BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 920/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
strafrechtliche Verfolgbarkeit von Eltern, die nicht dafür
Sorge tragen, dass ihre nach dem Recht des Landes Hessen
schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den
Unterrichtsveranstaltungen einer Schule teilnehmen.
Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer nicht nur gegen
ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen dauernder
Entziehung anderer von der Schulpflicht, sondern mittelbar
auch gegen die Strafnorm des § 182 Hessisches
Schulgesetz.
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1. Das Hessische Schulgesetz (HessSchulG) in
der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl I S. 441), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014 (GVBl I S. 134)
enthält - neben einer Bußgeldvorschrift in § 181 - in
§ 182 eine Strafvorschrift folgenden Inhalts:
§ 182 Straftaten
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht
dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) ¹Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
²Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde.
³Der Antrag kann zurückgenommen werden.
3
Entsprechende Strafbestimmungen enthalten
neben dem Hessischen Schulgesetz lediglich die Schulgesetze
in Bremen (§ 66 Abs. 1 Bremisches Schulgesetz), in
Hamburg (§ 114 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz), in
Mecklenburg-Vorpommern (§ 140 Abs. 1 Schulgesetz für
das Land Mecklenburg-Vorpommern) und im Saarland (§ 17
Abs. 4 Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland).
In den übrigen Bundesländern wird die Nichteinhaltung der
Schulpflicht ausschließlich als Ordnungswidrigkeit
sanktioniert.
4
2. Die beiden Beschwerdeführer haben neun
gemeinsame Kinder. Sie unterrichteten bereits die fünf
ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nachdem sie ihren drei
nächstälteren Kindern ebenfalls den Schulbesuch verweigert
hatten, wurden sie wegen dauernder Entziehung anderer von
der Schulpflicht wiederholt zu Geldstrafen verurteilt.
Dennoch hielten sie diese drei Kinder auch nachfolgend vom
Schulbesuch ab. Hierbei beriefen sie sich auf "festgefügte
und unumstößliche" Glaubens- und Gewissensgründe.
5
3. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen
Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Fritzlar am
22. Mai 2013 die beiden Beschwerdeführer (erneut) wegen
dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht in drei
Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 140
Tagessätzen zu je fünf Euro. Die Berufungen der beiden
Beschwerdeführer sowie die - auf das Strafmaß beschränkte -
Berufung der Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des
Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 2013 verworfen. Die
hiergegen gerichtete und insbesondere auf die
Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 1 HessSchulG
gestützte Revision der Beschwerdeführer verwarf das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 18. März 2014
als unbegründet, weil die Überprüfung des angefochtenen
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Beschwerdeführer ergeben habe.
6
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer vor allem die formelle und materielle
Verfassungswidrigkeit der von den Ausgangsgerichten
angewendeten Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG.
Für die mit § 182 Abs. 1 HessSchulG geregelte Materie
fehle dem Land Hessen die Befugnis zur Gesetzgebung, weil
insoweit der Bund mit § 171 StGB von seiner
konkurrierenden Gesetzgebung abschließend Gebrauch gemacht
habe. Darüber hinaus sei § 182 Abs. 1 HessSchulG
unvereinbar mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, dem
allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1
GG, der wertentscheidenden Grundsatznorm aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG und der objektiven Wertentscheidung des
Art. 11 Abs. 1 GG. Die Strafnorm verletze überdies das
Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem sei
eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung aus
Art. 103 Abs. 3 GG zu besorgen, da das tatrichterlich
festgestellte Verhalten auf ein und derselben
Gewissensentscheidung beruhe und sich daher aus
verfassungsrechtlicher Sicht als eine einheitliche Tat
darstelle, so dass die erneute Verurteilung dem
verfassungsrechtlichen Tatbegriff widerspreche. Im
Ausgangsverfahren sei zudem das Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und das Recht
auf ein faires Verfahren verletzt worden. Ferner hätten die
Ausgangsinstanzen die gerügte Strafnorm insofern
verfassungswidrig angewendet, als die Ausstrahlungswirkung
des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Elternrechts bei der
Auslegung des § 182 Abs. 1 HessSchulG nicht
berücksichtigt worden sei. Gerügt werde schließlich die
Verletzung des Gebots schuldangemessenen Strafens. Denn die
Ausgangsgerichte hätten gerade nicht festgestellt, dass das
Wohl ihrer Kinder durch die häusliche Unterrichtung
gefährdet worden sei.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
noch ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - ihre
Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt,
da sie unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.)
ist.
