L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom
16. Juni 2009
- 2 BvR 902/06 -
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von
E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht
auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10
Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen
den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine
gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 902/06 -
des Herrn B…
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 16. Juni 2009 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Die einstweilige Anordnung wird mit der
Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem
Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2
1. Die vorläufige Sicherstellung und die
förmliche Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in
§ 94 StPO geregelt. Die Vorschrift lautet in ihrer
Fassung vom 7. April 1987 (BGBl I S. 1074,
1319):
3
§ 94 StPO
4
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu
nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
5
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem
Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig
herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
6
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
7
Die formellen Voraussetzungen einer
Beschlagnahme von Beweisgegenständen sind in § 98 StPO
geregelt. Die Vorschrift lautete in der bei Erlass der
angegriffenen Beschlüsse geltenden Fassung vom
24. August 2004 (BGBl I S. 2198):
8
§ 98
9
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den
Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder
einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet
werden.
10
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne
richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei
Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der
Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im
Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des
Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen
Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die
richterliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche
Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat
bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder
Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so
entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das
Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag
auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses
Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der
Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der
Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
11
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer
Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem
Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die
beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu
stellen.
12
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem
Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen
Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird
die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre
Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur
Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn
die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die
ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt
werden.
13
2. Der Prüfung, ob die nach § 94
Abs. 1 StPO vorläufig sichergestellten Gegenstände gemäß
§ 94 Abs. 2 StPO als Beweismittel zu beschlagnahmen
sind, dient die Durchsicht gemäß § 110 StPO.
Ursprünglich war die Durchsicht dem Ermittlungsrichter
vorbehalten. Seit dem Ersten Gesetz zur Reform des
Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I
S. 3393, 3533) ist für die Durchsicht die
Staatsanwaltschaft zuständig, sofern nicht der betroffene
Inhaber die Durchsicht durch andere Beamte genehmigt. Durch
das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom
24. August 2004 (BGBl I S. 2198) wurde mit
Wirkung zum 1. September 2004 die zusätzliche
Möglichkeit geschaffen, dass auf Anordnung der
Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungspersonen die Papiere
durchsehen. Gleichzeitig entfiel ohne nähere Begründung die
Regelung, nach welcher der Inhaber für den Fall einer
demnächst anzuordnenden Durchsicht der Papiere nach
Möglichkeit zur Teilnahme aufzufordern war. Die Vorschrift
lautete in der bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse
geltenden Fassung vom 24. August 2004 (BGBl I
S. 2198):
14
§ 110
15
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf
deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
16
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere,
deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag,
der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu
verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
17
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008
- nach Erlass der hier angegriffenen Maßnahmen -
wurde § 110 StPO ein neuer dritter Absatz angefügt.
Dieser lautet:
18
(3) Die Durchsicht eines elektronischen
Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf
auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit
auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann,
erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten
Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98
Abs. 2 gilt entsprechend.
19
1. Die Staatsanwaltschaft führt ein
Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue gegen die
Beschuldigten S. und G., die am 11. Oktober 2004 mit
zwei Vertragspartnern einen Anlage- und Managementvertrag
geschlossen hatten. Die Beschuldigten vermittelten laut
Vertragsinhalt Investitions- und Handelsobjekte an Firmen
ihrer Vertragspartner. Im Vertrag heißt es, dass alle
Projekte über die Firma des Beschwerdeführers und die Firma
E. realisiert und abgewickelt würden. Der Beschuldigte S.
soll den Ermittlungen zufolge anlässlich der geplanten
Errichtung einer Produktionsstätte in Indien wahrheitswidrige
Angaben über eine bereits getroffene Entscheidung der V. AG
gemacht und dadurch über einen Joint-Venture-Partner Geld
erhalten haben. Das Geld soll auf das Konto der Firma I.
gelangt sein, über das der Beschwerdeführer
verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Von dort aus soll er
eine Barverfügung in Höhe von über 54.000 € und
Überweisungen in Höhe von insgesamt mehr als 775.000 €
auf das Konto der Firma E. vorgenommen haben, über das er
ebenfalls verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Von dem
letztgenannten Konto sollen anschließend mehr als
100.000 € auf ein Privatkonto des Beschuldigten S.
überwiesen worden sein.
20
2. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006
ordnete das Amtsgericht im Zuge der Ermittlungen gegen die
Beschuldigten S. und G. die Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers an, um Unterlagen und Datenträger zu den
Unternehmen der Firmen I. und E. und deren Konten sowie
Unterlagen und Dateien aufzufinden, die Aufschluss über den
Grund von Bar- und Überweisungsverfügungen des über die
Konten verfügungsberechtigten Beschwerdeführers geben
könnten. Das Amtsgericht setzte hinzu: „Ferner wird gem.
§§ 100g, 100h StPO die Auswertung von ggfls. zu
beschlagnahmenden Datenträgern gestattet, insbesondere von
Textdateien und e-mail-Verkehr.“
21
3. Der Beschwerdeführer nutzte für den Zugriff
auf seine E-Mails das so genannte Internet Message Access
Protocol (IMAP). Empfangene E-Mails wurden nicht
standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen, sondern
blieben auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten
Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert. Zum
Abruf der E-Mails war eine Internetverbindung herzustellen.
Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wies der Beschwerdeführer
die Ermittlungspersonen auf diese Sachlage hin und stellte
eine Internetverbindung her. Dann verwahrte er sich aber
gegen einen Zugriff auf die E-Mails, weil der
Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse.
22
4. a) Das Amtsgericht ordnete daraufhin mit
Beschluss vom 14. März 2006 gemäß §§ 94, 98 StPO
die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des
Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Die auf dem
E-Mail-Account des Beschwerdeführers gespeicherten Daten
seien als Beweismittel in dem nicht gegen ihn gerichteten
Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Der Beschwerdeführer
wusste von diesem Beschluss, der fernmündlich von der
Staatsanwaltschaft aus seinen Räumen beantragt und vom
Amtsgericht dorthin übermittelt worden war. Am selben Tag
wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des
Beschwerdeführers, die seit Jahresbeginn 2004 bis zum
14. März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden
waren, auf einen Datenträger kopiert und den
Ermittlungsbehörden übergeben.
23
b) In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde
vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, für eine
Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers
sei eine Anordnung nach § 100a StPO erforderlich, die
mangels Verdachts einer Katalogtat nicht habe ergehen können.
Solange die E-Mails auf dem Mailserver des Providers
gespeichert seien, unterfielen sie dem Schutzbereich von
Art. 10 GG. Der Übermittlungsvorgang sei noch nicht
abgeschlossen. Der Provider könne jederzeit auf die E-Mails
zugreifen. Selbst wenn eine Beschlagnahme zulässig sein
sollte, sei sie unverhältnismäßig. Er sei nicht
Beschuldigter. Die bloße Annahme, er könne
verfahrensrelevante Mitteilungen empfangen oder versandt
haben, rechtfertige nicht den Zugriff auf seinen gesamten
E-Mail-Bestand. Es handele sich größtenteils um geschäftliche
Korrespondenz. Auch mit dem Vertragspartner B. der
Beschuldigten stehe er zum Teil in Geschäftskontakten, die
das anhängige Verfahren nicht berührten. Der Zugriff auf
seine gesamte Geschäftskorrespondenz könne verheerende
Konsequenzen haben, wenn Geschäftspartner und potenzielle
Geschäftspartner davon Kenntnis erlangten.
