BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 906/09 -
der Frau V ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 18. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 25. Februar 2009 - 10 U 2272/08 - verletzt, soweit
mit ihm die auf eine Zahlung in Höhe von 39.794,85 € für
entgangenen Verdienstausfall gerichtete Berufung der
Beschwerdeführerin vom 4. März 2008 gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 30. Januar 2008
- 17 O 2307/92 - zurückgewiesen wird, die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird in diesem Umfang und
im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der
Aufhebung an das Oberlandesgericht Nürnberg verwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 20. März 2009 - 10 U
2272/08 -, soweit er die auf eine Zahlung in Höhe von
39.794,85 € für entgangenen Verdienstausfall gerichtete
Berufung der Beschwerdeführerin vom 4. März 2008 gegen
das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar
2008 - 17 O 2307/92 - betrifft,
gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
drei Fünftel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft, soweit ihr
stattgegeben wird, die Beurteilung des haftungsrechtlichen
Kausalzusammenhanges zwischen einem Verkehrsunfall und dem
Verdienstausfall des Unfallopfers.
2
1. Der Personenkraftwagen der
Beschwerdeführerin kollidierte 1986 mit dem Fahrzeug des N.,
der infolge überhöhter Geschwindigkeit auf die Fahrspur der
Beschwerdeführerin geraten war. Die Beschwerdeführerin erlitt
eine Verletzung der Halswirbelsäule. Die bei der
Beschwerdeführerin nach dem Unfall auftretenden Sehstörungen
wurden über zwei Jahre zunächst erfolglos behandelt. Im Jahre
1989 wurde festgestellt, dass ihr rechtes Auge schwer
geschädigt ist; insgesamt ist ihr Sehvermögen um 30%
gemindert. Die Schmerzen an der Halswirbelsäule bestanden
ebenfalls fort. Die Beschwerdeführerin gab ihre Tätigkeit als
Verwaltungsangestellte im Jahre 1990 auf und erhielt auf
ihren Antrag zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente, später
eine Erwerbsunfähigkeitsrente. In diesem Zusammenhang wurde
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% festgestellt.
3
Im Jahre 1992 klagte die Beschwerdeführerin
gegen den Haftpflichtversicherer des N., um (weiteren)
Schadensersatz zu erhalten. Hierauf sprach ihr das
Landgericht mit Teilend- und Grundurteil vom 17. August
1998 ein ergänzendes Schmerzensgeld von 10.000 DM zu und
stellte fest, dass die beklagte Versicherung alle aus dem
Verkehrsunfall resultierenden materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen habe; der Unfall sei adäquat kausal für
die Sehstörungen und die Verstauchung der
Halswirbelsäule.
4
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten
beide Parteien Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das
Berufungsgericht fasste den Tenor der angegriffenen
Entscheidung mit Urteil vom 3. Dezember 1999 neu, ohne
den Urteilsausspruch des Landgerichts inhaltlich zu
modifizieren. Es verwies den Rechtsstreit an das Landgericht
zur Entscheidung über die Höhe des der Beschwerdeführerin zu
ersetzenden Schadens zurück.
5
2. Mit Schlussurteil vom 30. Januar 2008
verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von
19.883,69 € unter Abweisung der Klage im Übrigen. Von
den Kosten des Rechtsstreits wurden der Beschwerdeführerin
62% auferlegt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach
unstreitig sei. Das Gericht sei überzeugt, dass die
Beschwerdeführerin durch den Unfall ein ausgeheiltes
Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine dauernde
Augenverletzung erlitten habe. Zum Verdienstausfall führte
das Landgericht aus, es stehe zu seiner Überzeugung fest,
dass die Beschwerdeführerin infolge ihres unfallbedingten
Augenleidens „in der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zu 40%
auf Dauer beeinträchtigt“ sei. Ein Verdienstausfall könne der
Beschwerdeführerin nur unter den Bedingungen, wie sie vor dem
Unfall herrschten, zugesprochen werden. Für die Berechnung
der Höhe sei § 9 EStG in der jeweils geltenden Fassung
heranzuziehen. Dies führe zu einer Kürzung des geltend
gemachten Verdienstausfalls um 82% auf 12.249,55 €. Da
bei der Beschwerdeführerin eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 40% festgestellt sei, habe sie 40% von
dieser Summe, mithin 4.899,82 € nicht erzielen
können.