8
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Fritzlar wenden,
ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen fehlender
Beschwer unzulässig. Denn durch das - nach umfassender
Durchführung einer Hauptverhandlung ergangene -
Berufungsurteil des Landgerichts Kassel ist prozessuale
Überholung eingetreten (vgl. BVerfGK 4, 261 ; 5,
7 ; 5, 365 ; 6, 284 ; 10,
134 ; 13, 231 ). Soweit die
Beschwerdeführer in Bezug auf die angefochtenen
Entscheidungen des Landgerichts Kassel und des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Verletzung des
Bestimmtheitsgebotes durch die Strafnorm des § 182
Abs. 1 HessSchulG geltend machen sowie eine Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Rechts auf ein
faires Verfahren rügen, genügt ihre Verfassungsbeschwerde
nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Von einer weiteren Begründung
wird insoweit abgesehen.
9
Die Strafnorm des § 182 Abs. 1
HessSchulG ist formell (1.) wie materiell (2.)
verfassungsgemäß. Auch gegen die konkrete Anwendung des
§ 182 Abs. 1 HessSchulG durch die Fachgerichte ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (3.).
10
1. a) Nach Art. 72 Abs. 1 GG hat
der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis, soweit
nicht der Bund von der ihm verliehenen Zuständigkeit
Gebrauch gemacht hat. Ein Gebrauchmachen im Sinne dieser
Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn der Bund eine
Regelung getroffen hat. Auch in dem absichtsvollen
Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von
einer Bundeszuständigkeit liegen, welche dann insoweit eine
Sperrwirkung für die Länder erzeugt (vgl. BVerfGE 32, 319
). Außerdem darf sich ein
Landesgesetzgeber zu einem erkennbar gewordenen Willen des
Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen,
nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das
Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen
Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung
für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ;
85, 134 ).
11
Dabei kann der Bundesgesetzgeber im Bereich
der im Strafgesetzbuch herkömmlich geregelten Materien
Straftatbestände auch dort schaffen, wo ihm sonst durch den
Zuständigkeitskatalog des Grundgesetzes Grenzen gezogen
sind (vgl. BVerfGE 23, 113 ; 98, 265
). Soweit diese Regelungen abschließend sind,
verhindern sie ergänzendes oder abweichendes Landesrecht,
das auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 -, juris, Rn. 38). Dies wird in
Art. 4 Abs. 2 EGStGB einfachgesetzlich bestätigt (vgl.
BVerfGE 98, 265 ).
12
b) Die Frage, ob und inwieweit der Bund von
seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, kann im
Einzelnen schwierig zu entscheiden sein. Die Antwort ergibt
sich in erster Linie aus dem Bundesgesetz selbst, in
zweiter Linie aus dem hinter dem Gesetz stehenden
Regelungszweck, ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte und
den Gesetzesmaterialien. Das gilt auch bei einem
absichtsvollen Regelungsverzicht, der in dem Gesetzestext
selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 -, juris, Rn. 39). Der Erlass
eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand
rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass
damit die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen
sind; es können noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung
für die Gesetzgebung der Länder offen ist (vgl. BVerfGE
102, 99 ). Ob der Gebrauch, den der Bund
von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muss
aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden
Normenkomplexes festgestellt werden (vgl. BVerfGE 67, 299
; 109, 190 ). In jedem Fall setzt die
Sperrwirkung für die Länder voraus, dass der Gebrauch der
Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (vgl.
BVerfGE 98, 265 ).