24
c) Mit Beschluss vom 22. März 2006 half
das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem
Landgericht zur Entscheidung vor. Zugleich ordnete es die
Beschlagnahme derjenigen Dateien an, in denen ein
Zusammentreffen der Beschuldigten mit ihren beiden
Vertragspartnern und dem Beschwerdeführer vermerkt sei, sowie
derjenigen Daten, die sich auf Geschäftsbeziehungen mehrerer
im Einzelnen benannter Unternehmen und Projekte bezögen.
25
d) Hierzu führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, er habe den Speicherort seiner E-Mails den
Ermittlungsbeamten nur offenbart, weil diese bei ihm den
Irrtum erregt hätten, er müsse ihnen den Zugang zu den
E-Mails eröffnen. Dieser Sachverhalt sei so zu behandeln, als
wenn die Ermittlungsbehörden heimlich auf seine E-Mails
zugegriffen hätten. Sollte die Beschlagnahme gleichwohl
zulässig sein, sei ihr Umfang weiter einzuschränken.
Jedenfalls sei ihm und seinem Rechtsanwalt zu gestatten, an
der Durchsicht der E-Mails teilzunehmen.
26
e) Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit
Beschluss vom 12. April 2006. Der Beschluss vom
14. März 2006 sei zu Recht auf §§ 94, 98 StPO
gestützt worden. Die bestimmungsgemäße Speicherung von
E-Mails auf einem auswärtigen Speicher beim Provider sei mit
der Speicherung auf einem beim Teilnehmer vorgehaltenen Gerät
vergleichbar. Der Übermittlungsvorgang sei abgeschlossen. Der
Teilnehmer habe es in der Hand, seine E-Mails zu lesen, zu
speichern oder zu löschen. Einen unbemerkten Zugriff Dritter
könne er durch ein Passwort verhindern. Der Zugriff auf alle
E-Mails sei angesichts der Erheblichkeit der gegen die
Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und wegen der ermittelten
geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu ihnen
verhältnismäßig. Eine Beschränkung anhand der Absenderangaben
oder Betreffzeilen sei nicht geboten gewesen. Angesichts des
bestehenden Firmengeflechts sei vor einer Sichtung aller
E-Mails nicht erkennbar, welche E-Mails ermittlungsrelevant
sein könnten. E-Mails, für die eine Durchsicht ergebe, dass
sie nicht als Beweismittel in Betracht kämen, seien
zurückzugeben. Über ihren Inhalt sei die Staatsanwaltschaft
zur Geheimhaltung verpflichtet. Für eine Teilnahme des
Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts an der Durchsicht
gebe es keine Rechtsgrundlage.
27
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 10 GG, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 1 GG.
28
Die auf dem Mailserver seines Providers
gespeicherten E-Mails seien durch Art. 10 GG geschützt,
weil sie noch nicht endgültig in seinen Herrschaftsbereich
gelangt seien. Aufgrund von § 94 StPO könne nicht in
Art. 10 GG eingegriffen werden. Vielmehr bedürfe es
einer Anordnung nach § 100a StPO, die mangels Verdachts
einer Katalogtat nicht habe ergehen können. Jedenfalls werde
in sein Recht und in das seiner Geschäftskunden auf
informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Etwa 95 %
der E-Mails enthielten Geschäftskorrespondenz, die seine
Tätigkeit als Finanzdienstleister und Unternehmensberater
beträfen. Seine Kunden vertrauten ihm hochsensible Daten an.
Werde die umfassende Beschlagnahme bekannt, drohe der Verlust
von Kunden. Angesichts dieser Auswirkungen auf seine
wirtschaftliche Entfaltung liege auch ein Eingriff in
Art. 2 Abs. 1 GG vor.
29
Die Ermittlungsbehörden hätten das
Übermaßverbot missachtet, indem sie alle E-Mails
beschlagnahmt hätten, statt nach einer groben Sichtung etwa
anhand der Kommunikationspartner und einer zeitlichen
Einschränkung nur verfahrensrelevante E-Mails zu
beschlagnahmen. Die nur scheinbare Einschränkung im
Nichtabhilfebeschluss greife zu kurz. Es sei zu
berücksichtigen, dass er nicht Beschuldigter sei. Auch die
mittelbaren Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit seien
zu gewichten. Die Fachgerichte hätten die strafprozessuale
Reihenfolge von Sicherstellung, Durchsicht und Beschlagnahme
verkannt. Er und sein Rechtsanwalt seien an der Durchsicht zu
beteiligen. Da er ein nicht verdächtiger Dritter sei, bestehe
kein Grund zur Annahme, er werde irreführende Hinweise
erteilen.
30
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat mit
Beschluss vom 29. Juni 2006 im Wege einer einstweiligen
Anordnung die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Einzelnen
bezeichnete Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke beim
Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Zugleich hat sie das
Amtsgericht angewiesen, die Gegenstände zu versiegeln und in
Verwahrung zu nehmen. Die einstweilige Anordnung wurde in der
Folgezeit regelmäßig, zuletzt am 6. Mai 2009,
wiederholt.
31
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
Niedersächsische Landesregierung, der Bundesgerichtshof, der
Generalbundesanwalt, das Bundesjustizministerium, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, der Deutsche Anwaltsverein und die
Bundesrechtsanwaltskammer geäußert.
32
1. Die Niedersächsische Landesregierung, der
Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt und das
Bundesjustizministerium halten die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Sie sind im Ergebnis übereinstimmend der
Ansicht, auf dem Mailserver des Providers zwischen- und
endgespeicherte E-Mails seien nicht durch Art. 10 GG
geschützt. Der Kommunikationsvorgang sei beendet, sobald eine
E-Mail auf dem Mailserver des Providers eingehe. Sie sei
damit im Herrschaftsbereich des E-Mail-Adressaten angekommen,
der darauf zugreifen dürfe und könne. Die Gefahr eines
Zugriffs Dritter sei Folge der freiwilligen Entscheidung des
Nutzers, seine E-Mails auf einem auswärtigen Speicherplatz zu
verwalten.
33
Nach Auffassung der Niedersächsischen
Landesregierung, des Generalbundesanwalts und des
Bundesjustizministeriums sind die auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails durch das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützt. §§ 94 ff. StPO seien eine hinreichende
Ermächtigungsgrundlage für einen Zugriff auf die E-Mails mit
Kenntnis des betroffenen Nutzers. Die Sicherstellung des
gesamten E-Mail-Bestands, um diesen vor einer Beschlagnahme
beweiserheblicher E-Mails einer groben Sichtung zu
unterziehen, sei verhältnismäßig.
