BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 9/06 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. November 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2005 - Vollz (Ws) 22/05 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes, soweit das Gericht die Rechtsbeschwerde in
Bezug auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers
verworfen hat. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben
und die Sache an das Saarländische Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Der Beschluss des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2005 - Vollz (Ws) 22/05 -
wird insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die
Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ahndung
von Regelverstößen eines Patienten im psychiatrischen
Maßregelvollzug.
2
Soweit sie darüber hinaus die Vorenthaltung
einer Obstportion betrifft, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen, da die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insoweit wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
3
1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63
StGB in der S. untergebracht. Mit Schreiben vom 2. Februar
2005 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
mit dem er unter anderem begehrte, festzustellen, dass die
Anordnung eines gegen ihn verhängten Zimmerarrests ohne
schriftliche rechtsmittelfähige Begründung rechtswidrig sei
und dass durch die Weigerung des Stationsarztes, Anordnungen
rechtsmittelfähig zu begründen, sein Recht auf effektiven
Rechtsschutz vorsätzlich missachtet werde. Der Stationsarzt
habe ihm mitgeteilt, dass er gegen eine - nach Auffassung des
Beschwerdeführers unzulässige und mangels anderer
Möglichkeiten undurchführbare - Anordnung verstoßen habe
und daher eine Woche Zimmerarrest erhalte. Seine Bitte, diese
Anordnung schriftlich durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu
begründen, habe der Stationsarzt zurückgewiesen.
4
2. In ihrer Stellungnahme führte die
Klinikleitung aus, bei dem Beschwerdeführer liege eine
komplexe sexuelle Devianz sowohl mit pädophilen Komponenten
als auch in Form einer Interessenfixierung auf prägenitale
Sexualziele (Urin, Kot) vor. Im Rahmen dieser Fixierung sei
es wahrscheinlich sekundär zu einer Fixierung der
Sexualpräferenz auf Objekte - im Sinne eines
„Windelfetischismus“ - und zu psychogener Harninkontinenz
gekommen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der
Beschwerdeführer das Ausmaß seiner Inkontinenz aggraviere,
wenn nicht sogar zur Aufrechterhaltung seiner perversen
Struktur instrumentalisiere. Außerdem sei bei dem
Beschwerdeführer primärpersönlich von einer egozentrischen
Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die im Rahmen der
Unterbringung zunehmend in einer abnormen Erlebnisentwicklung
mit paranoid-querulatorischen Zügen gipfle. Der
Beschwerdeführer nässe klinikeigene Handtücher ein und nutze
diese als Ersatzbefriedigung für seinen Windelfetischismus.
Der damit einhergehende desolate hygienische Zustand des
Beschwerdeführers strapaziere seine Beziehung zu der
Patientengemeinschaft erheblich. Nachdem bei einer
Zimmerdurchsuchung am 2. Februar 2005 zum wiederholten Male
mehrere mit Urin getränkte Handtücher bei dem
Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, habe man sich im
Rahmen der therapeutischen Bemühungen und im Hinblick auf den
Missmut von Seiten der Patientengemeinschaft entschlossen,
einen Zimmerarrest für die Dauer von einer Woche
auszusprechen. Dem therapeutischen Team sei es trotz
intensiver Bemühungen bislang nicht gelungen, eine tragfähige
therapeutische Beziehung zu dem Beschwerdeführer aufzubauen.