13
c) In Ansehung dieser Maßstäbe hat der
Bundesgesetzgeber mit Erlass des § 171 StGB, der die
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter
Strafe stellt, von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht abschließend Gebrauch
gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72
Abs. 1 GG nicht verdrängt. Weder der
Regelungscharakter des § 171 StGB noch dessen
Schutzzweck und Historie lassen den unmittelbaren Schluss
auf eine abschließende Regelung zu. Auch im Rahmen einer
Gesamtwürdigung lässt sich nicht feststellen, dass mit
dieser Strafnorm die Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht in der Weise abschließend geregelt werden
sollte, dass daneben kein Raum für die strafrechtliche
Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen nach
Landesrecht mehr bliebe.
14
aa) Der äußere Tatbestand des § 171
StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter seine Fürsorge-
oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter
16 Jahren gröblich verletzt, ohne dass das so
umschriebene Handeln oder Unterlassen im Gesetz eine
weitergehende Konkretisierung erführe. Sie ist derart
allgemein formuliert, dass ein tatbestandliches Handeln
oder Unterlassen nicht nur in dem anhaltenden Dulden von
Schulschwänzen (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009,
§ 171 Rn. 12; Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012,
§ 171 Rn. 16; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014,
§ 171 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 11
(Oktober 2013); Rinio, FPR 2007, S. 467; Schoene, DRiZ
2004, S. 354 ff.; ferner AG Tiergarten, Urteil vom 30.
November 2009 - 403 Ds 291/08 -, juris), sondern auch in
dem Abhalten eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch
(vgl. Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2.
Aufl. 2014, § 171 Rn. 8; Lenckner/Bosch, in:
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 8;
Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 171 Rn. 6; Heuchemer,
in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 8 (Juli 2013)) erblickt
werden kann. Insoweit sind jedenfalls im Ausgangspunkt
tatbestandliche Überschneidungen mit der hier in Rede
stehenden Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG
- insbesondere mit dem dortigen Merkmal des
"Entziehens" - denkbar (vgl. Rinio, FPR 2007, S. 467
). Gleichwohl ist der Wortlaut des § 171
StGB zu indifferent, als dass darin ein absichtsvolles
Unterlassen des Bundesgesetzgebers erblickt werden könnte,
zusätzliche und konkrete Regelungen seitens des
Landesgesetzgebers auszuschließen, zumal der Inhalt der in
Bezug genommenen Fürsorge- und Erziehungspflichten sich
nicht allgemein und abstrakt bestimmen lässt, sondern
vielmehr aus dem besonderen Zweck der Vorschrift
herzuleiten ist (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009,
§ 171 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 9
(Oktober 2013)).
15
bb) Danach bezweckt die Strafnorm nach
einhelliger Meinung (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl.
2009, § 171 Rn. 3; Lenckner/Bosch, in:
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1;
Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 2;
Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl.
2014, § 171 Rn. 1; Wolters, in: SK-StGB, § 171
Rn. 2 (Oktober 2013); Frommel, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013,
§ 171 Rn. 5; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171
Rn. 1 (Juli 2013); Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014,
§ 171 Rn. 1; Rotsch/Gasa, in: Dölling/Duttge/Rössner,
Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. 2013, StGB § 171 Rn. 1;
Rinio, FPR 2007, S. 467; Bohnert, ZStW 2005, S. 290
; Neuheuser, NStZ 2000, S. 174) den Schutz der
gesunden körperlichen und psychischen Entwicklung von
Jugendlichen unter 16 Jahren. Geschütztes Rechtsgut ist
sowohl das körperliche Wohlergehen als auch die sittliche
und geistige Entwicklung des Schutzbefohlenen, insbesondere
ihn zu künftigem Legalverhalten zu erziehen und ihm die
Fähigkeit zu vermitteln, Lebensaufgaben unter
Berücksichtigung des geltenden Normensystems zu bewältigen
(vgl. Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171
Rn. 5; Neuheuser, NStZ 2000, S. 174 ; Rinio, FPR
2007, S. 467 ). Zwar wird von Teilen der
Literatur angenommen, dass hinter § 171 StGB
(mittelbar) auch ein Allgemeininteresse in Form "eines
staatlich garantierten Minimalniveaus pädagogischer
Einwirkung" stehe (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014,
§ 171 Rn. 2; Wittig, in:
Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014,
§ 171 Rn. 1; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171
Rn. 1 (Juli 2013); Rinio, FPR 2007, S. 467; Schoene, DRiZ
2004, S. 354 ). In diesem Sinne nimmt der Staat
indes nur reflexartig an individuellen Rechtsgütern teil,
ohne dass das individuell ausgerichtete Rechtsgut dadurch
zu einem Rechtsgut der Allgemeinheit würde (vgl. Dippel,
in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 3).