34
Das Bundesjustizministerium sieht den
Schutzbereich von Art. 10 GG allenfalls dann als
eröffnet an, wenn der Zugriff ohne Kenntnis des Nutzers
erfolge. Ein etwaiger Eingriff in Art. 10 GG sei gemäß
§ 99 StPO analog gerechtfertigt. Für einen Zugriff auf
beim Provider gespeicherte E-Mails dürften keine engeren
Voraussetzungen gelten als für den Zugriff auf in einem
Postfach liegende Postsendungen. Andernfalls komme es zu
einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen
elektronischer und nicht elektronischer Post.
35
2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, der Deutsche Anwaltsverein und
die Bundesrechtsanwaltskammer halten die
Verfassungsbeschwerde für begründet.
36
a) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
ist der Ansicht, der Schutzbereich von Art. 10 GG ende,
sobald der Empfänger die auf dem Mailserver eingegangene
E-Mail zur Kenntnis genommen habe. Ab diesem Moment könne er
mit ihr beliebig verfahren und sie durch Löschung einem
Zugriff durch Dritte entziehen. Eine E-Mail sei zur Kenntnis
genommen, sobald sie geöffnet worden sei. Darüber hinaus sei
die Kenntnisnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt unter
Heranziehung der Rechtsgedanken aus § 41 Abs. 2
VwVfG oder § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB zu
fingieren. Nur ein Zugriff auf E-Mails, die weder zur
Kenntnis genommen noch als bekanntgegeben gälten, greife in
Art. 10 GG ein. Ein solcher Zugriff könne allein
aufgrund von § 100a StPO erfolgen. Der Zugriff auf zur
Kenntnis genommene oder als bekannt gegeben fingierte E-Mails
greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Die §§ 94 ff. StPO seien hierfür eine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
37
Vorliegend seien aber besonders strenge
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen, da auf
den Kommunikationsinhalt zugegriffen werde, die auf dem
Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails näher am
Schutzbereich von Art. 10 GG anzusiedeln seien als auf
dem Arbeitsplatzcomputer gespeicherte E-Mails, der
Beschwerdeführer nicht Beschuldigter sei und Daten seiner
Geschäftspartner und Kunden betroffen seien, die in keinem
Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stünden. In einem
solchen Fall sei die Beschlagnahme unter Berücksichtigung der
Kommunikationspartner und -themen auf solche E-Mails zu
beschränken, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
verfahrensrelevante Erkenntnisse lieferten. Diesen
Anforderungen würden die angegriffenen Entscheidungen nicht
gerecht.
38
b) Der Deutsche Anwaltsverein und die
Bundesrechtsanwaltskammer sind der Auffassung, auf dem
Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails seien
unabhängig davon, ob sie abgerufen worden seien oder nicht,
durch Art. 10 GG geschützt, da sie sich nicht in einer
allein vom Nutzer beherrschbaren Privatsphäre befänden. Dies
ergebe sich aus der Notwendigkeit jederzeitiger
Administratorenzugriffe, den Verpflichtungen der Betreiber
von Kommunikationsanlagen aus §§ 110 bis 115 TKG sowie
den umfangreichen in §§ 3 ff. TKÜV geregelten
Maßnahmen. Eingriffe in noch nicht abgeschlossene
Telekommunikationsvorgänge seien nur aufgrund von § 100a
StPO zulässig.
39
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist ergänzend
darauf hin, dass sie die kaum eingeschränkte Beschlagnahme
aller E-Mails für unverhältnismäßig halte. Die
Ermittlungsbehörden hätten nur die nach einer Sichtung als
verfahrenserheblich erkannten Daten kopieren dürfen.
40
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
41
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf
dem Mailserver des Providers zwischen- und endgespeicherten
E-Mails sind am Grundrecht auf Gewährleistung des
Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu
messen (I.). Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails
auf dem Mailserver des Providers greifen in das
Fernmeldegeheimnis ein (II.). Die strafprozessualen
Vorschriften der §§ 94 ff. StPO ermöglichen
grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von
E-Mails auf dem Mailserver des Providers (III.). Der konkrete
Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss jedoch
verhältnismäßig sein (IV.). Der effektive Schutz von
Art. 10 Abs. 1 GG bedarf zudem einer den sachlichen
Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens
(V.). Die angegriffenen Entscheidungen genügen den
verfassungsrechtlichen Vorgaben (VI.).
42
1. Die Sicherstellung und Beschlagnahme von
auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails sind
am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses
aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
43
Das Fernmeldegeheimnis schützt die
unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle
Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl.
BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).
Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der
Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale
Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne,
Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von
Informationen mit Hilfe verfügbarer
Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ;
115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste
des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).
44
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst
in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100,
313 ; 107, 299 ; 115, 166 ),
sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger
Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28
). Daneben sind die Kommunikationsumstände vor
Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348
; 115, 166 ; 120, 274
).
45
Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht auf
die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im
Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers
gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation. Der
Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem
Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der
Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfGE 115, 166
; 120, 274 ).
46
Demgegenüber ist der zugangsgesicherte
Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der
Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch
Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. auch BVerfGE 120,
274 ). Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das
Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die
Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung
dieses Mediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff
leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter
Anwesenden (vgl. BVerfGE 100, 313 ). Die auf dem
Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind nicht im
Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des
Providers gespeichert. Sie befinden sich nicht auf in den
Räumen des Nutzers verwahrten oder in seinen Endgeräten
installierten Datenträgern. Der Nutzer kann sie für sich auf
einem Bildschirm nur lesbar machen, indem er eine
Internetverbindung zum Mailserver des Providers herstellt.
Zwar kann der Nutzer versuchen, die auf dem Mailserver
gespeicherten E-Mails durch Zugangssicherungen - etwa
durch Verwendung eines Passworts - vor einem ungewollten
Zugriff Dritter zu schützen. Der Provider und damit auch die
Ermittlungsbehörden bleiben jedoch weiterhin in der Lage,
jederzeit auf die auf dem Mailserver gespeicherten E-Mails
zuzugreifen. Der Kommunikationsteilnehmer hat keine
technische Möglichkeit, die Weitergabe der E-Mails durch den
Provider zu verhindern. Dieser technisch bedingte Mangel an
Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit
durch das Fernmeldegeheimnis. Dies gilt unabhängig davon, ob
eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder
endgespeichert ist. In beiden Fällen ist der Nutzer
gleichermaßen schutzbedürftig, weil sie sich hinsichtlich der
faktischen Herrschaftsverhältnisse nicht unterscheiden.
47
Dem Schutz der auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails durch Art. 10
Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass während der
Zeitspanne, während deren die E-Mails auf dem Mailserver des
Providers „ruhen“, ein Telekommunikationsvorgang in einem
dynamischen Sinne nicht stattfindet. Zwar definiert § 3
Nr. 22 TKG „Telekommunikation“ als den technischen
Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen und bezieht sich
nicht ausdrücklich auch auf statische Zustände. Art. 10
Abs. 1 GG folgt indes nicht dem rein technischen
Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes,
sondern knüpft an den Grundrechtsträger und dessen
Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den
Kommunikationsvorgang an (vgl. BVerfGK 9, 62 ).