Nachdem im September 2004 die Unterbringungsentscheidung des
Landgerichts Saarbrücken rechtskräftig geworden sei, habe man
sich bemüht, bei dem Beschwerdeführer eine
Verhaltensmodulation herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei
informiert worden, dass er von der Klinik keine Windel mehr
erhalte, so lange er einer ausführlichen körperlichen
Abklärung seiner Beschwerden nicht zustimme. Außerdem sei ihm
verboten worden, die hauseigenen Handtücher als Windelersatz
zu benutzen. Der Beschwerdeführer habe jedoch einer
körperlichen Abklärung der Inkontinenz nie zugestimmt, was
die eingangs erwähnte Diagnose bekräftigt habe. Aufgrund der
therapierefraktären Haltung des Beschwerdeführers sei es
nicht möglich, in die verhaltenstherapeutischen Bemühungen
der Klinik positive Verstärker im Sinne belohnender
Handlungen einzubauen. In diesem Falle bleibe allein die
Möglichkeit, bei Verstößen gegen die vereinbarten
Verhaltensregeln negative Verstärker zu benutzen. Eine
schriftliche Verkündung solcher unmittelbar notwendigen
therapeutischen Maßnahmen sehe das Saarländische
Maßregelvollzugsgesetz nicht vor.
5
3. Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte der
Beschwerdeführer der Strafvollstreckungskammer mit, er habe
die Stellungnahme der Klinikleitung am 8. März 2005 gegen
17.00 Uhr erhalten. Da seine Unterlagen am selben Tag
eingezogen und erst am Nachmittag des 17. März 2005 wieder
ausgehändigt worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen,
sein Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Am Morgen des
17. März 2005 zwischen 6.30 und 8.00 Uhr sei ihm das vom
Gericht zugesandte Schreiben abhandengekommen. Ein
Wegschließen bis zum Nachmittag desselben Tages sei nicht
möglich gewesen. Er bitte daher darum, ihm eine Kopie des
Schreibens zuzusenden, nach deren Erhalt er umgehend seine
Erwiderung auf die Ausführungen der Klinikleitung einreichen
werde.
6
4. In einem daraufhin am 24. März 2005 mit der
Klinik geführten Telefonat wurde der zuständigen Richterin
mitgeteilt, dem Beschwerdeführer seien die Unterlagen am
vorangegangenen Tag nach Durchführung einer Kontrolle
ausgehändigt worden. Die Richterin sah daraufhin von einer
erneuten Übersendung der Stellungnahme ab.
7
5. Mit Beschluss vom 30. März 2005 wies das
Landgericht Saarbrücken den Feststellungsantrag als
unbegründet zurück. Die Anordnung des Zimmerarrests sei
ermessensfehlerfrei erfolgt und habe einer schriftlichen
Begründung nicht bedurft, da es sich um eine therapeutische
Maßnahme gehandelt habe, für die nach dem Saarländischen
Maßregelvollzugsgesetz kein Schriftformerfordernis bestehe.
Den behandelnden Ärzten sei im Rahmen ihrer
fachlich-medizinischen Tätigkeit ein Beurteilungsspielraum
eingeräumt, der einer gerichtlichen Kontrolle von außen
weitgehend entzogen sei. Dem Gericht obliege lediglich die
Prüfung, ob die Entscheidung des Arztes aus dem Rahmen
sachgerechter medizinischer Erwägungen falle. Hierfür
bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach den
glaubhaften Darlegungen der Klinikleitung zur Erfolglosigkeit
der bisherigen therapeutischen Bemühungen und den Ergebnissen
der Zimmerdurchsuchung vom 2. Februar 2005 habe nur die
Möglichkeit bestanden, negative Verstärker einzusetzen, um
die Einhaltung der vereinbarten Verhaltensregeln
durchzusetzen. Es verstehe sich von selbst, dass für die
Einhaltung von therapeutisch notwendigen Verhaltensregeln in
einer psychiatrischen Einrichtung, für die das
Maßregelvollzugsgesetz nicht die im Strafvollzugsgesetz
enthaltene Regelung über Disziplinarmaßnahmen vorsehe, im
Rahmen von therapeutisch wohlerwogenen Maßnahmen auf eine
Verhaltensänderung des Patienten im Sinne einer Förderung der
Fähigkeit zur Selbstverantwortung Einfluss genommen werden
könne.