16
Demgegenüber ist § 182 HessSchulG
eingeführt worden, um besonders schwere
Schulpflichtverstöße angemessen und wirkungsvoll ahnden zu
können (vgl. Vorlage der Hessischen Landesregierung zur
Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes vom 26. August
1965, LTDrucks 5/1470, S. 6; Köller/Achilles/Manten, in:
PdK - Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 1 (Dezember
2011)). Die Strafbestimmung bezweckt mithin allein die
Durchsetzung der - landesrechtlich geregelten - allgemeinen
Schulpflicht. Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in
Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen
Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher
seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten
Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt
(vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris,
Rn. 7). Damit dienen die jeweiligen Strafvorschriften dem
Schutz weitgehend unterschiedlicher Rechtsgüter (vgl.
BVerfGE 98, 265 ), so dass § 171 StGB eine
Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber nicht erkennen
lässt.
17
cc) Gegen den abschließenden
Regelungscharakter des § 171 StGB spricht ferner, dass
zur Verwirklichung seines objektiven Tatbestandes die
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht allein
nicht ausreichend ist. Die Tathandlung muss darüber hinaus
eine der im Gesetz genannten Risiken auslösen, nämlich die
Gefahr erheblicher körperlicher oder seelischer
Entwicklungsschäden, eines kriminellen Lebenswandels oder
des Abgleitens in die Prostitution. Der Straftatbestand des
§ 171 StGB ist somit als konkretes Gefährdungsdelikt
ausgestaltet (vgl. Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder,
StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Fischer, StGB, 61.
Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Wolters, in: SK-StGB,
§ 171 Rn. 3 (Oktober 2013); Heuchemer, in:
BeckOK-StGB, § 171 Rn. 2 (Juli 2013); Lackner/Kühl,
StGB, 28. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Rotsch/Gasa, in:
Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. 2013,
StGB § 171 Rn. 1; Bohnert, ZStW 2005, S. 290
; Schramm, JA 2013, S. 881 ). Die
Strafnorm des § 182 HessSchulG hingegen setzt
lediglich ein dauernd oder hartnäckig wiederholtes
Entziehen anderer von der Schulpflicht voraus, verlangt
also für die objektive Tatbestandsverwirklichung ein Tun
oder Unterlassen (vgl. Köller/Achilles/Manten, in: PdK -
Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 2 (Dezember 2011);
Rinio, ZfJ 2001, S. 221 ; ders., FPR 2007, S.
467 ), ohne dass es - anders als bei § 171
StGB - auf eine etwaige konkrete Kindeswohlgefährdung
ankommt.
18
dd) Dieses Ergebnis wird durch die
Gesetzesgenese des § 171 StGB bestätigt. Die
ursprünglich mit der Verordnung zum Schutz der Ehe, Familie
und Mutterschaft vom 9. März 1943 (RGBl I S. 140) in das
Strafgesetzbuch eingefügte Strafbestimmung ist als
§ 170d StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des
Strafrechts (Viertes Strafrechtsreformgesetz - 4. StrRG)
vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725 ) neu
gefasst worden und - nunmehr als § 171 StGB (vgl.
BGBl I 1998, S. 164 ) - bis heute
unverändert geblieben. In ihrer ursprünglichen Fassung, die
bis zu ihrer Neufassung durch das Vierte
Strafrechtsreformgesetz galt (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12.