6
3. Die Beschwerdeführerin legte am
4. März 2008 beim Oberlandesgericht Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts ein.
7
Mit Hinweisbeschluss vom 17. September
2008 teilte das Oberlandesgericht mit, dass es die
Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Das Landgericht habe
jedenfalls im Ergebnis zu allen relevanten Punkten zutreffend
Stellung genommen. Hinsichtlich des Verdienstausfalls führte
das Oberlandesgericht aus, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch
nicht maßgeblich sei. Es komme auf den konkreten
Verdienstausfall an. Hierbei sei maßgeblich, ob die
Beschwerdeführerin trotz der abstrakt festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 60% imstande gewesen wäre, in ihrem
Beruf 60% ihrer bisherigen Einnahmen zu erzielen oder eine
zumutbare andere Arbeit hätte finden und dabei 60% ihrer
früheren Einnahmen tatsächlich hätte verdienen können. Nur
wenn dies verneint werden müsste, wäre der ganze
Durchschnittsverdienst zu ersetzen. Genau von diesen
Grundsätzen sei das Landgericht in nicht zu beanstandender
Weise ausgegangen. Im Übrigen gelte hinsichtlich des
Verdienstausfalls für 1990, Januar/Februar 1991 und von
Oktober 1991 bis zum 30. Juni 2002, dass sich die
Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag in einem unkündbaren
Arbeitsverhältnis befunden habe, so dass ein unfallbedingter
Arbeitsplatzverlust ausscheide. Wenn sich die
Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch ihre Krankenkasse,
aber ohne rechtlichen Grund, habe verrenten lassen, könne
dies nicht zur Haftung der Beklagten führen. Die nicht durch
eine unfallbedingte Kündigung des Arbeitgebers erzwungene
Arbeitsplatzaufgabe schließe nach der Rechtsprechung des
Senats die Haftung des Unfallschädigers für den
Verdienstausfall aus.
8
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 25. Februar 2009
zurück. Zur Begründung bezog sich das Gericht im Wesentlichen
auf den Hinweisbeschluss vom 17. September 2008.
9
Die Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 20. März 2009 zurück.
10
4. Mit ihrer am 23. April 2009 erhobenen
Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter
anderem geltend, die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur
Auslegung des erstinstanzlichen Urteils seien willkürlich.
Das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass die
Minderung der Erwerbsfähigkeit für den zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch nicht maßgeblich sei, sondern vielmehr
der konkrete unfallbedingte Verdienstausfall. Es sei deshalb
durch das Gericht auch zu Recht dargelegt worden, dass
entscheidend sei, ob die Beschwerdeführerin trotz der
abstrakt festgestellten Arbeitsfähigkeit von noch 60%
imstande gewesen wäre, in ihrem Beruf 60% ihrer bisherigen
und zu erwartenden Einnahmen zu erzielen, oder jedenfalls
eine zumutbare andere Arbeit hätte finden und dabei diese 60%
ihrer früheren Einnahmen tatsächlich verdienen können,
anderenfalls grundsätzlich der gesamte Durchschnittsverdienst
zu ersetzen wäre. Wenn das Oberlandesgericht aber dann darauf
abstelle, das Landgericht sei von diesen Grundsätzen
ausgegangen, unterstelle es dem erstinstanzlichen Gericht
Erwägungen, die es nicht angestellt habe. Das Landgericht sei
gerade nicht von einer abstrakten Arbeitsfähigkeit
ausgegangen.
11
5. Die Bayerische Staatsregierung und die
Beklagte des Ausgangsrechtsstreits haben von einer
Stellungnahme abgesehen.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit das
Oberlandesgericht die auf eine Zahlung in Höhe von
39.794,85 € für entgangenen Verdienstausfall gerichtete
Berufung der Beschwerdeführerin vom 4. März 2008 gegen
das Urteil des Landgerichts München I vom
30. Januar 2008 zurückgewiesen hat. Dies ist zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im
genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im
Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Im
Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
anzunehmen.
13
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
14
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr). Der
allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den
Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1
GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur
gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 62,
189 ). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des
einfachen Rechts stellt daher einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz dar. Ein Richterspruch ist nur
dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn er unter
keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (stRspr; vgl.
BVerfGK 11, 390 m.w.N.).