8
6. Mit der hiergegen gerichteten
Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Sein Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs sei verletzt, da ihm die Stellungnahme der
Klinikleitung – wie er dem Gericht mitgeteilt habe – nicht
vorliege. Zu dem als Behandlungsmaßnahme bezeichneten
Zimmerarrest habe er die gemäß § 9 des Saarländischen
Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz Nr. 1257 über den Vollzug
von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt –
MRVG – vom 29. November 1989, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 16. Mai 2007, Amtsbl. S. 1226) erforderliche
Einwilligung nicht erteilt. Die Strafvollstreckungskammer
wolle hier offenbar trotz entgegenstehender Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts das besondere Gewaltverhältnis
für die forensische Psychiatrie wieder etablieren. Die
Behauptung der Klinikleitung, es seien am 2. Februar 2005 zum
wiederholten Male uringetränkte Handtücher in seinem Zimmer
vorgefunden worden, treffe nicht zu und sei von ihm
bestritten worden; entsprechende Beweisanregungen habe das
Gericht ignoriert. Das Gericht sei verpflichtet, ärztlichen
Gutachten und Stellungnahmen richterliche Kontrolle
entgegenzubringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich
bei einem mehrtägigen Zimmerarrest um eine anerkannte
Behandlungsmaßnahme gegen Harninkontinenz handeln solle.
9
7. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und
Soziales des Saarlandes beantragte, die Rechtsbeschwerde als
unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, diese aus den
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurückzuweisen. Aufgrund des Vorfalls vom 2. Februar 2005 und
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal
uringetränkte Handtücher auf seinem Zimmer verwahrt habe, sei
es notwendig gewesen, negative Verstärker therapeutisch
einzusetzen, um die Einhaltung der vereinbarten
Verhaltensregeln durchzusetzen. Zur Behandlung der
Anlasskrankheit und zum Zweck des Maßregelvollzugs, die
Besserung herbeizuführen, sei es vonnöten gewesen, einen
negativen Verstärker therapeutisch einzusetzen. Diese
Maßnahme sei zur Therapie der Anlasskrankheit des
Beschwerdeführers ausdrücklich geeignet und erforderlich
gewesen. Der Therapieansatz, mit negativen Verstärkern
konformes Verhalten anzutrainieren und nonkonformes Verhalten
abzutrainieren, sei eine heute anerkannte Behandlungsmethode.
Aus therapeutischen Gesichtspunkten sei es daher auch nicht
unverhältnismäßig gewesen, dem Beschwerdeführer den
Zimmerarrest aufzuerlegen. Auch unter Berücksichtigung der
Interessen der Patientengemeinschaft sei die Anweisung des
Zimmerarrests ermessensfehlerfrei erfolgt.
10
8. Das Saarländische Oberlandesgericht verwarf
die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 als
unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung der
angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu
ermöglichen (§ 26 Abs. 2 MRVG, § 116 Abs. 1
StVollzG). Es sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
dass die Strafvollstreckungskammer bei der Beurteilung der
Sachlage die sachverständige Einschätzung der bei dem
Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Störung durch die
Klinikleitung zugrundegelegt habe. Die Richtigkeit der die
Einweisungsdiagnose bestätigenden sachverständigen
Einschätzung der Klinik sei in Verfahren gemäß § 26 Abs.
2 MRVG, § 109 ff. StVollzG nicht zu überprüfen. In
diesen Verfahren werde der Senat daher auf der Grundlage der
sachverständigen Einschätzung der Klinik auch weiterhin davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest das Ausmaß
seiner Inkontinenz aggraviere, wenn nicht sogar zur
Aufrechterhaltung seiner perversen Struktur
instrumentalisiere.
11
9. Die gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts gerichtete „Gegenvorstellung gemäß
§ 33a StPO“, mit welcher der Beschwerdeführer Einwände
gegen die von dem Gericht zugrundegelegte Diagnose vortrug
und erneut eine Verletzung seines Anspruchs aus Art. 103
Abs. 1 GG rügte, wies das Saarländische Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 20. Dezember 2005 zurück.
