher objektiv willkürlicher
Ausschluss ist im Streitfall nicht erkennbar.
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Der Zugang zur Revisionsinstanz wird nur dann
objektiv willkürlich ausgeschlossen, wenn ein
Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 522 Abs. 2
ZPO wählt, obwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem
Rechtsstreit aufgrund abweichender Rechtsprechung eine
grundsätzliche Bedeutung zukommt und damit die
Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522
Abs. 2 ZPO nicht (mehr) gegeben sind (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April
2005 - 1 BvR 1924/04 -, a.a.O., S. 1931
).
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Dies setzt voraus, dass die Entscheidung des
Landgerichts über die Auslegung und Anwendung des § 522
Abs. 2 ZPO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr
verständlich ist, es sich also um eine krasse
Fehlentscheidung handelt.
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Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung
nicht schon dann, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder
das dazu einschlägige Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen
muss vielmehr, dass diese Fehler unter Berücksichtigung der
das Grundgesetz beherrschenden Wertungen nicht mehr
verständlich, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr
rechtlich vertretbar sind und sich der Schluss aufdrängt,
dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 42, 64
; 80, 48 ; 81, 132
).
11
Die Begründung des Landgerichts zu den
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO und zur
Auslegung des Mietvertrags der Beschwerdeführerin lässt nach
diesen Maßstäben keine Willkür erkennen.
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Das Landgericht hat seine die Berufung der
Beschwerdeführerin zurückweisende Entscheidung unter Verweis
auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
23. Mai 2002 - 10 U 96/01 -, NJW-RR
2002, S. 1138, die dort aufgeführten Nachweise sowie auf
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556
BGB, Rn. 36 und die dort aufgeführten Nachweise
begründet. Die entsprechende Rechtsauffassung findet sich zum
Beispiel auch bei Tonner, in: juris Praxiskommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 2004, § 556 BGB,
Rn. 43 f. (siehe auch Langenberg, Erstattung der
Nebenkostenvorauszahlungen bei unklarer Formularvertragslage,
NZM 2000, S. 801). Die vom Landgericht vertretene
Auffassung, wonach die mangels Spezifizierung unwirksame
Nebenkostenvereinbarung im Zweifel als Nebenkostenpauschale
auszulegen ist, entspricht einer in der Literatur
verbreiteten Auffassung, wenngleich sich keine Anhaltspunkte
in der Literatur und in der Rechtsprechung finden, dass es
sich dabei um die herrschende Meinung handelt (vgl. zum
Beispiel Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl.
2003, § 35 Rn. 8 ff.; Langenberg, in:
Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556 BGB,
Rn. 63 ff.; Schmid, Kompaktkommentar Mietrecht,
2006, § 556 BGB, Rn. 37). Das Landgericht hat sich
unter anderem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf gestützt und darauf, dass dort auf die herrschende
Rechtsprechung verwiesen werde. Dies ist unzutreffend, da die
Rechtsprechungsnachweise zu der im Ausgangsverfahren
streitigen Frage ausschließlich die eigene Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffen. Dass das Landgericht
die von ihm vertretene Auffassung als diejenige der
herrschenden Meinung bezeichnet hat, begegnet jedoch für sich
genommen noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst
wenn es sich tatsächlich nicht um die herrschende Meinung
handeln mag.
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Soweit das Landgericht in seinem Beschluss die
vom Oberlandesgericht Dresden im Urteil vom 20. Juni
2000 - 23 U 403/00 -, NZM 2000, S. 827
vertretene Auffassung, die auch in der Literatur geteilt wird
(zum Beispiel Schmid, Nochmals: Erstattung von
Nebenkostenvorauszahlungen bei unklarer Formularvertragslage,
NZM 2000, S. 1041) und auf die sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründung berufen hat,
ablehnt, folgt daraus jedoch kein Grund zur Zulassung der
Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtsfrage nämlich nur
dann, wenn eine Frage klärungsbedürftig ist und eine
unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, wobei nicht schon
jede Abweichung im Einzelfall ausreicht (vgl. Gummer, in:
Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 543,
Rn. 11 m.w.N.).
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Mit diesen Voraussetzungen hat sich das
Landgericht Mainz zwar nicht im Einzelnen auseinandergesetzt,
und der bloße Verweis auf eine angeblich herrschende Meinung
geht fehl, denn darauf kommt es für die Überprüfung der
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht an. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden
betrifft indessen eine andere Sachverhaltskonstellation und
hat einen Formularmietvertrag über einen Gewerberaum zum
Gegenstand, während im vorliegenden Fall ein
Wohnraummietvertrag betroffen ist, der von den
Vertragsparteien mündlich geschlossen wurde. Demgegenüber hat
das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Mai
2002 - 10 U 96/01 -, a.a.O., auf das sich
das Landgericht in seinem Beschluss bezieht, ausdrücklich
offengelassen, ob dem gewerblichen Mieter oder Pächter
grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der
geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zusteht, wenn der
Vermieter hierüber vertragswidrig nicht in angemessener Zeit
abgerechnet hat. Wegen der grundlegenden Unterschiede im
Sachverhalt konnte das Landgericht eine Abweichung seiner
Entscheidung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Dresden und somit eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO willkürfrei verneinen.
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2. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).