15
b) Nach diesem Maßstab ist die angegriffene
Entscheidung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Die in dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom
17. September 2008 enthaltenen und die Zurückweisung der
Berufung durch Beschluss vom 25. Februar 2009 tragenden
Erwägungen, mit denen das Gericht die den Angriffen der
Beschwerdeführerin gegen die durch das Landgericht
festgestellte Höhe des unfallbedingten
Verdienstausfallschadens entgegen getreten ist, sind unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.
16
aa) Soweit das Oberlandesgericht davon
ausgeht, dass der Wegfall oder die Minderung der
Arbeitsleistung als solche keinen schadensersatzrechtlich
relevanten Schaden darstellt, maßgebend vielmehr der konkrete
Verdienstausfall der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Unfallverletzungen ist, stimmt dies mit der in Rechtsprechung
und Literatur allgemein vertretenen Ansicht überein (vgl.
BGHZ 38, 55 ; 54, 45 ; 90, 334
; BGH, Urteil vom 8. November 2001
- IX ZR 64/01 -, NJW 2002, S. 292
; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 10. Aufl. 2010 Rn. 40; Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Großkommentar,
3. Aufl. 1997, § 11 StVG Rn. 64). Der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht auch der
daran anschließende Prüfungsansatz des Oberlandesgerichts, ob
die Beschwerdeführerin trotz der abstrakt festgestellten
Arbeitsfähigkeit von noch 60% imstande gewesen wäre, in ihrem
Beruf 60% ihrer bisherigen und zu erwartenden Einnahmen zu
erzielen, oder jedenfalls eine zumutbare andere Arbeit hätte
finden und dabei diese 60% ihrer früheren Einnahmen
tatsächlich hätte verdienen können; der ganze
Durchschnittsverdienst wäre grundsätzlich nur dann zu
ersetzen, wenn diese Fragestellungen zu verneinen wären (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR
142/77 -, VersR 1978, S. 1170; s. auch BGH, Urteil
vom 25. Januar 1968 - III ZR 122/67 -, VersR
1968, S. 396 f.).
17
Nicht nachzuvollziehen ist jedoch, wenn das
Oberlandesgericht die Anwendung dieser Maßstäbe auf die
Feststellung beschränkt, das Landgericht sei genau von diesen
Grundsätzen in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
Dies trifft offensichtlich nicht zu. Das Landgericht ist
ausgehend von seiner Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin
infolge ihres unfallbedingten Augenleidens in der Minderung
ihrer Erwerbsfähigkeit (MdE) zu 40% auf Dauer beeinträchtigt
sei, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin
„angesichts der bestehenden MdE von 40%“ nicht in der Lage
sei, den entsprechenden Anteil des - zuvor anhand der
unbestrittenen Berechnungen der Beschwerdeführerin
ermittelten - bereinigten Verdienstes zu erzielen. Es
zieht den mit den zuvor dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht
zu vereinbarenden Schluss, der tatsächliche unfallbedingte
Verdienstausfall der Beschwerdeführerin errechne sich „als
40%-Anteil in Höhe von (40% von 12.249,55 € =)
4899,82 €“. Damit stellt das Landgericht also nicht
- wie das Oberlandesgericht ohne erkennbaren sachlichen
Grund behauptet - auf den konkreten Verdienstausfall der
Beschwerdeführerin ab, sondern allein auf die Minderung der
Erwerbsfähigkeit als Faktor der Berechnung des
Verdienstausfallschadens. Die angegriffene Entscheidung
stützt sich demnach bei der Rechtsanwendung auf eine
Argumentation, die mit den vom Oberlandesgericht als
maßgeblich erachteten Rechtssätzen unvereinbar ist. Dies ist
nicht nachvollziehbar und willkürlich.
18
bb) Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf der willkürlichen Zurückweisung der Angriffe der
Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Höhe ihres
Verdienstausfallschadens. Die weitere Erwägung des
Oberlandesgerichts, nach der eine Haftung der Beklagten für
den Verdienstausfall der Beschwerdeführerin ausgeschlossen
sei, weil sie sich bis 1990 in einem unkündbaren
Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Arbeitgeber befunden
und nach Aufforderung durch die Krankenkasse ohne zwingenden
rechtlichen Grund habe verrenten lassen, ist ebenfalls nicht
nachvollziehbar und kann daher die angegriffene Entscheidung
nicht selbständig tragen. Die nicht durch eine unfallbedingte
Kündigung von Seiten des Arbeitgebers erzwungene Aufgabe des
Arbeitsplatzes kann zwar einen Grund darstellen, der eine
Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers für den
anschließenden Verdienstausfall ausschließt. Die von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Geschehnisse im Vorfeld der
von ihr ausgesprochenen Kündigung legen einen derartigen
Schluss jedoch unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt
nahe.
