BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 917/02 -
des Herrn M...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe durch die Stadt Frankfurt
a.M. auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes zum Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 5. Juni 1996
(HessAFWoG, GVBl I S. 262). Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
2
a) Dem Landesgesetz steht nicht die
Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG entgegen. Der
Bundesgesetzgeber hat zwar mit dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom
22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542) von seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (vgl.
BVerfGE 78, 249 ). Auf Grund des durch
Änderungsgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1276)
eingeführten § 16 AFWoG sind die Vorschriften des AFWoG
mit Ausnahme der Gebietsbestimmung in § 1 Abs. 4
und der Aufkommensverwendung in § 10 Abs. 2 bis 4
AFWoG aber nicht mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche
Vorschriften an deren Stelle erlassen werden.
3
Das ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Auch bei umfassender und erschöpfender Regelung
eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen insoweit
zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zu Gunsten der
Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 20, 238 ;
21, 106 ; 24, 367 ; 29, 125
; 33, 224 ; 83, 24 ). Einen
solchen Vorbehalt zu Gunsten der Landesgesetzgebung hat der
Bundesgesetzgeber mit § 16 AFWoG nachträglich in das
Bundesrecht aufgenommen und damit die gemäß Art. 72
Abs. 1 GG für die Länder ursprünglich bestehende
Regelungssperre weitgehend wieder aufgehoben (vgl. BVerwGE
111, 211 ). Der hessische Landesgesetzgeber hat
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit seinem Gesetz
zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen die
bundesrechtliche Regelung ergänzt und überlagert.
4
b) Die Behauptung des Beschwerdeführers, der
bundesgesetzliche Vorbehalt sei nicht ausdrücklich erklärt
worden und nicht hinreichend bestimmt, findet im Wortlaut der
Vorschrift und den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Den
Ländern sollten im Hinblick auf die sehr unterschiedliche
Lage auf den regionalen Wohnungsmärkten größere
Handlungsspielräume bei der Erhebung der Ausgleichszahlung
eingeräumt werden (vgl. BTDrucks 10/3467, S. 8). Auch
die vom Beschwerdeführer angeführte Bundesratsinitiative
(vgl. BRDrucks 145/00) liefert keine Anhaltspunkte für die
Verfassungswidrigkeit des § 16 AFWoG. Dort ging es um
die Frage einer weiteren Flexibilisierung der
landesrechtlichen Regelungen. Geändert werden sollte § 1
Abs. 4 AFWoG, nicht § 16 AFWoG.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.