48
Der Schutz der auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis
entfällt auch nicht dadurch, dass ihr Inhalt oder Eingang vom
Empfänger möglicherweise schon zur Kenntnis genommen worden
ist. Die Reichweite des Schutzes von Art. 10 Abs. 1
GG endet nicht in jedem Fall mit der Kenntnisnahme des
Kommunikationsinhalts durch den Empfänger. Ob Art. 10
Abs. 1 GG Schutz vor Zugriffen bietet, ist mit Blick auf
den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der
spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106,
28 ; 115, 166 ). Die
spezifische Gefährdungslage und der Zweck der
Freiheitsverbürgung von Art. 10 Abs. 1 GG bestehen
auch dann weiter, wenn die E-Mails nach Kenntnisnahme beim
Provider gespeichert bleiben. Durch die Endspeicherung wird
der von Art. 10 Abs. 1 GG zuvörderst geschützte
Kommunikationsinhalt infolge der Nutzung eines bestimmten
Kommunikationsmediums auf einem vom Kommunikationsmittler
bereit gestellten Speicherplatz in einer von keinem
Kommunikationsteilnehmer beherrschbaren Sphäre abgelegt.
Weder bei einer Zwischen- noch bei einer Endspeicherung der
E-Mails auf dem Mailserver des Providers ist dessen Tätigkeit
beendet; der Provider bleibt dauerhaft in die weitere
E-Mail-Verwaltung auf seinem Mailserver eingeschaltet.
49
2. Da die auf dem Mailserver des Providers
gespeicherten E-Mails durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützt sind, ist der Zugriff auf sie nicht am Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu
messen. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10
Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine
spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl.
BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33
; 113, 348 ; 115, 166
). Soweit der Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten
betrifft, sind aber die Maßgaben, die für Eingriffe in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten,
grundsätzlich auf die speziellere Garantie in Art. 10
Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. B. III. 1. b) aa).
50
3. Der Empfänger von E-Mails, die auf dem
Mailserver des Providers gespeichert sind, kann sich nicht
auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen, wenn beim Provider
auf seine E-Mails zugegriffen wird. Die einem solchen Zugriff
regelmäßig vorausgehende Durchsuchung greift zwar in der
Regel in die durch Art. 13 GG geschützte
Unverletzlichkeit der Wohnung des betreffenden
Wohnungsinhabers - also des Providers - ein. Der
Empfänger der E-Mail kann insoweit aber keine eigene
Grundrechtsverletzung geltend machen. Die Sicherstellung,
Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO
unterfallen, auch wenn sie Resultat einer
Wohnungsdurchsuchung sind, nicht mehr dem Schutzbereich des
Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29
). Die mit einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder
Durchsicht verbundene Belastung besteht in der Regel in der
Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen
und ist daher an Art. 14 GG (vgl. BVerfGK 1, 126
) und - sofern Daten betroffen sind - am
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 113, 29 ) zu messen.
51
4. Der Zugriff auf die auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails ist nicht am Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme gemäß Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.
Dieses schützt vor Eingriffen in informationstechnische
Systeme nur, soweit der Schutz nicht durch andere
Grundrechte, insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG,
sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 120, 274
; Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009
).
52
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf
dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails greift in
den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein.
53
Da Art. 10 Abs. 1 GG die
Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, ist jede
Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung kommunikativer
Daten ohne Einwilligung des Betroffenen ein
Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 85, 386 ). Die
Auslagerung der E-Mails auf den nicht im Herrschaftsbereich
des Nutzers liegenden Mailserver des Providers bedeutet
nicht, dass der Nutzer mit dem Zugriff auf diese Daten durch
Dritte einverstanden ist. Wer ein Teilnehmer- oder
Benutzerverhältnis eingeht, weiß zwar in der Regel, dass es
technische Möglichkeiten gibt, auf die Kommunikationsinhalte
zuzugreifen. Er willigt damit aber nicht darin ein, dass auf
die Kommunikationsinhalte zugegriffen wird (vgl. BVerfGE 85,
386 ).
54
Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt
nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom
Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten
Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern
bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313
; 107, 299 ).
55
Die strafprozessualen Regelungen der
§§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die
Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem
Mailserver des Providers gespeichert sind.
56
1. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses
dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur
aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden.
§§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für
Eingriffe der genannten Art in das Fernmeldegeheimnis zu
stellen sind.
57
a) § 94 StPO kann ohne Verfassungsverstoß
als Ermächtigung auch zu Eingriffen in Art. 10
Abs. 1 GG verstanden werden (vgl. Amelung, in: AK-StPO,
1992, vor §§ 99, 100 Rn. 4; Engels, Die Grenzen des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, 1972,
S. 88 f.; Welp, Die strafprozessuale Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs, 1974, S. 47; Wohlers,
in: SK-StPO, § 94 Rn. 2
systematischen Stellung von § 94 StPO und den
Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO), die
Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO) und die
Erhebung und Auskunftserteilung über Verkehrsdaten
(§ 100g StPO) ist nicht der Schluss auf ein
gesetzgeberisches Regelungskonzept zu ziehen, wonach nur
aufgrund von § 99, § 100a und § 100g StPO in
Art. 10 GG eingegriffen werden könnte. Alle genannten
Vorschriften befinden sich im 8. Abschnitt des Ersten
Buches der Strafprozessordnung. In diesem Abschnitt befinden
sich auch Regelungen über den maschinellen Abgleich und die
Übermittlung personenbezogener Daten (§ 98a StPO),
Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen wie die Herstellung von
Bildaufnahmen und die Verwendung technischer Mittel für
Observationszwecke (§ 100h StPO), das Abhören und
Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
innerhalb (§ 100c StPO) und außerhalb (§ 100f StPO)
von Wohnungen, den Einsatz so genannter „IMSI-Catcher“
(§ 100i StPO), die Durchsuchung (§§ 102 ff.),
den Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110a StPO), die
Einrichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen
Orten (§ 111 StPO), die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) sowie Maßnahmen der
Rückgewinnungshilfe und Rückgabe von Gegenständen
einschließlich des dinglichen Arrests und der
Vermögensbeschlagnahme (§§ 111b ff. StPO). Diese
Aneinanderreihung unterschiedlicher Maßnahmen legt nicht den
Schluss nahe, der Gesetzgeber habe Eingriffe in Art. 10
GG nur aufgrund von § 99, § 100a und § 100g
StPO zulassen wollen. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten
keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber
bei der Schaffung dieser Vorschriften von abschließenden
Regelungen in Bezug auf Eingriffe in das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis ausgegangen ist. Nach Wortlaut, Systematik
und Zweck handelt es sich bei den §§ 94 ff. StPO um
Vorschriften über unterschiedliche strafprozessuale
Maßnahmen, deren Anwendungsbereich nicht durchgehend jeweils
in spezifischer Weise auf die Reichweite spezieller
Grundrechte abgestimmt sind.