12
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und
Art. 104 Abs. 1 GG. Obwohl er die
Strafvollstreckungskammer darauf hingewiesen habe, dass ihm
die Stellungnahme der Klinikleitung nicht vorliege, und um
Übersendung einer Kopie gebeten habe, habe das Gericht
entschieden, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme
gewährt worden sei. Das Oberlandesgericht sei auf keine der
in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Rügen eingegangen. Auch
seine in der Gegenvorstellung enthaltenen Ausführungen zu den
medizinischen Hintergründen seiner Harninkontinenz seien in
dem zweiten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts
ignoriert worden.
13
2. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und
Soziales des Saarlandes hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
14
3. Mit Schreiben vom 31. Januar, 7. April und
25. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen vorgelegt, die unter anderem die Schwierigkeiten
beim Aufbau einer therapeutischen Beziehung zu dem
Beschwerdeführer und die Behandlung der bei dem
Beschwerdeführer bestehenden Inkontinenzproblematik durch das
Klinikpersonal thematisieren.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die
Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Bezug auf den
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers durch Beschluss des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2005
betrifft, gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Insoweit
liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) vor.
16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig;
insbesondere ist die Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz
1 BVerfGG auch im Hinblick auf die
Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 2.
Dezember 2005 gewahrt, so dass dahinstehen kann, ob der
Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.
Dezember 2005 geeignet war, die Frist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG erneut in Gang zu setzen.
17
2. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang offensichtlich begründet im Sinne
des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Durch die Verneinung der
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 138 Abs.
3, § 116 Abs. 1 StVollzG in Bezug auf die Zurückweisung
des Feststellungsantrags durch das Landgericht hat das
Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4
GG verletzt.
18
Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht
auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen
Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch
tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar
keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92, 365
; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes
im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 30. Mai 2007 – 2 BvR 2012/05 -,
juris).
19
Den sich daraus ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht gerecht. Die Annahme des Gerichts,
im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers
sei die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten (§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1
StVollzG), überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde in einer mit dem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise.
20
a) Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.
März 2005 eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des
dem Beschwerdeführer auferlegten Zimmerarrests getroffen. Es
hat diesen Arrest nicht nur als therapeutische Maßnahme
eingeordnet, für die nach dem Maßregelvollzugsgesetz kein
Schriftformerfordernis bestehe, sondern unter Billigung der
verhaltenstherapeutischen Erwägungen der Klinikleitung
ausdrücklich festgestellt, dass die Anordnung dieser Maßnahme
ermessensfehlerfrei erfolgt sei.
21
b) Gegen diese Sachentscheidung des
Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gewandt. Er hat die
Einordnung des gegen ihn angeordneten Zimmerarrests als
Behandlungsmaßnahme in Frage gestellt und darüber hinaus
darauf hingewiesen, dass die Behandlung nach § 9 Abs. 2
Satz 1 MRVG grundsätzlich der Einwilligung des betroffenen
Patienten bedarf. Der näheren Prüfung und Beantwortung der
damit aufgeworfenen Frage, ob für die
verfahrensgegenständliche Maßnahme eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage bestand, durfte das Oberlandesgericht
sich nicht entziehen, indem es einerseits die
Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf, andererseits knappe
Rechtsausführungen zur Sache machte, die – ohne jedes
Eingehen auf die Frage der ausreichenden gesetzlichen
Grundlage - auf eine inhaltliche Bestätigung der
angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung hinausliefen.
Von einem nach den maßgeblichen Kriterien des § 116 Abs.
1 StVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116
Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004,
§ 116 Rn. 3) fehlenden Klärungsbedarf konnte
angesichts der Bedeutung der aufgeworfenen Frage und
angesichts des Standes der fachgerichtlichen Rechtsprechung
(s. unter bb) und cc)) offensichtlich keine Rede sein. Erst
recht konnte ein Klärungsbedarf nach diesen Kriterien nicht
mit einer die landgerichtliche Entscheidung in der Sache
bestätigenden Begründung verneint werden.