19
(1) Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus,
dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden um eine
adäquat-kausale Unfallfolge handelt (unstr.; vgl. etwa BGHZ
74, 221 ). Diese allgemeine Voraussetzung für eine
Haftung genügt aber nicht in jedem Fall, um die Ersatzpflicht
des Schädigers für einen bestimmten Schaden zu begründen.
Trotz adäquater Verursachung kann es ausnahmsweise an dem für
die Einstandspflicht nötigen inneren Zusammenhang zwischen
der Schutzgutverletzung und dem daraus entstehenden Schaden
fehlen, für den der Verletzte Ersatz verlangt. Besteht bei
der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der
Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge
nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger
Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung,
dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ
25, 86 ; 70, 374 ; 74, 221
; s. auch BGH, Urteil vom 17. September 1991
- VI ZR 2/91 -, NJW 1991, S. 3275 ). An
dem für die Einstandspflicht erforderlichen
haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den
der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den
Geschädigten eröffnet hat, kann es insbesondere dann fehlen,
wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen
Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf
eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von
ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat. Bei solcher
Fallgestaltung kann eine wertende Betrachtung zu dem Ergebnis
führen, dass der hierdurch geprägte Schaden ausschließlich
dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzuordnen ist. So
ist anerkannt, dass der haftungsrechtliche Zusammenhang zur
Schutzgutverletzung unterbrochen ist, wenn das den Schaden
auslösende Verhalten des Geschädigten völlig ungewöhnlich
oder unsachgemäß ist (BGHZ 103, 113 ; BGH, Urteil
vom 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 -, NJW
1990, S. 1360 f.>; BGH, Urteil vom 14. März
1985 - IX ZR 26/84 -, NJW 1986, S. 1329
). Entsprechendes kann gelten, wenn der den
Schaden herbeiführende Willensentschluss des Geschädigten der
vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt und
so tief in den Bereich des eigenen Lebensrisikos des
Geschädigten hinein verlagert ist, dass der Schädiger für
diese Folge gerechterweise nicht mehr haftbar gemacht werden
kann (BGH, Urteil vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 -,
NJW 1991, S. 3275 ). Der Bundesgerichtshof
betont allerdings ausdrücklich, dass an die Annahme eines
solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind
und es der im Schadensrecht geltende Grundsatz der
Totalrestitution gebiete, eine dahingehende Bewertung nur in
außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen (BGH, Urteil
vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 -, NJW 1991,
S. 3275 ).
20
(2) Das Oberlandesgericht hat sich mit diesen
Rechtssätzen nicht auseinandergesetzt. Dies war aber nach dem
Sach- und Streitstand offensichtlich geboten. Nach ihrem von
der Beklagten nicht bestrittenen Berufungsvorbringen zu den
Ereignissen in dem Zeitraum zwischen dem Unfall und der
Beendigung ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte gab es
nachvollziehbare Gründe für ihre Entscheidung, das
Arbeitsverhältnis zu kündigen und fortan zunächst von einer
Berufsunfähigkeitsrente, dann von einer
Erwerbsunfähigkeitsrente zu leben: Nach dem Unfall nahm die
Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder auf, musste sich aber
in der Folgezeit wegen der bei dem Unfall erlittenen
Verletzungen an der Halswirbelsäule und in diesem
Zusammenhang bestehender augenbedingter Kopfschmerzen
zahlreichen ärztlichen Behandlungen unterziehen. Ihr
Arbeitgeber nahm diese Situation schon drei Monate nach dem
Unfall zum Anlass, die Beschwerdeführerin aufzufordern, sich
auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, was auch
geschah und zu weiteren ärztlichen Untersuchungen führte,
zunächst jedoch nicht zur Aufgabe ihrer beruflichen
Tätigkeit. Die ärztlichen Behandlungen wurden auch in den
Folgejahren fortgesetzt. In den Jahren 1987 und 1988 war die
Beschwerdeführerin wegen ihrer unfallbedingten Beschwerden
jeweils 55 Tage krank geschrieben oder dienstunfähig.
