BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 911/03 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. August 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Strafgerichte
nach § 153a Abs. 2 StPO.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung; der verfassungsrechtliche
Maßstab ist geklärt (vgl. BVerfGE 14, 320 ). Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn
sie ist unzulässig (1.) und im Übrigen auch unbegründet
(2.).
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1. Soweit die als Nebenkläger zum
Strafverfahren zugelassenen Beschwerdeführer eine
Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) und einen
Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens rügen, weil
ihnen jegliche Befragung der Sachverständigen verwehrt worden
sei, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der
erweiterten Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Unaufschiebbare Fragen und Verständnisfragen der
Prozessbeteiligten waren zugelassen worden. Hinsichtlich der
weiteren Beschränkung des Fragerechts, die nach den
Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts vom 19. Mai
2003 der Vorsitzende der Strafkammer vorgenommen hat, hätten
die Beschwerdeführer eine Entscheidung des Gerichts
herbeiführen müssen (§§ 397 Abs. 1, 238 Abs. 2
StPO).
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Im Übrigen ist eine Verletzung rechtlichen
Gehörs oder des Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht
substantiiert (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG) dargetan. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit,
zu der vom Landgericht angeregten Verfahrenseinstellung
(§ 153a StPO) Stellung zu beziehen und eine eigene
Bewertung der Einstellungsvoraussetzungen in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Ihr Schriftsatz vom 8.
Mai 2003 enthält hierzu keine Ausführungen. Das Landgericht
war deshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, auf den
Inhalt des Schriftsatzes in dem vorläufigen
Einstellungsbeschluss vom 8. Mai 2003 einzugehen.
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Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus
rügen, dass das Landgericht ihren Antrag, die
Sachverständigen selbst zu befragen, nicht beschieden habe,
ist eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht in
erforderlicher Weise dargelegt. Das Landgericht hat im
Beschluss vom 8. Mai 2003 darauf hingewiesen, dass es
auf das Begehren nicht ankomme, und auf den Antrag der
Beschwerdeführer, ihnen insoweit rechtliches Gehör gemäß
§ 33a StPO zu gewähren, im Beschluss vom 19. Mai 2003
ausgeführt, dass die Beschwerdeführer einen förmlichen
Beweisantrag - der förmlich zu verbescheiden gewesen wäre -
nicht gestellt haben. Das Landgericht ist demzufolge auf das
Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen; ein
Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich.
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Auch soweit die Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2003 angegriffen wird,
ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten nicht hinreichend dargetan. Mit den Gründen des
Beschlusses des Oberlandesgerichts setzen sich die
Beschwerdeführer nicht auseinander.
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2. Eine Verletzung von Grundrechten liegt aber
auch der Sache nach nicht vor. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich
geboten, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich
nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften vor einer
Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl.
BVerfGE 14, 320 ). Im Übrigen ist die
Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für den
Nebenkläger unanfechtbar (§ 400 Abs. 2 Satz 2
StPO) und bedarf nicht seiner Zustimmung (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Juni 1994 - 2 BvR 1235/94 -, NJW 1995,
S. 317 f.). Der Gesetzgeber hat sich insoweit für
eine Beschränkung der grundsätzlich selbstständigen
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers entschieden, die sich
nicht auf den Rechtsfolgenausspruch oder
Ermessenseinstellungen erstreckt, da ein legitimes
rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt worden ist, wenn
sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft
mit der gerichtlichen Entscheidung zufrieden geben. Diese
gesetzgeberische Entscheidung über die Stellung des
Nebenklägers im Strafverfahren bewegt sich im
verfassungsrechtlich unangreifbaren Rahmen. Das Grundgesetz
kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung
eines Dritten durch den Staat (vgl. BVerfG, aaO).
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Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht gegeben.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 28. April
2003 die Voraussetzungen einer Einstellung des
Strafverfahrens gegen die Angeklagten dargelegt und den
Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 8. Mai
2003 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben sich in
ihren Stellungnahmen gegen die Verfahrenseinstellung gewandt
und eine Fortsetzung der Befragung der Sachverständigen
beantragt. Auf die Ausführungen des Landgerichts zu den
Einstellungsvoraussetzungen des § 153a StPO,
insbesondere auf die Bewertung der Schuldfrage der
Angeklagten, sind sie nicht eingegangen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.