BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 912/03 -
II. mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 1990 und 1997 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. a) Die Beschwerdeführer sind
zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben zwei nach § 32
EStG berücksichtigungsfähige Kinder. In den Streitjahren 1990
und 1997 erzielte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG, die
Beschwerdeführerin als Beamtin Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Bei der
Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen
geltend, und zwar unter anderem Beiträge des Ehemanns zum
Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten Kranken- und
Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und
Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den
Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung
von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten
gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2
EStG in beiden Streitjahren wegen der hohen Einkünfte der
Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit übergreifend gekürzt.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Köln
durch Urteil vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 -
abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof war
erfolglos (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -,
BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437).
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b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer mehrere Grundrechtsverstöße. Zum einen sei
der Beschwerdeführer als selbständiger Rechtsanwalt wegen der
betragsmäßigen Relation von maximal steuerfreien
Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG und Höhe des
Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Außerdem verstoße die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs
gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG.
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c) Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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a) Soweit es insbesondere um Beiträge zum
Anwaltsversorgungswerk sowie zu Unfall-, Lebens- und
Haftpflichtversicherungen geht, fehlt der
Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105,
73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge
durch das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I
S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird
auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR
1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.
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b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und
Pflegeversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen
Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -
geklärt. Nach diesem Beschluss, auf dessen Begründung
verwiesen wird, liegt die hier im
Verfassungsbeschwerdeverfahren allein geltend gemachte
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer
Ungleichbehandlung im Vergleich mit den nichtselbständig
tätigen Steuerpflichtigen nicht vor.
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c) Auch soweit die Beschwerdeführer sich gegen
die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs wenden, fehlt
ihrer Verfassungsbeschwerde die hinreichende
Erfolgsaussicht.
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aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts haben Ehegatten gegenüber Ledigen
eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die
allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht
und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise
benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich
aber vorteilhaft oder zumindest „eheneutral“ auswirkt und
wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die zu
den von der Benachteiligung Betroffenen gehören. Auf dieser
Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts für frühere Veranlagungszeiträume
entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs
nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt
(Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR
1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75,
361 ).
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bb) Auch die Kürzungsregelung nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des
Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) war eheneutral im
genannten Sinne. Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der
angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV
1998, S. 1466; BFH/NV 2001, S. 773; BFH/NV 2003,
S. 1573).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.