Der Augenarzt der Beschwerdeführerin überwies sie im Juli
1989 zu einer Untersuchung an die Universitätsklinik in
Gießen, bei der die Auswirkungen ihrer Beschwerden an der
Halswirbelsäule und die hieraus resultierenden
Beeinträchtigungen an dem Sehvermögen auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gutachterlich geprüft
wurden. Die Universitätsklinik teilte dem Augenarzt mit, dass
bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische
Konvergenzinsuffizienz vorliege, die mit Augenbeschwerden
einhergingen. Ein nachfolgendes medizinisches Gutachten
bestätigte die Verdachtsdiagnose. Ab August 1989 wurde die
Beschwerdeführerin von ihrem Augenarzt wegen ihrer
Augenbeschwerden erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben und
blieb dies bis in das Jahr 1990 hinein. Vor diesem
Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin von ihrer
Krankenkasse aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Die
Beschwerdeführerin entschloss sich, dieser Anregung zu
folgen, beantragte im Dezember 1989 die Gewährung einer Rente
und kündigte schließlich ihr Arbeitsverhältnis als
Verwaltungsangestellte.
21
Dieser Sachverhalt bedurfte zwingend der
rechtlichen Würdigung durch das Oberlandesgericht anhand der
dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es liegt
keineswegs auf der Hand, vielmehr sogar fern, von einem rein
äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang zwischen dem
Unfall und dem im Gefolge der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verdienstausfall
auszugehen, auch wenn die Kündigungserklärung auf dem eigenen
Willensentschluss der Beschwerdeführerin beruht. Unter den
geschilderten Umständen spricht nach dem Erkenntnisstand der
Kammer nichts dafür, dass der ab dem Jahre 1990 eintretende
Verdienstausfall ausschließlich dem eigenen Lebensrisiko der
Beschwerdeführerin zugeordnet werden müsste. Es erscheint
nicht außergewöhnlich, dass sich eine Verwaltungsangestellte,
die auf ihr Sehvermögen angewiesen ist, wegen der
beschriebenen unfallbedingten Augenbeschwerden und der
dadurch bedingten Arbeitsausfälle dazu entschließt, ihren
Beruf aufzugeben.
22
Soweit sich das Oberlandesgericht darauf
stützt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem
Berufungsvortrag im Unfallzeitpunkt in einem unkündbaren
Arbeitsverhältnis befunden habe, so dass ein unfallbedingter
Verlust des Arbeitsplatzes von vorneherein ausgeschieden sei,
liegt darin eine willkürliche Fehlinterpretation des
Vorbringens der Beschwerdeführerin. Angesichts ihres
sonstigen Vorbringens liegt es auf der Hand, dass die
Beschwerdeführerin lediglich dartun wollte, in einem
Dauerarbeitsverhältnis zu stehen; ihr Vortrag enthält
mitnichten die Behauptung, dass sie einen gewissermaßen
absoluten, auch in der Person des Arbeitnehmers liegende
Kündigungsgründe ausschließenden Kündigungsschutz genossen
habe. Die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts, es
begründe keine Haftung der Beklagten für den
Verdienstausfallschaden, wenn sich die Beschwerdeführerin
dann auf die Aufforderung ihrer Krankenkasse hin ohne
zwingenden rechtlichen Grund verrenten lasse, verfehlt die
dargestellten Maßstäbe des Haftungsrechts in krasser Weise
und ist nicht nachvollziehbar. Soweit sich das
Oberlandesgericht auf den Rechtssatz stützt, die nicht durch
eine unfallbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers
erzwungene Aufgabe eines Arbeitsplatzes schließe eine
Eintrittspflicht des Unfallschädigers für den anschließenden
Verdienstausfall aus, beruft es sich lediglich auf eigene
unveröffentlichte Entscheidungen, ohne deren Sachverhalte und
entscheidungsrelevanten Erwägungen offenzulegen und ohne sich
mit der oben referierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu befassen, die eine wesentlich
differenziertere Sicht gebietet.
23
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
24
Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2009 auf,
soweit er die auf eine Zahlung in Höhe von 39.794,85 €
für entgangenen Verdienstausfall gerichtete Berufung der
Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30. Januar 2008 - 17 O
2307/92 - zurückweist. Das Bundesverfassungsgericht hält
es für geboten, die Sache an ein anderes Oberlandesgericht
zur erneuten Entscheidung zu verweisen.
25
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 20. März 2009 wird damit im Umfang der Aufhebung des
Beschlusses vom 25. Februar 2009 gegenstandslos.
26
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.