22
aa) Jede Maßnahme, die mit einem
Grundrechtseingriff verbunden ist, bedarf einer
Ermächtigungsgrundlage, aus der sich in einer dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden
Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der
erlaubten Eingriffe ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ;
113, 29 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. November 2006 – 2 BvR 1418/05 -,
NStZ-RR 2007, S. 92 ). Anlass, Zweck und Grenzen
des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch,
präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1
; 100, 313 ; 110,
33 ; 113, 348 ). Diese Anforderung gilt
allgemein und unabhängig von den guten oder sogar zwingenden
sachlichen Gründen, die für den Eingriff sprechen mögen;
eingreifende Maßnahmen im Straf- und im Maßregelvollzug sind
von ihr nicht ausgenommen (vgl. BVerfGE 116, 69 ;
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
August 2006 - 2 BvR 1803/05 -, juris, und vom 30.
November 2006, a.a.O.; aus der fachgerichtlichen
Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. März 2007
– 3 Vollz 1/07 -, StraFo 2007, S. 259
). Der Vorbehalt des Gesetzes und die
verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Normenbestimmtheit
und Normenklarheit sind wesentliche Elemente des
verfassungsrechtlichen Schutzes der Grundrechte. Sie stellen
sicher, dass die gesetzesausführende Verwaltung – zu der auch
ein psychiatrisches Krankenhaus gehört, soweit darin die
Maßregel gemäß § 63 StGB vollzogen wird - steuernde und
begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet, dass die Gerichte
über Maßstäbe der Rechtskontrolle verfügen, und dass die
möglicherweise Betroffenen sich auf belastende Maßnahmen
einstellen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464
; BVerfGE 113, 348 ; 110, 33
).
23
bb) Der Klärung hätte danach zunächst bedurft,
ob der gegen den Beschwerdeführer verhängte Zimmerarrest
überhaupt - wie von der Klinik und dem Landgericht
angenommen - einer Einordnung als Behandlungsmaßnahme
zugänglich war. In Rechtsprechung und Schrifttum ist
umstritten, ob die Beantwortung unerwünschter
Verhaltensweisen von Maßregelvollzugspatienten mit
sanktionsartigen Maßnahmen, die den Patienten im Sinne einer
„negativen Verstärkung“ beeinflussen und damit präventiv
wirken sollen, als Behandlungsmaßnahme anzusehen ist
(in diesem Sinne LG Marburg, Beschluss vom 28. August
1991 - 7b StVK 131/91 -, R & P 1992, S. 67
; zustimmend Lückemann in: Arloth/Lückemann,
StVollzG 2004, § 136 Rn. 2; Kreuzer, Behandlung, Zwang
und Einschränkungen im Maßregelvollzug, 1994, S.
30 ff.), oder ob derartigen Reaktionen des
Klinikpersonals auf Regelverstöße der Patienten der Charakter
einer – bislang in keinem der Landesgesetze zum
Maßregelvollzug vorgesehenen – Disziplinarmaßnahme zukommt
(vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - StVK
743/05 -, StraFo 2006, S. 87; Hanseatisches
OLG, a.a.O.; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen
Patientenverhaltens, 2004, S. 6 ff., 61 ff.;
Pollähne, R & P 1992, S. 47 ff.; ders., in:
AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, vor § 136 Rn. 12;
Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S.
171 ff.; Wagner, in: Kammeier
Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Kap. D Rn.
37 ff.).
24
Auch soweit davon auszugehen wäre, dass
ungeachtet funktionaler Übereinstimmungen zwischen
disziplinarischen und „negativ verstärkenden“ Reaktionen auf
unerwünschtes Verhalten das Fehlen einer gesetzlichen
Grundlage für Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht
die Möglichkeit ausschließt, negative Verstärker als
Behandlungsmaßnahmen einzusetzen, wäre damit die Frage einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage für derartige Maßnahmen
noch nicht beantwortet. Aus dem Umstand, dass sachgerechte
Behandlung Spielräume erfordert, die der gesetzlichen
Normierbarkeit und gerichtlichen Kontrolle des
therapeutischen Vorgehens Grenzen setzen (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 7. September 1981 – 7 VAs 30/81, StV 1982, S.
