BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 917/05 -
- 2 BvR 2174/05 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 19.
Mai 2005 - 7 StVK 202/05 - EA - und vom 21. November 2005 - 7
StVK 518/05 - EA - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
Sachen werden an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug.
2
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt D. Mit einem an
alle Gefangenen gerichteten Schreiben vom 9. März 2005
kündigte die Justizvollzugsanstalt an, dass ab dem 1. April
2005 von jedem Gefangenen, der außer einem einfachen
Radiogerät weitere Elektrogeräte besitzt, eine pauschale
Stromkostenbeteiligung in Höhe von 2 € pro Monat erhoben
werde. Der Besitz von derartigen Geräten werde nur dann
weiter gestattet, wenn sich der Gefangene mit der Abbuchung
des Beitrages einverstanden erkläre. Andernfalls müsse er
diese herausgeben. Am 19. April 2005 buchte die Anstalt
erstmals eine Stromkostenbeteiligung in Höhe von 4 € vom
Hausgeld des Beschwerdeführers ab. Mit Schreiben vom 22.
April 2005 teilte der Beschwerdeführer der Anstaltsleitung
mit, dass er "keine Elektrogeräte über den Grundbedarf hinaus
betreibe". Er beantragte, den eingezogenen Betrag von 4 €
unverzüglich rückzuüberweisen und keine weiteren Stromkosten
von seinem Konto mehr einzuziehen. Daraufhin wurden am 29.
April 2005 ein Tauchsieder, eine Tischlampe und ein TV-Gerät
aus dem Haftraum des Beschwerdeführers entfernt.
3
2. Noch am selben Tag, dem 29. April 2005,
stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Koblenz Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag vom 22.
April 2005; zugleich beantragte er die Herausgabe der aus dem
Haftraum entfernten Geräte und die anteilige Rückerstattung
der Satelliten-Anschlussgebühren während des Nutzungsentzugs
sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er wies auf
einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2004
- 1 Ws 69/04 (StrVollz) - hin, nach dem Elektrogeräte wie die
von ihm betriebenen als zum Grundbedarf gehörend für die
Gefangenen (strom-)kostenfrei seien.
4
Mit weiterem Schreiben an das Landgericht vom
29. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die
unverzügliche Aussetzung der in dem Hauptsacheantrag
"beschriebenen Maßnahme (Entfernung von Elektrogeräten aus
dem Haftraum)" gemäß § 114 StVollzG, da es für diese
eindeutig keine rechtliche Grundlage gebe. Auch für den
Eilrechtsschutzantrag beantragte er die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
5
3. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 wies das
Landgericht die "Anträge vom 29. April 2005 auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von
Prozesskostenhilfe" zurück. Die Aussetzung der angefochtenen
Maßnahme sei als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.
Gründe, die eine Ausnahme von diesem Verbot rechtfertigen
würden, seien vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Er habe
vor allem keine schweren und unzumutbaren, anders nicht
abwendbaren Nachteile aufgeführt, die durch eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
6
4. Unter dem 1. November 2005 beantragte der
Beschwerdeführer erneut beim Landgericht die Gewährung von
Eilrechtsschutz nach § 114 StVollzG. Aufgrund der
fehlenden aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung vom 29. April 2005 gingen ihm beständig seine
aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle folgenden
Rechte verloren. Diese Rechtslage habe zwischenzeitlich auch
das angerufene Gericht in einem Hauptsacheverfahren
bestätigt. Zum Beleg fügte der Beschwerdeführer einen - nicht
rechtskräftigen - Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 28.
September 2005 - 7 StVK 170/05 - bei, mit dem entschieden
wurde, dass dem dortigen Antragsteller die ihm entzogenen
Elektrogeräte herauszugeben seien, da es für die Erhebung der
Stromkostenpauschale an einer Rechtsgrundlage fehle. Vor
diesem Hintergrund könnten am Ausgang des
Hauptsacheverfahrens keinerlei vernünftige Zweifel mehr
bestehen. Die Nutzung seiner Elektrogeräte sei ihm bis zur
Entscheidung in der Hauptsache wieder zu ermöglichen, da
andernfalls die Verwirklichung eines Rechts des
Beschwerdeführers vereitelt werde.
7
5. Mit Beschluss vom 21. November 2005 wies
das Landgericht aus denselben Gründen wie zuvor auch diesen
Antrag zurück.
