BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 916/02 -
des Herrn Sch...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473) am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Unter den hier vorliegenden Umständen gebietet es der
Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der
Hauptsache zu erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290
).
2
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.