58
Soweit Eingriffe der hier zu beurteilenden Art
auf § 99 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, Juris; für den Zugriff
auf zwischengespeicherte E-Mails aufgrund von § 99 StPO
vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, S. 325 ) oder
§ 100a StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom
8. Januar 2008 - 619 Qs 1/08 -, MMR 2008, S. 186
) gestützt werden, wird dadurch die Anwendbarkeit
der §§ 94 ff. StPO nicht in Frage gestellt.
59
b) §§ 94 ff. StPO genügen
hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem
Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails dem Gebot der
Normenklarheit und Normenbestimmtheit.
60
aa) Soweit ein Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten
betrifft, sind die Anforderungen, die für Eingriffe in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten (vgl.
BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auf
Eingriffe in das speziellere Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 110, 33
; 115, 166 ). Zu diesen Anforderungen
gehört, dass sich die Voraussetzungen und der Umfang der
Beschränkungen aus dem Gesetz klar und für den Bürger
erkennbar ergeben. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des
Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der
Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein
(vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33
).
61
bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass
die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen
hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von
Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen
(vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166
). Gleiches gilt für die Sicherstellung
und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des
Providers gespeichert sind.
62
(1) Für die betroffenen Nutzer ist hinreichend
erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die
Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails ermöglichen.
63
Die Eingriffsbefugnisse gemäß
§§ 94 ff. StPO sind zwar ursprünglich auf
körperliche Gegenstände zugeschnitten; der Wortsinn von
§ 94 StPO gestattet es jedoch, als „Gegenstand“ des
Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen (vgl.
BVerfGE 113, 29 ). § 94 StPO erfasst
grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine nähere
gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit
möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogenen
Konkretisierungen hat von Verfassungs wegen der
Ermittlungsrichter im jeweiligen Durchsuchungs- oder
Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 113, 29
).
64
(2) Die allgemeinen strafprozessualen
Sicherstellungs- und Beschlagnahmeregelungen genügen ferner
der Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der
erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen
muss. Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind
zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang
weit gefasst. Der den Datenzugriff begrenzende
Verwendungszweck ist aber unter Beachtung des
Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO
eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155
Abs. 1, § 160, § 170, § 244 Abs. 2,
§ 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben. Die
jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen unter einer strengen
Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale
Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur
Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf
die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung
anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich
die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfGE 113, 29
; vgl. auch BVerfGE 115, 166 ).
65
c) §§ 94 ff. StPO sind hinsichtlich
der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver
des Providers gespeicherten E-Mails auch verhältnismäßig. Die
wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das
öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke,
die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107,
299 ). Die Möglichkeit, auf der Grundlage der
§§ 94 ff. StPO auf die auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails zuzugreifen, ist zur
Erreichung dieser Ziele nicht nur geeignet und erforderlich,
sondern auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
66
aa) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
verlangt, dass die Einbußen grundrechtlich geschützter
Freiheiten nicht in unangemessenem Verhältnis zu den
Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung
dient. Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und
Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich
herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
67
Dabei ist einerseits das Gewicht der Ziele und
Belange zu berücksichtigen, denen der Eingriff dient.
Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter
sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und
wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist
(vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).
Andererseits ist zu beachten, unter welchen Voraussetzungen
welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven
Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Maßgebend sind
insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl
der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl.
BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).
68
Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn
er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110,
33 ; 113, 348 ; 115, 166
; 120, 274 <325, 342>). Ein längerfristiger
Eingriff in einen laufenden Telekommunikationsvorgang wiegt
schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da
Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer
sind (vgl. BVerfGE 120, 274 ). Die
Möglichkeit einer Verwendung erhobener Daten zu unbestimmten
oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erhöht ebenfalls die
Schwere des Eingriffs schon in der Phase der Erhebung (vgl.
BVerfGE 113, 348 ). Eine erhöhte
Eingriffsintensität ist schließlich dann anzunehmen, wenn der
Betroffene über keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen
Datenbestand verfügt (vgl. BVerfGE 115, 166 ).
69
bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher
bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie
etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die
verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ
2008, S. 543 ) und auf die die
Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe
Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat
und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts
zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299
). Geht es hingegen um eine aus einer
Durchsuchung folgende, offene und durch den Ermittlungszweck
begrenzte Maßnahme außerhalb eines laufenden
Kommunikationsvorgangs - wie die Sicherstellung und
Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des
Providers gespeichert sind - verlangt das Übermaßverbot
angesichts des Gewichts des staatlichen
Strafverfolgungsinteresses nicht, die Sicherstellung und
Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers
gespeicherten E-Mails nur bei der Verfolgung einer besonders
schweren Straftat (wie § 100c StPO), einer schweren
Straftat (wie § 100a StPO) oder einer Straftat von
erheblicher Bedeutung (wie § 100g StPO) zuzulassen.
Greifen Strafverfolgungsbehörden - wie bei
Sicherstellungen und Beschlagnahmen - mit Kenntnis des
Betroffenen, außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs
auf Kommunikationsinhalte zu, kann der auch sonst im
strafprozessualen Ermittlungsverfahren erforderliche
Anfangsverdacht einer Straftat genügen.
70
(1) Im Rahmen der Abwägung ist einerseits zu
berücksichtigen, dass der Inhalt der Kommunikation in höherem
Maße als Kommunikationsdaten schutzwürdig ist. Zudem kann ein
Zugriff auf E-Mails erhebliche Rückschlüsse auf das
Kommunikationsverhalten des Betroffenen, sein soziales Umfeld
und seine persönlichen Interessen zulassen. Der Eingriff
gewinnt zusätzliches Gewicht, wenn an der aufzuklärenden
Straftat unbeteiligte Kommunikationsteilnehmer in ihren
Grundrechten betroffen sind. Hinzu kommen kann eine besondere
Schutzbedürftigkeit vom Datenzugriff betroffener
Vertrauensverhältnisse.
71
(2) Auf der anderen Seite ist das Gewicht des
staatlichen Strafverfolgungsinteresses in Rechnung zu
stellen. Die vermehrte Nutzung elektronischer und digitaler
Kommunikationsmittel und ihr Vordringen in nahezu alle
Lebensbereiche erschweren die Strafverfolgung. Moderne
Kommunikationstechniken werden im Zusammenhang mit der
Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt
und tragen zur Effektivierung krimineller Handlungen bei
(vgl. Hofmann, NStZ 2005, S. 121). Das Schritthalten der
Strafverfolgungsbehörden mit der technischen Entwicklung kann
daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals
kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die
weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen
ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung
herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen
Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden
digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. BVerfGE
115, 166 ).
72
(3) Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Zugriff auf beim
Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen,
die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen,
und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den
Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.
73
(a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung
liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität
zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und
geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung
erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21
; 109, 279 ; BTDrucks 16/5846,
S. 40). Zu den Straftaten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind und die
deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten
von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind, gehören
beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
(§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die
nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das
Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige
Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240
StGB) sowie die Verbreitung pornografischer Schriften
einschließlich gewalt- oder tierpornografischer Schriften
(§§ 184 und 184a StGB).