8
1. Mit seinen gegen die genannten Beschlüsse
jeweils fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden, die
zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden waren, rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
und, hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe, von
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Ferner
bezeichnet er Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1
GG als verletzt.
9
Im Verfahren 2 BvR 917/05: Die Behauptung in
dem angegriffenen Beschluss, er habe keine schweren und
unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile aufgeführt,
sei nicht haltbar. In dem Hauptsacheantrag, auf den der
Eilrechtsschutzantrag Bezug nehme, seien die durch die
angefochtene Maßnahme vereitelten Rechte des
Beschwerdeführers im Einzelnen aufgelistet. Ein höher zu
bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug sei nicht zu
erkennen. Ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sei dem
Gesetz nicht zu entnehmen. § 114 StVollzG lasse die
Gefahr genügen, dass die Verwirklichung eines Rechts
vereitelt werden könnte. Auch angesichts der bei Anwendung
der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle zu bejahenden
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache hätte
vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden müssen.
Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer auch die
beantragte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden
dürfen.
10
Im Verfahren 2 BvR 2174/05 macht er geltend,
die erneute Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sei nunmehr
gänzlich unvertretbar, nachdem das Landgericht selbst in
einem Hauptsacheverfahren auf die Rechtswidrigkeit der
Stromkostenbeteiligung und damit auch der mit
Zahlungsverweigerung begründeten Wegnahme von Elektrogeräten
erkannt habe. Die beantragte zeitweilige Verhinderung einer
Maßnahme stelle für sich allein noch keine Vorwegnahme der
Hauptsache dar. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine
Fortsetzung des "status quo ante" beantragt, dem
offensichtlich ein höher zu bewertendes gegenläufiges
Interesse nach dem Beginn des Rechtsstreits so wenig
entgegenstehe wie vorher. Ein solches höher zu bewertendes
Interesse am sofortigen Vollzug habe das Landgericht auch
nicht festgestellt. Die unabhängig von der Sach- und
Rechtslage immer gleichlautende Begründung des Landgerichts
in Eilsachen, die aufgrund ihrer inneren Widersprüchlichkeit
weder sprachlich nachvollziehbar noch mit dem Wortlaut des
§ 114 StVollzG in Einklang zu bringen sei, diene dem
Landgericht zur grundsätzlichen Verweigerung der Anwendung
von § 114 StVollzG.
11
2. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat keine Stellungnahme
abgegeben.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihnen
statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen bereits entschieden.
13
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG rügt. Der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ist erschöpft; gegen die angegriffenen
Entscheidungen sind Rechtsmittel nicht gegeben (vgl.
§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Die Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache ist nicht geboten, da der
Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht,
die gerade in der Behandlung seiner Anträge auf vorläufigen
Rechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr
ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80,
40 ; 104, 65 ).
14
Der Beschwerdeführer darf auch nicht auf die
vorherige Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 120 StVollzG
i.V.m. § 33 a StPO) verwiesen werden. Die
Verfassungsbeschwerden bezeichnen zwar eingangs jeweils auch
Art. 103 Abs. 1 GG als verletzt. Die nachfolgende
Begründung greift dies aber nicht wieder auf. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem
vorgetragenen Sachverhalt auch offensichtlich nicht vor. Auf
einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der
Beschwerdeführer als Voraussetzung der Zulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden (vgl. vor allem
BVerfGE 51, 386 ; 52, 380 ; 78,
58 ). Auch soweit ein Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG
geltend macht, kann ihm daher nicht entgegenhalten werden,
dass er zunächst eine Anhörungsrüge hätte erheben müssen,
wenn seine Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG
offensichtlich allein auf unzutreffenden Annahmen über Inhalt
und Grenzen (vgl. vor allem BVerfGE 54, 86
; 69, 141 ) dieses
Grundrechts beruht.
15
2. Die Verfassungsbeschwerden sind im oben
genannten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 19. Mai 2005 und vom
21. November 2005 verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG).
16
a) Für die Gerichte ergeben sich aus der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den
Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275
). Diese muss darauf ausgerichtet sein, dass der
Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen
Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu
einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht führt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2003 - 2
BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ).
17
b) Die Auslegung und Anwendung des § 114
Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht verfehlt die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.