Aufl. 2009, § 171 Entstehungsgeschichte), lautete die
Vorschrift wie folgt:
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
Kindes dadurch gefährdet, dass er in gewissenloser Weise
seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich
vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne ausreichende
Nahrung oder Wartung lässt, wird mit Gefängnis bestraft,
soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
19
Namentlich das Merkmal der Gefährdung des
körperlichen oder sittlichen Wohls eines Kindes stellte die
Praxis vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten (vgl.
BTDrucks VI/1552, S. 13; VI/3521, S. 15; Luther, NJW 1954,
S. 493; Sturm, JZ 1974, S. 1 ; Lenckner, JuS 1968,
S. 304 ), so dass sich der Bundesgerichtshof in
seiner frühen Rechtsprechung dazu veranlasst sah, dieses
dergestalt zu konkretisieren, dass er einen Zustand
verlangte, der die Möglichkeit einer "Verwahrlosung"
nahelegt (vgl. BGHSt 3, 256 ; Luther, NJW 1954,
S. 493). Dementsprechend sah der Regierungsentwurf zum
Vierten Strafrechtsreformgesetz vor, die gröbliche
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter
Strafe zu stellen, durch die ein Kind oder Jugendlicher
unter 16 Jahren in die Gefahr der "kriminellen oder
körperlichen Verwahrlosung" gebracht wird (vgl. BTDrucks
VI/1552, S. 13). Hierbei sollte eine "körperliche
Verwahrlosung" insbesondere in solchen Fällen angenommen
werden, die im Vorfeld der vorsätzlichen Körperverletzung
liegen, während der Begriff der "kriminellen Verwahrlosung"
Fallgestaltungen umfassen sollte, in denen die Fürsorge-
oder Erziehungspflichtigen den Schutzbefohlenen ständig
unbeaufsichtigt lassen, obwohl sie wissen, dass dieser als
Mitglied einer Bande Jugendlicher regelmäßig strafbare
Handlungen begeht (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 13). In seiner
Stellungnahme bezeichnete der Bundesrat den Begriff der
"Verwahrlosung" als veraltet und diskriminierend und schlug
stattdessen vor, auf die erhebliche Gefährdung des
körperlichen oder geistig-seelischen Wohls des Kindes oder
Jugendlichen abzustellen (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 40).
Die daraufhin vom Sonderausschuss für die Strafrechtsreform
empfohlene Fassung (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 73) wurde -
nach erneuter Einbringung des Entwurfes zum Vierten
Strafrechtsreformgesetz in der 7. Wahlperiode (vgl.
BTDrucks 7/80; 7/514; PlenProt. 7/39, S. 2107 ff.) -
schließlich in seiner bis heute geltenden Form Gesetz. Der
Sonderausschuss hatte sich dabei der vom Bundesrat
vorgeschlagenen Formulierung im Wesentlichen angeschlossen
und von der Erwägung leiten lassen, dass nicht nur auf die
Gefahr körperlicher, sondern auch psychischer Schädigungen
abzustellen sei (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16).
Insofern sei die Tatbestandsfassung des Regierungsentwurfs
zu eng, da es auch Fälle - wie etwa das Unterlassen, einen
Jungen vom Kriminellen - oder ein Mädchen vom
Prostituiertenmilieu fernzuhalten, oder das ständige
Alleinlassen beziehungsweise Einschließen von Kindern in
einer Wohnung (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 15; Sturm, JZ
1974, S. 1 ) - gebe, die eine erhebliche
psychische Schädigung des Kindes befürchten ließen,
gleichwohl nicht unter das Merkmal der körperlichen oder
kriminellen Verwahrlosung zu subsumieren seien (vgl.
BTDrucks VI/3521, S. 16). Die Vorschrift erwähne - so
der Sonderausschuss in seinem schriftlichen Bericht weiter
- ausdrücklich auch die Fürsorge- oder
Erziehungspflichtverletzung, die den Schutzbefohlenen in
die Gefahr bringe, einen kriminellen Lebenswandel zu führen
oder der Prostitution nachzugehen, um mit den beiden
letztgenannten Unterfällen die Schwelle anzudeuten, von der
ab ein psychischer Entwicklungsschaden als erheblich und
damit tatbestandsmäßig anzusehen sei (vgl. BTDrucks
VI/3521, S. 16).