74
Mit dem verfassungsrechtlich anerkannten
Strafverfolgungsinteresse wäre es nicht vereinbar, sämtliche
E-Mails für derartige Deliktsbereiche generell und ohne
Rücksicht auf den Einzelfall von einer Sicherstellung und
Beschlagnahme auszunehmen. Andernfalls wäre es für jeden
Nutzer ein Leichtes, belastende E-Mails durch eine
Auslagerung auf den Mailserver seines Providers dem Zugriff
der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Insoweit ist auch
zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für
die Sicherstellung und Beschlagnahme von Mitteln
herkömmlicher Kommunikation gemäß § 94 StPO und
§ 99 StPO der Anfangsverdacht einer einfachen Straftat
genügen kann. Würden im Hinblick auf die Sicherstellung und
Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers
höhere Anforderungen gestellt, bestünde zudem die Gefahr,
dass die Strafrahmen für bestimmte Deliktsgruppen allein
deshalb erhöht würden, um bei diesen Delikten einen Zugriff
auf Daten und Kommunikationsinhalte zu ermöglichen.
75
(b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen,
die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler
gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine
Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von
erheblicher Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl.
BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die
Sicherstellung und Beschlagnahme der beim Provider
gespeicherten E-Mails nicht übertragen werden. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme
von E-Mails auf dem Mailserver des Providers in der Regel
nicht heimlich, sondern offen vollzogen wird, die Daten
punktuell und auf den Ermittlungszweck begrenzt außerhalb
eines laufenden Kommunikationsvorgangs erhoben werden und der
Betroffene Einwirkungsmöglichkeiten auf den von ihm auf dem
Mailserver seines Providers gespeicherten E-Mail-Bestand
hat.
76
Das besondere Gewicht grundrechtlichen
Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die
Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche
Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen
bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann
mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen
ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert
werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE
107, 299 ; 113, 348 ). Demgegenüber
bieten offene Maßnahmen dem Betroffenen die Möglichkeit,
- gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlichen
Beistands - bereits der Durchführung der Maßnahme
entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen
Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der
im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich
der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien selbst zu
überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen
Anordnungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 115, 166
).
77
d) §§ 94 ff. StPO verstoßen auch
nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG. Soweit nach dem Grundgesetz - wie gemäß
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG - ein Grundrecht
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muss zwar das Gesetz nach Art. 19
Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet aber auf
die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf
vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf
§§ 94 ff. StPO, keine Anwendung (stRspr seit
BVerfGE 2, 121 ).
78
Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses
bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,
die dem Gebot der Normenklarheit und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Auch der konkrete
Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss
verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115,
166 ).
79
1. Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem
Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des
Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29
; 115, 166 ). Hierbei ist nicht
nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das
Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die
verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen
Auffindeverdachts zu bewerten. Auf die E-Mails darf nur
zugegriffen werden, wenn ein konkret zu beschreibender
Tatvorwurf vorliegt, also mehr als nur vage Anhaltspunkte
oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 115, 166 ). Beim Zugriff auf
die bei dem Provider gespeicherten E-Mails ist auch die
Bedeutung der E-Mails für das Strafverfahren sowie der Grad
des Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die
Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe
Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden E-Mails sowie die
Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme
entgegenstehen.
80
Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses muss
bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten
Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials
auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen
werden, etwa durch die zeitliche Eingrenzung oder die
Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsinhalte.
81
Bei dem Vollzug von Durchsuchung und
Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf
umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände -
sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten,
die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und
Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen
Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 )
entwickelt hat. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass
die Gewinnung überschießender, für das Verfahren
bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird. Die
Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten und damit des
gesamten E-Mail-Verkehrs wird regelmäßig nicht erforderlich
sein.
82
2. Den sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen kann
bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem
Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails in
vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.
83
a) Wird festgestellt, dass sich auf dem
Mailserver überhaupt keine verfahrenserheblichen E-Mails
befinden können, wäre eine Sicherstellung schon
ungeeignet.
84
b) Soweit davon auszugehen ist, dass auf dem
Mailserver unter anderem potenziell beweiserhebliche E-Mails
gespeichert sind, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung aller
gespeicherten E-Mails erforderlich ist. Der dauerhafte
Zugriff auf den gesamten E-Mail-Bestand ist nicht
erforderlich, wenn eine Sicherung allein der
beweiserheblichen E-Mails auf eine andere, die Betroffenen
weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die
Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das
Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen
des Vertretbaren vermieden werden.
85
c) Soweit eine Unterscheidung der E-Mails nach
ihrer potenziellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden
kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potenziell
beweiserheblichen von den restlichen E-Mails zu prüfen. In
Betracht kommt neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie
hinsichtlich der verfahrenserheblichen E-Mails das Löschen
oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten
E-Mails.
86
d) Je nach den Umständen des Einzelfalls
können für die Begrenzung des Zugriffs unterschiedliche,
miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen
Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor
eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher E-Mails erwogen
wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist hierbei vor
allem die Auswertung der Struktur eines gespeicherten
E-Mail-Bestands, der beispielweise themen-, zeit- oder
personenbezogen geordnet sein oder geordnet werden kann. Bei
der Suche nach ermittlungsrelevanten E-Mails ist auch eine
Auswahl anhand bestimmter Übermittlungszeiträume oder Sender-
und Empfängerangaben in Betracht zu ziehen. Eine Zuordnung
der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter
Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder
Suchprogramme gelingen.
87
e) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der
E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Zugriffsort
nicht immer möglich sein. Sofern die Umstände des jeweiligen
strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch
technische - Erfassbarkeit des Datenbestands eine
unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die vorläufige
Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten
E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht
gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen
Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails
anschließt.
88
Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß
§ 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den
Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 113, 29
). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im
Rahmen des technisch Möglichen und Vertretbaren lediglich
diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit
vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und
verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der
Grundlage der vorläufigen Sicherstellung zum Zweck der
Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und
-verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und
umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit
verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer
endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden
Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands der staatliche
Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich
intensiviert.
89
f) Ist den Strafverfolgungsbehörden im
Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine
materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen E-Mails
einerseits oder eine Löschung oder Rückgabe der
verfahrensunerheblichen E-Mails an den Nutzer andererseits
nicht möglich, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der
Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht
entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft
werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot
Rechnung trägt.
90
g) Die nach Art. 1 Abs. 1 GG
garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde fordert auch im
Gewährleistungsbereich des Art. 10 GG Vorkehrungen zum
Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater
Lebensgestaltung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
bei der Erfassung der Kommunikationsinhalte personenbezogene
Daten betroffen sind, die sich auf den Kernbereich
höchstpersönlicher Lebensgestaltung beziehen. Ob eine
personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen
ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und
Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder
Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367
; 109, 279 ; 113, 348 ).
Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls
(vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).
Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte,
die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen
stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder
Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367
; 109, 279 ; 113, 348 ).
Bestehen im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme, dass ein Zugriff auf gespeicherte Telekommunikation
Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist er
insoweit nicht zu rechtfertigen und hat insoweit zu
unterbleiben (vgl. BVerfGE 113, 348 ). Es
muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des
höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet
werden, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es
ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist (vgl. BVerfGE
113, 348 ).