125 m. Anm. Baur; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März
2000 – 2 Ws 203/99 -, R & P 2000, S. 140 m.
Anm. Volckart; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004 –
7 StVK 79/04 -, juris; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S.
238 f.), folgt nicht, dass dieser Spielraum unbegrenzt
sein und der Gesetzgeber sich daher jeder näheren Normierung
der Voraussetzungen und Grenzen eingreifender
Behandlungsmaßnahmen enthalten müsste und dürfte.
25
cc) Die Frage der ausreichenden gesetzlichen
Grundlage und in diesem Zusammenhang die einschlägigen
einfachgesetzlichen Regelungen wären im Übrigen unter dem
speziellen Gesichtspunkt zu würdigen gewesen, dass der
Beschwerdeführer sich nicht gegen irgendeine, sondern gegen
eine seinem erklärten Willen zuwiderlaufende, zwangsweise
über ihn verhängte Behandlungsmaßnahme gewandt hat.
26
Die Ermächtigungsgrundlage für eine
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ist nach vorherrschender
Auffassung nicht bereits den Vorschriften der § 63 StGB,
§ 136 StVollzG zu entnehmen. Vielmehr wird überwiegend
angenommen, dass die zwangsweise Behandlung von nach
§ 63 StGB Untergebrachten sich nach den einschlägigen
landesgesetzlichen Bestimmungen richtet, auf die § 138
Abs. 1 StVollzG verweist (vgl. KG, Beschluss vom 20. Juni
1997 - 5 Ws 122/97 Vollz -, NStZ-RR 1997, S. 351; OLG
Karlsruhe, a.a.O., S. 140; Heide, Medizinische
Zwangsbehandlung 2001, S. 81 ff.; Rotthaus/Freise, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2006, § 136 Rn.
4; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 167; a.A. OLG Hamm,
Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 1 Vollz 178/86 -,
NStZ 1987, S. 144; Stalinski, BtPrax 2000, S. 59
).
27
Nach der für den saarländischen
Maßregelvollzug geltenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 MRVG
bedarf die Behandlung jedoch grundsätzlich der Einwilligung
des Patienten (Satz 1) oder seines gesetzlichen Vertreters
bzw. Betreuers (Satz 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
sieht das Gesetz lediglich für die zwangsweise Behandlung zur
Abwendung von Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit des Patienten oder Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen vor (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MRVG). Nach
den Gesetzesmaterialien soll der Anwendungsbereich der
Zwangsbehandlung auf die Beseitigung einer Not- bzw.
Akutsituation mittels Pharmakotherapie beschränkt sein,
während die Durchführung psychotherapeutischer
Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Patienten
grundsätzlich für ausgeschlossen gehalten wird (vgl. Landtag
des Saarlandes, Drucks 9/2239, S. 5 f. der
Begründung).
28
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird
daher im bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache wird an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2,
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2005 wird insoweit
gegenstandslos.
29
3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Landgericht rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist
jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist eine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin zu sehen, dass das
Landgericht eine Entscheidung getroffen hat, obwohl der
Beschwerdeführer zuvor darauf hingewiesen hatte, dass ihm die
Stellungnahme der Klinik nicht vorliege. Abgesehen davon,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers die Umstände des
von ihm behaupteten Abhandenkommens der Stellungnahme der
Klinikleitung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen sind,
wurden die vermissten Unterlagen ihm nach - von seiner
Seite nicht bestrittener - Auskunft der Klinik jedenfalls am
23. März 2005 ausgehändigt, so dass ihm bis zur Entscheidung
des Landgerichts vom 30. März 2005 hinreichend Zeit für eine
Erwiderung blieb.
30
4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer sind
in Anbetracht des Umfanges seines Obsiegens die notwendigen
Auslagen zur Hälfte zu erstatten.