20
In Anbetracht dieser Entstehungsgeschichte
ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber mit Schaffung
des § 171 StGB vornehmlich darauf ankam, Kinder in
ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu schützen
(vgl. PlenProt. 7/39, S. 2108), indem sie vor einem
Abgleiten in ein Kriminellen- beziehungsweise
Prostituiertenmilieu bewahrt bleiben sollten. Demgegenüber
kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, dass
der Bundesgesetzgeber mit § 171 StGB - anders als der
Landesgesetzgeber mit § 182 HessSchulG (vgl. Vorlage
der Hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen
Schulpflichtgesetzes vom 26. August 1965, LTDrucks 5/1470,
S. 6; Köller/Achilles/Manten, in: PdK - Hessisches
Schulgesetz, § 182 Rn. 1 (Dezember 2011)) - die
allgemeine Schulpflicht strafrechtlich zu flankieren
beabsichtigte, zumal es zweifelhaft ist, ob die von ihm
vorausgesetzte und in § 171 StGB angelegte
Erheblichkeitsschwelle in Fällen der Schulpflichtverletzung
überhaupt erreicht wird.
21
2. a) Der Landesgesetzgeber, der in
§ 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen anderer von der
Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das
Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
und - wie hier angesichts der von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe - in
deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.
April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3 und 7). Jedoch
hat bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem
Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -
(vgl. BVerfGK 8, 151 ) in Ansehung der
Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass
die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem
Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz
anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige
Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle. Insbesondere
angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG
verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem
elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl.
BVerfGK 1, 141 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 5. September 1986 - 1 BvR
794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris,
Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.
Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es
- auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der
Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung
selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
die Beachtung der Schulpflicht von den
Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der
(Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften
schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld-
oder Freiheitsstrafen verhängen. Insofern greift auch die
von den Beschwerdeführern in diesem Kontext erhobene Rüge
des Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht durch.
22
b) Der Umstand, dass nur in fünf
Bundesländern - darunter in Hessen - die Verletzung der
Schulpflicht strafbewehrt ist und in den übrigen
Bundesländern ausschließlich mit einem Bußgeld geahndet
wird, ist nicht geeignet, unter dem Blickwinkel des
allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1
GG die materielle Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs.
1 HessSchulG zu begründen. Denn eine verfassungsrechtlich
relevante Ungleichbehandlung liegt allein dann vor, wenn
sie von ein und demselben Hoheitsträger in seinem eigenen
Kompetenzbereich ausgeht (vgl. BVerfGE 79, 127 ;
93, 319 ; 122, 1 , stRspr). Ein
Landesgesetzgeber ist daher nicht gehindert, von der
Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu
treffen (vgl. Krieger, in:
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014,
Art. 3 Rn. 27). Der Straftatbestand des § 182
Abs. 1 HessSchulG widerspricht in diesem Zusammenhang auch
nicht der objektiven Wertentscheidung des Art. 11 Abs.
1 GG. Denn weder von seiner Zielsetzung noch von seiner
Wirkung her kommt § 182 Abs. 1 HessSchulG einem
strikten Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz
gleich (vgl. BVerfGK 17, 44 ).
23
3. Die Fachgerichte haben in den
angefochtenen Entscheidungen den Straftatbestand des
§ 182 Abs. 1 HessSchulG ohne Verstoß gegen Grundrechte
beziehungsweise grundrechtsgleiche Rechte der
Beschwerdeführer angewendet.
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a) Sie haben insbesondere die
Ausstrahlungswirkung des elterlichen Erziehungsrechts der
Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und deren
gewissensgeleitete Entscheidung in den Blick genommen, ihre
Kinder aus Glaubensgründen vom Unterricht fernzuhalten.