91
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag
zwar den staatlichen Zugriff auf die auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten E-Mails zu begrenzen. Der effektive
Schutz materieller Grundrechte bedarf einer den sachlichen
Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens
(vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ; 113,
29 ). Dies gilt auch für die Wahrung der
Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG.
92
Bei Eingriffen zur Erlangung von
Informationen, deren Vertraulichkeit grundrechtlich geschützt
ist, wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher
Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche
Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-,
Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten,
Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113,
29 ). Schon das geltende Strafprozessrecht enthält
diesbezügliche verfahrensrechtliche Vorschriften. Soweit sie
nicht genügen, um einen effektiven Schutz des
Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, sind von Verfassungs
wegen zusätzliche Anforderungen zu stellen.
93
1. Art. 10 GG vermittelt dem betroffenen
Grundrechtsträger einen Anspruch auf Kenntnis von
Datenerhebungen, die ihn betreffen. Wie die Kenntnisgewährung
im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht
vor. Die Mitteilungspflicht unterliegt allerdings dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 GG (vgl.
BVerfGE 100, 313 ).
94
Werden in einem Postfach auf dem Mailserver
des Providers eingegangene E-Mails sichergestellt, ist zum
Schutz des Postfachinhabers, in dessen Recht auf
Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses durch die
Sicherstellung eingegriffen wird, zu fordern, dass er im
Regelfall zuvor von den Strafverfolgungsbehörden unterrichtet
wird, damit er jedenfalls bei der Sichtung seines
E-Mail-Bestands seine Rechte wahrnehmen kann. Ausnahmen von
der Unterrichtungspflicht können geboten sein, wenn die
Kenntnis des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis dazu führen
würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt (vgl. BVerfGE 100,
313 ). Werden auf dem Mailserver des Providers
gespeicherte E-Mails ausnahmsweise ohne Wissen des
Postfachinhabers sichergestellt, so ist dieser so früh, wie
es die wirksame Verfolgung des Ermittlungszwecks erlaubt, zu
unterrichten. Andernfalls könnte er weder die
Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf
Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE
100, 313 ; 109, 279 ).
95
Diesen Anforderungen wird durch § 35 StPO
und § 98 Abs. 2 Satz 6 StPO Rechnung getragen.
Vor Anordnung einer Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen
- zu denen auch die Durchsuchung zählt (vgl. BVerfGE 49,
329 ) - ist der Betroffene zwar gemäß
§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu hören, wenn
die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden
würde. Jedoch sind richterliche Anordnungen von
Durchsuchungen - die bereits allgemeine Richtlinien für
die Durchsuchungen beinhalten können und sich auf den Zugriff
auf die auf dem Mailserver des Providers des Betroffenen
gespeicherten E-Mails beziehen - und Beschlagnahmen in
jedem Fall dem Betroffenen vor Durchführung der Maßnahmen
gemäß § 35 StPO bekannt zu geben. Im Falle einer
vorläufigen Sicherstellung oder Beschlagnahme durch die
Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen wegen Gefahr
im Verzuge ist der Betroffene gemäß § 98 Abs. 2
Satz 6 StPO über sein Antragsrecht nach § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO zu belehren. Dies beinhaltet
notwendig eine Unterrichtung über die getroffene Maßnahme,
sofern der Betroffene nicht ohnehin bei der Maßnahme anwesend
war und auf diese Weise Kenntnis davon erlangt hat.
96
2. Die Durchsicht gemäß § 110 StPO
bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer
angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der
Intensität des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis. Zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall von
Verfassungs wegen geboten sein, den Inhaber der
sichergestellten E-Mails in die Prüfung der
Verfahrenserheblichkeit einzubeziehen. Die Regelung eines
Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere
und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde zwar
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom
24. August 2004 (BGBl I S. 2198) - ohne
Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es im
Einzelfall geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen
Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit
sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete,
nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem
Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der
jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung
vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten
reduzieren (vgl. BVerfGE 113, 29 ). Von Verfassungs
wegen ist es allerdings nicht geboten, in jedem Fall eine
Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails
vorzusehen. Ob eine Teilnahme bei der Durchsicht geboten ist,
ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer
wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des
Datenzugriffs andererseits zu beurteilen.
97
3. Soweit E-Mails von den Ermittlungsbehörden
gespeichert und ausgewertet werden, kann es geboten sein, den
Betroffenen Auskunft über die Datenerhebung zu erteilen, um
sie in den Stand zu versetzen, etwaige
Grundrechtsbeeinträchtigungen abzuwehren.
98
Dem wird durch die besonderen
strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147,
§ 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 385 Abs. 3, § 406e und
§ 475 StPO sowie bei Nichtverfahrensbeteiligten durch
§ 491 StPO Rechnung getragen. § 491 StPO regelt die
Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene
Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung
oder Versagung von Auskünften in der Strafprozessordnung
nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 6, 25. Aufl.
2001, § 491 Rn. 17). Da nicht sämtliche
sichergestellten und hinsichtlich ihrer potenziellen
Beweisgeeignetheit noch zu überprüfenden Daten Bestandteil
der dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO
unterliegenden Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der
am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen des
Datenzugriffs der subsidiäre Anwendungsbereich des
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet. Wenn
nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen,
muss dem Betroffenen gemäß § 491 Abs. 1 Satz 1
StPO entsprechend § 19 BDSG Auskunft erteilt werden. Die
Auskunfterteilung entsprechend § 19 BDSG unterbleibt,
soweit die Auskunft die rechtmäßige Erfüllung der in der
Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde. Die Benachrichtigung setzt voraus, dass der
verantwortlichen Stelle Name und Kontaktdaten des Betroffenen
bekannt sind. Nach unbekannten Beteiligten muss und soll
allerdings nicht geforscht werden (vgl. Mallmann, in:
Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 19a Rn. 18,
44). Ungeachtet des hiermit verbundenen Aufwands würde mit
der Namhaftmachung und der damit zusammenhängenden
Kenntnisnahme personenbezogener Daten der Rechtseingriff
zusätzlich vertieft. Solange im Rahmen der Ermittlungen
bestimmte Dateien nicht geöffnet werden oder sich aus
geöffneten Dateien kein Betroffener ermitteln lässt, bedarf
es daher keiner weitergehenden Recherchen in den
sichergestellten Datenbeständen.
99
4. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung
gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht
zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl.
BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).
100
§ 489 Abs. 2 StPO enthält
entsprechende Schutzvorkehrungen. Danach sind Daten
insbesondere dann von Amts wegen zu löschen, wenn sich aus
Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren
Kenntnis für den jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht
mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der
Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der
strengen Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der
gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483
StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung
gespeicherter Daten ist gemäß § 489 Abs. 2
Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn sich das
Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne
des § 489 Abs. 3 StPO erledigt hat.
101
5. In bestimmten Fällen kann von Verfassungs
wegen ein Verwertungsverbot bestehen (vgl. BVerfGE 113, 29
).
