BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 917/03 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Dezember 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Zulässigkeit einer unter Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz zustandegekommenen Rechtsbeschwerde
eines Strafgefangenen.
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1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in
der Justizvollzugsanstalt Straubing. Am 22. September 2000
wurde er im Haftraum eines Mitgefangenen angetroffen, bei dem
Haschisch gefunden wurde. In dem Haftraum fand sich außerdem
eine Milchtüte mit einer stark süßlich riechenden
Flüssigkeit. Um den Verdacht unerlaubten Drogenkonsums
abzuklären, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine
Urinprobe abzugeben. Weil der Beschwerdeführer dies
verweigerte, wurde er auf Anordnung des zuständigen
Abteilungsleiters bis zum 25. September 2000 in einer sog.
Trockenzelle untergebracht. Darüber hinaus wurde gegen ihn
als Disziplinarmaßnahme ein fünftägiger Arrest festgesetzt,
der in der Zeit vom 28. September bis zum 3. Oktober
2000 vollzogen wurde.
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2. Nachdem die Auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit
Sitz in Straubing den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
gegen die Disziplinarmaßnahme mit Beschluss vom 28. September
2000 abgelehnt hatte, beantragte der Beschwerdeführer unter
dem 26. Oktober 2000 die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Disziplinarmaßnahme. Die Strafvollstreckungskammer wies
den Antrag mit Beschluss vom 24. November 2000 als
unbegründet zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des
Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht Nürnberg diesen
Beschluss wegen fehlender Tatsachenfeststellungen auf und
verwies die Sache zur Aufklärung des Sachverhalts und zur
erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer
zurück.
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3. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 wies
die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Regensburg mit Sitz in Straubing den auf die nachträgliche
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme
gerichteten Antrag des Beschwerdeführers erneut als
unbegründet zurück.
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4. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde
wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg durch Beschluss vom 9.
Mai 2003 als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen,
dass die Beschwerdeschrift nach Aufbau, Diktion und
Erscheinungsbild von einem anderen, dem Gericht aus anderen
Verfahren bekannten Strafgefangenen herrühre, der mit Wissen
des Beschwerdeführers unerlaubt rechtsberatend tätig geworden
sei. Eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
zustandegekommene Rechtsbeschwerde könne nicht Gegenstand
einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein. Zur näheren
Begründung verwies das Oberlandesgericht auf seinen dem
Beschwerdeführer bekannten Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws
452/01 - (NStZ 2002, S. 55). Dieser Beschluss stützt sich auf
die Erwägung, dass gegen Recht und Gesetz verstoßende Anträge
keinen Anspruch auf gerichtliche Sachprüfung begründen
könnten, weil dies einer unzulässigen Beihilfe zu
gesetzwidrigen Handlungen gleichkäme. Ergänzend führte das
Oberlandesgericht in seiner im vorliegenden Fall
angegriffenen Entscheidung aus, dass die auf Dauer angelegte
rechtsberatende Tätigkeit eines Strafgefangenen geeignet sei,
Abhängigkeiten und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen,
die geeignet seien, den Vollzugszweck und die Ordnung in der
Justizvollzugsanstalt zu gefährden. Auch aus diesem Grund
könne eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
zustandegekommene Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand
oberlandesgerichtlicher Prüfung sein.
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Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 9. Mai 2003 an. Er rügt unter anderem
eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3,
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG. Er macht vor allem eine
willkürliche Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes
geltend.
7
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze
hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt
(siehe unter 2. a). Nach diesen Grundsätzen
ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im
Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG.
9
2. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4
GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen
möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die
Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der
öffentlichen Gewalt. Die Voraussetzungen und Bedingungen des
Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz werden durch das
einfache Recht ausgestaltet. Dabei darf der Anspruch des
Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigender Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 40,
237 ; 77, 275 ; stRspr). Dasselbe gilt
für die gerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts (vgl. BVerfGE 50, 16 ; 74, 228 ;
77, 275 ). Art. 19 Abs. 4 GG ist
daher verletzt, wenn eine gerichtliche Sachentscheidung ohne
nachvollziehbaren Grund versagt wird (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002
- 2 BvR 261/01 -, ZfStrVo 2002,
S. 178). Die Gerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts vor allem auch darauf zu
achten, dass der Zugang zu den Gerichten allen Bürgern auf
möglichst gleichmäßige Weise eröffnet wird (BVerfGE 74, 228
).
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b) Hieran gemessen hält die Auffassung des
Oberlandesgerichts, ein Antrag sei als unzulässig zu
verwerfen, wenn bei seiner Erstellung ein Mitgefangener unter
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz tätig geworden ist,
verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Das Rechtsberatungsgesetz sieht als Mittel der
Sanktionierung von Verstößen gegen die Verbote und Gebote des
Rechtsberatungsgesetzes die Ahndung als Ordnungswidrigkeit
(Art. 1 § 8 RBerG), nicht aber eine Beschneidung
der Rechtsschutzmöglichkeiten des rechtssuchenden
Antragstellers vor. Die Ordnungswidrigkeit begeht zudem nicht
derjenige, der die unerlaubte Rechtsbesorgung lediglich - sei
es auch in Kenntnis des an den Anderen gerichteten Verbots -
in Anspruch nimmt und sich in seinen Rechtsangelegenheiten
helfen lässt (vgl. Senge, in: Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2002,
Art. 1 § 8 RBerG Rn. 18; Rennen/Caliebe,
Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001,
Art. 1 § 8 RBerG Rn. 10 und
Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz,
11. Aufl. 2003, Art. 1 § 8 RBerG
Rn. 756, jew. m.w.N.). Dahinter steht die Annahme, dass
der Rechtssuchende durch die Vorschriften des
Rechtsberatungsgesetzes geschützt werden soll. Dieser
Schutzrichtung läuft es zuwider, wenn an Verstöße gegen
dieses Gesetz die vom Oberlandesgericht gezogenen
prozessrechtlichen Folgerungen zulasten desjenigen geknüpft
werden, der die untersagte Rechtshilfeleistung in Anspruch
genommen hat.