Dass nach den von den Fachgerichten getroffenen
Feststellungen das Wohl der Kinder nicht gefährdet gewesen
ist, die fünf ältesten Kinder sogar gute bis sehr gute
Schulabschlüsse erlangt und den Berufseinstieg gemeistert
haben, vermag nichts an der Verpflichtung zu ändern, die
Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen
Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen. Denn
die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der
Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten
"Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten
zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen
einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich
die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und
-gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet,
die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte
Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum
nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151
).
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b) Dass die Beschwerdeführer (erneut) wegen
Entziehung (derselben) Kinder von der Schulpflicht
verurteilt wurden, stellt keine Verletzung des Verbots der
Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG dar.
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aa) "Tat" im Sinne des Art. 103
Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich
und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen
Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb
dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen
Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23,
191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).
Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Würdigung der
Fachgerichte, wonach es sich bei den abgeurteilten Taten
und dem zeitlich vorangehenden Verhalten der
Beschwerdeführer um verschiedene Taten handelt, nicht zu
beanstanden. Die geschichtlichen Vorgänge, die den
unterschiedlichen Verurteilungen zugrunde lagen
beziehungsweise liegen, sind schon zeitlich nicht identisch
und voneinander abgrenzbar (vgl. BVerfGK 7, 417
), da die verschiedenen Straferkenntnisse
unterschiedliche Tatzeiträume betrafen, so dass hierin eine
willkürliche - und damit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßende - Aufspaltung eines einheitlichen
Lebenssachverhalts nicht zu erkennen ist.
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bb) Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt
auch nicht deshalb vor, weil den Beschwerdeführern zufolge
das tatbestandliche Verhalten auf eine einmal getroffene,
"festgefügte und unumstößliche" Glaubens- und
Gewissensentscheidung zurückzuführen ist. Die von ihnen in
diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung,
wonach die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum
Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und
fortwirkenden inneren Entschlusses dann dieselbe Tat im
Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG darstellt, wenn der
Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den
Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung
des Gewissens zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 23, 191
; BVerfG, Beschluss des
Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84
-, NJW 1984, S. 1675; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 1194/01 -, juris, Rn. 3),
lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt übertragen.
Die an Ersatzdienstverweigerer einerseits und an die Eltern
schulpflichtiger Kinder andererseits gestellten und jeweils
nicht erfüllten Anforderungen sind unterschiedlich (vgl.
BVerfGE 28, 264 zur Waffendienstverweigerung).
Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde, dass
Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden
Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der
Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren
Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen
Unterlassen erschöpfte (vgl. BVerfGE 28, 264 ;
BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20.
Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600 jew. zur
Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die
ihre Kinder vom Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall
ist:
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(1) Nach § 67 Abs. 1 HessSchulG sind
die Eltern dafür verantwortlich, dass ihre schulpflichtigen
Kinder regelmäßig am Unterricht und an den
Unterrichtsveranstaltungen der Schule teilnehmen, bei der
zuständigen Schule an- und abgemeldet, zur Schulanmeldung
vorgestellt sowie für den Schulbesuch angemessen
ausgestattet werden. In Ansehung dessen liegt ein
"Entziehen" im Sinne des § 182 Abs. 1 HessSchulG
bereits dann vor, wenn Erziehungsberechtigte durch
Unterlassen von erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nicht
dafür Sorge tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder
regelmäßig der Schulpflicht nachkommen; dieses
Tatbestandsmerkmal kann aber auch dadurch herbeigeführt
werden, dass Eltern - etwa aus kulturellen oder
religiösen Gründen - ihre schulpflichtigen Kinder durch
aktives Tun gezielt von der Teilnahme am Unterricht
fernhalten (vgl. Köller/Achilles/Manten, in: PdK -
Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 2 (Dezember 2011);
Rinio, ZfJ 2001, S. 221 ; ders., FPR 2007, S.
467 ). Da im vorliegenden Verfahren der
Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber den
Beschwerdeführern auf der letztgenannten Variante und damit
auf einem aktiven Tun liegt, ist schon aus diesem Grund
deren Tatbestandsverwirklichung nicht mit dem
"Totalunterlassen" eines Ersatzdienstverweigerers
vergleichbar.