102
6. Einer Kennzeichnungspflicht - wie sie
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den
Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung,
Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs
sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere
Behörden für erforderlich gehalten hat (vgl. BVerfGE 100, 313
) - bedarf es bei der Sicherstellung
und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers
gespeicherten E-Mails aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht.
Die jeweilige Zweckbindung ergibt sich aus dem
strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Auch lässt sich die
Herkunft der Daten im Strafverfahren regelmäßig
nachverfolgen.
103
Die angegriffenen Beschlüsse genügen den
verfassungsrechtlichen Vorgaben für den damit verbundenen
Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat
zwar einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis unzutreffend
verneint. Den aus Art. 10 Abs. 1 GG folgenden
besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der
Sicherung großer Datenmengen außerhalb eines laufenden
Kommunikationsvorgangs und an das Verfahren ist es aber im
Ergebnis gerecht geworden.
104
1. Die Annahme, die Schwere der den
Beschuldigten vorgeworfenen Taten und die Schwierigkeit der
Ermittlungen rechtfertigten einen Zugriff auf die E-Mails des
Beschwerdeführers, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Willkürfrei haben die Fachgerichte den Betrugs-
und Untreueverdacht im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf
Beträge von mehreren 100.000 € in ein angemessenes
Verhältnis zu den Rechten des an diesen Taten unbeteiligten
Beschwerdeführers gesetzt. Der Beschwerdeführer war nach den
fachgerichtlichen Feststellungen Verfügungsberechtigter über
die Konten, von denen aus und auf die die Gelder zum Teil
überwiesen worden waren, und er stand in Kontakt zu den
Tatverdächtigen. Die Fachgerichte durften daher die
Verbindungen zwischen den Beschuldigten und dem
Beschwerdeführer für aufklärungsbedürftig halten.
105
2. Es ist unschädlich, dass in den
angegriffenen Beschlüssen von einer Beschlagnahme die Rede
ist, obwohl es sich bei dem Zugriff auf die auf dem
Mailserver des Providers des Beschwerdeführers gespeicherten
E-Mails nicht um eine Beschlagnahme, sondern um eine
vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und
anschließender Beschlagnahme beweiserheblicher E-Mails
handelt.
106
Eine endgültige Beschlagnahme liegt noch nicht
vor. Sie hat sich auf konkrete Gegenstände zu beziehen, deren
Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit gegenstandsbezogen
zu prüfen sind. Das dafür vorgesehene und der Beschlagnahme
vorgelagerte Stadium der Durchsicht ist vorliegend noch nicht
abgeschlossen. Die Durchsicht dient dazu, verfahrensrelevante
von unerheblichen Daten zu trennen, um die Beschlagnahme
sodann nur auf den relevanten Teil des Datenbestands zu
erstrecken. Die E-Mails wurden indes noch nicht vollständig
auf ihre Beweiserheblichkeit hin durchgesehen, weil das
Bundesverfassungsgericht die weitere Durchsicht im Wege einer
einstweiligen Anordnung unterbunden hat.
107
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung es
maßgeblich ankommt, hat im Beschwerdebeschluss ausgeführt,
dass E-Mails, die nach der Durchsicht nicht als Beweismittel
in Betracht kommen, an den Beschwerdeführer zurück zu geben
seien. Dadurch hat es klargestellt, dass das Verfahren der
Sichtung - welches noch zur Durchsuchung zählt -
noch nicht abgeschlossen ist. Wird eine
Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit einem
Durchsuchungsbeschluss erlassen und erfolgt dabei noch keine
genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur
eine gattungsmäßige Umschreibung, so handelt es sich um eine
bloße Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126
).
108
3. Auf eine Missachtung der
verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen weist auch nicht
die vollständige Kopie aller E-Mails hin. Dieses Vorgehen
nimmt vielmehr Rücksicht sowohl auf die Interessen der
Betroffenen als auch auf den Ermittlungszweck. Die Vielzahl
der potenziell beweiserheblichen E-Mails erschwerte eine
grobe Sichtung vor der Kopie vom Mailserver des Providers.
Auch die Rechte dieses Unternehmens waren bei der Gestaltung
der Ermittlungen zu beachten. Die Beeinträchtigung der durch
Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Integrität seiner
Geschäftsräume war dadurch gering zu halten, dass aufwändige
Sichtungen nicht dort stattfanden und ein längerer Aufenthalt
der Ermittlungsbeamten dadurch weitestgehend vermieden wurde.
Der durch die Ermittlungen erkennbar abgesteckte Zeitrahmen
- der Anlage- und Managementvertrag datiert von Oktober
2004 und die Ermittlungen beziehen sich auf darauf in der
Folgezeit gründende Geldflüsse - genügt hier zur
zeitlichen Eingrenzung der Gegenstände, auf die sich
Durchsuchung und Sicherstellung zu richten hatten. Dass
tatsächlich E-Mails auch schon aus der Zeit seit Anfang 2004
sichergestellt worden sind, ist augenscheinlich darauf
zurückzuführen, dass die E-Mails nicht bereits bei der
Sicherstellung gesichtet wurden, und führt nicht zu
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen
Beschlüsse.
109
Das Landgericht hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass verfahrensirrelevante Daten weder dauerhaft
gespeichert noch verwertet werden dürften. Die bloße
Möglichkeit, dass die Grenzen einer erlaubten
Ermittlungsmaßnahme pflichtwidrig überschritten werden
könnten, kann die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen nicht von
vornherein in Frage stellen.
110
4. Die Vorgaben zur Auswertung großer
Datenmengen bei betroffenen Vertrauensverhältnissen und zur
Wahrung des absolut geschützten Kernbereichs privater
Lebensgestaltung brauchten die Beschlüsse nicht näher
auszuformulieren. Die Ermittlungsbehörden haben diese
Vorgaben nicht erst aufgrund des richterlichen Beschlusses zu
beachten. Die Beschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit und sind bei der Rechtsanwendung ohne
weiteres zu beachten. Umstände, die Anlass gegeben haben
könnten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf
den Fall zu spezifizieren, sind nicht ersichtlich.
111
5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der
verfassungsrechtlichen Anforderung Genüge getan, den
Beschwerdeführer vor dem Zugriff auf die auf dem Mailserver
seines Providers gespeicherten E-Mails hierüber zu
unterrichten.
112
6. Von Verfassungs wegen ist nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht in seiner
Beschwerdeentscheidung ein Teilnahmerecht des
Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts an der Durchsicht
der sichergestellten E-Mails verneint hat. Dahingestellt
bleiben kann, ob das Landgericht insoweit überhaupt eine
rechtsverbindliche Entscheidung getroffen hat. Jedenfalls
lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
entnehmen, dass es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit in
seinem konkreten Fall von Verfassungs wegen geboten sein
könnte, ihn in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit der
sichergestellten E-Mails einzubeziehen. Allein aus dem
Umstand, dass er Nichtverdächtiger ist, folgt kein
verfassungsunmittelbares Teilnahmerecht an der Durchsicht der
sichergestellten E-Mails.
113
Die einstweilige Anordnung wird mit der
Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.