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Demgemäß geht für den Fall, dass ein
Prozessbevollmächtigter mit seiner rechtsbesorgenden
Tätigkeit gegen Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG verstößt, die herrschende Auffassung
dahin, dass dieser durch konstitutiv wirkenden Beschluss vom
weiteren Verfahren auszuschließen ist, sobald das Gericht von
dem Verstoß Kenntnis erlangt (vgl. Rennen/Caliebe, a.a.O.,
Art. 1 § 1 RBerG Rn. 199;
Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Art. 1 § 1 RBerG Rn.
211 f., jew. m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2003 -
2 BvR 1311/03 -). Hingegen wird nicht angenommen, dass
verfahrenseinleitende Anträge und andere Prozesshandlungen,
die einem solchen Beschluss vorausgegangen sind, von
vornherein unbeachtlich oder unzulässig wären, soweit sie
unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
zustandegekommen sind (vgl. BGHZ 54, 275 ).
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Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch
nicht die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die
rechtsberatende Tätigkeit des Mitinhaftierten geeignet sei,
Abhängigkeiten und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen,
die in ihren Auswirkungen den Vollzugszweck und die
Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gefährden
könnten. Verbotener Rechtsberatung und deren Auswirkungen auf
den Strafvollzug kann mit den Instrumenten des
Strafvollzugsgesetzes - gegebenenfalls auch mit
disziplinarischen Maßnahmen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1997 - 2 BvR 2334/96
-, NStZ 1998, S. 103) - entgegengetreten werden.
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Nicht tragfähig ist die mit der angegriffenen
Entscheidung in Bezug genommene Erwägung des
Oberlandesgerichts (NStZ 2002, S. 55), dass es
möglich sein müsse, eine unter Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz zustandegekommene Rechtsbeschwerde als
unzulässig zu behandeln, weil das Gericht andernfalls
genötigt wäre, Beihilfe zu einer gesetzwidrigen Handlung zu
leisten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt schon den
Begriff der Beihilfe nicht; es behandelt jede Form der
Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit als täterschaftliche
Begehung (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG).
Die Annahme einer zurechenbaren Beteiligung des Gerichts ist
auch deshalb verfehlt, weil die Pflichten des Gerichts im
Zusammenhang mit der Gewährung von Rechtsschutz in erster
Linie durch das Prozessrecht bestimmt werden. Verpflichtet
dieses das Gericht zur rechtlichen Prüfung eines Antrags, so
beteiligt sich das Gericht, indem es entsprechend verfährt,
nicht an einem Rechtsverstoß, sondern handelt in Erfüllung
seiner Rechtspflicht zur Gewährung von Rechtsschutz (vgl.
BVerfGE 103, 111 ). Die
Rechtfertigung für die Behandlung eines bei Gericht
gestellten Antrags als unzulässig kann daher nur dem
Prozessrecht entnommen werden.
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Das Prozessrecht kennt keinen Grundsatz des
Inhalts, dass nur rechtmäßig zustandegekommene Anträge
zulässig sind. Auch aus dem ungeschriebenen Verbot des
Missbrauchs prozessualer Rechte lässt sich ein solcher
Grundsatz nicht ableiten. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen,
wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die
Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner
Belange benutzt, um statt des Schutzes seiner Rechte gezielt
verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen
(vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001
- 2 BvR 282/00 sowie 2 BvR 406/00 -, NJW 2001,
S. 3770; speziell für das Strafverfahren BGHSt 38, 111
; Kudlich, Strafprozess und allgemeines
Missbrauchsverbot, 1998, S. 21 m.w.N.). So verhält es
sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Beschwerdeführer
begehrte mit seiner Rechtsbeschwerde die Überprüfung einer
seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet
zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts, durch die er
sich in seinen Rechten verletzt sah. Mag seine
Rechtsbeschwerde auch unter Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz zustandegekommen sein, so verfolgte sie
doch ein sachliches, dem Zweck des Verfahrens entsprechendes
Anliegen.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der nicht hinreichenden Berücksichtigung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Oberlandesgericht eine für den Beschwerdeführer günstigere
Entscheidung getroffen hätte, wenn es seine Rechtsbeschwerde
nicht schon deshalb als unzulässig behandelt hätte, weil sie
nach seiner Auffassung unter Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz zustandegekommen war. Die angegriffene
Entscheidung ist daher wegen des festgestellten Verstoßes
gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben; auf die weiteren vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen kommt es deshalb nicht
an.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.