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(2) Dessen ungeachtet ist auch bei einem
Unterlassen der Eltern, ihre Kinder zum Schulbesuch
anzuhalten, deren diesbezügliche Gewissensentscheidung
- anders als diejenige eines Ersatzdienstverweigerers
- von vielschichtigen Faktoren abhängig und damit in
mehrfacher Hinsicht "teilbar". So besteht nach § 56
Abs. 1 HessSchulG für alle Kinder, Jugendlichen und
Heranwachsenden die Schulpflicht, die im Land Hessen ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
Schulpflicht erweist sich somit als eine höchstpersönliche
Pflicht; Eltern sind bezüglich jedes ihrer Kinder
gefordert, deren Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten,
so dass schon insoweit eine einheitlich getroffene
Gewissensentscheidung keine Klammerwirkung - gleichsam die
Schulpflichtverletzung mehrerer Kinder verknüpfend - zu
erzeugen vermag. Aber selbst dann, wenn man lediglich auf
die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes abstellt, wird
aufgrund einer derartigen Gewissensentscheidung nicht
zwangsläufig dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3
GG begründet. Denn auch insoweit ist die Erfüllung der
Schulpflicht - anders als die Ersatzdienstpflicht - nicht
von gleich bleibenden Faktoren abhängig, sondern vielmehr
in Relation zur Person des Schulpflichtigen und den äußeren
Rahmenbedingungen des Unterrichts beziehungsweise der
jeweiligen Schule zu setzen. So stellt sich für Eltern etwa
anlässlich eines Wechsels auf eine weiterführende Schule
oder gar der Schulform sowie angesichts des
breitgefächerten, sich ständig ändernden Fächerkanons und
nicht zuletzt in Anbetracht der individuellen
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes immer wieder neu die
Frage, ob und inwiefern sie es mit ihrem Gewissen
vereinbaren können, ihr Kind am Unterricht einer
anerkannten Schule teilnehmen zu lassen.
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(3) Ausgehend von einem solchen Verständnis
der Schulpflicht durften die Fachgerichte in den
angefochtenen Entscheidungen ohne Verstoß gegen
Verfassungsrecht annehmen, dass sich der Normbefehl immer
wieder aktualisiert und die Schulpflicht jedes einzelnen
Kindes mithin mehrfach verletzt und sanktioniert werden
kann. Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des
"Entziehens" einer wiederholten Befehlsverweigerung
vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das
Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen
Gewissensentscheidung für verfassungsrechtlich zulässig
erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 ;
BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20.
Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S.
1600). Vor diesem Hintergrund vermag die
Gewissensentscheidung der Beschwerdeführer - ungeachtet
dessen, dass deren diesbezügliches Vorbringen ("festgefügte
und unumstößliche" Glaubens- und Gewissensgründe) zu
unsubstantiiert war, um diese zu dem die innere Tatseite
und von da aus die gesamte Handlung beherrschenden
Tatbestandsmerkmal werden zu lassen - nicht Bindeglied der
mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung
sein (vgl. BVerfGE 28, 264 ).
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c) Ebenso wenig stellen sich die konkret
verhängten strafrechtlichen Sanktionen im Lichte des
Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG
als unverhältnismäßig dar. Die Beschwerdeführer können sich
nicht darauf berufen, es liege ein - den Grad einer
seelischen Bedrängnis erreichender - unauflöslicher
Konflikt zwischen einer ernsten Glaubensüberzeugung und der
staatlich auferlegten Schulpflicht vor. Der Widerspruch
zwischen dem strafbewehrten Handlungsgebot - der
Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer anerkannten
Schule - und den eigenen Glaubensüberzeugungen erweist sich
nicht als derart ausweglos, dass sie berechtigt gewesen
wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln (vgl. BVerfGK 8,
151 ). So haben die Beschwerdeführer weder
dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre
Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen oder
privaten (Bekenntnis-)Schule unterrichten zu lassen,
ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst erkennbar, weshalb
es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder
von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa
Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten (vgl. BVerfGK 8,
151 ).
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4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.