18
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das
Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird,
und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen
Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO kann eine
einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser
Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug - ähnlich wie in
den § 80, § 123 VwGO - nach dem Gegenstand der
Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn
belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser
Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs.
2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller
dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt
abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger
Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 114
Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO in
Betracht.
19
Die angegriffenen Beschlüsse unterscheiden
schon nicht deutlich zwischen den beiden in § 114 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2 StVollzG geregelten Formen vorläufigen
Rechtsschutzes mit ihren jeweils unterschiedlichen
Voraussetzungen. In dem Beschluss vom 19. Mai 2005 greift das
Landgericht einerseits zwar die vom Beschwerdeführer in
seinem Antrag vom 29. April 2005 ausdrücklich verwendete
Formulierung "Aussetzung der angefochtenen Maßnahme" auf,
andererseits legt es den Antrag gleichwohl dahingehend aus,
dass er auf die Aushändigung von Elektrogeräten im Wege der
einstweiligen Anordnung gerichtet sei, und prüft dieses
Rechtsschutzbegehren dementsprechend - jedenfalls der Sache
nach - anhand der Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz
2 StVollzG. Diese Sachbehandlung, die das Landgericht in
seinem Beschluss vom 21. November 2005 in ähnlicher Form
wiederholt, wird dem Begehren des Beschwerdeführers nicht
gerecht. Das Gericht hat damit nicht nur das für die
Auslegung von Anträgen maßgebliche, aus dem
Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens zu ermittelnde
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR
1004/93 -, StV 1994, S. 201 ) Rechtsschutzziel des
Beschwerdeführers verkannt, sondern sich - jedenfalls in dem
Beschluss vom 19. Mai 2005 - auch über den Wortlaut des vom
Beschwerdeführer gestellten Antrags hinweggesetzt. Das in der
Hauptsache verfolgte Begehren richtete sich insoweit auch
tatsächlich auf die Aufhebung einer belastenden Maßnahme,
nämlich des Widerrufs der zuvor mindestens konkludent
erteilten Erlaubnis, die näher bezeichneten Elektrogeräte in
seinem Haftraum in Besitz zu haben (vgl. ähnlich Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98
-, NStZ 1999, S. 532). Dass dem Beschwerdeführer die Geräte
im Falle der Aufhebung dieses Widerrufs zurückzugeben wären,
macht aus seinem Begehren kein Verpflichtungsbegehren;
vielmehr liegt darin lediglich eine Beseitigung der
Vollzugsfolgen. Eine zur Anwendbarkeit des § 114 Abs. 2
Satz 2 StVollzG führende Verpflichtungssituation liegt auch
nicht deshalb vor, weil der Beschwerdeführer etwas erstrebte,
worauf er nach dem mit Schreiben vom 9. März 2005
bekanntgemachten Willen der Anstalt keinen Anspruch mehr
haben sollte. Da der Beschwerdeführer die fraglichen
Elektrogeräte zunächst mit Erlaubnis der Anstalt unabhängig
von einem dafür zu entrichtenden Stromkostenbeitrag in seinem
Besitz hatte, stellt deren Entziehung sich unabhängig von der
Frage, ob ein solcher Beitrag nunmehr zu Recht oder zu
Unrecht verlangt wird, jedenfalls als ein belastender
Eingriff dar.
20
Der Antrag hatte damit nicht eine Vorwegnahme
der Hauptsache zum Gegenstand. Die vorläufige Aussetzung
einer belastenden Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt
keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die bloße Tatsache,
dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder
rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung
nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige
Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine
stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der
typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des
vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR
2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ; vom 17. Juni
1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; vom 31. März 2003
- 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f. und vom 11.
Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ). Das
Gericht hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt
einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu
sein, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG prüfen müssen,
ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts
des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert
wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes
Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht.
Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach einer
summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem
Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl.
Arloth/Lückemann, StVollzG, § 114 Rn. 3). Indem das
Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung
unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz
nicht gerecht geworden.
21
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß und sind aufzuheben,
ohne dass es einer Befassung mit den weiteren
Grundrechtsrügen bedarf. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Gericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem
Beschwerdeführer günstigere Entscheidungen getroffen hätte.
Der Beschluss vom 19. Mai 2005 ist daher auch insoweit
aufzuheben, als er die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen
fehlender Erfolgsaussichten des Antrags betrifft. Die Sachen
sind an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
22
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.