BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 922/01 -
des Herrn A...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen
nicht vor.
2
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist nicht i.S.v. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
3
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
Rücknahme seiner Einbürgerung sei eine von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 GG untersagte Entziehung der deutschen
Staatsangehörigkeit, ist dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen. Dieser
Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das
Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um
eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu
erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung
überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203
; 95, 163 ). Eine Verfassungsbeschwerde
genügt dieser Anforderung nicht, wenn - wie vorliegend - im
Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden
konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form
gerügt wurde (BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ;
74, 102 ). Die Grundrechtsverletzung, die der
Beschwerdeführer darin sieht, dass die Rücknahme seiner
Einbürgerung dem Verbot der Entziehung der deutschen
Staatsangehörigkeit zuwiderlaufe, hat er in seinem Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 nicht
geltend gemacht. Er hat vielmehr ausdrücklich die Auffassung
vertreten, die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung
könne nicht schlechthin unzulässig sein, und sodann
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
allein mit der Ablehnung einer zeitlichen Begrenzung der
Aufhebbarkeit der Einbürgerung im verwaltungsgerichtlichen
Urteil begründet. Damit hat der Beschwerdeführer es versäumt,
das Oberverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG überhaupt die Rücknahme einer
Einbürgerung zulässt.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.